Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 34/17
Gründe
I.
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Das Verwaltungsgericht hat den (von ihm ausgelegten) Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller auszusetzen, abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:
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Der Antragsteller zu 1 habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Er erfülle nicht die Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, weil er weder vier Jahre erfolgreich die Schule besucht noch einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben habe. Der vom Antragsteller zu 1 erreichte Abschluss der Förderschule sei kein anerkannter Schulabschluss im Sinne dieser Regelung. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA könnten an Förderschulen den individuellen Voraussetzungen entsprechend alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden. An Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen solle gemäß § 10 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf ein zehntes Schulbesuchsjahr zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglicht werden. Mit der Beendigung des Schulbesuchs der Förderschule nach dem 9. Schuljahr habe der Antragsteller zu 1 somit keinen anerkannten Schulabschluss erworben. Der Umstand, dass er über einen Zeitraum von (über) vier Jahren die E-Schule, Förderschule für Lernbehinderte, besucht habe, reiche für die Annahme eines "erfolgreichen" Schulabschlusses nicht aus, weil ein positiver Schulabschluss nicht zu erwarten sei. Die positive Prognose könne der Antragsteller zu 1 nicht erfüllen, weil der Besuch der Förderschule – auch unter Berücksichtigung der weiteren Schullaufbahn – nicht mindestens zu einem Hauptschulabschluss geführt habe. Das vom Antragsteller zu 1 absolvierte Berufsvorbereitungsjahr habe nur der Erfüllung der Schulpflicht und nicht dem Erwerb eines Schulabschlusses gedient. Zudem könne angesichts der ausschließlich mit "mangelhaft" und "ungenügend" bewerteten Leistungen von einem erfolgreichen Schulabschluss nicht die Rede sein.
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Damit könne der Antragstellerin zu 2 eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG nicht erteilt werden.
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Die Antragsteller hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Insbesondere begründe das Fehlen gültiger Reisepässe keine Unmöglichkeit der Ausreise. In Bezug auf den Antragsteller zu 1 gelte dies möglicherweise schon deshalb, weil der Kosovo – wie die Antragsgegnerin glaubhaft vortrage – gleichwohl die Übernahmebereitschaft erklärt habe. Selbst wenn das Fehlen von Identitätsdokumenten eine (vorübergehende) Unmöglichkeit der Ausreise begründen sollte, seien die Antragsteller nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert. Weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vorbringen der Antragsteller ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller zu 1 und die Mutter der Antragstellerin zu 2 bei den Auslandsvertretungen des Kosovo oder über Mittelspersonen im Kosovo um einen Pass bemüht hätten. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Identitätsdokumente auch bei intensiven Bemühungen nicht erstellt werden könnten.
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Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG lasse sich kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot herleiten. Die familiären Bindungen zu den in Deutschland lebenden Verwandten stünden einer Ausreise der Antragsteller aus dem Bundesgebiet nicht entgegen. Die Antragsgegnerin habe glaubhaft vorgetragen, dass nicht beabsichtigt sei, die (Kern-)Familie zu trennen, es sei also geplant, die Antragsteller, die Mutter der Antragstellerin zu 2 und das weitere Kind des Antragstellers zu 1, die alle vollziehbar ausreisepflichtig seien, gemeinsam abzuschieben. Auch die Verbindung des Antragstellers zu 1 zu seiner Mutter begründe kein Abschiebungshindernis. In dem ärztlichen Attest vom 23.01.2017 werde zwar bescheinigt, dass die Mutter des Antragstellers zu 1 auf dessen Hilfe und Unterstützung angewiesen sei, weil er sie zu Arztbesuchen begleite, dort als Übersetzer tätig sei, die Termine organisiere und die Medikamenteneinnahme überwache. Die Angewiesenheit auf Unterstützungsleistungen gerade durch den Antragsteller zu 1 leuchte jedoch nicht ein und werde auch nicht näher erläutert.
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Auch aus Art. 8 EMRK ergebe sich voraussichtlich kein Abschiebungshindernis zugunsten der Antragsteller. Der Antragsteller zu 1 halte sich zwar bereits seit seiner frühen Kindheit in Deutschland auf und könne sich in deutscher Sprache gut verständigen; zudem bestehe ein gutes Verhältnis zu einer Familie in der Nachbarschaft. Die berufliche Integration sei aber nicht gelungen. Er verfüge über keinen Schulabschluss. Zwar bescheinigten die Zeugnisse der Förderschule dem Antragsteller zu 1 überwiegend mindestens "ausreichende" Schulleistungen, jedoch werde auf den Zeugnissen durchgängig seit der 4. Klasse eine nicht unerhebliche Zahl unentschuldigter Fehltage ausgewiesen. Das Abschlusszeugnis der Förderschule bescheinige dem Antragsteller zu 1 in den Fächern Biologie und Physik die Note "mangelhaft", das Zeugnis des berufsvorbereitenden Jahres ausschließlich die Noten "mangelhaft" und "ungenügend". Auch der weitere berufliche Werdegang lasse nicht auf eine gelungene Integration schließen. Gehaltsnachweise habe der Antragsteller zu 1 lediglich für den Zeitraum vom 11.06. bis 07.10.2015 vorgelegt. Gegenüber der Ausländerbehörde habe er mehrere Arbeitsverträge vorgelegt, die jedoch nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung geführt hätten. Seit November 2016 werde er bei der Arbeitsagentur nicht mehr als arbeitssuchend geführt, weil er Termine nicht wahrgenommen habe. Der erst vor wenigen Tagen vorgelegte Arbeitsvertrag könne an einer fehlenden wirtschaftlichen Integration nichts ändern. Zu Lasten des Antragstellers zu 1 sei zudem zu berücksichtigen, dass sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet nur geduldet gewesen sei und damit keinen Vertrauenstatbestand begründet habe. Außerdem sei nicht davon auszugehen, dass eine Integration des Antragstellers zu 1 in seinem Heimatland nicht möglich wäre.
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Schließlich seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b AufenthG nicht erfüllt. Es sei nicht belegt, dass der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sei.
II.
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A. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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1. Die Antragsteller wenden ein, der Schulbesuch sei bereits dann als erfolgreich anzusehen, wenn die Bildungseinrichtung regelmäßig besucht werde und jeweils eine Versetzung in die höhere Klassenstufe erfolgt sei. Beides sei beim Antragsteller zu 1 der Fall gewesen. Die auf den Zeugnissen ausgewiesenen Fehlzeiten bewegten sich im unteren Bereich und seien größtenteils entschuldigt gewesen. Zudem sei der Erfolg des Schulbesuchs schon daran erkennbar, dass der Antragsteller zu 1 auf der Grundlage des Abschlusszeugnisses der Förderschule eine Arbeitsstelle gefunden habe und seine Leistungen in diesem Zeugnis überwiegend mit ausreichend bis befriedigend bewertet worden seien. Auch habe er nach den Berichten in den Zeugnissen motiviert am Unterricht teilgenommen und ein gutes Sozialverhalten gezeigt. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Ausbildung in den Förderschulen eine Gleichstellung der Schüler mit denen aus anderen Bildungsformen anstrebe und der Besuch einer Förderschule mithin ebenso erfolgreich verlaufen und eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt gewährleisten könne wie der Besuch einer höheren Schule. Zudem sei der Erwerb eines anerkannten Schulabschlusses eine eigene alternative Tatbestandsvoraussetzung des § 25a AufenthG und finde bei der Prüfung des vierjährigen erfolgreichen Schulabschlusses keine Beachtung. Mit diesen Einwänden vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen.
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Der Umstand, dass § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG den erfolgreichen Schulbesuch und den Erwerb eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses alternativ genügen lässt, bedeutet entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass ein erfolgreicher Schulbesuch auch dann vorliegen kann, wenn der Ausländer die Schule ohne einen Abschluss verlassen hat. Zwar wird bei der ersten Alternative des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein Schulabschluss nicht als Erfolgsmerkmal verlangt. Vielmehr genügt es, wenn der Schulbesuch den Betroffenen "weitergebracht" hat, was anhand von Schulzeugnissen oder durch eine Stellungnahme der besuchten Schule belegt werden kann (Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 25a RdNr. 6). Die erste Alternative des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG betrifft aber nur diejenigen Ausländer, die noch die Schule besuchen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wort "seit", sondern auch aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung zur Beschlussempfehlung und zum Bericht des Innenausschusses vom 16.03.2011 (BR-Drs. 17/5093, S. 15) heißt es, dass der Geduldete seit sechs Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben muss. Als Kriterien für einen erfolgreichen Schulbesuch werden die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie die Versetzung in die nächste Klassenstufe benannt. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/4097, S. 42) heißt es, durch die Neufassung werde nur noch auf einen vierjährigen Voraufenthalt (§ 25a Absatz 1 Nummer 1) und den erfolgreichen in der Regel vierjährigen Schulbesuch oder den anerkannten Schul- oder Berufsabschluss (§ 25a Absatz 1 Nummer 2) als anerkennenswerte Integrationsleistung abgestellt. Kriterien für einen erfolgreichen Schulbesuch seien – wie bisher – die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Damit könnten auch Jugendliche von dieser Regelung profitieren, die noch keinen Schul- oder Berufsabschluss erworben haben, aber gleichwohl bereits anerkennenswerte Integrationsleistungen unter Beweis gestellt haben. An diesen Formulierungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber zwei Fallgruppen begünstigen will: zum einen diejenigen Ausländer, die zwar "noch" keinen Schul- oder Berufsabschluss haben, die aber mit anerkennenswerten schulischen Leistungen die Schule besuchen, und zum anderen diejenigen Ausländer, die bereits über einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss verfügen.
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Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller zu 1 indes nicht. Weder besucht er noch eine Schule noch kann er einen anerkannten Schul- oder Berufsschulabschluss vorweisen. Das Abschlusszeugnis der E-Schule, Förderschule für Lernbehinderte, A-Stadt vom 09.07.2013 und das Abgangszeugnis über das Berufsvorbereitungsjahr der Berufsbildenden Schulen "(H.)" A-Stadt vom 18.07.2014 belegen (nur) die Erfüllung der Schulpflicht. Den mindestens erforderlichen Hauptschulabschluss (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 17.10.2016 – 2 M 73/16 –, juris, RdNr. 4) hat der Antragsteller zu 1 nicht allein durch die Beendigung des Besuchs der Förderschule nach 9 Schuljahren erreicht. Im Gegensatz zu der für Sekundarschulen geltenden Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 3 SchulG LSA, wonach mit dem erfolgreichen Besuch des 9. Schuljahrgangs der Hauptschulabschluss erworben wird, bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA lediglich, dass an Förderschulen den individuellen Voraussetzungen entsprechend alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden können. Nach § 10 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 08.08.2013 (GVBl S. 414) ist an Förderschulen der Erwerb des Hauptschulabschlusses nach einem zehnten Schulbesuchsjahr möglich.
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Zu Unrecht bemängeln die Antragsteller, "dem entsprechend" sei auch die Prognose zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend geprüft worden, insbesondere der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass der Antragsteller zu 1. bereits eine Arbeit aufgenommen habe. Die Frage, ob der jugendliche oder heranwachsende Ausländer, der sich nicht mehr in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern kann, würde zwar bei der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von Bedeutung sein. Fehlt aber eine der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kommt es bei der Frage, ob dem Antragsteller zu 1 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt wird, auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr an.
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2. Die Antragsteller machen weiter geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG lägen vor, insbesondere gehe er einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach. Hilfsweise wäre von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG abzusehen, weil er die Pflege seiner Mutter übernehme. Weiterhin wäre auch der Ausnahmetatbestand des § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG gegeben, da er mit seinen beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebe. Schlussendlich hätte auch der Ausnahmetatbestand des § 25b Abs. 3 AufenthG geprüft werden müssen. Wie aus dem Förderschulbesuch hervorgehe, liege bei ihm eine Lernschwäche vor, so dass das Verwaltungsgericht zumindest hätte überprüfen müssen, ob diese als geistige Krankheit oder Behinderung angesehen werden müsse. Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig.
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2.1 Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, weshalb es den Lebensunterhalt des Antragstellers zu 1 durch Erwerbstätigkeit trotz der Vorlage eines Vertrages über ein am 27.02.2017 beginnendes Arbeitsverhältnis als nicht gesichert ansieht. Es hat ausgeführt, dass keiner der drei ähnlich gelagerten Arbeitsverträge, die der Antragsteller zu 1 abgeschlossen und der Antragsgegnerin vorgelegt habe, bislang zu einer Erwerbstätigkeit geführt habe, die über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten hinausgegangen sei. Vor diesem Hintergrund spreche alles dafür, dass der Antragsteller zu 1 tatsächlich kein Interesse habe, einer dauerhaften einkommenssichernden Arbeitstätigkeit nachzugehen und der am 24.02.2017 abgeschlossene Arbeitsvertrag nur dazu diene, der einige Wochen zuvor angekündigten Abschiebung zu entgehen. Da der Antragsteller zu 1 bislang niemals über einen längeren Zeitraum arbeitstätig gewesen sei, sei völlig ungewiss, ob das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb der in Ziffer 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten Probezeit gekündigt werde. Die Sicherung des Lebensunterhalts setze ein Mindestmaß an Nachhaltigkeit voraus, die angesichts der bisherigen Erfahrungen allein auf der Grundlage eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages und einer möglicherweise inzwischen einwöchigen Beschäftigung nicht angenommen werden könne. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander.
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2.2. Das Verwaltungsgericht hat – wenn auch im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG – ausgeführt, es leuchte nicht ein und werde auch nicht näher erläutert, weshalb die Mutter des Antragstellers zu 1 auf dessen Unterstützungsleistungen angewiesen sei. Die Antragsgegnerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Familie A. eine Großfamilie sei und zahlreiche volljährige Familienmitglieder die Unterstützung übernehmen könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die anderen Mitglieder der Großfamilie zur Hilfeleistung nicht in der Lage wären, seien nicht ersichtlich. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde ebenfalls nicht auseinander.
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2.3. Auch die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG liegen aller Voraussicht nach nicht vor. Danach ist ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind. Als vorübergehend im Sinne dieser Regelung kann ein Sozialleistungsbezug nur angesehen werden, wenn konkrete Aussichten dafür bestehen, dass der Ausländer nach Beendigung der spezifischen Lebenssituation, die den Bezug von Sozialleistungen erforderlich macht, in der Lage sein wird, durch eigene Erwerbstätigkeit, Rentenzahlungen oder Vermögen seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang ohne Angewiesenheit auf Sozialleistungen zu decken (Urt. d. Senats v. 07.12.2016 – 2 L 18/15 –, juris, RdNr. 53, m.w.N.). Solche Aussichten bestehen hier in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht geschilderten Erwerbssituation des Antragstellers zu 1 nicht.
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2.4. Es deutet auch nichts darauf hin, dass vom Erfordernis der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG abzusehen ist, weil es der Antragsteller zu 1 wegen einer geistigen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Allein der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 eine Lernschwäche haben mag, legt eine solche Annahme nicht nahe.
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3. Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller schließlich mit ihrem Vortrag, es bestehe im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG sowohl ein tatsächliches Ausreisehindernis wegen Passlosigkeit als auch ein rechtliches Ausreisehindernis wegen des langjährigen Aufenthalts des Antragstellers zu 1 im Bundesgebiet.
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3.1. Zwar mag das Fehlen eines Passes oder von Passersatzpapieren derzeit ein tatsächliches Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG darstellen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt jedoch voraus, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Das Ausreisehindernis darf nicht nur für einen überschaubaren Zeitraum bestehen, sondern muss absehbar dauerhaft sein (SaarlOVG, Beschl. v. 21.09.2011 - 2 A 3/11 - juris, RdNr. 15). Davon ist hier nicht auszugehen.
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Das seit dem 01.09.2010 geltende deutsch-kosovarische Rückübernahmeabkommen vom 21.04.2010 (BGBl II S. 259) regelt das Verfahren zur Rückführung ausreisepflichtiger Personen im bilateralen Verhältnis (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.12.2016, S. 18). Nach Art. 1 Abs. 1 des Abkommens übernimmt jede Vertragspartei die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die dort geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Nach Art. 1 Abs. 3 des Abkommens übernimmt die ersuchte Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei auch alle minderjährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person sowie deren Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit, wenn diese kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei haben. Ein solcher Nachweis setzt gemäß Art. 2 Abs. 2 des Abkommens nicht zwingend das Vorhandensein eines Passes voraus; vielmehr können auch andere in dieser Regelung genannte Beweismittel oder Mittel der Glaubhaftmachung ausreichen. Auch wenn derzeit noch keine Übernahmeerklärung der kosovarischen Behörden vorliegen sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die kosovarische Staatsangehörigkeit des in Peje im heutigen Kosovo geborenen Antragstellers zu 1 in absehbarerer Zeit nicht nachweisen oder glaubhaft machen lässt und ihm keine Reisedokumente ausgestellt werden können.
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Unabhängig davon darf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt u.a. vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Damit obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden; nur von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen können ihm nicht abverlangt werden (BVerwG, Beschl. v. 03.02.2016 – BVerwG 1 B 79.15 –, juris, RdNr. 6, m.w.N.). Selbst wenn Bemühungen der Behörde zur Beschaffung von Ausreisedokumenten erfolglos geblieben sind, bedeutet dies nicht, dass dem Ausländer eigene (zusätzliche) Aktivitäten von vornherein nicht mehr zumutbar wären (VGH BW, Urt. v. 03.12.2008 – 13 S 2483/07 –, juris, RdNr. 28). Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Antragsteller zu 1 solche Anstrengungen unternommen hat oder weshalb solche Anstrengungen von vorneherein keinen Erfolg versprechen.
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Soweit die Antragsteller hilfsweise beantragen, dem Antragsteller zu 1 wegen Passlosigkeit eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, hat auch dieses Begehren keinen Erfolg. Insoweit fehlt den Antragstellern schon das Rechtsschutzbedürfnis. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 07.02.2017 (S. 4 des Schriftsatzes) werden die Antragsteller, die Mutter der Antragstellerin zu 2 und ein weiteres Kind weiterhin geduldet, bis Passersatzpapiere für eine (gemeinsame) Abschiebung vorliegen.
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3.2. Die Antragsteller können sich voraussichtlich auch nicht auf ein rechtliches Ausreisehindernis berufen. Eine solches dürfte sich nicht allein aus dem langjährigen Aufenthalt des Antragstellers zu 1 im Bundesgebiet herleiten lassen.
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Rechtliche Ausreisehindernisse können sich zwar aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht – etwa aus Art. 8 EMRK – in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – BVerwG 1 C 14.05 –, juris, RdNr. 17). Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
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Der Schutz auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe aller sonstigen (außerhalb der Kernfamilie bestehenden) familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts dieser zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Art. 8 Abs. 2 EMRK kommt insbesondere bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen aber auch von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der „Verwurzelung“ bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Von Bedeutung ist auch die Legitimität des bisherigen Aufenthalts. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (st. Rechtsprechung d. Senats, vgl. Urt. 07.12.2016 – 2 L 18/15 – juris, RdNr. 60, m.w.N.).
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In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat (vgl. Beschl. v. 16.09.2014 - 2 O 81/14 -, juris) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angenommen im Fall eines 21-jährigen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers, der zwar keinen Schulabschluss erlangt hatte und ganz überwiegend nur geduldet worden war, dem aber ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit deshalb nicht zuzumuten war, weil er als einziges Mitglied seiner Familie ohne ausreichende Sprachkenntnisse in das Land seiner Staatsangehörigkeit hätte zurückkehren müssen und auch nichts darauf hinwies, dass er dort jemanden kannte, der ihm beim Einleben in die dortigen Lebensverhältnisse hätte unterstützen können. Für ihn fiel zudem positiv ins Gewicht, dass seine bisherigen Schwierigkeiten auf schulischem Gebiet nach Lage der Dinge nicht auf fehlenden Integrationswillen, sondern vor allem auf seine Lernschwäche zurückzuführen waren, und er sich durch Inanspruchnahme geeigneter Bildungsangebote weiterhin darum bemühte, weitere Fortschritte zu erzielen.
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Gemessen daran kann sich der Antragsteller zu 1 aller Voraussicht nach nicht auf eine Entwurzelung und die Unmöglichkeit der (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse in seinem Herkunftsland berufen.
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Die wirtschaftliche und soziale Integration des Antragstellers zu 1 in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland dürfte als gering anzusehen sein. Insbesondere verfügt er weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Über Kontakte des Antragstellers zu 1 außerhalb der Kernfamilie ist – abgesehen von dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Kontakt zu einer Familie in der Nachbarschaft – nichts Substanzielles vorgetragen. Zwar lebt der Antragsteller zu 1 fast 18 Jahre in Deutschland. Er ist mit drei Jahren in das Bundesgebiet eingereist, hier aufgewachsen und hat seine gesamte Schulzeit in Deutschland verbracht, so dass eine Integration in die Lebensverhältnisse im Kosovo nicht einfach sein wird. Allerdings hielt er sich seit der Beendigung des Asylverfahrens nur geduldet im Bundesgebiet auf, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht entstehen konnte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – BVerwG 1 C 18.09 – juris, RdNr. 14).
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Auch dürfte der Antragsteller zu 1 Möglichkeiten zur (Re-)Integration in seinem Heimatland besitzen. Gesichtspunkte sind diesbezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.06.2014 – 2 L 32/13 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 1 nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, sind nicht ersichtlich. Nach den nicht angegriffenen Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung wird vom Antragsteller zu 1 und in seiner Familie weiterhin Roma gesprochen. Im Kosovo ist die von Roma überwiegend gesprochene Sprache Romanes (auch Romani genannt) eine offizielle Sprache auf kommunaler Ebene (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 07.12.2016, S. 8). Zwar ist der Antragsteller zu 1 mit den Verhältnissen im Kosovo nicht vertraut, weil er seinen Herkunftsort gemeinsam mit seinen Eltern bereits im Alter von drei Jahren verließ. Dies dürfte einer Integrationsfähigkeit des Antragstellers zu 1 aber nicht entgegenstehen. Insoweit ist von Bedeutung, dass seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende und der Volksgruppe der Roma angehörende 19-jährige Lebensgefährtin und Mutter der Antragstellerin zu 2, die sich bislang ebenfalls nur geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat und ebenfalls ausreisepflichtig ist, nach ihren Angaben erst im Januar 2015 in das Bundesgebiet eingereist ist und daher mit den Verhältnissen im Kosovo vertraut ist, so dass sie und ggf. ihre Verwandten dem Antragsteller zu 1 Hilfestellung bei der Integration im Kosovo leisten können und er nicht auf sich allein gestellt ist.
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4. Soweit die Antragsteller auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verweisen, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.09.2007 – 2 M 165/07 –, juris, m.w.N.).
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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D. Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
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