Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 103/17

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. September 2017 – 3 A 57/16 MD – hat keinen Erfolg.

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Die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG liegen nicht vor. Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen.

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1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen, denn die Klägerin hat keinen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel hinreichend dargelegt.

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a) Die Klägerin vermag mit ihrer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) nicht durchzudringen.

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aa) Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin nicht dadurch das rechtliche Gehör versagt, dass es den Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Verlegung des für den 18.09.2017 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und in dessen Abwesenheit verhandelt hat.

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Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten und sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Bei Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung im Sinne von § 227 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14.04.2015 – 1 A 406/14 –, juris RdNr. 9).

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Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Gründe" i.S.d. § 227 ZPO ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe i.S.d. § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.1995 – BVerwG 9 B 1.95 –, juris RdNr. 3).

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Danach kann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung auch dann vorliegen, wenn der anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung im geplanten Urlaub des Prozessbevollmächtigten liegt. Diese setzt allerdings voraus, dass der Prozessbevollmächtigte durch den geplanten Urlaub an der Wahrnehmung des Termins unzumutbar gehindert ist, was bei Ortsabwesenheit durch eine schon vor Terminsladung gebuchte Reise, etwa ins Ausland, der Fall sein dürfte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14.04.2015 – 1 A 406/14 –, a.a.O. RdNr. 11).

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In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist jedoch grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft oder die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 21.07.1999 – 3 ZKO 158/97 –, juris RdNr. 12; Beschl. d. Senats v. 24.09.2008 – 2 L 86/08 –, juris RdNr. 4; SächsOVG, Beschl. v. 14.04.2015 – 1 A 406/14 –, a.a.O. RdNr. 13). Allerdings gilt dies nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.09.2008 – 2 L 86/08 –, a.a.O. RdNr. 4; SächsOVG, Beschl. v. 14.04.2015 – 1 A 406/14 –, a.a.O. RdNr. 13).

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Hiernach war es vorliegend nicht unzumutbar, dass die Klägerin in dem Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht nicht durch ihren Prozessbevollmächtigten, sondern durch den in dessen Sozietät tätigen Rechtsanwalt (S.) vertreten wurde. Dies war rechtlich nicht ausgeschlossen. Zwar hatte die Klägerin am 22.03.2016 nur ihrem damals noch als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten eine Prozessvollmacht erteilt (GA Bl. 57). Diese umfasste jedoch ausdrücklich die Befugnis, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht). Zudem lag zwischen der Zustellung der Ladung am 07.08.2017 (GA Bl. 62) und dem Termin am 18.09.2017 ein Zeitraum von 6 Wochen, innerhalb dessen sich ein Vertreter ohne größere Schwierigkeiten in den allenfalls einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufweisenden Fall einarbeiten konnte.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin nach ihren Angaben zu ihrem Prozessbevollmächtigten – anders als zu Rechtsanwalt (S.) – ein besonderes Vertrauensverhältnis hatte. Es dürfte zwar nicht ausgeschlossen sein, dass in besonders gelagerten Fällen ein spezielles Vertrauensverhältnis zwischen bevollmächtigtem Rechtsanwalt und seiner Mandantschaft die Verweisung auf eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt unzumutbar macht und somit die Ablehnung einer beantragten Terminsverlegung den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dies setzt aber voraus, dass hierfür erhebliche Gründe im Sinne von § 227 ZPO dargelegt werden. Das besondere Interesse an der Teilnahme gerade des Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung muss dem Gericht unter substantiierter Darlegung der Gründe offensichtlich gemacht werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.03.1999 – 20 ZB 99.30901 –, juris RdNr. 2).

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Daran fehlt es hier. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 22.08.2017 (versehentlich datiert mit dem 22.09.2017) geltend gemacht, die Klägerin habe sich auf eine Empfehlung hin gezielt an ihn gewandt, um sich von ihm in ihrem Asylverfahren vertreten zu lassen. Er habe sich nämlich den Ruf erworben, sich für seine Mandanten im Asylverfahren intensiv zu engagieren und dies zu sehr fairen Bedingungen. Bei der Auftragserteilung sei vorausgesetzt und vereinbart worden, dass er die Klägerin in ihrem Asylverfahren und allen damit zusammenhängenden Angelegenheiten persönlich vertrete, insbesondere auch in allen Gerichtsterminen. Er sei der einzige Rechtsanwalt, der mit dem Asylverfahren der Klägerin vertraut sei und mit ihr alle Besprechungen durchgeführt habe. Zwischen der Klägerin und ihm bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis. Es würde eine effektive rechtliche Vertretung der Klägerin wesentlich behindern und den Sinn des übertragenen Mandats in Frage stellen, wenn ein fremder, in die Sache nicht eingearbeiteter Rechtsanwalt im Prozesstermin erscheinen würde. Dies würde zudem dem Auftragsverhältnis zuwiderlaufen. Ergänzend hat er mit Schreiben vom 07.09.2017 ausgeführt, die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags führe dazu, dass die Klägerin in dem Verhandlungstermin nicht von dem von ihr gewählten Rechtsanwalt vertreten werden könne, obwohl sie darauf erheblichen Wert lege. Für ihn sei dies wiederum schmerzhaft, weil es sein Wunsch sei, seine Mandantin persönlich zu vertreten und weil es auch Sinn mache, dass derjenige Rechtsanwalt im Verhandlungstermin erscheine, der mit der Sache auch wirklich vertraut sei.

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Hiermit ist eine Unzumutbarkeit der Vertretung der Klägerin durch den in der Sozietät ihres Prozessbevollmächtigten tätigen Rechtsanwalt (S.) nicht dargetan. Die Klägerin wird seit dem 23.03.2016 von ihrem Prozessbevollmächtigen vertreten und hat mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2016 ihre Klage begründet. Sie hatte damit hinreichend Gelegenheit, mit Unterstützung ihres Prozessbevollmächtigten ihre Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen, wobei es zu ihren Obliegenheiten gehörte, den Sachverhalt, aus dem sie für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will, vollständig darzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1982 – BVerwG 9 C 1.81 –, juris RdNr. 11). Es ist zwar verständlich, dass die Klägerin eine Vertretung durch ihren Prozessbevollmächtigen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünscht, da sie zu ihm ein besonderes Vertrauensverhältnis hat. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist dies jedoch nicht zwingend erforderlich, da nicht ersichtlich ist, weshalb sie daran gehindert gewesen sein soll, ihre Asylgründe in der mündlichen Verhandlung auch mit einem anderen anwaltlichen Beistand als dem ihres Prozessbevollmächtigten vollständig und glaubhaft vorzutragen.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht das Schreiben vom 22.08.2017 ignoriert oder dessen Eingang vor Ablehnung des Terminsverlegungsantrags gar nicht erst abgewartet hat. Die Klägerin meint, dies daraus schließen zu können, dass in dem Ablehnungsschreiben behauptet worden sei, ihr Prozessbevollmächtigter habe seine Verhinderung nicht glaubhaft gemacht. Das trifft nicht zu. In dem Schreiben des Verwaltungsgerichts an die Klägerin vom 22.08.2017 heißt es vielmehr, ihr Prozessbevollmächtigter habe nicht glaubhaft gemacht, dass er und seine Kollegen zum Terminszeitpunkt verhindert seien. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass das Verwaltungsgericht den Inhalt des Schreibens vom 22.08.2017 durchaus zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

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Ohne Erfolg macht die Klägerin sinngemäß geltend, ihr Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Terminsverlegungsantrag sei verletzt, da nicht ersichtlich sei, welche vorrangigen Interessen das Verwaltungsgericht dazu bewogen hätten, die beantragte Terminsverlegung abzulehnen. Insoweit geht die Klägerin bereits im Ausgangspunkt fehl. Eine Terminsverlegung kommt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO nur aus erheblichen Gründen in Betracht. Solche lagen – wie bereits ausgeführt – nicht vor. Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass gegen eine Terminsverlegung stets das Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot spricht.

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bb) Der Verwaltungsgericht hat auch nicht den Vortrag der Klägerin unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt.

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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen, und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Eine Verletzung dieses Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist, denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.06.1975 – 2 BvR 1086/74 –, juris RdNr. 17). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, juris RdNr. 39). Solche Umstände werden von der Klägerin nicht dargelegt.

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Die Klägerin trägt vor, soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Urteils ausführe, ihr Asylvorbringen sei „vage, inhaltsleer und oberflächlich“ und sie habe „selbst keine Verfolgungshandlungen von asylerheblicher Intensität geschildert“, lasse dies erkennen, dass sich das Verwaltungsgericht mit ihrem Vortrag nur äußerst knapp und sehr unvollkommen auseinandergesetzt und wesentlichen vorgetragenen Umständen überhaupt keine Beachtung geschenkt habe. Soweit das Verwaltungsgericht im Tatbestand wiedergebe, sie habe vorgetragen, man sei mit ihr „nicht so grob umgegangen“, stehe diese Würdigung nicht nur in einem eklatanten Widerspruch zu dem, was sie tatsächlich vorgetragen habe, sondern offenbare auch einen erschreckenden Mangel an Empathie und Verständnis dafür, was ihr tatsächlich zugestoßen sei. Wer so urteile, habe das, was sie vorgetragen habe, nicht wirklich zur Kenntnis genommen, im Kern nicht erfasst und somit auch nicht gewürdigt und abgewogen. Es fehlten damit sowohl im Tatbestand des Urteils wie auch in den Urteilsgründen wesentliche Gesichtspunkte, die in die Überlegungen und in die Abwägung hätten einbezogen werden müssen.

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Mit diesen in einer Art Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen richtet sich die Klägerin der Sache nach gegen die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit wird kein gesetzlicher Zulassungsgrund bezeichnet. Insoweit fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, denn die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn der Richter im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit zur Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen zu einer möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen ist (BVerfG, Beschl. v. 04.04.1991 – 2 BvR 1497/90 –, juris RdNr. 10). Umstände, die deutlich erkennen lassen, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden hat, sind weder durch die Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich.

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b) Warum das Urteil des Verwaltungsgerichts unter dem in § 138 Nr. 6 VwGO bezeichneten Verfahrensfehler leiden soll, legt die Klägerin nicht näher dar.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisibelen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichtes nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.07.2014 – 20 ZB 14.50012 –, juris RdNr. 2). Dieser Zulassungsgrund ist von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden.

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a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein sachlich begründeter Terminsverlegungsantrag abgelehnt werden darf, wenn durch die Terminsverlegung keine deutlich überwiegenden Interessen der Rechtspflege beeinträchtigt werden, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Wie bereits ausgeführt, kommt eine Terminsverlegung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO nur aus erheblichen Gründen in Betracht. Solche Gründe lagen hier nicht vor. Zudem spricht gegen eine Terminsverlegung stets das Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot.

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b) Soweit die Klägerin meint, nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18.11.2014 (Az: 52589/13 – M.A. gegen Schweiz) dürfe es nicht zu ihren Lasten gehen, wenn es zweifelhaft geblieben sein sollte, ob ihre Darstellung zutreffe, so fehlt es bereits an der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, die einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Abweisung ihrer Klage durch das Verwaltungsgericht auf der Einstufung ihres Vorbringens als unglaubhaft beruht. Das Verwaltungsgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, die Klägerin habe "keine Verfolgungshandlungen von asylerheblicher Intensität geschildert". Diese Ausführungen können so verstanden werden, dass selbst dann, wenn das Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt würde, die Voraussetzungen des § 3a AsylG nicht vorliegen. Dies würde bedeuten, dass es für das Verwaltungsgericht auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin nicht entscheidend ankam. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht näher auseinander.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

30

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


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