Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 68/15

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines vorhandenen Gebäudes in ein Einfamilienhaus. Das zweigeschossige Gebäude, das im östlichen Teil des klägerischen Grundstücks liegt und einen Abstand zur Straße (A-Weg) von ca. 13 m einhält, hat nach den Bauvorlagen eine Grundfläche von 173,56 m². Bislang sind darin im Erdgeschoss ein Schwimmbad sowie ein Fitnessraum und im Obergeschoss eine Sauna mit Liegeraum untergebracht. Auf dem Baugrundstück befindet sich ferner in seinem westlichen Teil in einem Abstand von ca. 3 zur Straße ein Wohngebäude mit Wintergarten mit einer Gesamtgrundfläche von ca. 178 m². Die begehrte Baugenehmigung versagte der Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2010.

2

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben der Kläger sei planungsrechtlich unzulässig, weil es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. In der maßgeblichen näheren Umgebung sei die Bebauung in der Weise geprägt, dass die Wohnhäuser direkt oder in unmittelbarer Nähe zur Straße liegen, während sich in zweiter Reihe nur Nebengebäude, aber keine Hauptgebäude befänden. Das Vorhaben der Kläger überschreite die von den Hauptgebäuden gebildete faktische Baugrenze. Es sei dort auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil es geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Die durch Garten- und Grünflächen geprägte Ruhezone würde erheblich gestört. Zudem könne von dem Wohnhaus eine negative Vorbildwirkung ausgehen, weil auch auf den benachbarten Grundstücken eine ähnliche Bebauung möglich wäre.

II.

3

A. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

5

Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, NVwZ 2011, 546 [547], m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

6

1.1. Ohne Erfolg rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht unterstelle – bereits im Tatbestand – zu Unrecht, dass es sich beim dem umzunutzenden Gebäude um ein Nebengebäude handele. Der Vorinstanz ist vielmehr darin zu folgen, dass das streitige Gebäude als Nebenanlage zur vorhandenen Wohnnutzung auf dem Baugrundstück anzusehen ist.

7

§ 14 BauNVO und dem entsprechend auch die die überbaubare Grundstücksfläche betreffende Vorschrift des § 23 Abs. 5 BauNVO, auf die die Kläger sich stützen, regeln nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit "untergeordneter" Nebenanlagen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie der Hauptanlage funktionell zugeordnet und ihr räumlich-gegenständlich ("optisch") untergeordnet sind (BVerwG, Beschl. v. 17.09.1985 – BVerwG 4 B 167.85 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107, RdNr. 4 in juris, m.w.N.). Daraus folgt aber nicht, dass eine bauliche Anlage, die das Merkmal der Unterordnung nicht erfüllt, keine Nebenanlage (im weiteren Sinne) sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 – BVerwG IV C 6.75 –, NJW 1977, 2090 [2091], RdNr. 28 in juris). So sind insbesondere kleinere Schwimmhallen auf einem Wohngrundstück als Zubehör zum eigentlichen Wohnhaus einzuordnen und damit typischerweise als Nebenanlagen anzusehen (BVerwG, Urt. v. 28.04.2004 – BVerwG 4 C 10.03 –, BRS 67 Nr. 68, RdNr. 22 in juris). Dies gilt auch für das hier streitige Gebäude mit Schwimmbad, Sauna, Fitness- sowie Liegeraum. Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, das streitige Gebäude wirke (bereits jetzt) nach seinem äußeren Erscheinungsbild wie ein Einfamilienhaus. Maßgeblich ist vielmehr, wie das Gebäude genutzt wird, nämlich als Zubehör zum eigentlichen Wohnhaus. Den Klägern ist zwar darin beizupflichten, dass das Gebäude insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.04.2004, a.a.O., RdNr. 24) nach seiner Größe insbesondere im Vergleich zum vorhandenen Wohngebäude das Merkmal der Unterordnung nicht erfüllen dürfte. Das Verwaltungsgericht hat das Gebäude aber an keiner Stelle als "untergeordnetes" Nebengebäude bezeichnet.

8

1.2. Den Klägern ist auch nicht darin zu folgen, dass "eine faktische Baugrenze alle Gebäude umfassen müsse, die nicht unter die Kategorie der untergeordneten Nebenanlagen fallen". Vielmehr haben für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB auch nicht untergeordnete Nebenanlagen regelmäßig außer Betracht zu bleiben.

9

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 16.06.2009 – BVerwG 4 B 50.08 – BRS 74 Nr. 95, RdNr. 6 in juris) ist bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach auch solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen; deshalb sind grundsätzlich nur Hauptanlagen geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 – BVerwG 4 C 5.14 –, BVerwGE 152, 275 [279, 281], RdNr. 15, 20 in juris). So scheiden etwa – auch großflächige massive – Gewächshäuser im Hinterland, die eine nur der erwerbsgärtnerischen Nutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen, in der Regel als maßstabsbildende Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015, a.a.O., RdNr. 20). Eine rückwärtige Bebauung ist daher unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 – BVerwG 4 B 172.97 –, BRS 59 Nr. 79, RdNr. 6 in juris).

10

Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das streitige Gebäude bei der Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche außer Acht gelassen hat. Insoweit ist auch unerheblich, dass die Verwirklichung des Vorhabens weder zu einer Änderung des Maßes der baulichen Nutzung noch zu einer Veränderung der Lage des Gebäudes führt. Hinsichtlich des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 23.03.1994 – BVerwG 4 C 18.92 –, BVerwGE 95, 277 [279], RdNr. 8 in juris) zwar entschieden, dass sich der Ausbau eines bereits vorhandenen Gebäudes (Dachgeschosses) zu Wohnzwecken ohne größere – von außen erkennbare – bauliche Veränderungen im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung regelmäßig schon deshalb in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen werde, weil das Gebäude in seinen Ausmaßen unverändert bleibe. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich dies aber nicht auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche übertragen, wenn ein vorhandenes Gebäude nicht mehr als Neben-, sondern als Hauptanlage genutzt werden soll. Denn für die Frage, ob ein Vorhaben nach der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist, kommt es – anders als beim Maß der baulichen Nutzung – entscheidend darauf an, ob das Gebäude als Nebenanlage zu einem Hauptgebäude oder als Hauptgebäude zu qualifizieren ist.

11

1.3. Ebenso wenig begegnet es Bedenken, dass die Vorinstanz die rückwärtige Bebauung auf den benachbarten Grundstücken A-Weg 6, 6b, 7, 8 und 9 als nicht prägend eingestuft hat. Nach den Feststellungen, die die Berichterstatterin im Rahmen des Ortstermins nach dem Protokoll vom 16.04.2015 getroffen hat, haben die Gebäude auf den rückwärtigen Teilen der Grundstücke A-Weg 6b, 7 und 8 jeweils den Charakter eines Schuppens. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht die baulichen Verhältnisse auf diesen Grundstücken nicht aufgeklärt habe. Die Kläger legen auch nicht dar, welche konkreten Hauptnutzungen entgegen den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen auf diesen Grundstücken stattfinden sollen. Für die Einstufung als Nebenanlage kommt es aus den bereits dargelegten Gründen nicht allein auf ihre Größe an. Auf dem Grundstück A-Weg 6b (Flurstücke 10061) befindet sich nach den vorliegenden Lageplänen keine rückwärtige Bebauung. Die Niederschrift über den Ortstermin enthält zwar keine Aussage zur rückwärtigen Bebauung auf dem Grundstück A-Weg 9. Aber auch insoweit legen die Kläger nicht dar, welche Hauptnutzung dort stattfinden soll. Allein mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, ob "die weiteren Gebäude neben den Wohnhäusern dem Wohnen oder nicht doch in irgendwelchen Formen einer wirtschaftlichen Arbeitsnutzung diene, so dass sie Hauptgebäude wären, rügen die Kläger der Sache nach eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und machen damit einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend (siehe dazu unten 3.5).

12

1.4. Die Kläger beanstanden weiter, das Verwaltungsgericht habe die nähere Umgebung des Baugrundstücks nicht ganz zutreffend abgegrenzt. Insbesondere könne eine Abgrenzung nicht danach erfolgen, ob sich eine Bebauung in zweiter Reihe auf den unmittelbaren Ruhebereich auswirke, weil dies zum Merkmal der Art der Nutzung gehöre. Das Verwaltungsgericht habe alleine die Bebauung auf derselben Straßenseite als umgebungsprägend anerkannt; es sei aber auch die gegenüberliegende Bebauung auf dem Grundstück A-Weg 11 in die nähere Umgebung einzubeziehen. Auch damit vermögen die Kläger nicht durchzudringen.

13

Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369; Urt. v. 03.04.1981 – 4 C 61.78 –, BVerwGE 62, 151). Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997, a.a.O., RdNr. 5). Bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung; dies kann im Einzelfall dazu führen, dass nur wenige, unter Umständen sogar nur zwei Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (Beschl. d. Senats v. 04.07.2012 – 2 L 94/11 –, BRS 79 Nr. 101, m.w.N.). Auch wenn eine Bebauung, die jenseits der das Geviert umgebenden Straßen liegt, prägende Wirkung für ein Vorhaben innerhalb eines Straßengevierts haben kann, ist damit nicht vorgegeben, dass in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche generell die Bebauung in Gebieten jenseits angrenzender Straßen zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehört; dies hängt vielmehr von der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls ab (vgl. OVG NW, Urt. v. 06.03.2015 – 7 A 1777/13 –, juris, RdNr. 41). Gegen eine Einbeziehung des auf der gegenüberliegenden Straßenseite des A-Weges vorhandenen Gebäudes auf dem Grundstück A-Weg 11 spricht maßgeblich, dass es auf dieser Straßenseite die einzige Bebauung darstellt und damit die Umgebungsbebauung in Bezug auf die Bebauungstiefe nicht prägt.

14

1.5. Die Kläger tragen ferner vor, bei dem streitigen Gebäude handele es sich um keine "Hinterlieger"-Bebauung. Im östlichen Teil des Baugrundstücks sei eine Straßenrandbebauung nicht möglich, weil sich dort Linden befänden, die aus naturschutzrechtlichen Gründen zu erhalten seien. Dadurch ergebe sich eine vordere (faktische) Baugrenze. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.

15

Nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – BVerwG 4 C 23.86 –, BVerwGE 84, 322 [325], RdNr. 12 in juris). Die überbaubare Grundstücksfläche ist damit allein aus der Umgebungsbebauung einschließlich der auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenen Gebäude zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.2007 – BVerwG 4 B 8.07 –, BRS 71 Nr. 83, RdNr. 4, m.w.N.). Ob und wie die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans in Anbetracht möglicherweise erhaltenswerter Bäume Baufenster voraussichtlich festsetzen würde, ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB unerheblich. Unabhängig davon haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, weshalb der Baumbestand im südöstlichen Grundstücksteil eine straßenseitige Bebauung (aus naturschutzrechtlichen Gründen) ausschließt. Sie tragen hierzu lediglich vor, im Rahmen ihrer Bauanfrage vom 30.05.1997 sei im Hinblick auf eine "damals wohl existente" Baumschutzsatzung gefordert worden, dass das damalige Bauvorhaben (Neubau des "Nebengebäudes") so zu gestalten sei, dass der vorhandene Baumbestand nicht beeinträchtigt werde. Nach den Angaben des Beklagten in der Antragserwiderung, denen die Kläger nicht entgegen getreten sind, verfügt jedoch die Gemeinde A-Stadt auch für das Gebiet ihrer Ortschaften über keine Baumschutzsatzung mehr, die einer Fällung der Bäume zur Herstellung der Bebaubarkeit des südöstlichen Grundstücksteils entgegengehalten werden könnte. Im Übrigen dürfte eine Ausnahme oder Befreiung von Verboten einer Baumschutzsatzung verfassungsrechtlich geboten sein, wenn eine nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 29 RdNr. 88 f., m.w.N.).

16

Der Einwand der Kläger, nach den zu beachtenden bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften bliebe für ein fiktives Vorderliegergebäude nur eine Bautiefe von 9 m, was unschön und unpraktisch sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil das bereits vorhandene Wohngebäude im westlichen Grundstücksteil eine Tiefe von lediglich 8,00 m hat, ohne dass erkennbar wäre, dass deshalb eine angemessene Wohnnutzung nicht möglich ist. Unabhängig davon haben die Kläger die derzeitige Grundstückssituation durch die Errichtung des streitigen "Nebengebäudes" selbst geschaffen.

17

1.6. Die Kläger machen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Umnutzung des Gebäudes nicht geeignet, "städtebauliche Unruhe" zu schaffen, weil die Grundstücke A-Weg 6, 7, 8 und 9 in einem Abstand von 35 m ab Straßenkante über keinen Ruhebereich verfügten und auch in absehbarer Zeit nicht verfügen werden. Es gebe Aktivitäten, die auf eine Selbstversorgung aus den umfangreichen Ländereien oder auf Nebenerwerb schließen ließen. Dafür spreche auch die in den rückwärtigen Grundstücksteilen vorgenommene Versiegelung. Damit greifen die Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, dass das Vorhaben ungeachtet der Überschreitung der faktischen Baugrenze auch nicht ausnahmsweise zulässig sei, weil es geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Die Vorinstanz hat diese Bewertung aber nicht allein darauf gestützt, dass die von ihm angenommene Ruhelage durch ein Wohnhaus erheblich gestört werde, sondern auch darauf, dass von dem Wohnhaus eine negative Vorbildwirkung ausgehen könne, weil auch auf den benachbarten Grundstücken eine ähnliche Bebauung möglich wäre. Ist aber die angegriffene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Mit der Frage der negativen Vorbildwirkung setzt sich die Begründung des Zulassungsantrages aber nicht näher auseinander. Allein mit dem Vortrag, es lägen (gewichtige) Indizien für eine Hauptnutzung in den rückwärtigen Bereichen der benachbarten Grundstücke vor, können die Kläger die vom Verwaltungsgericht angenommene negative Vorbildwirkung der beabsichtigten Umnutzung des Gebäudes nicht in Frage stellen.

18

Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf den von ihnen zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.1999 (BVerwG 4 B 15.99 –, BRS 62 Nr. 101) berufen. Darin wird unter Bezugnahme auf bereits vorliegende Rechtsprechung ausgeführt, dass ein Vorhaben auch infolge seiner Vorbildwirkung geeignet sein könne, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöse, schließe die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB freilich nicht aus. Dagegen füge sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwöre, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht werde. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten werde, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheide. Eine solche Besonderheit ist hier entgegen der Auffassung der Kläger nicht darin zu sehen, dass sich im südöstlichen Teil des Grundstücks erhaltenswerte Bäume befinden, die nach ihrem Vortrag eine straßenständige Bebauung ausschließen sollen. Wie oben bereits ausgeführt, haben die Kläger nicht darlegen können, dass einer Beseitigung der Linden naturschutzrechtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere wenn sie zum Zwecke der Verwirklichung einer nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Bebauung des straßenseitigen Grundstücksteils erfolgt.

19

1.7. Nicht stichhaltig ist schließlich der Einwand der Kläger, das Urteil gehe im Tatbestand zwar zutreffend davon aus, dass das Grundstück im Innenbereich liege, übersehe aber, dass außerdem auch eine Innenbereichssatzung bestehe. Die Kläger legen nicht dar, welche Bedeutung diesem Umstand bei der hier in Rede stehenden rechtlichen Beurteilung zukommen soll.

20

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

21

Eine Abweichung im Sinne der Vorschriften über die Zulassung von Rechtsmitteln liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts- oder ggf. Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung des im Instanzenzug übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Satz abgewichen ist; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschl. 08.07.2011 – BVerwG 5 B 22.11 –, ZOV 2011, 219). Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Rechtmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder eines der anderen Divergenzgerichte aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschl. v. 26.07.2016 – BVerwG 10 B 15.15 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.).

22

Den dargestellten Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Dies gilt namentlich für die Rüge, das Verwaltungsgericht weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.1997 (a.a.O.) ab; denn es fehlt an einer Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze. Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung nicht den von den Klägern formulierten Rechtssatz aufgestellt, eine faktische Baugrenze müsse alle Gebäude umfassen, die nicht unter die Kategorie der untergeordneten Nebenanlagen fallen. Es hat vielmehr ausgeführt, eine rückwärtige Bebauung sei unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden seien, und die Nutzungsart einer rückwärtigen Bebauung würde dann keine Rolle spielen, wenn und soweit es sich dabei um Hauptgebäude handeln würde. Wären etwa in der Umgebung in den rückwärtigen Grundstücksflächen gewerblich genutzte Gebäude vorhanden, so könne der Bauabsicht des (dortigen) Klägers nicht entgegengehalten werden, dass bisher keine rückwärtige – in dem Gebiet an sich sonst zulässige – Wohnbebauung vorhanden sei. Diesen Ausführungen lässt sich gerade nicht entnehmen, dass auch nicht untergeordnete Nebenanlagen stets oder in der Regel zur Maßstabsbildung bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche heranzuziehen sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 30.06.2015, a.a.O., RdNr. 15) ist vielmehr davon auszugehen, dass Baulichkeiten, die in einem weiteren Sinne Nebenanlagen zu einer Hauptnutzung sind, in der Regel keine Bauten sind, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen, so dass sie in der Regel nicht als "Bebauung" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB angesehen werden können.

23

3. Auch die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

24

3.1. Zu Unrecht beanstanden sie, das Verwaltungsgericht habe gegen die in § 117 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO vorgesehene und auch in § 108 Abs. 2 VwGO angesprochene Trennung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verstoßen, weil es im Tatbestand des Urteils die Eigenschaft des in Rede stehenden Gebäudes als "Nebengebäude" fehlerhaft als unstreitige Tatsache beschrieben habe. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Eigenschaft des streitigen Gebäudes als Nebengebäude zwischen den Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren streitig gewesen ist. In der Klagebegründung vom 30.09.2013 haben die Kläger das Gebäude selbst als Nebengebäude bezeichnet. Auch wenn – wie die Kläger weiter vortragen – das Verwaltungsgericht bei "schulmäßiger Herangehensweise" hätte prüfen müssen, ob es sich tatsächlich um ein Nebengebäude handelt, die Einstufung als Haupt- oder Nebengebäude also (erst) in den Entscheidungsgründen zu erörtern gewesen wäre, ergäbe sich daraus kein Verfahrensfehler. § 117 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO verlangt eine inhaltliche, aber keine äußerliche Trennung des Tatbestands von den Entscheidungsgründen (BVerwG, Urt. v. 16.10.1984 – BVerwG 9 C 67.83 –, NVwZ 1985, 337 [338], RdNr. 9 in juris). Enthält der Tatbestand eines Urteils Unklarheiten, kann gemäß § 119 Abs. 1 VwGO die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden; da diese Vorschrift auf Antrag eine Klarstellung des Tatbestandes ermöglicht, kann eine etwaige Unzulänglichkeit der Darstellung im Tatbestand des Urteils nicht als Verfahrensmangel gerügt werden (BVerwG, Beschl. v. 09.03.1978 – BVerwG 1 B 38.78 –, juris, RdNr. 3, m.w.N.). Die in der Bezeichnung als "Nebenanlage" zum Ausdruck kommende rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts können die Kläger mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angreifen.

25

3.2. Das Verwaltungsgericht hat nicht deshalb gegen die Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, dass sich im südöstlichen Grundstücksteil mehrere Linden befinden, die einer Bebauung nach Auffassung der Kläger entgegenstehen.

26

3.2.1. Wird ein Aufklärungsmangel und ein damit zusammenhängender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz behauptet, muss der Rechtsmittelführer darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.11.2013 – BVerwG 6 B 26.13 – juris, RdNr. 45, m.w.N.).

27

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Die Kläger haben nicht dargelegt, hinsichtlich welcher konkreten tatsächlichen Umstände weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hat. Insbesondere ergab sich bereits aus den Akten, dass sich im südöstlichen Teil des Grundstücks Bäume befinden. Zudem hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des Ortstermins von den örtlichen Verhältnissen Kenntnis genommen.

28

3.2.2. Auch ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht sich im Urteil mit dem Baumbestand in diesem Bereich nicht auseinandergesetzt hat.

29

Nach § 108 Abs. 1 VwGO gehört es zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dabei hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Das Gericht ist frei darin, wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt. Die Einhaltung der dabei bestehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Freiheit des Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 29.06.2015 – BVerwG 8 B 67.14 –, juris, RdNr. 8, m.w.N.). Gleiches gilt, wenn das Gericht sonstige erhebliche Umstände übergeht, insbesondere gewichtigen Tatsachenvortrag, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, in den Entscheidungsgründen unerwähnt lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.12.2014 – BVerwG 9 B 75.14 –, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 91, RdNr. 11 in juris).

30

Gemessen daran lässt sich eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nicht feststellen. Wie oben bereits erörtert, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb der Baumbestand auf diesem Grundstücksteil eine faktische Baugrenze darstellen bzw. eine Bebauung dort ausschließen soll. Die von den Klägern den Bäumen in der Zulassungsschrift beigemessene Bedeutung ist auch nicht Gegenstand ihres Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren gewesen.

31

3.3. Zu Unrecht rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich nicht mit ihrem Vorbringen befasst habe, dass das streitige "Nebengebäude" wie ein Einfamilienhaus wirke.

32

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist dabei erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145 f.], RdNr. 39 in juris).

33

Hiernach ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilstatbestand als Vortrag der Kläger aufgenommen, dass bei der Bewertung die prägende Wirkung des auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Nebengebäudes zu Bedenken sei, das nicht von einer Hauptnutzung zu unterscheiden sei. Dies entspricht inhaltlich dem Vorbringen der Kläger, dass das Nebengebäude wie ein Einfamilienhaus wirke. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es folge nicht der Auffassung der Kläger, dass das Nebengebäude bereits in einer Weise zu einer Vorprägung geführt habe, die die Umnutzung als Marginalie erscheinen lasse. Die bisherige Nutzung sei (vielmehr) eindeutig keine Hauptnutzung gewesen, sondern eine Nutzung als Nebengebäude mit gänzlich anderen Auswirkungen auf den Ruhebereich, als sie eine Wohnnutzung mit Dauernutzung habe. Die Vorinstanz hat damit seine Rechtsauffassung zu erkennen gegeben, dass es nicht auf das äußere Erscheinungsbild des streitigen Gebäudes, sondern auf seine Nutzung als Nebenanlage ankomme. Dass es damit der Rechtsauffassung der Kläger nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.

34

Der von den Klägern in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen weitere Verfahrensvorschriften (§ 86 Abs. 1 und 3, § 108 sowie § 117 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 VwGO) ist nicht dargelegt.

35

3.4. Die Kläger beanstanden ferner, die Grundfläche betrage entgegen den Angaben im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht nur ca. 100 m², sondern – wie sich aus den Akten ergebe – rund 178 m². Sie machen damit eine "aktenwidrige" Entscheidung und damit der Sache nach einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) geltend.

36

Eine "aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht (BVerwG, Beschl. v. 30.08.2012 – BVerwG 8 C 5.11 –, Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 28, RdNr. 25 in juris). Die Grundfläche des streitigen Gebäudes war indes auch nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Für die Einstufung des Gebäudes als Neben- oder Hauptgebäude hat das Verwaltungsgericht vielmehr (zutreffend) auf die bisherige Nutzung des Gebäudes als Nebenanlage zum Wohngebäude abgestellt.

37

3.5. Soweit die Kläger bemängeln, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die für das Einfügen maßstabgebenden Verhältnisse aufzuklären, ist damit ein Aufklärungsmangel (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO) nicht dargetan. Sie legen insbesondere nicht dar, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Insbesondere erläutern sie nicht, weshalb sie im Rahmen des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortstermins, wo sie ausweislich der Sitzungsniederschrift anwaltlich vertreten waren, nicht auf die Vornahme weiterer Feststellungen zur Nutzung der Gebäude im rückwärtigen Bereich der benachbarten Grundstücke hingewirkt haben.

38

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

39

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen