Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 3/18

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO weder durch die von der Antragstellerin persönlich am 12.01.2018 eingelegte Beschwerde noch durch die Beschwerdeschrift ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.01.2018 gewahrt wurde.

3

Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Auf diese Frist wurde die Antragstellerin in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.12.2017 – 4 B 711/17 MD – wurde der Antragstellerin am 29.12.2017 bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgte gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO durch Einlegung des Schriftstücks in den zu der Wohnung der Antragstellerin gehörenden Briefkasten. Die Zustellung wird durch die Postzustellungsurkunde vom 29.12.2017 belegt. Diese begründet als öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1992 – BVerwG 2 B 22.92 –, juris RdNr. 4; OVG NW, Beschl. v. 18.01.2008 – 12 A 1509/06 –, juris RdNr. 4). Für die Wirksamkeit der Zustellung gemäß § 180 ZPO kommt es nicht darauf an, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und zur Kenntnis genommen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2007 – BVerwG 2 B 20.07 –, juris RdNr. 2; VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2016 – 14 L 3755/126 –, juris RdNr. 22 m.w.N.). Ohne Belang ist damit, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben den Beschluss des Verwaltungsgerichts erst am 11.01.2018 aus ihrem Briefkasten entnommen hat. Auch soweit sie geltend macht, sie habe sowohl am 28.12.2017 als auch am 30.12.2017 in ihrem Briefkasten nichts vorgefunden, kann sie die Zustellfiktion des § 180 Satz 2 ZPO, die mit der Einlegung des Schriftstücks in ihren Briefkasten ausgelöst wird, nicht erschüttern.

4

Hiernach begann die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Ablauf des 29.12.2017 zu laufen (vgl. § 187 Abs. 2 BGB). Mit Ablauf des 12.01.2018 lief sie ab.

5

Die Frist wurde weder durch die von der Antragstellerin persönlich am 12.01.2018 eingelegte Beschwerde noch durch die Beschwerdeschrift ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.01.2018 gewahrt.

6

Mit ihrer Beschwerde vom 12.01.2018 hat die Antragstellerin die Frist nicht gewahrt, weil sie entgegen § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen ist. Die Beschwerde ist gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO nur wirksam, wenn sie von einem Rechtsanwalt oder einer anderen in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Person für die Antragstellerin erhoben worden ist (§ 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde ist deshalb nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO wirksam erhoben worden. Die Antragstellerin wurde mit der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung auch zutreffend auf den Vertretungszwang hingewiesen. Die Beschwerdeschrift der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 24.01.2018 ging erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim beschließenden Gericht ein.

7

Der Antragstellerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, weil sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben telefonisch mit dem Verwaltungsgericht in Verbindung gesetzt habe und ihm dort mitgeteilt worden sei, dass die Antragstellerin noch Beschwerde einlegen können und, nach erneuter Nachfrage, dass die Beschwerde der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht eingegangen und die Frist eingehalten worden sei. Diese Auskünfte lassen ein Verschulden der Antragstellerin i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO an der Versäumung der Beschwerdefrist nicht entfallen, da sie aufgrund der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hätte wissen müssen, welche Anforderungen an die Einlegung einer zulässigen Beschwerde zu stellen sind.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat schließt sich der Streitwertbemessung der Vorinstanz an.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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