Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 41/15
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Genehmigung einer Ergänzung eines Regionalen Entwicklungsplans durch den Beklagten.
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Die Klägerin ist Eigentümerin und Bewirtschafterin zahlreicher landwirtschaftlicher Nutzflächen, die teilweise unmittelbar an im Regionalen Entwicklungsplan (D.) 2005 ausgewiesene Windeignungsgebiete in der Planregion Magdeburg angrenzen. Am 21.11.2012 beschloss die Beigeladene eine Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind". Die Klägerin wurde im Planverfahren beteiligt und erhob innerhalb dieses Verfahrens Einwände gegen die Ergänzung. Die betroffenen Flurstücke der Klägerin befinden sich nach dem Regionalen Entwicklungsplan (D.) 2005 in einem Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung. Ziel der Klägerin ist es, auf diesen Flurstücken einen Windpark errichten zu können.
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Der Beklagte erteilte unter dem 14.01.2013 die Genehmigung zur Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind", welche am 20.02.2013 im Amtsblatt des Landkreises Stendal veröffentlicht wurde.
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Die von der Klägerin am 19.03.2013 erhobene Klage mit dem Antrag, die Genehmigung des Beklagten vom 20.02.2013 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Beigeladenen die Genehmigung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" zu versagen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24.02.2015 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage sei zwar als allgemeine Leistungsklage statthaft, der Klägerin fehle aber die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie durch die erteilte Genehmigung des Beklagten nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Die Genehmigung gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die zwar gegenüber der Beigeladenen als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, im Übrigen aber nur ein Zwischenschritt im Rechtsetzungsverfahren zum Erlass des Regionalen Entwicklungsplans darstelle, könne von den im Plangebiet Ansässigen nicht isoliert angefochten werden. Erst die Veröffentlichung und Bekanntmachung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 entfalte Rechtswirkungen nach außen. Der Klägerin fehle darüber hinaus das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sie sich zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen den Regionalen Entwicklungsplan wenden könne. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Genehmigung komme nach der Bekanntmachung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 nicht mehr in Betracht.
II.
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A. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen der Klägerin, die Genehmigung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans des Beklagten vom 20.02.2013 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Beigeladenen die Genehmigung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" zu versagen, zu Recht als unzulässig abgewiesen.
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I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.
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Eine Abweichung im Sinne der Vorschriften über die Zulassung von Rechtsmitteln liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.01.2010 - 2 L 54/09 -, juris, RdNr. 22, m.w.N.; Beschl. v. 02.12.2015 - 2 L 4/15 -) vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts- oder ggf. Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung des im Instanzenzug übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Satz abgewichen ist; die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschl. 08.07.2011 - BVerwG 5 B 22.11 -, ZOV 2011, 219). Um den für die Frage der Divergenz notwendigen Vergleich in der Sache zu ermöglichen, muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat; der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewonnene, hinreichend bezeichnete Rechtssatz ist sodann einem anderen eindeutig gegenüberzustellen, der aus der konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist (Beschl. d. Senats v. 12.01.2010 – 2 L 54/09 –, juris, RdNr. 22, m.w.N.).
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Den dargestellten Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Dies gilt namentlich für die Rüge, das Verwaltungsgericht weiche von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 30.07.2009 - 2 K 142/07 -, juris) ab; denn es fehlt schon an einer Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze des Oberverwaltungsgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichts andererseits. Unabhängig davon hat der Senat in der zitierten Entscheidung auch nicht den von der Klägerin formulierten Rechtssatz, "dass sowohl der Ausweisung von Vorrangstandorten als Ziel der Raumordnung, als auch der Genehmigung des Planes zur Ausweisung der Vorrangstandorte - wie vorliegend durch den Beklagten erfolgt - jedenfalls gegenüber den Zieladressaten Außenwirkung zukomme", aufgestellt. Gegenstand der Entscheidung war vielmehr ein Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO gegen einen Regionalen Entwicklungsplan und nicht - wie hier - eine Klage gegen die Genehmigung dieses Plans durch die zuständige Behörde. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags hat der Senat festgestellt, dass Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 1998 den Charakter von Außenrechtsvorschriften haben. Sie können als Regelungen mit beschränktem Adressatenkreis Außenwirkungen entfalten und können vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden, auch wenn der Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt (juris RdNr. 14). Des Weiteren hat der Senat zur Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden, dass der Ausweisung von Vorrangstandorten als Ziel der Raumordnung (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG 1998) gegenüber den Zieladressaten Außenwirkung zukomme (juris RdNr. 16). Hingegen lässt sich der Entscheidung des Senats nichts dafür entnehmen, dass ebenso wie der Regionale Entwicklungsplan auch die Genehmigung des Plans geeignet ist, eine Außenwirkung zu entfalten.
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II. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen ebenfalls nicht.
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Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, NVwZ 2011, 546 [547], m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
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1. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Genehmigung an sich entfalte ihr gegenüber Außenwirkung und tangiere sie in ihren Rechten, weil die von ihr im Rahmen des Beteiligungsverfahrens erhobenen Einwendungen nicht bzw. nur unzureichend und fehlerhaft beachtet worden seien. Durch die fehlende Abwägung der Beigeladenen, genehmigt durch den Beklagten, seien die Abwägungsgebote von § 7 Abs. 2 und Abs. 7 ROG rechtswidrig verletzt worden. Insofern müsse bereits der Genehmigung eines Regionalen Entwicklungsplans eine Außenwirkung zugesprochen werden, weil anderenfalls die Beteiligung der Klägerin und die von ihr erhobenen Einwände reine "Förmelei" gewesen seien und ihr gegen die fehlerhafte Vorgehensweise ansonsten keine rechtlichen Mittel zur Verfügung stünden.
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1.1. Mit dieser Argumentation stellt die Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Genehmigung nur im Verhältnis zur Beigeladenen um einen Verwaltungsakt handele und erst die Veröffentlichung und Bekanntmachung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans Rechtswirkungen nach außen entfalte, nicht substantiiert in Frage; insbesondere bleibt nach dem Vortrag der Klägerin gänzlich offen, worin sie die Rechtswirkungen der Genehmigung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG ihr gegenüber sieht. Eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil ist insoweit nicht erkennbar; insbesondere beeinflussen weder ihre Beteiligung im Planungsverfahren noch etwaige materielle Abwägungsfehler im Planungsverfahren per se den Rechtscharakter einer Genehmigung als Teil des Normsetzungsprozesses, die Dritten gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet (vgl. grundsätzlich dazu: BVerwG, Beschl. v. 02.04.1993 - BVerwG 7 B 38.93 -, juris; BremOVG, Urt. v. 28.03.2000 - 1 A 314/99 -, juris RdNr. 55 m. w. N.).
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1.2. Der Senat folgt im Übrigen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Genehmigung des Beklagten gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG LSA) eine Doppelnatur zukommt: Die Rechtsnatur der Genehmigung wird bestimmt durch den Vorgang, auf den sie sich bezieht, nämlich die Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans, die durch die Genehmigung die erforderliche Zustimmung durch die staatliche Aufsichtsbehörde erhält. Gegenüber der Beigeladenen stellt sie einen Verwaltungsakt dar, da sie die verbindliche Grundlage für das weitere Planungs- bzw. Rechtssetzungsverfahren der Beigeladenen ist. Im Verhältnis zu den nicht am wirksamen Zustandekommen des Regionalen Entwicklungsplans Beteiligten - hier der Klägerin als mittelbar Betroffene -, hat die in § 7 Abs. 6 Satz 2 LPlG LSA vorgeschriebene Genehmigung einen anderen Rechtscharakter. Diese werden erst und nur von der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans betroffen, nachdem dieser mit Erteilung der Genehmigung und Bekanntmachung eine Außenwirkung erlangt hat. Es trifft zwar zu, dass die Erteilung der Genehmigung ursächlich dafür ist, dass die regionale Entwicklungsplanung in Kraft treten kann. Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet aber erst der Inhalt des Regionalen Entwicklungsplans, der von der Beigeladenen beschlossen worden ist. Die Genehmigung selbst ist hingegen lediglich Wirksamkeitsvoraussetzung, d. h. die Genehmigung ist für sich ein unselbständiger interner Akt des Rechtssetzungsverfahrens, der erst in Form des genehmigten Regionalen Entwicklungsplans nach außen wirkt. Weder die Versagung der Genehmigung noch eine erst in der Zukunft wirksam werdende Genehmigung haben - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - eine Außenwirkung, die den Rechtskreis Dritter berührt.
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1.3. Durch die Qualifizierung der Genehmigung als Teil der Rechtssetzung wird die Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch nicht rechtsschutzlos gestellt; denn sie hat bzw. hatte grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens (§ 47 VwGO) die Gültigkeit der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 überprüfen zu lassen. Insoweit verweist der Senat auf das bereits von der Klägerin zitierte Urteil vom 30.07.2009 (Az: 2 K 142/07, juris), in dem der Senat folgendes festgestellt hat (vgl. RdNrn. 17 f.):
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"Ein Regionaler Entwicklungsplan kann zwar grundsätzlich Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO sein…
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Wer – wie der Antragsteller – einen Regionalplan als mittelbar Betroffener angreift, muss zur Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot des § 7 Abs. 7 Satz 3 ROG 1998 und § 3 Abs. 4 Satz 3 LPlG LSA folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). Bei der Prüfung der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebotes auf der Ebene der Regionalplanung sind allerdings die Unterschiede der materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen von Raumordnungsplanung und Bauleitplanung zu berücksichtigen. Raumordnungspläne bedürfen in aller Regel weiterer Konkretisierungen, um zu genauen Festlegungen für einzelne raumbedeutsame Maßnahmen zu gelangen. Sie sind nicht Ersatz für kommunale Bauleitpläne oder raumbedeutsame Fachpläne. Die Abwägungsprozesse bei raumordnerischen Zielen sind daher regelmäßig grobmaschiger und die Ermittlung der berührten Belange pauschaler, insbesondere soweit es sich um private Belange handelt. Eine pauschalierende Berücksichtigung betroffener privater Belange ist daher regelmäßig ausreichend. Darüber hinausgehende individuelle Betroffenheiten sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. NdsOVG, Urt. v. 26.03.2009 – 12 KN 11/07 –, Juris, m. w. Nachw.). Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006, a. a. O.).
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Außenrechtswirkung entfalten die Ziele dem entsprechend regelmäßig auch gegenüber solchen Privaten, die durch die Ziele aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, gehindert sind, ein Vorhaben zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006, a. a. O.; zu entsprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan: BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – 4 CN 3.06 –, BVerwGE 128, 382). Einem Bauantragsteller, dessen Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Ziel der Raumordnung entgegengehalten werden kann, ist daher für einen Normenkontrollantrag gegen diesen Raumordnungsplan antragsbefugt, auch wenn das Ziel Private nicht unmittelbar bindet (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006, a. a. O.; SächsOVG, Urt. v. 26.11.2002 – 1 D 36/01 –, UPR 2004, 450; NdsOVG, Beschl. v. 28.10.2004 – 1 KN 155/03 –, NVwZ-RR 2005, 162)."
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Stehen der Klägerin folglich rechtliche Mittel zur Verfügung, die von ihr geltend gemachten Abwägungsfehler im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO rechtlich überprüfen zu lassen, besteht die von ihr vorgetragene Notwendigkeit einer Anfechtbarkeit der Genehmigung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 nicht.
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1.4. Soweit die Klägerin rügt, dass die Genehmigung an sich rechtswidrig sei, weil auch diese unter Missachtung des Abwägungsgebots erteilt worden sei, macht sie die materielle Rechtswidrigkeit der Genehmigung geltend, die erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen wäre. Auf die Begründetheit der Klage kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil die von der Klägerin erhobene Leistungsklage nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts mangels Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig ist.
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1.5. Schließlich lässt auch die Mitteilung des Beklagen vom 06.03.2013 (Bl. 30, 31 der Gerichtsakte), dass "die Regionale Planungsgemeinschaft (D.) die Genehmigung in den Amtsblättern des Landkreises Stendal und Altmarkkreis Salzwedel am 20. Februar 2013 bekannt gemacht hat" und "damit der Teilplan "Wind" rechtskräftig ist", nicht erkennen, dass die Genehmigung vom 14.01.2013 unmittelbare Außenwirkung entfalten soll. Bei dieser Mitteilung handelt es sich vielmehr schlicht um ein Informationsschreiben des Beklagten über den Gang des Planungsverfahrens und der für die Klägerin nunmehr gegebenen Rechtsschutzmöglichkeit, "gegen diesen Plan innerhalb eines Jahres klagen zu können." Einen Hinweis darauf, dass auch die Genehmigung selbst ein für die Klägerin anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG sein soll, enthält die Mitteilung damit gerade nicht.
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2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zudem ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin mit der Begründung verneint, dass eine Aufhebung und Versagung der Genehmigung durch den Beklagten nicht mehr möglich sei, nachdem der Plan mit der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Beigeladene am 20.02.2013 rechtskräftig geworden sei, und der Regionale Entwicklungsplan nunmehr als Ganzes im Rahmen eines Normenkontrollantrages rechtlich angegriffen werden könne.
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2.1. Soweit die Klägerin meint, diese Auffassung sei falsch, weil für den Fall der Aufhebung der Genehmigung und/oder Versagung derselben durch den Beklagten der Regionalplan bzw. der regionale Entwicklungsplan nicht in Kraft treten bzw. nur unter Berücksichtigung der Einwendungen und Anregungen der Klägerin in abgewandelter Form nach Durchführung eines erneuten Abwägungsprozesses in Kraft treten könne, setzt sie sich mit den nachvollziehbaren gerichtlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen (Vgl. S. 6 f. UA) nicht auseinander, sondern stellt lediglich ihre eigene Auffassung ergebnisbezogen neben die ausführliche und nachvollziehbare rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auf Grundlage dieser Darlegungen mithin nicht.
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2.2. Mit ihrem Einwand, der vom Verwaltungsgericht angesprochene Vertrauensschutz, der ggfls. eine Rücknahme oder einen Widerruf einer erteilten Genehmigung unzulässig machen würde, spreche gerade dafür, dass bereits auf der Ebene der Genehmigung selbst rechtliche Schritte für die betroffene Klägerin möglich sein müssten, da ansonsten über das Instrument des Vertrauensschutzes die rechtlichen Möglichkeiten des Beklagten, hinsichtlich der Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen, vollständig ausgehebelt würden, verkennt die Klägerin erneut, dass sie durch die Qualifizierung der Genehmigung als Teil der Rechtssetzung, die ihr gegenüber keine Rechtswirkung nach außen entfaltet, nicht rechtsschutzlos gestellt ist. Wie bereits oben ausgeführt (vgl. II.A. Nr. 1.3.) hat die Klägerin nach Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens - hier das Inkrafttreten der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplans (D.) 2005 - die Möglichkeit, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens (§ 47 VwGO) gegen den Rechtssatz selbst bzw. den ggfls. noch zu erlassenden Bebauungsplan oder einer Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung die von ihr vorgetragenen Abwägungsfehler geltend zu machen bzw. inzident die Gültigkeit der Zielfestlegungen überprüfen zu lassen. Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtscharakter der Genehmigung eines Bebauungsplans (vgl. Urt. v. 15.05.1997 - BVerwG 3 C 16.96 -, juris RdNr. 27 m. w. N.) auf die vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres übertragbar.
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2.3. Soweit die Klägerin schließlich unter Hinweis auf die von ihr vorgetragenen schweren Abwägungsfehler die Auffassung vertritt, das Verwaltungsgericht wäre, wenn das Urteil ordnungsgemäß ergangen wäre, zu dem Ergebnis gekommen, dass unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20.02.2013 (richtig 14.01.2013), veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 20.02.2013, die Genehmigung der von den Regionalversammlung der Beigeladenen am 21.11.2012 beschlossenen Ergänzung des regionalen Entwicklungsplans (D.) (REP (D.)) 2005 um den sachlichen Teilplan "Wind" zu versagen sei, macht sie in der Sache erneut die materielle Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 14.01.2013 geltend, die erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen gewesen wäre. Auf die Begründetheit der Klage kommt es aber - wie oben bereits festgestellt - nicht an, weil die von der Klägerin erhobene Klage nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist.
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2.4. Soweit die Klägerin schließlich vollumfänglich auf den Vortrag in der Klageschrift sowie auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, erfüllt sie die Anforderungen an das Gebot der Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Dieses erfordert bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, d. h. der Rechtsmitteführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen der Vorinstanz ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. zuletzt Beschl. d. Senats v. 19.10.2016 - 2 L 90/16 -). Eine bloße Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht.
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III. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.04.2010 - 2 L 148/09 -, juris, RdNr. 12). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 - BVerwG 5 B 99.05 -, juris, m.w.N.). Sie setzt insbesondere auch die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, RdNr. 2 in juris).
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Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Die Klägerin zeigt nicht auf, inwieweit die von ihr aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang die Genehmigung der Ergänzung eines regionalen Entwicklungsplans Außenwirkung entfaltet und gesondert angefochten werden kann, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Im Übrigen würde sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen: Der Klägerin fehlt für die von ihr erhobene Klage nicht nur die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, sondern auch das Rechtsschutzbedürfnis, da sie ihr eigentliches Rechtsschutzziel, - eine Aufhebung bzw. Abänderung des Regionalplanes - richtigerweise durch einen (rechtsschutzintensiveren) Normenkontrollantrag hätte erreichen können. Mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob die Genehmigung der Ergänzung eines regionalen Entwicklungsplanes selbst Außenwirkung entfaltet, kann sich die Klägerin insofern nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO berufen.
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IV. Soweit die Klägerin am Ende der Zulassungsbegründung pauschal auf die vorprozessualen Einwendungen ihrer Bevollmächtigten Bezug nimmt, genügt ein derart allgemeiner Vortrag schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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C. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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