Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - NC 7 K 3720/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, der sich sachdienlich (§§ 122 Abs. 1, 88, 86 Abs. 3 VwGO) darauf richtet,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin/dem Antragsteller am Studienort Heidelberg vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2020/2021 zuzuweisen,
hat keinen Erfolg.
Es wurde zwar ein Anordnungsgrund, aber kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zuzumuten ist; der danach grundsätzlich gegebene Anordnungsgrund ist auch nicht in den Fällen zu verneinen, in denen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach Vorlesungsbeginn gestellt wird (Beschluss der Kammer vom 05.03.2003 - NC 7 K 3672/02 u.a. -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2003 - NC 9 S 28/03 -, juris). Die Kammer verkennt nicht, dass die Hochschulen vor zusätzliche Probleme gestellt werden, wenn die Realisierung einer auf die Sach- und Rechtslage eines bestimmten Bewerbungssemesters bezogenen Zulassungsentscheidung keine Beziehung mehr zum Lehrbetrieb dieses Semesters aufweist, sondern das Studium tatsächlich erst am Ende der Vorlesungszeit oder danach aufgenommen werden kann. Dies ist jedoch letztlich Folge der rechtlichen Verselbständigung des Zulassungsanspruchs gegenüber dem Semesterlauf, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. prozessualen Bestandsschutz begründet wurde (BVerwG, Urteil vom 22.06.1973 - VII C 7.71 -, juris). Außerdem sind auch sonst Fälle denkbar, dass aufgrund einer einstweiligen Anordnung ein Studium erst aufgenommen wird, wenn das Bewerbungssemester bereits verstrichen ist; dies gilt etwa dann, wenn erst nach Erlass eines dem Zulassungsbegehren eines Studienbewerbers entsprechenden Urteils die einstweilige Anordnung beantragt wird.
Ein auf dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Zahl der Studienplätze im 1. Fachsemester ist in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 -) vom 12.07.2020 (GBl. S. 637) bezogen auf das Wintersemester 2020/2021 für den Studienort Heidelberg auf 335 festgesetzt worden (vgl. Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021).
Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.12.2020 vorgelegten Belegungsliste (korrekter Stand: 08.12.2020 [vgl. Anlage zur Stellungnahme von Frau M. vom 18.03.2021]) geht die Antragsgegnerin von einer Belegung in Höhe von 335 Studienplätzen in Heidelberg aus. Durchgreifende Zweifel an der der mitgeteilten Belegung bestehen nicht. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 25.01.2021 erläutert, dass im 1. Fachsemester 335 Studienplätze belegt sind und lediglich die Beurlaubung von Nummer 113 versehentlich nicht am Ende der Belegungsliste ausgewiesen wurde sowie die beiden am Ende der Belegungsliste aufgezählten Höherstufungen versehentlich nicht in der Belegungsliste enthalten sind (vgl. auch Nachfrage des Berichterstatters vom 02.02.2021). Gemäß der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste wurden zwei Höherstufungsanträge aufgrund von Formfehlern abgelehnt. Ferner fanden laut der von der Antragsgegnerin in den mit Schriftsatz vom 26.03.2021 eingereichten Unterlagen die bei den Nummern 9 und 49 verzeichneten ein bzw. zwei Urlaubssemester im Erststudium bzw. in einem anderen zuvor belegten Studiengang statt. Auch Nummer 272 sei am 01.04.2020 zunächst in einem anderen Studiengang immatrikuliert gewesen. Bei Nummer 208 handle es sich des Weiteren um einen ausländischen Studierenden, der am 29.04.2020 (laut Belegungsliste am 28.04.2020) zunächst für einen Deutschkurs eingeschrieben gewesen sei und Nummer 255 sei aufgrund eines Klageverfahrens zugelassen worden, weshalb die Einschreibung am 11.08.2020 erfolgt sei. Im Übrigen sei die Einschreibung von Nummer 335 am 08.12.2020 erfolgt, sodass der Stand der Liste der 08.12.2020 und nicht der 27.11.2020 sei. Anhaltspunkte dafür, an den Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, bestehen nicht. Auch wurde die Nummer 113, bei der eine „Beurlaubung“ vermerkt ist, zu Recht berücksichtigt. Denn der/die Studierende wurde erst nach erfolgter Immatrikulation beurlaubt; der Studienplatz ist damit belegt und aus kapazitätsrechtlicher Sicht in den Gesamtbestand der Immatrikulierten einzubeziehen. Ob ein Studierender die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen und ähnliches in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 395/12 -, jeweils juris). Ob Nummer 334 in der Belegungsliste zu Recht als „Umschreibung“ bezeichnet wurde, weil er/sie zuvor in einem anderen Studiengang immatrikuliert wurde (vgl. Legaldefinitionen in der E-Mail von Frau M. vom 18.12.2020), kann jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren offenbleiben, da dies für die kapazitätswirksame Belegung ohne Bedeutung sein dürfte. Schließlich dürfte es entgegen der Ansicht eines Antragstellers auch nicht zu beanstanden sein, dass die zugrunde gelegte Belegungsliste nicht den tagesaktuellen Stand ausweist. Denn bereits zwei bzw. drei Wochen nach Vorlesungsbeginn erscheint eine Nachbesetzung von freiwerdenden Studienplätzen wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll, da zu diesem Zeitpunkt eine Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen von mindestens 85 %, die nach § 3 Abs. 1 der Studienordnung für das Medizinstudium an der Medizinischen Fakultät der Universität Heidelberg für das 1. und 2. Studienjahr - Studienordnung - vom 22.07.2010 (Mitteilungsblatt des Rektors Nr. 17/10 vom 30.08.2010, S. 1209, 1219 f., zuletzt geändert am 23.09.2020 [Mitteilungsblatt des Rektors Nr. 15/20 vom 29.09.2020, S. 103, 104 f.]) regelmäßig Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, nicht mehr erreicht werden kann (vgl. zu einer entsprechenden Regelung: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2012 - 3 M 75/11 -, juris). Die von dem entsprechenden Antragsteller in der Sache geforderte nachmalige Vergabe von möglicherweise nach dem 08.12.2020 freigewordenen Studienplätzen ist daher weder angezeigt noch geboten, zumal die laufende Eingliederung von Studierenden in den Hochschulbetrieb mit immensen praktischen Problemen für die Hochschule verbunden wären (vgl. zu problematischen laufenden Eingliederung auch: OVG Sachsen , Beschluss vom 02.08.2010 - Nc 2 B 350/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 16.03.2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris). Weitere Einwände gegen die Richtigkeit der Belegungsliste sind auch von Antragstellerseite nicht erhoben worden.
Mit Blick auf die danach im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legende Belegung von 335 lässt sich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32.70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 ff.) nicht feststellen.
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Die Ausbildungskapazität einer Lehreinheit ist auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (- KapVO VII -) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.06.2016 (GBl. S. 385), zu ermitteln. Sie wird – bezogen auf ein Studienjahr – aufgrund der personellen Ausstattung einer Lehreinheit unter Anwendung von sog. Curricularnormwerten und sonstigen kapazitätsbestimmenden Kriterien berechnet (§§ 6, 14 KapVO VII) und ergibt sich im Wesentlichen aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots (in Deputatsstunden) durch den Anteil am Curricularnormwert (CNW, vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang zugeordnet ist (sog. Eigencurricularanteil, CAp; vgl. § 13 Abs. 5 KapVO VII und die Gleichung (5) unter Abschnitt II der Anlage 1 zur KapVO VII). Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
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1. Lehrangebot
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a) unbereinigt
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Die Antragsgegnerin hat in ihren Kapazitätsberechnungen (Blatt 2, Nr. 2.1 Stellen und Deputate, S. 8) das Angebot an Deputatsstunden aus verfügbaren Stellen in Heidelberg mit 331,25 SWS angegeben. Abweichend von den Vorjahren hat sie für den Studienort Heidelberg 52,75 verfügbare Planstellen zugrunde gelegt.
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Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass es keinen normativen Stellenplan gibt. Im Staatshaushalt werden der Antragsgegnerin nur insgesamt Stellen zugeschrieben, nicht jedoch einzelne Lehreinheiten. Das ist kapazitätsrechtlich auch nicht erforderlich. Ein striktes Gebot der normativen Festlegung des organisationsinternen Stellenplans lässt sich weder aus allgemeinen etatrechtlichen Grundsätzen noch aus den speziellen Vorschriften des Kapazitätsrechts ableiten. Die weitgehend wortgleichen Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 04.04.2019 (vgl. GBl. 405, 414), des § 5 Abs. 4 Satz 2 HZG und des § 8 Abs. 1 KapVO VII verlangen keine rechtssatzmäßige Fixierung des personellen Sollbestands und verweisen auch nicht auf den haushaltsrechtlich vorgeprägten Begriff des „Stellenplans“, sondern stellen lediglich klar, dass es für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf die Anzahl der für die Lehreinheit vorgesehenen „Stellen“ und nicht auf die tatsächlich dort tätigen Lehrpersonen ankommt (sog. abstraktes Stellenprinzip). Die Einzelverteilung der etatmäßig vorgesehenen Planstellen innerhalb der Universität kann daher den hochschulrechtlich zuständigen Organen überlassen werden, ohne dass hierfür kapazitätsrechtlich eine bestimmte Handlungsform vorgeschrieben wäre (vgl. auch: VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris m.w.N.).
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Eine Erhöhung des Lehrangebots folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin etwaige ihr zur Verfügung stehende Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -, n.v. und Urteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 - und vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 -; OVG Saarland, Beschluss vom 17.07.2006 - 3 X 3/06 -, jeweils juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, a.a.O.).
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Das Lehrangebot ist auch nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, a.a.O. und Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, juris, unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2010 - 13 C 176/10 -, juris, auch zum Aspekt der rechtlichen Verselbständigung der Universitätskliniken).
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Schließlich dürfte die Antragsgegnerin die Stellen der Lehrpersonen in den Fächern „Medizinische Psychologie“ und „Medizinische Soziologie“ – entgegen der erneut geäußerten Auffassung eines Antragstellers – zu Recht nicht dem Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet haben (vgl. Beschluss der Kammer vom 29.04.2020 - NC 7 K 6471/19 -, n.v.). Denn das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und die Universität Heidelberg haben ausweislich der Aufteilung des Curricularnormwerts für den Studiengang Medizin an der Universität Heidelberg vom 11.08.2020 und des Qualifizierten Studienplans 2020 – wie bereits in den Vorjahren – von der in Anlage 3 zu § 8 KapVO VII eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die beiden Fächer als Dienstleistung von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erbringen zu lassen. Angesichts der Beurteilungsermächtigung der Antragsgegnerin bzw. des Ministeriums für die Entscheidung über die Abgrenzung von Lehreinheiten ist dies jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 16.84 -, juris). Dies gilt umso mehr, als noch immer nicht ersichtlich ist, dass die Nichtberücksichtigung des Lehrpersonals in den Fächern „Medizinische Psychologie“ und „Medizinische Soziologie“ tatsächlich– wie der Antragsteller erneut unsubstantiiert vorträgt – zu einer Reduzierung der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führt. Denn neben den Stellen der Lehrpersonen auf der einen Seite bleibt bei einem Dienstleistungsimport auf der anderen Seite auch der Betreuungsaufwand für diese Fächer bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt.
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Die Höhe der den einzelnen Stellen zuzuordnenden Lehrdeputate – der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatsstunden (§ 9 Abs. 1 KapVO VII), – ergab sich zum Berechnungsstichtag (01.01.2020) aus der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 03.09.2016 (GBl. S. 552), zuletzt geändert am 30.03.2021 (GBl. S. 378).
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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren an Universitäten in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde. Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach den Anteilen der von ihnen im Bereich der Forschung bzw. der Lehre jeweils zu erbringenden Dienstleistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Für im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigte Akademische Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 4 SWS, sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 LVVO). Akademische Mitarbeiter an Universitäten, die gleichzeitig in der Krankenversorgung tätig sind, haben, soweit in der Dienstaufgabenbeschreibung keine andere Regelung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO getroffen worden ist, als befristet Beschäftigte eine Lehrverpflichtung von 4 SWS und als unbefristet Beschäftigte von 9 SWS (§ 2 Abs. 3 LVVO). Bei befristet oder unbefristet privatrechtlich Beschäftigten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen privatrechtlich Beschäftigte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 LVVO genannten Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit ihnen nach § 52 Abs. 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt ist, die Lehrverpflichtung auf 4 SWS festzusetzen; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 6 LVVO).
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Nach der gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII vorgenommenen Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und dem abstrakten Stellenplan (Stand: 24.06.2020) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät Heidelberg standen dieser 13 W3-Stellen und 11,25 Stellen für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter, die ihre Dienstaufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre erbringen, sowie zwei Stellen für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter mit partieller Sonderfunktion und eine Stelle für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter, die ihre Dienstaufgaben überwiegend in der Forschung erbringen, zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Stellen ergaben sich im Ergebnis keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Allerdings wird die im Vorjahr noch fälschlicher Weise als weitere Stelle für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter mit partieller Sonderfunktion ausgewiesene Stelle von Dr. Z. aufgrund des Beschlusses des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät Heidelberg vom 24.06.2020 nunmehr als Stelle für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter, die ihre Dienstaufgaben überwiegend in der Forschung erbringen, im abstrakten Stellenplan geführt. Eine Änderung der Deputatshöhe ist damit nicht verbunden.
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Wie im Vorjahr sieht die Kammer auch im vorliegenden Berechnungszeitraum keinen Anlass für Beanstandungen.
22 
Zunächst dürfte die Antragsgegnerin entgegen der Annahme eines Antragstellers, wonach sie nach dem Grundsatz der Kapazitätserschöpfung die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter so zu besetzen habe, dass die Zahl der Semesterwochenstunden signifikant erhöht werde, nicht verpflichtet sein, alle unbefristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter überwiegend oder ausschließlich in der Lehre einzusetzen (so bereits: Beschluss der Kammer vom 29.04.2020 - NC 7 K 6471/19 -, a.a.O.). Vielmehr kommt der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung ein Organisationsermessen zu, welches sie berechtigt, die verfügbaren Stellen im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Vorgaben so einzusetzen, wie es nach der konkreten personellen Situation jeweils möglich und nötig erscheint (OVG Sachsen, Beschluss vom 31.07.2013 - NC 2 B 266/13 -, juris). Dieses Ermessen ist vorliegend nicht durch das Kapazitätserschöpfungsgebot dahin eingeschränkt, dass von ihm in dem Sinne Gebrauch gemacht werden müsste, alle unbefristeten beschäftigten Akademischen Mitarbeiter überwiegend oder ausschließlich in der Lehre einzusetzen. Denn im hier maßgeblichen Spannungsverhältnis zwischen der durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals einerseits und der durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmten Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung andererseits, kommt keiner der beiden Rechtspositionen per se ein Vorrang zu (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.07.2016 - 3 M 49/16 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 20.02.2013 - NC 2 B 39/12 -, jeweils juris). Eine Ermessensreduktion auf Null kommt daher, auch bei Berücksichtigung des vom Antragsteller geltend gemachten Ärztemangels, nicht in Betracht.
23 
Zudem ist die Regellehrverpflichtung für die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter, die ihre Dienstleistungen zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre erbringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 a und Abs. 3, ggf. Abs. 6 LVVO), mit 9 SWS nicht verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt (vgl. Beschluss der Kammer vom 23.06.2016 - NC 7 K 4709/15 -, n.v.). Im Hinblick auf die prinzipiell zu respektierende Einschätzungsprärogative der Wissenschaftsverwaltung dürfte sich weder aus dem Grundsatz der Kapazitätserschöpfung noch aus dem geltend gemachten Ärztemangel etwas anderes ergeben, zumal die entsprechende Lehrverpflichtung über die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 hinausgeht, bei der es sich immerhin um eine Empfehlungen eines Expertengremiums der Wissenschaftsverwaltung handelt.
24 
Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Antragsgegnerin die unbefristete Stelle von Dr. K. lediglich mit einem Deputat von 4 SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu bereits im Berechnungszeitraum 2016/2017 vorgetragen, dass es sich bei dieser Stelle um eine partielle Funktionsstelle handele, deren – gemindertes – Deputat sich aus der Dienstaufgabenbeschreibung ergebe. Die korrigierte Dienstaufgabenbeschreibung für Dr. K. vom 12.05.2021, die gemäß § 5 Abs. 4 KapVO VII zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 18.05.2021 - NC 7 K 11313/18 -, juris), sieht vor, dass dem Mitarbeiter zu 50 % seiner Arbeitszeit (näher ausgeführte) technische Funktionstätigkeiten und zu weiteren 50 % wissenschaftliche Dienstleistungen aller Art in Forschung, Lehre und Weiterbildung übertragen werden, wobei der Mitarbeiter hier überwiegend in der Forschung tätig ist. Da die Bandbreite für diesen zweiten Stellenteil bei einer 0,5-Stelle zwischen 2,5 und 6 SWS (entsprechend 5 bis 12 SWS bei einer ganzen Stelle) liegt, ist das Deputat in diesem Rahmen auf 4 SWS festgelegt worden. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den rechnerischen Mittelwert von 4,25 SWS anzusetzen. Wie bereits in den Vorjahren ergibt sich nunmehr auch aus dem abstrakten Stellenplan, dass es sich um eine partielle Funktionsstelle handelt.
25 
Die von Dr. K. wahrgenommenen speziellen Dienstaufgaben rechtfertigen weiterhin, seine Stelle als die ausgewiesene partielle Funktionsstelle zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Verminderung von Lehrverpflichtungen wegen der Einordnung einer Stelle als Funktionsstelle setzt voraus, dass spezielle Dienstaufgaben im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben und damit die Zuordnung der Stelleninhaber zum wissenschaftlichen Lehrpersonal verbieten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2016 - 3 Nc 259/15 -; BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, jeweils juris). Partielle Funktionsstellen für Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Arbeitssicherheit sowie Beauftragte für die Wartung und Betreuung bestimmter technischer Großgeräte sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im vorklinischen Abschnitt anerkannt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 31.01.2014 - 3 M 124/13 - und vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, jeweils juris), sodass die Kammer im Hinblick auf die Art der speziellen Dienstaufgaben von Dr. K. keine Bedenken hat. Eine Klärung des von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern erhobenen nicht weiter substantiierten Einwandes, die Funktionsstelle werde „offensichtlich nicht in der Vorklinik“, „sondern in der Klinik“ ausgeübt, braucht im vorliegenden Eilverfahren nicht zu erfolgen, zumal bereits in den vergangenen Berechnungszeiträumen für die – klarstellend neugefasste – partielle Funktionsstelle eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um 5 SWS anerkannt wurde (vgl. Beschluss der Kammer vom 05.06.2008 - NC 7 K 2660/07 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris; für die klarstellende Neufassung zuletzt: Urteil der Kammer vom 18.05.2021 - NC 7 K 11313/18 -, a.a.O.). Denn zum einen kennt und billigt die Kapazitätsverordnung selbst Dienstleistungsexporte an andere Lehreinheiten und zum anderen haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der letzten mündlichen Verhandlung zu einer innerkapazitären Klage (für einen anderen Berechnungszeitraum) überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt haben, dass die Lehreinheit „Vorklinik“ bei Kooperationen mit anderen Lehreinheiten nicht mehr einbringe, als sie selbst aus der Kooperation erhalte (vgl. Urteil der Kammer vom 18.05.2021 - NC 7 K 11313/18 -, a.a.O.). Zweifel daran, dass auch der Umfang der speziellen Dienstaufgaben von Dr. K. ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben in dem von der Beklagten angenommenen Umfang verbietet, bestehen ebenfalls nicht. Nach den Angaben des Leiters des Studiendekanats in seinem Schriftsatz vom 06.04.2021, nehmen die in der geänderten Dienstaufgabenbeschreibung vom 12.05.2021 (näher ausgeführten) technischen Funktionstätigkeiten ca. 20 Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit von Dr. K. i.H.v. 40 Stunden in Anspruch und setzen spezialisiertes Wissen (z.B. Grundlagen der Physik, PC- und Gerätetechnik, Versuchstierkunde incl. Pharmakologie) voraus, welches bei nichtwissenschaftlichem Personal nicht vorhanden ist. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, besteht insbesondere angesichts der dienstlichen Erklärung von Dr. K. kein Anlass. Hieran vermag auch der pauschale Verweis einiger Antragstellerinnen und Antragsteller auf die (geplante) Teilnahme der Antragsgegnerin an dem Baden-Württembergischen Netzwerk zur Verringerung von Tierversuchen nichts zu ändern.
26 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einstellung der unbefristeten Stelle von Dr. L. in die Kapazitätsberechnung mit einem Deputat von 4 SWS. Die Dienstaufgabenbeschreibung für Dr. L. vom 20.11.2009 enthält zwar – anders als die von Dr. K. – keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der ihm übertragenen besonderen Aufgaben und deren Aufteilung. Durch die Bezugnahme auf die gerichtliche Anerkennung („gerichtlich anerkannt“) der Reduzierung der Lehrverpflichtung wird aus der Dienstaufgabenbeschreibung aber hinreichend deutlich, dass Dr. L. ein vermindertes Deputat aufgrund der partiellen Sonderfunktion „Leitung des Servicebereichs Massenspektronomie des Biochemie-Zentrums Heidelberg“ innehat (Urteil der Kammer vom 18.05.2021 - NC 7 K 11313/18 -, a.a.O.). Diese – wie bereits in den Vorjahren im abstrakten Stellenplan ausgewiesene – Deputatsermäßigung ist seit Langem anerkannt (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 5073/16 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2507/17 -, jeweils n.v.; vgl. zum Vorgänger von Dr. K.: Beschluss der Kammer vom 05.06.2008 - NC 7 K 2865/07 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Wie in den vorangegangenen Jahren ist daher im vorliegenden Eilverfahren von einem auf 4 SWS verminderten Deputat auszugehen. Sowohl eine weitere Klärung, ob die von ihm ausgeführte technische Funktionstätigkeit nicht von sonstigem – nichtwissenschaftlichem – Personal ausgeführt werden könnte, als auch eine Untersuchung des Arbeitsaufwandes, der mit der Funktionstätigkeit einhergeht, kann bei Dr. L. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. hierzu aber: Urteil der Kammer vom 18.05.2021 - NC 7 K 11313/18 -, a.a.O.). Denn die entsprechende Deputatsminderung in Höhe von 5 SWS wird ebenfalls seit Jahren sowohl dem Grund wie der Höhe nach anerkannt (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 5073/16 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2507/17 -, jeweils a.a.O.).
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Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die unbefristete Stelle von Dr. Z., die ihre Dienstaufgaben überwiegend in der Forschung erbringt, wegen der partiellen Sonderfunktion „Organisation, Wartung und Bedienung sämtlicher mechanischer und elektronischer Groß- und Kleingeräte im Histologielabor einschließlich Betreuung der konfokalen Lasermikroskopie sowie der quantitativen PCR“ mit einem Deputat von lediglich 5 SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat. Wie oben bereits ausgeführt, wird ist die Stelle im abstrakten Stellenplan nunmehr – zutreffend – als Stelle für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter ausgewiesen, die ihre Dienstaufgaben überwiegend in der Forschung erbringen.
28 
Obwohl in Ziffer I. der Dienstaufgabenbeschreibung geregelt ist, dass es Frau Dr. Z. obliegt, in 50 % ihrer Arbeitszeit eine näher bezeichnete Funktionstätigkeit wahrzunehmen, ist die widersprüchliche Dienstaufgabenbeschreibung dahingehend auszulegen, dass Frau Dr. Z. keine partielle Funktionsstelle innehat. Vielmehr wurde lediglich entsprechend Ziffer II. der Dienstaufgabenbeschreibung ihre Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des hohen Sonderfunktionsanteils innerhalb der Bandbreite von 5 bis 12 SWS auf 5 SWS bestimmt (vgl. auch: Beschluss der Kammer vom 29.04.2020 - NC 7 K 6471/19 -, a.a.O.). Denn nur diese Auslegung entspricht der im Beschluss vom 14.12.2016 getroffenen Entscheidung des Fakultätsvorstands, welche der geänderten Dienstaufgabenbeschreibung zugrunde liegt und auf die in der Dienstaufgabenbeschreibung verwiesen wird. Zudem hat der Fakultätsvorstand in seinem Beschluss vom 24.06.2020 nochmals klargestellt, dass es sich um eine Stelle der Kategorie „Überwiegend Forschung“ handelt und in Kenntnis der entsprechenden Auslegung der Kammer keine Veranlassung zur Änderung der Dienstaufgabenbeschreibung vom 14.12.2016 gesehen. Entgegen der Ansicht einiger Antragstellerinnen und Antragsteller hat der Fakultätsvorstand (Dekanat) eine Abwägungsentscheidung getroffen, die weder aus formellen noch aus materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden ist. Es war zuständig, da die Erstellung der Dienstaufgabenbeschreibung vom Vorstand (Rektorat) gemäß § 52 Abs. 1 Satz 6 LHG auf den Fakultätsvorstand delegiert worden ist. In dem Protokollauszug über die Sitzung des Fakultätsvorstands vom 14.12.2016 (unter Punkt 13 der Kapazitätsberechnung für den Berechnungszeitraum 2017/2018) wird die Festlegung der Deputatshöhe von Dr. Z. damit begründet, dass ca. 80 % der regelmäßigen Arbeitszeit der Mitarbeiterin für die organisatorisch-technischen Funktionstätigkeiten beansprucht wird. Dem Protokollauszug ist ferner zu entnehmen, dass der Fakultätsvorstand die Interessen der Studienbewerber sowie den mit seiner Entscheidung einhergehenden „Kapazitätsverlust“ berücksichtigt hat, aber angesichts der konkret wahrgenommenen Aufgaben, auf welche das Anatomische Institut zudem dringend angewiesen sei, der Lehrentlastung von Dr. Z. den Vorzug gegeben und die vorgenommene Deputatszuordnung für sachgerecht erachtet hat. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, der Stelle abweichend vom Regelfall der Kategorie „Überwiegend Forschung“ ein Lehrdeputat auf dem unteren Bandbreitenrand, nämlich 5 SWS, zuzuordnen. Dies hat die Kammer bereits im Jahr 2018 entschieden (vgl. Beschluss der Kammer vom 24.09.2018 - NC 7 K 12531/17 -, n.v.). Es gibt keinen Anlass, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hiervon abzuweichen (vgl. auch: Urteil der Kammer vom 18.05.2021 - NC 7 K 11313/18 -, a.a.O.).
29 
Weiterhin begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der abstrakte Stellenplan vom 01.01.2020 zum 24.06.2020 aktualisiert und korrigiert wurde. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ist die Korrektur oder Nachholung von Entscheidungen oder Normierungen der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen selbst nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich. Diese Voraussetzungen werden vorliegend bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2020) erfüllt. In dem abstrakten Stellenplan vom 24.06.2020 wird die Stelle von Dr. Z. erstmals als Stelle für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter, die ihre Dienstaufgaben überwiegend in der Forschung erbringen, ausgewiesen. Dabei handelt es sich um eine Korrektur von Daten, die bereits in der Kapazitätsermittlung für den Berechnungszeitraum berücksichtigt wurden.
30 
Hinsichtlich der beiden im abstrakten Stellenplan ausgewiesenen W1-Stellen haben sich nach den Angaben der Antragsgegnerin gegenüber dem Vorjahr keine Veränderung ergeben. Aufgrund des abstrakten Stellenprinzips ist es unerheblich, dass gemäß dem Stellenplan die beiden W1-Stellen tatsächlich noch immer mit zwei Akademischen Mitarbeitern zur Weiterqualifikation besetzt sind, da nach der Vorstellung des Normgebers die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit nicht durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen, sondern durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird (vgl. bereits: Beschluss der Kammer vom 29.04.2020 - NC 7 K 6471/19 -, a.a.O. unter Verweis auf VG Minden, Beschluss vom 19.12.2017 - 10 Nc 8/17 -, juris).
31 
Abweichend von den Vorjahren hat die Antragsgegnerin allerdings im vorliegenden Berechnungszeitraum die 2,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter aus dem Ausbauprogramm „Hochschule 2012“ nicht mehr separat ausgewiesen, sondern zu den bisherigen 17,75 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter hinzugerechnet. Hierdurch trägt sie der Überführung der Mittel aus dem Ausbauprogramm in die Grundfinanzierung durch die Hochschulfinanzierungsvereinbarung Baden-Württemberg 2021–2025 Rechnung, was von einem Antragsteller ebenso verkannt wird, wie der Umstand, dass die Kammer selbst eine extrakapazitäre Berechnung der aus dem Ausbauprogramm „Hochschule 2012“ geschaffenen Aufnahmekapazität schon seit Jahren nicht mehr für geboten gehalten hat (vgl. nur: Beschluss der Kammer vom 29.04.2020 - NC 7 K 6471/19 -, a.a.O.). Der abstrakte Stellenplan weist nunmehr (2,5 + 17,75 =) 20,25 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter aus.
32 
Die gemäß Art. 19 § 1 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (- EHFRUG -, GBl. S. 505, 515) geforderten Dienstaufgabenbeschreibungen sind von der Antragsgegnerin vorgelegt worden. Sie bestätigen die hier angesetzte Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung.
33 
Nach den Dienstaufgabenbeschreibungen ist allen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern nach § 52 Absatz 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt. Daher beträgt ihre Lehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 6 LVVO 4 SWS.
34 
Entgegen der Annahme eines Antragstellers ist das Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung auch nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (vgl. zur Frage, ob die Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird: VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 -, juris m.w.N.) mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nur befristet beschäftigte Mitarbeiter beschäftigen darf, welche das Ziel der Weiterqualifikation erreicht haben. Aufgrund der Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass jungen Wissenschaftler (zunächst) nur befristet mit der Möglichkeit der Weiterqualifikation beschäftigt werden, selbst wenn sich dadurch die Aufnahmekapazität vermindert (so wohl auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, juris). Dass ein Ausnahmefall vorliegt, welcher trotz des verfassungsrechtlichen Erfordernisses der Sicherung der Funktions- und Integrationsfähigkeit der Hochschulen und insbesondere der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gebietet, den befristeten Mitarbeitern der Antragsgegnerin die Gelegenheit zur wissenschaftlichen Weiterbildung nach Beendigung des Studiums vorzuenthalten, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
35 
Aufgrund ihrer Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg, die Eingangskapazität im Wintersemester 2020/2021 zunächst um 15 Plätze von 320 auf 335 anzuheben, hat die Antragsgegnerin schließlich in dem am 24.06.2020 aktualisierten abstrakten Stellenplan und in den Formblättern für die Berechnung weitere Stellen für befristetet beschäftigte Akademische Mitarbeiter zu diesem Zweck eingestellt. Dies kommt sowohl durch die Überschrift „Studierendenaufwuchs Land BW zum WiSe 2020/2021“ bzw. die Anmerkung „wiss. Mitarb. zur WQ Studienaufwuchs 20/21“ als auch durch die entsprechende Fußnote zum Ausdruck. Aufgrund der Fußnote wird ferner aus dem abstrakten Stellenplan sowie den Formblättern der Berechnung hinreichend deutlich, dass nicht 3,25 Stellen, sondern zunächst lediglich – entsprechend den „ab 2020/2021“ „stufenweise aktivierten“ „plus 5 SWS“ – 1,25 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter und zwar nur für das 1. Fachsemester (bzw. im Sommersemester 2021 für das 2. Fachsemester) eingestellt werden. Dies wird nochmals auf Seite 70 der Kapazitätsakte sowie im Schriftsatz des Leiters des Studiendekanats vom 19.02.2021 bekräftigt. Anhaltspunkte dafür, dass bereits 3,25 Stellen vorhanden und damit in die Kapazitätsrechnung einzustellen sind, bestehen entgegen der Annahme einiger Antragstellerinnen und Antragsteller nicht. Vielmehr sieht auch der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.03.2021 vorgelegte Beschluss des Fakultätsvorstands von 08.07.2020 einer stufenweisen Aktivierung der Zusatzstellen in einem Umfang von lediglich 5 SWS im Studienjahr 2020/2021 für das 1. und 2. Fachsemester vor. Dass sowohl die standardisierten Formblätter der Berechnung als auch der abstrakte Stellenplan abweichend hiervon auf den ersten Blick 3,25 Stellen für den Studienaufwuchs ausweisen, dürfte aller Voraussicht nach dem Umstand geschuldet sein, dass in den standardisierten Formblättern der Berechnung kein kohortenweiser Stufen-Aufwuchs abgebildet werden kann und deshalb 3,25 Stellen ausgewiesen werden müssen, um bei herkömmlicher Berechnung das gewünschte Zielergebnis 335 für das 1. Fachsemester zu erreichen. Ob die vorgenommene Zuordnung einzelner Stellen zu einem bestimmten Fachsemester mit der grundsätzlich einheitlichen Kapazitätsermittlung für alle vorklinischen Fachsemester in der Kapazitätsverordnung vereinbar ist (offen gelassen unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05.06.2008 Beschluss der Kammer vom 08.08.2019 - NC 7 K 9537/18 -, n.v.) oder die Aufstockung des 1. Fachsemesters um 15 Studienplätze lediglich im Wege einer freiwilligen Überlast möglich ist (vgl. zu dieser Möglichkeit: VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris), kann im vorliegend Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Zulassung zum 1. Fachsemester offen bleiben, da sie sich insoweit lediglich kapazitätsgünstig auswirkt. Wenn man die für die 15 zusätzlichen Studienplätze bereitgestellten Stellen rechnerisch allen vorklinischen Fachsemestern zuordnen würde, würden sich für die Antragstellerinnen und Antragsteller im vorliegenden Verfahren auf Zulassung zum 1. Fachsemester weniger Studienplätze ergeben als die für dieses Fachsemester festgesetzten 335 Studienplätze (1. – 4. Fachsemster: [320,25 SWS – [2 SWS + 35,0973 SWS + 2,9250 SWS]] x 2 = 560,4554 SWS : 1,7596 (angesetzter Curricularwert Vorklinik) = 318,5130 Plätze; „15 zusätzliche Plätze“: 5 SWS x 2 = 10 SWS : 1,7596 = 5,6831 Plätze; insgesamt 320,7862 Plätze + 5,6831 Plätze = 324,1961 Plätze).
36 
Danach errechnet sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 a, b sowie Abs. 6 LVVO ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen für alle Fachsemester in Höhe von (13 x 9 SWS + 11,25 x 9 SWS + 2 x 4 SWS + 1 x 5 SWS + 2 x 4 SWS + 20,25 x 4 SWS + =) 320,25 SWS. Im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2020/2021 bzw. im 2. Fachsemester des Sommersemesters 2021 kommen 1,25 (befristete Stellen für den Studienaufwuchs) x 4 SWS = 5 SWS hinzu, sodass sich für das 1. Fachsemester Wintersemester 2020/2021 insgesamt ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen in Höhe von 325,25 SWS ergibt.
37 
Die in den letzten Studienjahren angesetzte Deputatsminderung von 2 SWS für die Tätigkeit von Prof. Dr. D. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 1134 („Funktionelle ‚Ensembles‘: Integration von Zellen, Genese von Aktivitätsmustern und Plastizität von Gruppen koaktiver Neurone in lokalen Netzwerken“) ist kapazitätsrechtlich nicht mehr anzuerkennen und wurde folgerichtig von der Antragsgegnerin auch nicht mehr in die Kapazitätsberechnung eingestellt, nachdem dessen Amtszeit am 31.12.2019 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums geendet hatte (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII).
38 
Die Deputatsminderung um 2 SWS für Prof. Dr. S., welcher die Tätigkeit eines Sprechers des Sonderforschungsbereichs TRR 83 („Molekulare Architektur und zelluläre Funktionen von Lipid/Protein-Komplexen“) übernommen hat, ist hingegen weiterhin kapazitätsrechtlich anzuerkennen. Sie beruhen auf dem Eilentscheid des Rektorats vom 26.09.2016, welcher aufgrund der gemäß § 12 Abs. 4 LVVO erforderlichen Ermächtigung des Wissenschaftsministeriums vom 20.09.2016 (Az. 13-7340.20/289/1-) erlassen worden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 5073/16 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2507/17 -, jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass Prof. Dr. S. seine Tätigkeit als Sprecher eines Sonderforschungsbereichs im Beurteilungszeitraum 2020/2021 nicht mehr ausübt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
39 
Bei Berücksichtigung der anzuerkennenden Deputatsreduzierungen beläuft sich das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg auf (320,25 SWS - 2 SWS + 5 SWS =) 323,25 SWS.
40 
Lehrauftragsstunden sind dem Lehrangebot nicht kapazitätssteigernd hinzuzurechnen. Maßgeblich sind dabei gemäß § 10 Satz 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Allerdings werden die Lehrauftragsstunden nur soweit, wie sie nicht aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, in die Berechnung einbezogen (§ 10 Satz 2 KapVO VII). Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016 - NC 9 S 1724/15 -, n.v.). Dementsprechend sind alle in den vorausgehenden zwei Semestern zur Verfügung gestellten Lehraufträge nicht zu berücksichtigen. Denn Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung, dass die vergebenen Lehraufträge als funktionelle Ausgleiche für nicht neu besetzte Stellen dienten und aus den Haushaltsmitteln der unbesetzten Stellen vergütet wurden, sind nicht ersichtlich.
41 
b) bereinigt
42 
Das unbereinigte Gesamtlehrdeputat ist gemäß § 11 i.V.m. mit Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 KapVO VII um die in Deputatsstunden gemessenen Dienstleistungen zu reduzieren, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung betreffend die Lehreinheit Vorklinik Heidelberg – wie in den Vorjahren – Dienstleistungen an die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie ausgewiesen, und zwar in Höhe von insgesamt 38,0223 SWS.
43 
Für den der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang Pharmazie hat die Antragsgegnerin wie in den Vorjahren 2,9250 SWS angesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 23.06.2016 (- NC 7 K 4709/15 -, a.a.O.) verwiesen werden. Einwände sind hierzu seitens der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht erhoben worden. Der aus der Studienanfängerzahl gebildete Quotient (Aq/2), welcher wie im Vorjahr mit 22,5 angesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Zahl der die Ausbildungsleistungen nachfragenden Studierenden bemisst sich nach § 11 Abs. 2 KapVO VII. Danach ist zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge eine Studienanfängerzahl anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin hat in den Kapazitätsunterlagen – wie in der Vergangenheit auch – zum Studiengang Pharmazie die prognostizierte Zulassungszahl von 45 herangezogen (Nr. 9.3, S. 79), die der festgesetzten Zulassungszahl entspricht (vgl. Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021). Hieraus ergibt sich der Quotient Aq/2 = 22,5.
44 
Im Hinblick auf den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung nachvollziehbar eine Studienanfängerzahl von 81 bzw. einen Quotienten (Aq/2) von 40,5 zugrunde gelegt und wie in den Vorjahren einen – von der Kammer zuvor mehrfach auf diesen aus der Marburger Analyse stammenden Wert reduzierten – Curricularanteil (CAq) von 0,8666 angesetzt. Einwände sind insoweit von den Antragstellerinnen und Antragstellern nicht erhoben worden. Der Wert des Produkts aus CAq * Aq/2 beläuft sich damit auf (0,8666 * 40,5 =) 35,0973 SWS.
45 
Eine Schwundkorrektur muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen nicht erfolgen, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII („Studienanfänger“) entgegensteht (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, a.a.O., und Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris).
46 
Der Dienstleistungsexport war – wie im Vorjahr – auch nicht um Doppel- und Zweitstudierende zu bereinigen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass diese wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin einzelne Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssen. Gleichwohl ist bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht deswegen zu korrigieren. Die Zahl der Studierenden mit einem Vor- oder Zweitstudium der Medizin dürfte wegen der begrenzten Zulassung von Zweitstudienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen wie insbesondere dem Studiengang Zahnmedizin gering und curricular nur bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl von Bedeutung sein. Dieser Ausbildungsaufwand, den sich einzelne Studierende möglicherweise ersparen könnten, ist zuverlässig kaum zu erfassen. Hinzu kommt, dass der Normgeber unterstellt, dass sich alle Studierenden entsprechend dem Studienplan verhalten, ungeachtet individueller Abweichungen z. B. wegen Vorkenntnissen aus einem vorausgegangenen Studium der Medizin (Beschluss der Kammer vom 11.07.2014 - NC 7 K 2553/13 -, n.v.; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 28.02.2014 - 3 Nc 24/13 - und vom 14.10.2008 - 3 Nc 90/07 -, jeweils juris).
47 
Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg mithin maximal ([318,25 SWS - [35,0973 SWS + 2,9250 SWS]] + 5 SWS =) 285,2277 SWS.
48 
2. Lehrnachfrage
49 
Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 285,2277 SWS ist zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst zu verdoppeln auf 570,4554 SWS (davon 560,4554 SWS ohne Studienaufwuchs [2 x 280,2277 SWS) und 10 SWS für den Studienaufwuchs [2 x 5 SWS]). Sodann ist die Aufnahmekapazität ohne Studienaufwuchs von 560,4554 SWS, die den 1. – 4. Fachsemestern zur Verfügung steht, durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an der vorklinischen Lehre (1,7596) zu teilen und die Aufnahmekapazität für den Studienaufwuchs von 10 SWS, die im Berechnungszeitraum 2020/2021 nur den 1. – 2. Fachsemestern zugutekommt, durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg am 1. und 2. Fachsemester der vorklinischen Lehre (0,6375 [= 0,3345 + 0,3030]; vgl. entsprechende Aufschlüsselung im Qualifizierter Studienplan 2020) zu teilen. Die Summe hieraus ergibt die jährliche Aufnahmekapazität für das vorliegend entscheidungsrelevante 1. Fachsemester Wintersemester 2020/2021.
50 
Der von der Antragsgegnerin errechnete und vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg festgelegte Eigen-Curricularanteil (CAp) von 1,7596 hat sich gegenüber dem Vorjahr um 0,0230 erhöht. Dies begegnet weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
51 
Die am 01.10.2020 in Kraft getretene Änderung der Studienordnung vom 23.09.2020 ist am 21.07.2020 beschlossen worden und nach Zustimmung des Rektors im Mitteilungsblatt des Rektors vom 23.09.2020 (S. 103) bekanntgemacht worden. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Regelung den an eine ausreichende normative Grundlage zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird (zu diesen Anforderungen vgl. Beschluss der Kammer vom 01.06.2010 - NC 7 K 1979/09 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
52 
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Betreuungsrelation für Vorlesungen nicht mehr kapazitätsgünstig nach den Zahlen der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren des Vorjahres, sondern in Zukunft mit g = 240 (bei Vorlesungen nur mit Humanmedizinern) und g = 300 (bei Vorlesungen mit Human- und Zahnmedizinern) nach dem Maßstab der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße zu bemessen, begegnet keine Bedenken. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die Kapazitätsverordnung nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (Beschluss der Kammer vom 01.04.2020 - NC 7 K 6628/19 -, n.v.). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 06.03.2015 - 6 B 41.14 -, juris) bleibt es den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und die Hochschule trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, a.a.O.).
53 
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Berechnung der Gruppengröße in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Bereits vor diesem Hintergrund muss den Einwänden einiger Antragstellerinnen und Antragsteller gegen eine Berechnung der Lehrnachfrage anhand der Vorgaben des ZVS-Beispielplans nicht weiter nachgegangen werden. Bei dem von der Antragsgegnerin gewählten Berechnungssystem kommt es auf die durchschnittliche Teilnehmerzahl und nicht auf die tatsächlich aufzunehmenden Studierenden an. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet zudem Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheit). Vor dem Hintergrund, dass in der Hochschulwirklichkeit niemals alle zugelassenen Studierenden die nicht anwesenheitskontrollierten Vorlesungen besuchen, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin eine Zahl von 240 Studierenden als realistischen Erfahrungswert bezüglich der Zahl von Studierenden ansetzt, welche Lehre in Form von Vorlesungen tatsächlich durch ihre Teilnahme nachfragen, zumal laut der mit Schriftsatz vom 26.03.2021 vorgelegten Beschlussvorlage Zählungen im Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/2019 – nach Erhöhung der ermittelten Zahlen um die 30 bis zum Wintersemester 2021/2022 zusätzlichen geschaffenen Studienplätze – lediglich eine durchschnittliche Teilnehmerquote in Vorlesungen zwischen 49,55 und 58,39 % ergaben. Als angesetzter Durchschnittswert ist die in der Studienordnung festgesetzte Betreuungsrelation erst dann zu ändern, wenn die tatsächliche Betreuungsrelation der durchgeführten Veranstaltung nachhaltig, das heißt erheblich und über einen längeren Zeitraum, von dem festgesetzten Wert abweicht (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris m.w.N.). Dafür ist vorliegend weder etwas substantiiert dargetan noch ersichtlich. Es ist weder von den Antragstellerinnen und Antragstellern vorgetragen noch angesichts des kapazitätsgünstigen Sicherheitszuschlages sowie der bereits voll berücksichtigten 30 zusätzlichen Studienplätze bis zum Berechnungszeitraum 2021/2022 ersichtlich, dass die tatsächliche Betreuungsrelation der Online-Vorlesungen im Wintersemester 2020/2021 erheblich (zu Gunsten der Antragstellerinnen und Antragsteller) von der festgesetzten Betreuungsrelation abweicht. Ob darüber hinaus angesichts der stark schwankenden Inzidenzwerte sowie der erheblichen prognostischen Unsicherheiten im Fall der Covid-19-Pandemie zu Beginn des Berechnungszeitraums überhaupt erkennbar war, dass über einen längeren Zeitraum nur Online-Vorlesungen angeboten werden, bedarf folglich keiner Entscheidung. Schließlich lässt auch aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot keine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen, die für Vorlesungen festgesetzte Gruppengröße weiterhin kapazitätsgünstig auf die nach der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren des Vorjahres festgesetzte Zahl der Studierenden zu erhöhen (vgl. dazu, dass hierzu keine Verpflichtung besteht: Beschluss der Kammer vom 01.04.2020 - NC 7 K 6628/19 -; VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, jeweils a.a.O.). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand einiger Antragstellerinnen und Antragsteller, dass jetzt jedenfalls die Möglichkeit bestehe, online auf die im Internet abrufbaren Vorlesungen zuzugreifen, da zuvor auch jeder Student (zumindest theoretisch) die Möglichkeit hatte, die Vorlesung zu besuchen.
54 
Im Ergebnis dürften auch die Gruppengrößen der Praktika des 2. und 3./4. Fachsemesters mit g = 17,5 und g = 14,5 nicht zu beanstanden sein. Sie sind, wie bereits in den letzten Jahren, ordnungsgemäß im quantifizierten Studienplan für die Fächer der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach ÄAppO (30.09.2020) angegeben. Anlage 2 der Studienordnung für das Medizinstudium an der Medizinischen Fakultät der Universität Heidelberg für das 1. und 2. Studienjahr wurde mit Wirkung vom 01.10.2020 01.08.2015 entsprechend geändert. Nach der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.03.2021 wurde die Betreuungsrelation für die Kleingruppenveranstaltungen auch in der geänderten Studienordnung unverändert beibehalten, da sie der Hochschulwirklichkeit entsprächen. Durchgreifende Zweifel hieran bestehen nicht, da gemäß dem Schreiben des Leiters des Studiendekanats vom 19.02.2021 die Veranstaltungen in der Realität voll belegt seien, weil die Anwesenheit für die Scheinvergabe regelmäßig kontrolliert werde. Jedenfalls ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Gruppengröße für die Praktika (ebenso wie die der Seminare) nach der durchschnittlichen Teilnehmerzahl tatsächlich höher anzusetzen wäre. Auch im Übrigen begegnen die Gruppengrößen der Praktika keinen Bedenken. Denn die Gruppengröße, die sich zum Teil oberhalb, zum Teil leicht unterhalb des traditionellen Wertes g = 15 bewegt, wurde bislang weder von der Kammer (vgl. nur: Beschluss vom 28.09.2017 - NC 7 K 8269/17 -, BeckRS 2017, 151221) noch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 21.10.2011 - NC 9 S 1872/11 -, n.v.) beanstandet. Es gibt keinen Anlass, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hiervon abzuweichen.
55 
Gleiches gilt für die Berechnung des Betreuungsaufwands für die Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO. Nach der genannten Vorschrift sind neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu der Verordnung Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen.Bezogen auf die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 1. Halbsatz ÄAppO sind in dem vorgelegten „Quantifizierten Studienplan 2020“ in der Rubrik „3. und 4. Fachsemester - Funktionssysteme: Organe und Organfunktionen (integriertes Programm)“ wie in den Vorjahren 46 Stunden ausgewiesen, bei denen es sich um den vorklinischen Anteil an den insgesamt 98 Stunden integrierter Seminare handelt. Die restlichen 52 Stunden, die mit 48 + 4 = 52 Stunden in der Rubrik „1. bis 4. Fachsemester - Psychosoziale Grundlagen, Berufsfelderkennung und Einführung in die klinische Medizin“ erfasst sind, stellen Klinikimport dar (vgl. 10.6, S. 89). Ein Korrekturbedarf ist insoweit weder hinreichend dargetan worden noch sonst erkennbar.Bei den Seminaren mit klinischem Bezug nach § 2 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz ÄAppO hat sich die Zahl der Stunden pro Studierenden mit 134,6 Stunden gegenüber den Angaben der Vorjahre nicht verändert. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 23.06.2016 (- NC 7 K 4589/15 -, a.a.O.) verwiesen. Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, besteht nicht. Auch die Antragstellerinnen und Antragsteller haben insoweit keine Einwände erhoben.Grundsätzliche Bedenken gegen die Heranziehung von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bei der Durchführung der Seminare mit klinischem Bezug bestehen nicht. Eine – die Kompetenz der Hochschule zur Studienplangestaltung einschränkende – rechtliche Verpflichtung, die Vermittlung klinischen Wissens im vorklinischen Studienabschnitt gerade auch durch Lehrpersonal der klinischen Lehreinheit durchzuführen, dürfte nicht bestehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 8267/17 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.10.2011 - NC 9 S 1872/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -, jeweils a.a.O.). Auch ist eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung von Lehrpersonen der Klinischen Medizin, bei mangelnder Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung entsprechend im Bereich der Vorklinik tätig zu werden, nicht erkennbar (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 8267/17 -, a.a.O. m.w.N.). In der Nichteinbeziehung klinischen Personals ist daher weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung zu sehen (Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 8267/17 -, a.a.O. unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Praxis gerade das Ziel verfolgt, eine möglicherweise vorhandene Ausbildungskapazität sachwidrig zu verringern (Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 8267/17 -, a.a.O. unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -, a.a.O.), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.Der in der Vergangenheit wiederholt erhobene Einwand, dass der normativ vorgegebene Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Studierende) für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin nicht eingehalten sei, vermag dem Antrag auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, da es in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricular-normwert zutreffend ermittelt wurde. Denn die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.08.2018 - NC 9 S 2507/17 -, jeweils a.a.O. und vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris). Unabhängig davon wäre es auch sachgerecht und willkürfrei, wenn die Antragsgegnerin in Ausübung ihres Gestaltungsspielraums die Folgen einer möglichen Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, a.a.O.). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten Dienstleistungen anstelle der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt, trifft die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Vorgaben im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17 -, a.a.O. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund war im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch keine weitergehende Aufklärung erforderlich.Aus den oben genannten Gründen bestehen im vorliegenden Eilverfahren auch hinsichtlich des angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg am 1. und 2. Fachsemester der vorklinischen Lehre von 0,6375 keine Bedenken.
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Nach allem ergibt sich für den Berechnungszeitraum 2020/21 für das 1. und 2. Fachsemester eine Jahresaufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik Heidelberg von ([560,4554 SWS : 1,7596] + [10 SWS : 0,6375] =) 334,1992 Studienplätzen.
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4. Schwund
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Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung einen Schwundausgleichsfaktor von 1,0000 zugrunde gelegt. Ob dieser Faktor zutreffend berechnet worden ist, kann offenbleiben, weil eine Schwundkorrektur nicht geboten ist.
59 
Nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII ist die nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO VII berechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und hierdurch das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg trägt eine Auffüllungsverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (st. Rspr., vgl. hierzu schon das Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 sowie zuletzt Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - und Beschluss vom 20.05.2016 - NC 9 S 1724/15 -, jeweils a.a.O.). Die Erhöhung um einen Schwundzuschlag ist daher nur dann geboten, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist, weil aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung in den Grenzen des § 4 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 ganz oder teilweise nicht zu erwarten sein dürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - und Beschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, jeweils a.a.O.). Eine über die Auffüllverpflichtung hinausgehende Berücksichtigungspflicht frei werdender Studienplätze käme deshalb nur in Betracht, wenn Ausbildungskapazitäten deshalb frei blieben, weil sie von Bewerbern für höhere Fachsemester nicht nachgefragt werden.
60 
Nach der mit den Kapazitätsunterlagen vorgelegten Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist es ihr in einigen höheren Semestern der Kohorten, die mit dem Wintersemester 2015/2016, dem Wintersemester 2016/2017, dem Wintersemester 2017/2018 und dem Wintersemester 2018/2019 beginnen nicht immer gelungen, die volle in den jeweiligen Zulassungsverordnungen vorgesehene Kapazitätsauslastung zu erreichen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zahlen der offiziellen Statistik in der mit den Kapazitätsunterlagen vorgelegten Schwundberechnung – wie ein Vergleich mit vergangenen Schwundberechnungen und der von der Antragsgegnerin als Anlage zum Schreiben vom 26.03.2021 übersandten Schwundberechnung ergibt – tatsächlich den Zeitraum Wintersemester 2016/2017 bis Wintersemester 2019/2020 betreffen, während ihnen die – im Übrigen nur teilweise zutreffenden – festgesetzten Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen für den Zeitraum Wintersemester 2015/2016 bis Wintersemester 2018/2019 gegenübergestellt wurden (vgl. auch Punkt 14 der Aufklärungsverfügung vom 17.02.2021). Nach der neuen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird allein dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wird, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der vorklinischen Lehreinheit durch die Auffüllung in höheren Fachsemestern allerdings nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung nach der Kapazitätsverordnung ist vielmehr die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang oder – wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung – innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen (Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 8267/17 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -, n.v.). Ebenso wie bei der Frage der Aufnahme in das zweite oder ein höheres Fachsemester (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung) entspricht auch hier eine Betrachtung des gesamten Studienabschnitts der Systematik der Kapazitätsberechnung. Die Berechnung der vorhandenen personellen Lehrkapazität wird nicht semesterbezogen durchgeführt, sondern stellt auf die Lehreinheit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII) und den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt (§ 18 KapVO VII) ab. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn, bezogen auf das jeweilige Semester, sich aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage in dem jeweiligen – hier dem vorklinischen – Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -, a.a.O.).
61 
Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen. Denn nach der vorgelegten Schwundberechnung der Antragsgegnerin sind in den vorangegangenen Fachsemestern hohe Überbuchungen zu verzeichnen. Dies ist den Zahlen der offiziellen Statistik zu entnehmen, um welche die Antragsgegnerin ihre Schwundberechnung ergänzt hat. Den um die tatsächlichen Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren der vergangenen Jahre ergänzten Zahlen aus der offiziellen Statistik der Schwundberechnung lässt sich entnehmen, dass in folgenden Fachsemestern Überbuchungen vorlagen: in der Kohorte Wintersemester 2015/2016 im 3. Fachsemester, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2016/2017 eine Auffüllgrenze von 320 festgesetzt ist, bei 321 Studierenden (+1), in der Kohorte Wintersemester 2016/2017, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2016/2017 eine Zulassungszahl von 320 im 1. Fachsemester festgesetzt ist, bei 326 Studierenden (+6), in der Kohorte Wintersemester 2017/2018, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2017/2018 eine Zulassungszahl bzw. für das 2. Fachsemester eine Auffüllgrenze von jeweils 323 festgesetzt ist, im 1. Fachsemester bei 338 Studierenden (+15) und im 2. Fachsemester bei 327 Studierenden (+4), in der Kohorte Wintersemester 2018/2019, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019 eine Zulassungszahl von 320 im 1. Fachsemester festgesetzt ist, bei 321 Studierenden (+1), ferner im 3. Fachsemester, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 eine Auffüllgrenze von 320 festgesetzt ist, bei 321 Studierenden (+1), sowie in der Kohorte Wintersemester 2019/2020, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 eine Zulassungszahl von 320 im 1. Fachsemester festgesetzt ist, bei 323 Studierenden (+3). Entgegen der Annahme eines Antragstellers sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, a.a.O. m.w.N.) tatsächlich vergebene Studienplätze – und damit auch die genannten Überbuchungen – grundsätzlich kapazitätsdeckend, da auch sie dem Kapazitätserschöpfungsgebot genügen. Allenfalls bei willkürlicher Vergabe zusätzlicher, d.h. über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehender Studienplätze gilt etwas anderes. Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegenden Überbuchungen auf eine willkürliche Vergabe von Studienplätzen zurückzuführen sind (vgl. hierzu auch: Beschlüsse der Kammer vom 29.04.2020 - NC 7 K 6471/19 -, a.a.O., vom 29.05.2019 - NC 7 K 8893/18 -, n.v., vom 24.09.2018 - NC 7 K 12531/17 -, n.v. und vom 28.09.2017 - NC 4913/16 -, jeweils n.v.), geschweige denn, dass die Antragsgegnerin – wie ein Antragstellerinnen und Antragsteller unsubstantiiert behaupteten – überbucht um im Ergebnis zu einem Schwundausgleichsfaktor von 1 zu gelangen. Obwohl die Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte im Betrachtungszeitraum teilweise gesunken sind, liegen sie weiterhin oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern. Damit würde die Schwundquote eine Überlast der vorklinischen Lehreinheit perpetuieren, obgleich sich auch aus den Zahlen der vorgelegten Schwundberechnung ergibt, dass in keinem der dargestellten Semester die Gesamtlast der vorklinischen Lehreinheit unterhalb der normativ festgelegten Lehrkapazitäten lag (Wintersemester 2016/2017 tatsächliche Belegung: 655, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2016/2017: 640; Wintersemester 2017/2018 tatsächliche Belegung: 657, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2017/2018: 643; Wintersemester 2018/2019 tatsächliche Belegung: 649, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019: 643; Wintersemester 2019/2020 tatsächliche Belegung: 653, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020: 640). Wenn aber, wie vorliegend, freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden können, dann lässt sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht – prognostisch – auf frei werdende Kapazitäten in den folgenden Jahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden – weiteren – Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten.
62 
Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich der Einwand einiger Antragstellerinnen und Antragsteller die Antragsgegnerin habe nach der offiziellen Statistik tatsächlich auch Studienplätze in Fachsemestern belegt, für welche die entsprechende Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren eine Auffüllgrenze von 0 festgesetzt hätte. Denn zunächst kommt es für die Schwundberechnung auf die tatsächliche Belegung des 2. und 4. Fachsemesters im Wintersemester bzw. des 1 und 3. Fachsemesters im Sommersemester überhaupt nicht mehr an, soweit die tatsächlichen Zulassungszahlen des 1. und 3. Fachsemesters im Wintersemester bzw. des 2. und 4. Fachsemesters im Sommersemester nicht unterhalb der normativ festgesetzten Lehrkapazität liegt. Dies ist nach der offiziellen Statistik sowohl in den Wintersemestern 2016/2017, 2017/2018 und 2019/2020 als auch im Sommersemester 2019/2020 der Fall gewesen. Ob in den übrigen Semestern das Auffüllen tatsächlich – wie in der offiziellen Statistik ausgewiesen – fehlerhaft in Fachsemester erfolgte, für welche die entsprechende Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren eine Auffüllgrenze von 0 festsetzt, erscheint ferner fraglich, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 01.07.2021 vorträgt, dass die Belegung (mit Ausnahme der endgültigen Zulassungen aufgrund gerichtlicher Vergleiche) ausschließlich in die nach der Zulassungszahlenverordnung zentrales Vergabeverfahren vorgesehenen Fachsemester erfolgt (vgl. zudem Telefonvermerk vom 28.07.2021). Eine weitere Klärung dieser Frage braucht im vorliegenden Eilverfahren nicht zu erfolgen. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin in ihrem Bestreben die Kohortenstärke konstant zu halten (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.03.2021) fehlerhafte Fachsemester, für welche die entsprechende Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren eine Auffüllgrenze von 0 festsetzt, überbucht haben sollte, begegnen diese Überbuchungen gemessen am Willkürmaßstab keine durchgreifenden Bedenken. Das von der Antragsgegnerin (zumindest bei Teilen der Überbuchungen) angestrebte Auffüllen ist nachvollziehbar und sachgerecht und damit jedenfalls nicht willkürlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch etwa ein prozessualer Anspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Vorrang gegenüber denjenigen, die keinen Kapazitätsprozess führen, unter Missachtung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG ausgehebelt worden wäre und sie damit um eine im Kapazitätsverfahren bestehende Zulassungschance gebracht worden wären oder gar seitens der Antragsgegnerin absichtlich hätten darum gebracht werden sollen. Die infolge eines – auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Vergabeverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zahl führt zudem grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen „außerkapazitären“ Studienplatz noch vermittelt sie diesem einen Anspruch auf Zuweisung eines solchen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris). Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Belegung von Studienplätze in Fachsemestern, für welche die entsprechende Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren eine Auffüllgrenze von 0 festsetzt, nicht zuletzt auf endgültige Zulassungen aufgrund von gerichtlichen Vergleichen (vgl. nur: Beschlüsse der Kammer vom 19.02.2021 - NC 7 K 11081/18 u.a. -; vom 29.04.2020 - NC 7 K 1750/17 u.a. - und vom 11.04.2019 - NC 7 K 7060/16 -, n.v.) beruhen dürfte (vgl. auch Schreiben der Antragsgegnerin vom 01.07.2021 sowie Telefonvermerk vom 28.07.2021). Einer eingehenderen Ermittlung der Zahl der endgültigen Zulassungen aufgrund von gerichtlichen Vergleichen bedarf es an dieser Stelle allerdings schon deshalb nicht, weil keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren Fachsemestern – ohne diese – fehlerhaft ist.
63 
Ohne Schwundkorrektur ergibt sich demnach eine Jahresaufnahmekapazität von 334,1992, gerundet 334 Studienplätzen (vgl. zur Rundung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, jeweils a.a.O). Soweit die Antragsgegnerin über diese ermittelte maximale Jahresaufnahmekapazität hinaus im 1. Fachsemester im Wege der Übernahme einer freiwilligen kapazitätsgünstigen Überlast eine Kapazität von 335 Studienplätzen festgesetzt hat, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - NC 6 K 8606/17 -, juris). Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin im WS 2020/2021 über die tatsächlich vergebenen 335 Studienplätze hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stehen.Bei dieser Sach- und Rechtslage hätten auch etwaige Begehren auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der Kapazität keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; für eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Anlass (vgl. nur den Beschluss vom 16.06.2009 - NC 9 S 1255/09 -).

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