Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 166/18

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die von der Beklagten mit dem Zulassungsantrag allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris).

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Streitgegenständlich ist ein Kostenbescheid der Beklagten in Höhe von 154,21 Euro, mit dem die Klägerin zu den Feuerwehreinsatzkosten für die Beseitigung von zwei Litern Dieselkraftstoff heranzogen worden ist, der während eines Kraftstoffdiebstahls durch den Dieb verschüttet wurde und hierbei auf öffentlichen Verkehrsraum gelangte. Die Beklagte hat die Klägerin mit der Begründung in Anspruch genommen, sie sei Eigentümerin des Lastkraftfahrzeugs, aus dem der verschüttete Kraftstoff stamme, und damit Zustandsstörerin. Die Kostenerstattungspflicht folge aus § 22 Abs. 3 und Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341) i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kostenersatz für die Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlichen zu erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr (Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2007 (Amtsblatt der Beklagten Nr. 13 vom 30. April 2007).

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Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben und zur Begründung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 (- 13 LB 143/16 -, juris) ausgeführt, dass in Fallgestaltungen, in denen sich die Gefahr der Verunreinigung des Bodens in dem Zeitpunkt realisiere, in dem der Dieb den Kraftstoff entwende und ihn dabei verschütte, nicht die Eigentümerin des Fahrzeuges auf Kostenerstattung in Anspruch genommen werden könne, sondern allenfalls der Dieb, weil dieser die letzte Ursache für die Kontaminierung des Bodens gesetzt habe.

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1. Die hiergegen mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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Die Beklagte trägt vor, für die Geltendmachung des Kostenersatzes komme es darauf an, wer im Zeitpunkt des Eintritts der Gefahr Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt gewesen sei. Dies aber sei die Klägerin gewesen. Deren Zustandsverantwortlichkeit und tatsächliche Sachherrschaft am Fahrzeug sei zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen. Der Dieb habe lediglich Kraftstoff entwendet, indem er sich „heimlich von außen am Fahrzeug zu schaffen gemacht“ habe. Damit habe er die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug nicht ausgeübt und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 S. 2 SOG LSA seien deshalb nicht erfüllt. Verfehlt sei auch die Annahme des Gerichts, die tatsächliche Gewalt des Diebs habe sich auf den Tank des Fahrzeuges erstreckt. Denn der Tank sei wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs und eine isolierte Sachherrschaft hierüber sei deshalb nicht möglich.

8

Darüber hinaus sei die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vorgenommene Differenzierung „zwischen Eigentum bzw. Sachherrschaft über den Kraftstoff bzw. Sachherrschaft über das Fahrzeug“ unzutreffend. Es habe vielmehr eine einheitliche Betrachtungsweise zu erfolgen, indem „das Kraftfahrzeug und dessen Kraftstoff […] als einheitliche Gefahrenquelle zu sehen“ seien. Selbst wenn man auf einen vermeintlichen Besitz am (verschütteten) Dieselkraftstoff abstellen würde, habe der Dieb hierüber keine Sachherrschaft erlangt.

9

Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Kraftstoffdiebstahls keine tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug bzw. den Kraftstoff ausgeübt habe, habe sie diese jedenfalls zum Zeitpunkt des kostenauslösenden Einsatzes der Beklagten (Reinigung des Bodens durch Aufnahme und Entsorgung des Kraftstoffs) wiedererlangt. Denn maßgeblich sei, wer zum Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme Inhaber der tatsächlichen Gewalt gewesen sei.

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Es komme entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf an, dass nach dem Diebstahl kein weiterer Kraftstoff aus dem Fahrzeug ausgetreten und auch ein weiteres Entweichen von Kraftstoff nicht zu befürchten gewesen sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Gefahr von dem Kraftstoff, der sich unter dem klägerischen Fahrzeug befunden habe, ausgegangen sei. Der ausgetretene Kraftstoff müsse auch „in untrennbarem Zusammenhang mit dem Fahrzeug“ gesehen werden, auch wenn es sich „rein sachenrechtlich nach dem BGB um eine selbständige Sache“ gehandelt habe. Nachdem der Täter den Tatort verlassen habe, sei eine konkrete Beeinträchtigung der Umwelt gegeben gewesen, weshalb „eine Gefahr im Sinne des SOG“ bestanden habe.

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Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung sei demgegenüber willkürlich und finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Überdies hätte diese Sichtweise zur Folge, dass eine Inanspruchnahme des Fahrzeughalters als Zustandsstörer stets ausscheiden müsse, wenn aus einem Fahrzeug Kraftstoff entwichen und ins Erdreich gelangt sei. Denn „eine Sachherrschaft über den entwichenen Kraftstoff [sei] bei Eintreffen der Feuerwehr infolge der Verbindung und Vermischung gemäß § 946 BGB mit dem Asphalt beziehungsweise dem Erdreich nicht mehr gegeben“. Dass dies nicht richtig sein könne, liege „auf der Hand“ und widerspreche der ständigen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Inanspruchnahme von Fahrzeugeigentümern wegen Verunreinigungen des Bodens mit Kraftstoff oder Öl durch deren Fahrzeug.

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Mit diesen Überlegungen wird die Beklagte ihren Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Das Vorbringen ist hinsichtlich der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme abzustellen ist, widersprüchlich und damit (insgesamt) unschlüssig.

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a) Die Beklagte trägt zunächst vor, für die Geltendmachung des Kostenersatzes komme es darauf an, wer im Zeitpunkt des Eintritts der Gefahr Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt gewesen sei (vgl. Zulassungsschrift, S. 3 [zweiter Absatz]). Sie beruft sich hierzu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2016 (7 K 821/14 -, juris). Dort heißt es zur hier interessierenden Frage des maßgeblichen Zeitpunkts (a. a. O. Rn. 20):

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„Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. kostenersatzpflichtig. Feuerwehrkosten entstehen nicht durch Vollstreckung einer an den (Zustands-)Störer gerichteten Verfügung sondern, ähnlich wie bei einem Vorgehen nach § 8 PolG, durch eine unmittelbare Gefahrenabwehrmaßnahme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kostenersatzpflichtigkeit ist daher die Erbringung der kostenpflichtigen Leistung durch die Feuerwehr. Für die Geltendmachung des Kostenersatzes kommt es daher darauf an, wer im Zeitpunkt des Eintritts des öffentlichen Notstandes i. S. v. §§ 2 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG a. F. Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Dass das Eigentum bzw. die Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt als Anknüpfungstatsache des § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. zu diesem Zeitpunkt in der Person des Kostenersatzpflichtigen vorgelegen haben müssen, folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, die im Präsens formuliert ist. Darüber hinaus entspricht dies auch dem Gesetzeszweck, wobei auch bei der Ermittlung von Grund und Reichweite dieser Verantwortlichkeit auf die zum Polizeigesetz entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden kann. Die verschuldens- und verursachungsunabhängige Gefährdungshaftung des Zustandsstörers wird im Rahmen des § 34 Abs. 3 FwG a. F. dadurch legitimiert, dass der Eigentümer bzw. der Inhaber der Sachherrschaft vermittels seiner rechtlichen und/oder faktischen Einwirkungsmöglichkeiten - zumindest typischerweise - vor Eintritt der Gefahr oder Störung in der Lage gewesen ist, den öffentlichen Notstand zu verhindern“.

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Es erscheint widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht Freiburg als maßgeblichen Zeitpunkt für die Kostenersatzpflichtigkeit zunächst „die Erbringung der kostenpflichtigen Leistung durch die Feuerwehr“ ansieht, sodann aber für die Geltendmachung des Kostenersatzes auf den „Zeitpunkt des Eintritts des öffentlichen Notstandes“ abstellt. Die Beklagte löst diesen Widerspruch mit der Zulassungsschrift nicht auf. Sie beruft sich schlicht auf diese Entscheidung, ohne sich inhaltlich mit ihr auseinanderzusetzen. Abgesehen davon sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Freiburg auf die Rechtslage in Baden-Württemberg bezogen. Die Beklagte legt nicht dar, inwieweit sich diese Ausführungen, die u.a. an den Wortlaut der Norm des „§ 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F.“ und an die „zum Polizeigesetz entwickelten Maßstäbe“ anknüpfen, auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt übertragen lassen. Sie beschäftigt sich in der Zulassungsschrift im Wesentlichen mit dem Inhalt von § 8 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA. Auf den Inhalt der hier konkret herangezogenen Rechtsgrundlage (§ 22 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 BrSchG LSA) geht sie hingegen nicht ein.

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b) An anderer Stelle macht die Beklagte - wenn auch hilfsweise für den Fall, dass eine Sachherrschaft der Klägerin am Fahrzeug bzw. am Kraftstoff zum Zeitpunkt des Benzindiebstahls verneint werde - geltend, die Klägerin habe „jedenfalls zum Zeitpunkt des kostenauslösenden Einsatzes der Beklagten (Reinigung des Bodens durch Aufnahme und Entsorgung des Kraftstoffs)“ die tatsächliche Gewalt an ihrem Fahrzeug wieder innegehabt (Zulassungsschrift, S. 4 [am Ende]). Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht Göttingen habe zutreffend ausgeführt, dass maßgeblich sei, „wer zum Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme“ Inhaber der tatsächlichen Gewalt gewesen sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Göttingen (vom 3. Februar 2016, Az.: 4 A 47/14), die durch den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 (a. a. O.) abgeändert wurde, liegt dem Senat nicht vor. Die Beklagte legt auch nicht dar, weshalb sie hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage das eine Mal auf den (früheren) Zeitpunkt „des Eintritts der Gefahr“ und das andere Mal auf den (späteren) „Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme“ abstellen will.

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c) Auf die Klärung der Frage, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenbescheides abzustellen sein soll, kommt es aber entscheidungserheblich an.

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aa) Die Klägerin ist zum Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme nicht mehr Eigentümerin des Kraftstoffs gewesen, der beim Umfüllvorgang auf die Fahrbahn gelangt ist.

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Die Beklagte weist insofern zutreffend auf die Regelung in § 946 BGB hin, wonach dann, wenn eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden ist, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache erstreckt. Wann einer Sache diese Eigenschaft zukommt, bestimmt sich nach den §§ 93 bis 95 BGB. Wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind danach u.a. Gegenstände, die mit dem Grundstück derart verbunden sind, dass die Trennung den einen Teil zerstören oder im Wesen verändern würde (§ 93 BGB). Zerstörung bedeutet die physische Vernichtung, also die Aufhebung der bisherigen körperlichen Beschaffenheit des Bestandteils. In seinem Wesen verändert ist ein Bestandteil, wenn er nicht mehr in der bisherigen Art, wirtschaftlich genutzt werden kann und damit sein Wert infolge der Trennung nicht unerheblich gemindert ist. Ein Fall der Wesensveränderung liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch dann vor, wenn die Abtrennung im Vergleich zum verbleibenden Wert des Bestandteils unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, d. h. die Kosten von Trennung und Wiederzusammensetzung den Wert des abgetrennten Bestandteils erheblich übersteigen (vgl. Staudinger/Stieper, 2017, BGB, § 93 Rn. 16 f.).

20

Nach diesen Vorschriften büßte die Klägerin ihr Eigentum an dem Kraftstoff in dem Moment ein, als er auf den Boden gelangte. Dieser Eigentumsübergang ist endgültig und das Eigentum an der Sache verbleibt dem Grundstückseigentümer auch bei einer späteren Trennung (vgl. Staudinger/Wiegand, 2017, BGB, § 946 Rn. 7 m. w. N.).

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Aus diesem Grund ist der hier zu beurteilende Sachverhalt - entgegen der Annahme der Beklagten - auch nicht vergleichbar mit der „Zustandshaftung eines Gebäudeeigentümers bei Beschädigung durch unbefugte Dritte“, bei denen der Gebäudeeigentümer für mögliche Gefahren haftet, die von dem Gebäude (z. B. durch herabgefallene Glasscherben) drohen. Abgesehen davon, dass die insoweit in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (Beschluss vom 5. September 2011 - 9 L 405/11 -, juris) eine Bauordnungsverfügung zum Gegenstand hatte, verliert der Gebäudeeigentümer sein Eigentum an dem Gebäude nicht deshalb, weil es (teilweise) zerstört wird. Vielmehr bleibt er auch hinsichtlich herabgefallener Gebäudeteile (Glasscherben etc.) Eigentümer und kommt damit grundsätzlich als Zustandsverantwortlicher in Betracht. Gleiches gilt, soweit sich die Beklagte auf eine Fallgestaltung beruft, wonach unerkannt gebliebene Rowdys die Schaufensterscheiben eines Geschäfts zerstören und auf den Bürgersteig gelangte Glasscherben die Passanten und den Fahrzeugverkehr gefährden (zu diesem Beispiel Martell, SOG LSA, 5. Aufl. 2018, § 8 Rn. 3). Es mag sein, dass der Geschäftsinhaber, der nicht Eigentümer des Grundstücks ist, in diesem Fall zur Beseitigung der Scherben verpflichtet werden kann. Anders als im Fall des ausgelaufenen Kraftstoffs wird der Eigentümer des Grundstücks allerdings nicht auch Eigentümer der Glasscherben.

22

Aus den gleichen Gründen vermag sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die von der Rechtsprechung behandelten Fälle der Haftung eines Fahrzeughalters für die mit der Sicherstellung oder Umsetzung seines gestohlenen Fahrzeugs verbundenen Kosten zu berufen (etwa Hess. VGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - 11 UE 4648/96 -, juris). Die Argumentation der Beklagten, dass der Fahrzeuginhaber in Fallgestaltungen der vorliegenden Art vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung „noch viel eher“ als Zustandsverantwortlicher anzusehen sei, lässt eine rechtliche Begründung vermissen und wird den Besonderheiten, die mit einem Eigentumsübergang nach § 946 BGB verbunden sind, nicht gerecht.

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bb) Die Beklagte legt auch nicht nachvollziehbar dar, dass die Klägerin trotz der Verwirklichung des Tatbestandes des § 946 BGB als (bisherige) Eigentümerin des Kraftstoffs polizeirechtlich verantwortlich bleibt. Sie macht lediglich geltend, entscheidend für die Zustandsverantwortlichkeit könne lediglich sein, dass aus dem Fahrzeug Kraftstoff ausgetreten sei. Dass aus § 946 BGB nichts Gegenteiliges folge, liege „auf der Hand“.

24

Diese Ausführungen genügen den Darlegungsanforderungen nicht. Aus welchen rechtlichen Gründen es entscheidend sein soll, dass der Kraftstoff im Augenblick der Entstehung des ordnungswidrigen Zustands (während des Auslaufens auf den Boden) noch im Eigentum der Klägerin als Fahrzeugeigentümerin gestanden hat, zeigt die Beklagte nicht nachvollziehbar auf.

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Anlass für entsprechende Ausführungen hätte schon deshalb bestanden, weil allgemein anerkannt ist, dass - erstens - der polizeirechtliche Eigentumsbegriff (im Sinne des § 8 Abs. 2 SOG LSA) mit dem Begriff des Eigentums im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches übereinstimmt (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. April 1983 - Bf II 15/79 -, DÖV 1983, 1016; VGH BW, Urteil vom 30. April 1996 - 10 S 2163/95 -, juris; Martell, SOG LSA, 5. Aufl. 2018, § 8 Rn. 9; Berner/Köhler/Käß, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 8 Rn. 10; Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 15) und - zweitens - maßgeblich für die Beurteilung der Eigentumsfrage nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Gefahr, sondern derjenige des behördlichen Einschreitens ist (Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. April 1983, a. a. O., Rn. 39, m. w. N.; VGH BW, Beschluss vom 5. Oktober 2001 - 8 S 2583/00 -, juris; Hornmann, a. a. O.). Entsprechend darf sich die polizeiliche Maßnahme nicht gegen den richten, der in der zurückliegenden Zeit einmal die tatsächliche Gewalt ausgeübt hat, sondern muss sich gegen den wenden, der sie zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens ausübt (Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. April 1983, a. a. O., Rn. 41). Weshalb von diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall abzuweichen sein soll, hat die Beklagte nicht dargelegt.

26

Soweit sie sich auf die „ständige Rechtsprechung“ zur grundsätzlichen Inanspruchnahme von Fahrzeugeigentümern wegen Verunreinigungen des Bodens mit Kraftstoff oder Öl durch deren Fahrzeug beruft, ist schon nicht erkennbar, welche (konkreten) Entscheidungen sie hierbei im Blick hatte.

27

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ist in der bereits zitierten Entscheidung davon ausgegangen, dass der Eigentümer von Öl gemäß §§ 946 ff. BGB von der polizeirechtlichen Zustandshaftung frei werden könne, wenn das Öl sich mit Wasser vermische; der (bisherige) Eigentümer des Öls könne in diesem Fall allenfalls als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden, wenn er durch sein Wirken die polizeirechtliche Gefahrengrenze überschritten habe (zur Frage einer allgemeinen polizeilichen Pflicht zur Eigensicherung eigener Sachen gegen fremden Missbrauch siehe im Übrigen Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D, Rn. 109).

28

Auch Martell geht in der von der Beklagten in Bezug genommenen Kommentierung zu § 8 SOG LSA für die „Tankwagenunfälle“, bei denen infolge eines von dem Fahrer eines Tanklastzuges verursachten Unfalls Heizöl auf den Boden gelangt und in das Erdreich versickert ist, für den Fall der Gefahr einer Grundwasserverseuchung davon aus, dass in diesem Fall der Fahrer des Lastzuges (nach § 7 Abs. 1 SOG LSA) oder sein Arbeitgeber (nach § 7 Abs. 3 SOG LSA) und ggf. der Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden könnten (Martell, a. a. O., § 8 Rn. 8). Entsprechend wird die in der angegriffenen Entscheidung und von der Beklagten in der Zulassungsschrift thematisierte Frage einer Begrenzung der Zustandshaftung (nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA) durch die Gerichte - soweit es um „Tankwagenunfälle“ geht - auch lediglich mit Blick auf die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers behandelt (vgl. beispielhaft BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 20 CS 86.00338 -, juris).

29

Sofern die Beklagte hinsichtlich der „grundsätzlichen Inanspruchnahme von Fahrzeugeigentümern wegen Verunreinigungen des Bodens mit Kraftstoff oder Öl durch deren Fahrzeug“ verwaltungsgerichtliche Entscheidungen anderer Bundesländer im Blick gehabt haben sollte, die die Heranziehung eines Kraftfahrzeughalters zu den Feuerwehreinsatzkosten für die Beseitigung von ausgelaufenen Betriebsflüssigkeiten zum Gegenstand hatten (etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 71 f.; VG München, Urteil vom 13. April 2016 - M 7 K 15.548 -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 3 K 534/13 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 05. Mai 2015 - 1 K 271.14 -, juris), lagen diesen Sachverhalten landesrechtliche Regelungen zugrunde, die die Kostenersatzpflicht des Fahrzeughalters im Fall der Verursachung eines Feuerwehreinsatzes durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich vorgesehen haben. Eine derartige Regelung findet sich im BrSchG LSA indes schon nicht.

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cc) Die Überlegungen zum Vorliegen einer „Gefahr im Sinne des SOG“, wonach „das Kraftfahrzeug und dessen Kraftstoff […] als einheitliche Gefahrenquelle“ anzusehen seien, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Zum einen beantwortet die Beklagte hiermit nicht, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ankommen soll. Zum anderen setzt die Zurechenbarkeit eines gefahrverursachenden Zustandes einer Sache im Sinne des § 8 SOG LSA voraus, dass die Sache selbst  unmittelbar gefährlich ist (vgl. Martell, a. a. O., § 8 Rn. 4; Lisken/Denninger, a. a. O., D, Rn. 107; Hornmann, a. a. O., § 7 Rn. 6 m. w. N.). Die Beklagte trägt hierzu vor, die Gefahr habe sich vorliegend in dem Moment realisiert, in dem der Kraftstoff auf die Fahrbahn gelangt und somit eine konkrete Beeinträchtigung der Umwelt gegeben gewesen sei. Damit aber geht sie letztlich selbst davon aus, dass (unmittelbare) Gefahren für die Umwelt nicht von dem Kraftfahrzeug, sondern allein von dem auf den Boden gelangten Kraftstoff ausgegangen sind.

31

dd) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die vom Verwaltungsgericht vertretene Sichtweise würde zu lebensfremden und praktisch nicht handhabbaren Ergebnissen führen. Die Beklagte macht geltend, der Eigentümer des Fahrzeugs wäre dann lediglich für den Teil des Kraftstoffs „verantwortlich“, der nach dem Verlassen des Tatorts durch den Dieb aus dem Fahrzeug austrete. Allerdings differenziert die Beklagte insoweit schon nicht hinreichend zwischen Maßnahmen, mit denen ein weiteres Austreten von Kraftstoff aus dem Fahrzeug verhindert werden soll (hierfür könnte der Fahrzeughalter ohne weiteres als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden), und Maßnahmen, die die (anschließende) Reinigung des Bodens betreffen. Hinsichtlich des ausgetretenen Kraftstoffs hat der Fahrzeughalter aus den dargelegten Gründen seine Eigentümerstellung eingebüßt, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen der Kraftstoff auf die Fahrbahn gelangt ist.

32

Soweit die Beklagte befürchtet, dass der Fahrzeughalter in diesen Fällen überhaupt nicht in Anspruch genommen werden könne, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kraftstoff ohne fremdes Einwirken auf die Straße gelangt sei, trifft dies nicht zu. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA hat u.a. derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, ohne Aufforderung deren Beseitigung unverzüglich vorzunehmen. Ist der Verursacher hierzu nicht in der Lage, hat er die Polizei oder die Straßenmeisterei oder eine andere Stelle des Trägers der Straßenbaulast oder in Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen (Satz 2). Der Träger der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten die Gemeinde, kann die Beseitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen oder vornehmen lassen, wenn dieser seinen Pflichten nach Satz 1 nicht nachkommt oder dazu nicht in der Lage ist (Satz 3).

33

Ob im Übrigen auf § 22 Abs. 4 Nr. 2 BrSchG zurückgegriffen werden kann, hängt - abgesehen von der Frage, ob diese Regelung überhaupt zur Anwendung gelangt (hierzu sogleich unter 2.) - vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und darüber hinaus von der Frage ab, ob hierbei (nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen) auf den Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens oder aber (etwa mit Blick auf den Regelungsgehalt in § 22 BrSchG LSA) auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gefahr abzustellen ist. Hierzu hat die Beklagte im Zulassungsverfahren - wie dargelegt - nichts Schlüssiges vorgetragen. Es ist auch nicht Aufgabe des Senats, unschlüssiges oder bruchstückhaftes Vorbringen der Beklagten durch eigene rechtliche Überlegungen „schlüssig zu machen“ und dem Rechtsmittel auf diese Weise zum Erfolg zu verhelfen.

34

2. Vermochte die Beklagte ihren Darlegungsanforderungen aus den vorstehenden Gründen nicht gerecht zu werden, mag dahinstehen, ob sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis jedenfalls deshalb als zutreffend erweist, weil schon kein Unglücksfall im Sinne des § 1 Abs. 4 BrSchG LSA vorgelegen hat (zu diesem Begriff: OVG LSA, Urteil vom 15. März 2001 - A 2 S 513/98 -, juris Rn. 45; zur Abgrenzung von Unglücksfällen und Notständen: OVG LSA, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 L 177/06 -, juris Rn. 6; zum [Nicht-]Vorliegen eines Unglücksfalls auch VG Halle, Urteil vom 27. August 2010 - 3 A 197/09 -, juris Rn. 20). Ebenso kann unentschieden bleiben, ob die Heranziehung der Klägerin als Zustandsstörerin nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 BrSchG LSA bereits daran scheitert, dass die beklagte Stadt eine Maßnahme der Gefahrenabwehr in eigener Zuständigkeit nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 StrG LSA wahrgenommen hat (hierzu VG Dessau, Urteil vom 24. September 2002 - 3 A 62/02 -, juris [m. w. N.] und VG Halle, Urteile vom 27. August 2010 - 3 A 197/09 -, juris Rn. 22 sowie vom 17. April 2003 - 3 A 528/99 -, juris Rn. 22 ff.; zur Inanspruchnahme eines Fahrzeugführers für die Beseitigung einer Ölspur auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA und der [allerdings offen gelassenen] Frage, ob darüber hinaus ein Tätigwerden der Gemeinde durch die Feuerwehr auf der Grundlage des Brandschutzgesetzes in Betracht gekommen wäre, ebenfalls VG Halle, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 6 A 55/13 -, juris).

35

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung.

36

III. Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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