Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 362/17

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 19. Oktober 2017 hat keinen Erfolg.

2

I. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

3

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt.

4

Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O.).

5

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.

6

1. Die Klägerin wirft zum einen die Frage auf, „ob § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV auch für Spaltenböden [gilt], bei denen es bauartbedingt durch Einhaltung der Spaltenbreite von 18 mm bei Mastschweinen […] wegen der Verstopfung der Spalten zu vermehrten Verletzungen der Tiere durch das Ausrutschen auf den verstopften Boden kommt“.

7

Die Klägerin legt jedenfalls nicht dar, dass es auf die Klärung dieser Frage entscheidungserheblich ankommt. Sie zeigt schon nicht nachvollziehbar auf, dass die Haltung von Schweinen auf Spaltenböden mit einer Spaltenbreite von 18 mm den Durchlass des Dungs bzw. der Dung-Stroh-Mischung nicht in ausreichender Weise zu gewährleisten vermag. Ebenso wenig trägt sie in nachvollziehbarer Weise vor, in welcher Weise und in welchem Umfang es in der Vergangenheit durch eine derartige Verstopfung der Spalten zu vermehrten Verletzungen der Tiere gekommen ist bzw. aus welchen Gründen hierfür für die Zukunft auszugehen sein sollte. Zu einem derartigen substantiierten Vortrag hätte im Zulassungsverfahren schon deshalb Veranlassung bestanden, weil das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, dass die Anwendung von § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV vorliegend nicht zu einer anderweitigen Verschlechterung der Haltungsbedingungen, etwa durch reduzierten Harn- und Kotabfluss, führt (Seite 5 der Urteilsabschrift, dritter Absatz). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin etwaigen Verschlechterungen der Haltungsbedingungen bei Stauung von Harn und Kot durch zusätzliches Reinigen der Buchten begegnen könne (zu einer derartigen Verpflichtung der Klägerin siehe im Übrigen § 2 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV; zur richtlinienkonformen Auslegung dieser Regelung auch: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 22 TierSchNutztV Rn. 3). Mit diesem Argument setzt sich die Klägerin ebenfalls nicht auseinander.

8

Sie stellt lediglich rechtliche Überlegungen an, indem sie auf den Inhalt der Bestimmungen in § 22 Abs. 2 und Abs. 3 TierSchNutztV und den Regelungsgehalt der Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 316 vom 1. Dezember 2001) verweist. Der Klägerin ist zwar darin beizupflichten, dass diese Regelungen auch der Verbesserung der Haltungsbedingungen von Schweinen sowie der Sicherstellung des Tierwohls dienen. Allerdings legt sie nicht dar, dass es aufgrund der vorgesehenen Spaltenweiten von 18 Millimetern - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - tatsächlich zu „einer nachweisbaren erhöhten Verletzungsgefahr bei den Tieren“ (Seite 6 der Zulassungsschrift, letzter Absatz) bzw. zu einer „Haltungsverschlechterung“ (Seite 7 der Zulassungsschrift, zweiter Absatz) gekommen ist. Den „Nachweis“, von dem sie in diesem Zusammenhang spricht, hat sie im Zulassungsverfahren jedenfalls nicht plausibel gemacht.

9

Weil mithin nichts dafür spricht, dass es wegen der Verstopfung der Spalten tatsächlich zu vermehrten Verletzungen der Tiere kommt, gehen auch die weiteren Überlegungen der Klägerin ins Leere, aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV ergebe sich nicht, ob diese Vorschrift für alle Arten von Böden Anwendung zu finden habe.

10

2. Die Klägerin wirft zum anderen die Fragen auf, ob „die ausreichende Versorgung der Tiere mit Licht im Sinne [des] § 26 Abs. 2 TierSchNutztV auch bei Einstrahlung von Tageslicht eine Lichtstärke von 80 Lux im Aufenthaltsbereich der Schweine [verlangt]“ und „ob § 26 Abs. 2 TierSchNutztV auch Anwendung auf Ställe [findet], die über eine ausreichend große natürliche Beleuchtung verfügen und insbesondere die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV erfüllen“.

11

a) Die Antragsschrift lässt hinsichtlich dieser Fragen schon nicht erkennen, was nach Auffassung der Klägerin unter einer „ausreichenden“ Versorgung der Tiere mit Licht bzw. unter einer „ausreichend großen“ natürlichen Beleuchtung zu verstehen sein soll. Ohne die nähere Konkretisierung der insoweit als maßgeblich erachteten Begrifflichkeiten fehlt es bereits an der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage.

12

Die Antragsschrift hat auch nicht dargelegt, dass die Tiere der Klägerin in diesem Sinne bereits „ausreichend“ mit Licht versorgt sind. Mit ihren Ausführungen zur (vermeintlichen) Verletzung von Aufklärungspflichten durch das Gericht (hierzu im Folgenden unter Punkt IV. des Beschlusses) bezweifelt sie vielmehr, dass es im Aufenthaltsbereich der Tiere zu dunkel ist. Der Zulassungsschrift lässt sich insofern nicht schlüssig entnehmen, ob die Lichtverhältnisse nach Auffassung der Klägerin ausreichend sind oder ob hierzu noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Damit zeigt sie nicht auf, dass es auf die angesprochenen Fragestellungen überhaupt entscheidungserheblich ankommt.

13

b) Ungeachtet dessen werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senates und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist.

14

Nach § 26 Abs. 2 TierSchNutztV muss derjenige, der Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten (Satz 1). Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein (Satz 2). Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden (Satz 3). Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen (Satz 4).

15

Was den Regelungsgehalt dieser Bestimmungen anbelangt, so hat der Senat bereits mit Beschluss vom 28. September 2016 (- 3 M 169/16 -, juris) festgestellt, dass auch bei Tageslichteinfall 80 Lux im Aufenthaltsbereich der Tiere vorhanden sein müssen, mithin § 26 Abs. 2 S. 2 TierSchNutztV auch für Ställe gilt, die grundsätzlich mit Tageslicht beleuchtet werden.

16

Soweit die Klägerin dem mit der Zulassungsschrift entgegenhält, dass „hierzu auch andere Ansichten vertreten werden können“, genügt sie ihren Darlegungsanforderungen nicht. Denn ihr Vortrag erschöpft sich insoweit in einem bloßen Angriff gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, welches der zitierten Rechtsprechung des Senates ausdrücklich gefolgt ist. Dies genügt indes nicht, um eine grundsätzliche Bedeutung darzutun. Es fehlt an der erforderlichen Aufbereitung der in diesem Zusammenhang angesprochenen Rechtsfragen, insbesondere unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Gesetzesmaterialien und der einschlägigen Literatur.

17

aa) Bereits die Formulierung in § 26 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV, wonach künstliche Beleuchtung „auch bei Tageslicht“ erforderlich sein soll, und zwar dann, wenn dies zur Pflege und Versorgung der Tiere „wegen eines zu geringen Lichteinfalls“ erforderlich ist, lässt ohne weiteres erkennen, dass die Einstrahlung von Tageslicht das Erfordernis einer zusätzlichen künstlichen Beleuchtung nicht entfallen lässt, sondern geradezu voraussetzt. Zur Begründung von § 26 Abs. 2 TierSchNutztV heißt es im Beschluss des Bundesrates vom 28. November 2003 zur Zweiten Verordnung zur Änderung der TierSchNutztV (BR-Drs. 574/03, S. 13) im Übrigen:

18

„Schweine sind tagaktive Tiere, die sich in ihrer Tagesrhythmik nach dem Licht orientieren. Wissenschaftliche Untersuchungen (z. B. von Mack, Wiseman & Unselm (1998) zur Bestimmung des Lichtbedarfes von Schweinen in intensiven Haltungssystemen über die circadiane Rhythmik des lichtabhängigen Hormons Melatonin) haben ergeben, dass Schweine, die bei 50 Lux gehalten werden, keine circadiane Rhythmik von Melatonin zeigen. Die Autoren halten daher unter dem Aspekt der Rhythmizität als Grundeigenschaft lebender Organismen die Haltung von Schweinen bei 50 Lux für nicht tiergerecht und eine diesbezügliche Änderung der Rechtsgrundlage für erforderlich. Eine Lichtstärke von 80 Lux wird bereits in § 6 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV gefordert. Es ist nicht erkennbar, warum Schweine eine geringere Lichtstärke benötigen.“

19

Mit diesen Überlegungen des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

20

bb) Sie beruft sich vielmehr die Richtlinie des Rates vom 19. November 1991 über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (91/630/EWG). Danach sei es zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei dem Funktionieren des Marktes erforderlich, ein rationelles Verfahren sicherzustellen. Ausweislich Kapitel I Nr. 5 des Anhangs zu dieser Richtlinie dürften Schweine nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden. Zu diesem Zweck sei im Hinblick auf ihre verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnisse unter Berücksichtigung der unterschiedlichen klimatischen Bedingungen in den Mitgliedstaaten eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung vorzusehen; die künstliche Beleuchtung müsse zumindest der normalen natürlichen Beleuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr entsprechen. Ferner müsse eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Schweine jederzeit inspizieren zu können.

21

Dieser Vortrag geht schon deshalb ins Leere, weil die Richtlinie 91/630/EWG - wie im Übrigen auch die Richtlinie 2001/88/EG - durch die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen aufgehoben wurde. Mit der am 10. März 2009 in Kraft getretenen Richtlinie 2008/120/EG, die als kodifizierte Fassung alle bis dahin stattgefundenen Änderungen einschließt, setzt sich die Klägerin in der Zulassungsschrift nicht auseinander.

22

cc) Die Klägerin führt sodann die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 ins Feld, welche die Frage der Beleuchtung der Tiere dahingehend konkretisiert habe, dass den Tieren die Wahrnehmung von Tag und Nacht ermöglicht werde und eine natürliche (normale) Beleuchtung am Tage sichergestellt sei. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um die „Verordnung zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG“ (ABl. EU Nr. L 122 vom 16. Mai 2003, S. 1-35). Materielle Bestimmungen zur erforderlichen Beleuchtung bei der Haltung von Schweinen enthält diese Verordnung nicht.

23

dd) Die Klägerin verweist schließlich auf den Regelungszusammenhang mit § 22 Abs. 4 TierSchNutztV, der Bestimmungen über die tageslichteinfallenden Flächen bei Stallbauten enthalte. Soweit die dort normierten Anforderungen erfüllt seien, komme es auf eine künstliche Beleuchtung nicht an. § 26 Abs. 2 TierSchNutztV verlange deshalb - jedenfalls nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift - lediglich, dass Schweine in Angleichung an den Tagesrhythmus ausreichend zwischen Tag und Nacht unterscheiden können. Nur im Falle einer unzureichender natürlichen Beleuchtung müsse eine künstliche Beleuchtung sichergestellt werden. Dieser Vortrag wird den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht gerecht.

24

Nach § 22 Abs. 4 TierSchNutztV müssen Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die (1.) in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und (2.) so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird (Satz 1). Abweichend hiervon kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann (Satz 2). Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist (Satz 3).

25

Soweit die Klägerin aus diesen Regelungen den Schluss zieht, dass eine zusätzliche künstliche Beleuchtung (bei einer Lichtstärke von mindestens 80 Lux) lediglich dann erforderlich sei, wenn das vorhandene Tageslicht „unzureichend“ sei, bzw. - umgekehrt - auf eine zusätzliche künstliche Beleuchtung verzichtet werden könne, wenn die natürliche Beleuchtung „ausreichend groß“ sei, ist schon - wie dargelegt - die Entscheidungserheblichkeit nicht ersichtlich. Abgesehen davon fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Aufbereitung der in diesem Zusammenhang angesprochenen Rechtsfragen, insbesondere unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Gesetzesmaterialien und der einschlägigen Literatur.

26

Danach handelt es sich bei Schweinen um „tagaktive Tiere, die sich in ihrer Tages-Rhythmik nach dem Licht orientieren. Um dieses Bedürfnis zu befriedigen, ist der Einfall natürlichen Lichts in jeden Bereich des Stalles sicherzustellen“ (BR-Drs. 574/03, S. 9). Aus diesem Grund „[sollen] neu errichtete Ställe mit Lichtöffnungen versehen sein“ (so die Begründung zu § 22 Abs. 4 TierSchNutztV im Beschluss des Bundesrates vom 7. April 2006 zur Zweiten Verordnung zur Änderung der TierSchNutztV, BR-Drs. 119/06, S. 16). Entsprechend regelt § 22 Abs. 4 Satz 1 TierSchNutztV, dass Stallneubauten grundsätzlich über tageslichteinfallende Flächen verfügen müssen, die mindestens 3?% der Stallgrundfläche entsprechen. Hiervon soll gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 TierSchNutztV nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden können (hierzu auch Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 22 TierSchNutztV Rn. 10). § 22 Abs. 4 TierSchNutztV soll mithin „lediglich“ gewährleisten, dass die Tiere an den im Freien ablaufenden Lichtrhythmus möglichst „gekoppelt“ bleiben und überhaupt mit Tageslicht versorgt werden (zur Bedeutung, die Tageslicht für eine verhaltensgerechte Unterbringung hat, siehe im Übrigen die Publikation von Mösenbacher-Molterer und Zentner, „Lichtsysteme im Schweinestall - Anforderungen und LED-Technik“, Tagungsband zur Bautagung Raumberg-Gumpenstein 2017, S. 85 - 90; zu finden unter: www.raumberg-gumpenstein.at).

27

Die Frage nach der erforderlichen Lichtstärke wird hingegen durch § 26 Abs. 2 TierSchNutztV beantwortet, und zwar dahingehend, dass jedes Schwein von ungefähr der gleichen geforderten Lichtmenge (Satz 3) mit einer Stärke von mindestens 80 Lux (Satz 2) für täglich mindestens acht Stunden (Satz 1) erreicht wird (hierzu bereits Beschluss des Senates vom 28. September 2016, a. a. O., Rn. 10). Auch hiermit setzt sich die Antragsschrift nicht weiter auseinander.

28

Das dargelegte Normverständnis wird im Übrigen gestützt durch die „Ausführungshinweise [Stand: 23.02.2010] zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung i. d. F. v. 30. Nov. 2006 (BGBl. I S. 2759), geändert durch V v. 1.10.2009 (BGBl. I S. 3223) Abschnitt 5, Anforderungen an das Halten von Schweinen“, die von der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz im Jahr 2010 beschlossen worden sind und die als Anlage 2 Eingang in das bundeseinheitlich abgestimmte Handbuch „Kontrolle landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen“ gefunden haben (zu finden unter: www.openagrar.de/receive/openagrar_mods_00027279). Danach ist, um im Aufenthaltsbereich der Schweine tagsüber während acht Stunden eine Mindestlichtintensität von 80 Lux sicherzustellen, auch bei 3%iger Tageslichteinfallsfläche immer eine Beleuchtungseinrichtung erforderlich (ebenda, zu § 26 Abs. 2 TierSchNutztV).

29

Unionsrecht steht diesem Auslegungsergebnis offensichtlich nicht entgegen. In Anhang I Kapitel I Nr. 2 zur Richtlinie 2008/120/EG ist bestimmt, dass Schweine mindestens acht Stunden pro Tag bei einer Lichtstärke von mindestens 40 Lux gehalten werden müssen. Die Richtlinie 2008/120/EG regelt mithin nur Mindestanforderungen, weshalb die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet (unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des EG-Vertrags) strengere Bestimmungen für den Schutz von Schweinen beibehalten oder zur Anwendung bringen können, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind (vgl. Art. 12 der Richtlinie 2008/120/EG).

30

II. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.

31

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris).

32

Hieran gemessen erwecken die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

33

1. Die Klägerin verweist hierzu zum einen auf ihre Ausführungen zur Grundsatzrüge und macht geltend, der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung folge bereits aus dem Bestehen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. Dies ist nach dem Vorstehenden indes nicht der Fall.

34

2. Die Klägerin macht zum anderen geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung streitigen Sachverhalt als unstreitig zu Grunde gelegt. So sei es davon ausgegangen, dass es bei der Klägerin keine Teilspaltenböden gebe. Dies sei „ausweislich der Klageschrift und des darin enthaltenen Sachvortrages“ falsch.

35

Dieser Vortrag vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung schon deshalb nicht zu erwecken, weil die pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen unstatthaft ist und daher keine Veranlassung gibt, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Zulassungsvorbringens wird (vgl. zum Beschwerderecht u. a.: BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 -, juris). Im Übrigen reicht es nicht aus, das bereits in der Klageschrift Vorgetragene nur zu wiederholen, ohne einen Bezug zur Entscheidung herzustellen (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Rudisile, VwGO, § 124a Rn. 88-99, beck-online). Das Verwaltungsgericht hat sich die Feststellungen des Senates im Beschluss vom 28. September 2016 (a. a. O.), wonach sich die Klägerin in der Klage- und Antragsschrift vom 10. Juli 2015 des Begriffes „Teilspaltenboden“ bedient habe, ohne tatsächlich ansatzweise substantiiert zu haben, über einen solchen Boden zu verfügen, ausdrücklich zu eigen gemacht. Bei dieser Sachlage genügt der pauschale Hinweis darauf, dass dies „ausweislich der Klageschrift und des darin enthaltenen Sachvortrages“ falsch sei, den Darlegungsanforderungen nicht.

36

3. Die Klägerin trägt weiter vor, „Gleiches [gelte] für die Nichtberücksichtigung ihres Sachvortrages zu den erhöhten Verletzungszahlen bei den Tieren, die auf Böden mit 18 mm Spaltenbreite gehalten werden“. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung werden hierdurch schon deshalb nicht begründet, weil nicht deutlich wird, um welchen „Sachvortrag“ es sich hierbei handeln soll.

37

4. Auch die im Zusammenhang mit der gemessenen Lichtstärke erhobenen Rügen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Danach habe sie nicht nur in Abrede gestellt, dass es im Aufenthaltsbereich der Tiere zu dunkel sei, die Lichtstärke also weniger als 80 Lux betrage, sondern auch die fachliche Kompetenz und die Richtigkeit der Messungen durch den Beklagten in Zweifel gezogen. Sie macht geltend, ihr diesbezüglicher Vortrag sei durch das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren nicht berücksichtigt und der Sachverhalt nicht entsprechend aufgeklärt worden. Im Hauptsacheverfahren würden hinsichtlich der möglichen Formen der Beweiserhebung andere Grundsätze als im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gelten. Diese Rüge betrifft allerdings die Sachverhaltserforschungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Etwaige Mängel in diesem Bereich stellen deshalb allenfalls Verfahrensfehler dar. Sie sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

38

III. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

39

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 m. w. N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. m. w. N.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552).

40

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Es bezeichnet schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, hinsichtlich derer aus Sicht der Klägerin die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll.

41

Soweit die Klägerin zur Begründung lediglich auf ihren Vortrag zur Grundsatzrüge und zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung verweist und geltend macht, dass die Sache „sowohl in tatsächlicher Hinsicht (Ermittlung Spaltenböden und Lichtstärke im Aufenthaltsbereich der Tiere) sowie in rechtlicher Hinsicht (Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen)“ schwierig sei, zeigt sie nicht nachvollziehbar auf, inwiefern der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln sein soll oder weshalb die Streitsache sonst im Tatsächlichen besondere Schwierigkeiten bereiten soll. Ebenso wenig hat sie hiermit dargelegt, worin sich der besondere Schwierigkeitsgrad der Sache in rechtlicher Hinsicht begründen soll. Schon der Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung, der ohne weiteres im Rahmen des Üblichen liegt, spricht nicht für eine besondere rechtliche Komplexität des Verfahrens. Unabhängig davon lässt der Zulassungsantrag auch eine Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen „Fragestellungen“ für den konkreten Rechtsstreit vermissen.

42

IV. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

43

Die Klägerin beruft sich zwar nicht ausdrücklich auf diesen Zulassungsgrund. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es unschädlich, wenn der Antragsteller sein Vorbringen dem falschen Berufungszulassungsgrund zuordnet oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das Oberverwaltungsgericht vielmehr dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris Rn. 13).

44

Selbst wenn man nach diesen Grundsätzen zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass die im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifeln erhobenen Einwendungen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezogen sein sollten, lägen die Voraussetzungen für diesen Zulassungsgrund nicht vor.

45

Die Klägerin macht - jedenfalls sinngemäß - geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht (hinreichend) aufgeklärt, ob es im Aufenthaltsbereich der Tiere zu dunkel sei, die Lichtstärke also weniger als 80 Lux betrage.

46

Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist substantiiert darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Des Weiteren ist darzulegen, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der vorherigen Tatsacheninstanz, vor allem das unterlassene Stellen von Beweisanträgen, zu kompensieren (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 5 B 74.12 -, juris Rn. 6).

47

Davon ausgehend zeigen die Rügen der Klägerin zur Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht keine durchgreifenden Verfahrensmängel auf. Hinsichtlich der durch die Klägerin erhobenen Rüge bleibt schon im Dunkeln, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen - neben den bereits durch den Beklagten unstreitig durchgeführten Messungen - in Betracht gekommen wären. Jedenfalls aber hat es die anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2017 in Bezug auf die geltend gemachte Rüge versäumt, entsprechende förmliche Beweisanträge zu stellen. Sie legt auch nicht dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Immerhin nimmt das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Einschätzung, dass die Klägerin den durch § 26 Abs. 2 TierSchNutztV aufgestellten Anforderungen nicht gerecht geworden ist, auf Messungen des Beklagten Bezug. Aus welchen Gründen diese Messungen fehlerhaft gewesen sein sollten und sich dem Verwaltungsgericht deshalb weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen, legt die Klägerin nicht nachvollziehbar dar. Sie stellt lediglich „die fachliche Kompetenz und die Richtigkeit der Messungen durch den Beklagten in Abrede“. Dieser pauschale Einwand reicht für die Annahme, dem Gericht hätte sich eine weitere Beweiserhebung aufdrängen müssen, nicht.

48

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

49

VI. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG, wobei der Senat mit dem Verwaltungsgericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin von 20.000 EUR ausgeht.

50

VII. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen