Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 102/13

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt.

Gründe

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A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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I. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Klägerin sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht richtet. Entgegen der Vorstellung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ihre Anträge insoweit nicht zurückgewiesen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und nur noch auf der Grundlage des § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten entschieden (UA S. 7 f.). Diese Entscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Ist der Rechtsstreit erledigt, so stellt das Gericht in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren durch Beschluss ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet es über die Kosten des Verfahrens ebenfalls durch Beschluss. Erledigt sich die Hauptsache nur teilweise, so ergeht insoweit kein gesonderter Beschluss. Vielmehr trifft das Gericht die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil der Hauptsache in dem Schlussurteil. Der Einstellungsbeschluss nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Das gleiche gilt nach § 158 Abs. 2 VwGO für die Kostenentscheidung, die in diesem Falle nach § 161 Abs. 2 VwGO vorgesehen ist. Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung in dem Urteil trifft, in dem es im Übrigen zur Sache Stellung nimmt. Denn die Erwägungen, von denen der Gesetzgeber sich bei dem in § 92 Abs. 3 Satz 2 und in § 158 Abs. 2 VwGO angeordneten Rechtsmittelausschluss hat leiten lassen, beanspruchen unabhängig davon Beachtung, ob sich die Hauptsache teilweise oder vollständig erledigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 – BVerwG 4 B 75.98 –, juris RdNr. 2; Beschl. d. Senats v. 09.10.2014 – 2 L 21/13 –, juris RdNr. 2). Ob etwas Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn inhaltlich die Kostenentscheidung wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2005 – BVerwG 3 C 50.04 –, juris RdNr. 32 ff. und Urt. v. 03.11.2011 – BVerwG 7 C 3.11 –, juris RdNr. 32), kann offen bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Hinsichtlich der für erledigt erklärten Anträge auf Akteneinsicht hat das Verwaltungsgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil sie mit den von ihr angekündigten Klageanträgen voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 VwVfG gehabt, da sie nicht Beteiligte der Verwaltungsverfahren auf Erlass der Baumfällgenehmigungen gewesen sei. Auch aus dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IFZ LSA) habe sich ein solcher Anspruch nicht ergeben, da die Klägerin bei der Beklagten bislang keinen Antrag auf Informationszugang gestellt habe. Demgegenüber hat es die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baumfällgenehmigungen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin verfüge weder über die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO noch habe sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die formal einheitliche Kostenentscheidung auch inhaltlich wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht.

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II. Im Übrigen, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baumfällgenehmigungen richtet, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

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1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, juris RdNr. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall.

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a) Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Klägerin fehle für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baumfällgenehmigungen die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Baumfällgenehmigung der Beklagten vom 28.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2011 hinsichtlich der Kastanien und vom 28.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2011 hinsichtlich der Linde rechtswidrig gewesen seien, keinen Erfolg habe, da der Klägerin insoweit die erforderliche Klagebefugnis fehle. Das Erfordernis der Klagebefugnis bestehe auch dann, wenn – wie hier – eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung erhoben werde. Insoweit bedürfe es jedenfalls dann einer besonderen Prüfung, wenn der Kläger – wie hier – nicht selbst Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts sei, sondern sich gegen den einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt als sogenannter Dritter wende. Im vorliegenden Fall fehle der Klägerin die Befugnis, eine Unterlassung der Baumfällung zu verlangen. Eine Klagebefugnis der Klägerin ergebe sich auch nicht aus der Satzung zum Schutz von Bäumen und Sträuchern der Gemeinde A-Stadt (Baumschutzsatzung) vom 10.12.1997. Auch aus den in ihrer Stellung als Gemeinderatsmitglied begründeten Beteiligungsrechten erwachse für den vorliegenden Fall keine Klagebefugnis.

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Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, eine Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass hier ein beabsichtigter erheblicher Eingriff in die Natur und den Charakter des Ortes vorgelegen habe. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass es keine Klagebefugnis eines Anwohners gegen die einem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Fällen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes gibt (VGH BW, Urt. v. 07.02.1991 – 5 S 2029/90 –, juris; Beschl. v. 21.12.1995 – 5 S 3422/95 –, juris RdNr. 3; NdsOVG, Urt. v. 11.04.1996 – 3 L 3798/94 –, juris RdNr. 9; OVG NW, Urt. v. 17.04.1997 – 11 A 2054/96 –, juris RdNr. 3; BayVGH, Beschl. v. 09.11.2000 – 9 ZB 00.1635 –, juris RdNr. 7; Beschl. v. 18.06.2009 – 14 ZB 09.656 –, juris RdNr. 6; Beschl. v. 17.11.2014 – 14 ZB 14.962 –, juris RdNr. 4). Die Vorschriften der einschlägigen Baumschutzsatzungen dienen ausschließlich öffentlichen Interessen und begründen keine subjektiven Rechte von Personen, die an der Erhaltung bestimmter Bäume auf fremden Grundstücken interessiert sind (VGH BW, Urt. v. 07.02.1991 – 5 S 2029/90 – a.a.O.; Beschl. v. 21.12.1995 – 5 S 3422/95 – a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 11.04.1996 – 3 L 3798/94 – a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 17.04.1997 – 11 A 2054/96 – a.a.O.; Beschl. v. 08.07.2009 – 7 B 369/09 –, juris RdNr. 24; Beschl. v. 22.05.2015 – 7 B 513/15 –, juris RdNr. 5; BayVGH, Beschl. v. 09.11.2000 – 9 ZB 00.1635 – a.a.O. RdNr. 8; Beschl. v. 18.06.2009 – 14 ZB 09.656 – a.a.O.; Beschl. v. 17.11.2014 – 14 ZB 14.962 – a.a.O. RdNr. 5). Das gilt auch für die Satzung der Gemeinde A-Stadt zum Schutz von Bäumen und Sträuchern vom 10.12.1997, nach der Bäume und Sträucher unter Schutz gestellt werden, weil sie wegen ihrer Schönheit, Seltenheit und natürlichen Eigenart eine Bedeutung für das Ortsbild und den Umwelt- und Naturschutz haben und für Kleinklima, Luftreinhaltung sowie für den Lebensraum von Tieren wesentlich zur Lebensqualität beitragen. Nach dieser Zweckbestimmung deutet nichts darauf hin, dass durch die Baumschutzsatzung privaten Dritten im Rahmen des innerörtlichen Baumschutzes eine subjektive Rechtsposition eingeräumt werden sollte.

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Subjektive Rechte der Klägerin, die Grundlage für die Anfechtung der einem Dritten erteilten Baumfällgenehmigungen sein könnten, ergeben sich auch nicht aus den einschlägigen Vorschriften des § 23 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11.02.1992 (GVBl. S. 108) (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.12.1995 – 2 M 81/95 –, juris RdNr. 10) bzw. § 35 NatSchG LSA vom 23.07.2004 (GVBl. S. 454) oder aus § 29 des am 01.03.2010 in Kraft getretenen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542).

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des OVG Berlin (Urt. v. 02.05.1977 – II B 2.77 –). In dieser Entscheidung bejahte das Gericht eine Klagebefugnis gegen die Genehmigung einer Rodung einer 220.000 m² großen Waldfläche für die Errichtung eines Kraftwerks. Entscheidend hierfür war, dass nach Auffassung des Gerichts der Standort für das geplante Kraftwerk hiermit endgültig festgelegt werde. Ergänzend stellte das Gericht darauf ab, dass in einem Gebiet, in dem der Erholungsraum durch die besonderen tatsächlichen Gegebenheiten stark eingeengt sei (Berlin-Situation), bei einem schwerwiegenden und nachhaltigen Eingriff in die natürliche Umgebung (Flächen freier Natur mit Erholungswert) das rechtlich geschützte Interesse eines in diesem Gebiet ständig lebenden Bürgers beeinträchtigt sein könne (OVG Bln, Urt. v. 02.05.1977 – II B 2.77 –, juris RdNr. 48 ff.). Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall ersichtlich nicht übertragbar.

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Nicht zum Erfolg führt auch der Einwand der Klägerin, sie sei hinsichtlich der Baumfällgenehmigungen nicht Dritte, sondern als damalige Gemeinderätin der Beklagten und heutige Ortsrätin Beteiligte des Verfahrens gewesen. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Gemeinderat und damit die Klägerin als Gemeinderätin in den Verfahren auf Erteilung der Baumfällgenehmigungen zu beteiligen war. Es spricht viel dafür, dass es sich insoweit um Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 GO LSA gehandelt hat, das der Bürgermeister in eigener Verantwortung erledigt. Selbst wenn der Gemeinderat zu beteiligen gewesen sein sollte, würde dies nicht dazu führen, dass die Klägerin Beteiligte des Verwaltungsverfahrens auf Erlass der Baumfällgenehmigungen geworden wäre. Gemäß § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 13 Abs. 1 VwVfG sind Beteiligte nur Antragsteller und Antragsgegner (Nr. 1), diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Nr. 2), diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat (Nr. 3), oder diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind (Nr. 4). Hierzu zählt die Klägerin als Gemeinderätin der Beklagten ersichtlich nicht. Zudem kann die Klägerin eine Verletzung ihrer Beteiligungsrechte als Gemeinderätin allenfalls im Wege eines sog. Kommunalverfassungsstreits über Inhalt und Umfang ihrer Organrechte im Innenverhältnis geltend machen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 31.10.2013 – 10 LC 72/12 –, juris RdNr. 62 ff.). Ein Recht zur Anfechtung der im Außenverhältnis gegenüber Dritten ergangenen Entscheidung der Gemeinde – hier: der Baumfällgenehmigungen – ergibt sich hieraus nicht.

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b) Die Frage, ob ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben ist, kann offen bleiben, da das Verwaltungsgericht die Klageabweisung selbständig tragend auf die fehlende Klagebefugnis der Klägerin gestützt hat und diese mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht durchdringen kann. Ist die angegriffene Entscheidung – wie hier – auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Auf das Zulassungsvorbringen der Klägerin zu der Frage, ob ein Feststellungsinteresse gegeben ist, kommt es daher nicht mehr an.

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c) Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf ihre Anträge auf Akteneinsicht geltend macht, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO – wie bereits ausgeführt – unzulässig, da insoweit eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist.

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2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.02.2014 – 2 L 4/13 –, juris RdNr. 50) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen. Solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung erheblich sind, stellen sich nicht.

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a) Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob ein Gemeinderatsmitglied Beteiligter eines Baumfällantragsverfahrens sein kann, wenn die Fällgenehmigung und Beschlussfassung hierüber erst im Wege eines Baugenehmigungsvorhabens hätte nach der eigenen Satzung der Gemeinde entschieden werden müssen und eine solche Entscheidung durch eine bereits vorherige den Gemeinderäten unbekannte Baumfällgenehmigung entzogen wird, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit dies entscheidungserheblich sein soll. Jedenfalls wird ein Gemeinderatsmitglied – wie bereits ausgeführt – auch bei einer etwaigen Verletzung seines Beteiligungsrechts nicht Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 13 VwVfG.

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b) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob nicht auch jeder Bürger diesbezüglich widerspruchsbefugt ist, wenn es sich um eine für den gesamten Ort maßgebliche und bedeutende Angelegenheit handelt, wie hier die Fällung der alten Dorflinde inmitten des Ortskernes, ist, soweit sie entscheidungserheblich ist, ohne weiteres zu verneinen, da es – wie bereits ausgeführt – nach allgemeiner Meinung eine Klagebefugnis eines Anwohners gegen die einem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Fällen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes nicht gibt.

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c) Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Gemeinde- oder Ortsratsmitglied ein Akteneinsichtnahmerecht in die Verwaltungsakten der eigenen Gemeinde besitzt und ob dieses nur beschränkt ist auf die konkrete Akte und sich nicht auch auf andere damit zusammenhängende Akten erstrecken kann und auch nicht nach dem Informationszugangsgesetz des Landes zu gewähren ist, stellt sich nicht, da der Antrag auf Zulassung der Berufung – wie bereits ausgeführt – gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig ist, soweit sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht richtet.

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d) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch aus einer etwaigen "überlangen" Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ohne weiteres auf eine (besondere) tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache geschlossen werden.

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3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.12.2010 – 2 L 246/09 –, juris RdNr. 24). Eine derartige grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage wirft das Verfahren nicht auf.

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a) Die von der Klägerin gestellte Frage,

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"hat ein Gemeinderats- oder Ortsratsmitglied ein Widerspruchsrecht gegen Baumfällgenehmigungen der eigenen Gemeinde, wenn nach der eigenen Satzung über eine solche erst bei Beschlussfassung über eine Baugenehmigung eines öffentlichen Gebäudes durch den Gemeinderat zu entscheiden ist, wenn die beabsichtigte Fällung im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Bau steht, aber bereits eine Baumfällgenehmigung erteilt wurde?",

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rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, denn sie ist, soweit sie entscheidungserheblich ist, ohne weiteres zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, kann eine Verletzung der Beteiligungsrechte eines Gemeinderatsmitgliedes allenfalls im Wege eines sog. Kommunalverfassungsstreits über Inhalt und Umfang seiner Organrechte im Innenverhältnis geltend gemacht werden. Ein Recht zur Anfechtung der im Außenverhältnis gegenüber Dritten ergangenen Entscheidung der Gemeinde – hier: der Baumfällgenehmigungen – ergibt sich hieraus nicht.

21

b) Die weitere von der Klägerin gestellte Frage,

22

"besteht ein Widerspruchsrecht eines Bürgers einer Kommune gegen einen öffentlich-rechtlichen Bescheid, der den Charakter der Ortschaft beeinflusst oder verändert?",

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rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung, denn die Klägerin hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Baumfällgenehmigungen den Charakter der Ortschaft beeinflussen oder verändern.

24

c) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

25

"besitzt ein Gemeinde- oder Ortschaftsrat nur ein Akteneinsichtnahmerecht hinsichtlich einer konkreten Verwaltungsakte oder aber auch auf damit zusammenhängende Akten anderer Abteilungen dieser Gemeinde?",

26

führt nicht zu Zulassung der Berufung, da der Antrag auf Zulassung der Berufung – wie bereits ausgeführt – gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig ist, soweit sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht richtet.

27

d) Die Frage,

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"besteht ein Recht auf eine gerichtliche Klärung gegen Handeln des Rechtsvorgängers einer Kommune, wenn zwischen einer Antragstellung bei der Rechtsvorgängerin und der später beklagten Kommune eine Gebietsreform stattgefunden hat",

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kann nicht zu Zulassung der Berufung führen, denn die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ist nicht dargelegt.

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e) Schließlich rechtfertigt auch die Frage,

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"besteht ein Anspruch eines Bürgers gegenüber einer Kommune auf Akteneinsichtnahme nach dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, wenn ein Antrag auf Akteneinsichtnahme gestellt wurde und nicht das Wort "Informationszugang" hierbei verwendet wurde?",

32

nicht die Zulassung der Berufung, da der Antrag – wie bereits ausgeführt – insoweit gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig ist.

33

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

35

D. Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz kann nicht bewilligt werden, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


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