Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 7/24

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen zwei Nebenbestimmungen einer ihr erteilten Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA).

2

Mit Bescheiden vom 25. Mai 2021, vom 26. Mai 2021 und vom 26. Juli 2021 hatte der Beklagte verschiedenen Betreibergesellschaften immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der WEA 23, 24 und 25 im Windpark „A.“ im Gebiet der O-Hansestadt erteilt. Diese Genehmigungen gingen sodann im Zuge eines jeweiligen Betreiberwechsels auf die Klägerin über.

3

Mit Datum vom 13. Juni 2022 beantragte die Klägerin eine Änderung des Typs dieser Anlagen und eine geringfügige Standortverschiebung der WEA 23 und 25.

4

Mit Bezug auf die zu erbringende Rückbausicherheit legte sie im Kapitel 14 ihrer Antragsunterlagen (Beiakte C, S. 492 ff.) die folgende standortunabhängige, auf einen Rückbau nach Ende der Auslegungslebensdauer bezogene Kostenschätzung für den Rückbau jeweils einer WEA des nunmehr beantragten Anlagentyps (E-160 EP5 E3 HT166m) vor:

5

Demontage Anlage + Stahlkomponenten

193.225 Euro

Demontage Betonturm

49.500 Euro

Demontage Fundament

96.370 Euro

Abtransport Anlage

43.000 Euro

Recycling

- 107.105 Euro

Summe Netto pro Windenergieanlage:

274.990 Euro

6

Zum Schutz verschiedener Fledermausarten vor einer Kollisionsgefahr sieht der in den Antragsunterlagen im Kapitel 12 (Beiakte C, S. 349 ff.) enthaltene Artenschutzrechtliche Fachbeitrag des Ingenieurbüros Sch. + R. vom 31. Mai 2022 im Unterkapitel 7.1.2 (dort S. 119 bis S. 146) jeweils folgende Vermeidungsmaßnahme vor (vgl. z.B. zur Breitflügelfledermaus S. 121 des Fachbeitrags): „Die WEA werden vorsorglich gemäß Artenschutzleitfaden ST (Kapitel 7 e)) unter Berücksichtigung der vorliegenden Untersuchungen vor Ort im Zeitraum vom 10.07. bis 31.10. eines jeden Jahres zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang abgeschaltet, wenn die folgenden Bedingungen zugleich erfüllt sind: Temperatur >10 °C sowie Windgeschwindigkeiten im 10min-Mittel von <6,5 m/s in Gondelhöhe. … Das Abschaltszenario kann dann im laufenden Betrieb mit einem begleitenden Gondelmonitoring in dem oben genannten Zeitraum an beiden WEA gemäß Anhang 6 c) des Artenschutzleitfadens ST … einzelfallbezogen im Sinne des Artenschutzleitfadens weiter optimiert werden. Unter Berücksichtigung des Berichts eines Fachgutachters wären die festgelegten Abschaltlogarithmen nach Abschluss des ersten Jahres anzupassen sowie nach dem zweiten Jahr endgültig zu bestimmen.“

7

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. November 2023 erteilte der Beklagte der Klägerin die beantragte Genehmigung. Der Bescheid enthält unter Nr. III verschiedene Nebenbestimmungen.

8

Nach Nr. III.2.1 wird die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass die Klägerin für den Rückbau eine Sicherheit in Höhe von 689.920,00 Euro je Anlage, insgesamt also 2.069.760,00 Euro, leistet.

9

In Nr. III.7.3 ist zudem angeordnet, dass die Anlagen zum Schutz der Fledermauspopulation bei Windgeschwindigkeiten bis 8 m/s und einer Lufttemperatur über 10°C jeweils eine Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang abzuschalten sind, und zwar die WEA 23 in der Zeit vom 10. April bis zum 31. Oktober und die WEA 24 und 25 in der Zeit vom 10. Juli bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres. Im letzten Absatz der Nebenbestimmung Nr. III.7.3 ist geregelt, dass diese Abschaltanordnung nach dem Ablauf von drei Jahren eines der Klägerin anheimgestellten Gondelmonitorings an dessen Ergebnisse angepasst werden können.

10

Einem gegen diese Nebenbestimmungen erhobenen Widerspruch der Klägerin half der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 21. August 2023 dahin ab, dass der in Nr. III.7.3 für die WEA 24 und 25 angeordnete kürzere Abschaltzeitraum vom 10. Juli bis zum 31. Oktober auch für die WEA 23 gilt.

11

Mit Bezug auf Nr. III.2.1 gab das Landesverwaltungsamt dem Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2023 insoweit statt, als es die in dieser Nebenbestimmung angeordnete Sicherheitsleistung auf 454.693,05 Euro je Anlage, insgesamt also auf 1.364.079,15 Euro, kürzte. Dieser Betrag beruhe auf der folgenden Ermittlung der Rückbaukosten, welche die Klägerin ihrem Antrag selbst exemplarisch beigefügt habe:

12

1.    

Demontage Anlage + Stahlkomponenten

193.225,00 Euro

        

2.    

Demontage Betonturm

49.500,00 Euro

        

3.    

Demontage Fundament

96.370,00 Euro

        

4.    

Transport

43.000,00 Euro

        

( 5.   

Recycling

- 107.105,00 Euro

)       

        

Rückbaukosten gesamt:

382.095,00 Euro

Netto 

        

Zzgl. MwSt:

454.693,05 Euro

Brutto

13

Dabei blieben die in den Antragsunterlagen im letzten Anstrich (hier: Nr. 5) abgezogenen Erlöse aus Recycling in der Höhe von 107.105 Euro unberücksichtigt. Eine Anrechnung von Verkaufserlösen durch wiederverwendbares Material sei für die in die Ersatzvornahme eintretende Behörde unzulässig. Die zuständige Behörde habe bei einem durch sie durchzuführenden Rückbau keinen Zugriff auf eventuelle Restwerte, weil sie auch in einem solchen Fall nicht Eigentümerin der WEA werde. Soweit der Beklagte die Sicherheit stattdessen in Höhe von 689.920,00 Euro je Anlage angeordnet habe, werde dies dem Einzelfall nicht gerecht und sei auch im Vergleich zur Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern unverhältnismäßig hoch.

14

Soweit sich der Widerspruch der Klägerin gegen die Abschaltanordnung in Nr. III.7.3 richtet, wies ihn das Landesverwaltungsamt zurück. Bei der Festlegung der Abschaltbedingungen und –zeiten habe der Beklagte die einschlägigen fachlich anerkannten Empfehlungen wie den Länderleitfäden Artenschutz und die wissenschaftliche Literatur berücksichtigt und sich im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Einschätzungsprärogative gehalten. Dies gelte nicht nur für die Festlegung der Anlaufgeschwindigkeit von 8 m/s, sondern auch für die Ausdehnung der nächtlichen Abschaltzeit auf die Abenddämmerung (eine Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenuntergang) sowie für die Regelung, dass eine etwaige Anpassung der Abschaltbedingungen nicht nur ein einjähriges, sondern ein dreijähriges Gondelmonitoring voraussetze.

15

Am 15. Januar 2024 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:

16

Die in Nr. III.2.1 angeordnete Rückbausicherheit sei auch in der von der Widerspruchsbehörde festgesetzten reduzierten Höhe von 454.693,05 Euro je WEA noch zu hoch angesetzt. Ausreichend sei stattdessen ein Betrag von 166.600 Euro je WEA. Dies zeige ein Vergleich zu den im Widerspruchsbescheid angeführten entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern. Zu einem etwa gleich hohen Betrag, nämlich zu 166.800 Euro je WEA, gelange man auch in Anwendung der Hinweise zur Umsetzung bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung an Windenergieanlagen (WEA) des damaligen Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2005 (vgl. Anlage 4a des Schriftsatzes des Beklagten vom 3. Juli 2024 [GA, Bl. 81 ff.]). Dieser Erlass, den das Ministerium mit Schreiben vom 6. April 2016 noch einmal bestätigt habe (vgl. Anlage 4b des Schriftsatzes des Beklagten vom 3. Juli 2024 [GA, Bl. 85]), stelle in seiner Ziffer 4.2 unmissverständlich klar, dass als Anhaltspunkt für die Höhe der Sicherheitsleistung von 30.000 Euro je Megawatt installierter elektrischer Leistung ausgegangen werden könne.

17

Die in Nr. III.7.3 angeordnete Abschaltanordnung überschreite den erforderlichen Umfang.

18

Statt einer Anlaufgeschwindigkeit von 8 m/s reiche eine solche von 6,5 m/s aus. Die höhere Anlaufgeschwindigkeit habe die Widerspruchsbehörde vor allem mit Aktivitäten des Großen Abendseglers im Umfeld der Anlagen begründet. Dies widerspreche aber den Einschätzungen im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Büros Sch. + R. vom Mai 2022. Danach könne die Aktivität des Großen Abendseglers im Umfeld der geplanten Anlagenstandorte als durchschnittlich bewertet werden, weil keine Hinweise auf Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten im 1.000-m-Umfeld vorlägen und aufgrund der Erlassergebnisse sowie der konkreten räumlichen Situation auch nicht zu erwarten seien. Die Ergebnisse aus dem Gondelmonitoring deuteten nach Sch. + R. vielmehr allein auf Aktivitäten des Großen Abendseglers hin, welche sich insbesondere auf den Zeitraum vom 11. August bis zum 11. September zwischen Sonnenuntergang und 1 Uhr nachts bei Temperaturen > 15°C sowie Windgeschwindigkeiten von < 5 m/s in Gondelhöhe konzentrierten. Hieraus ziehe das Büro die zutreffende Schlussfolgerung, dass eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos durch die Erweiterung des Windparks nicht zu erwarten sei. Gleiches gelte für den Kleinen Abendsegler, dessen Aktivitäten der Fachbeitrag im Umfeld der Anlagen nur als unterdurchschnittlich einstufe. Soweit die Widerspruchsbehörde darauf abgestellt habe, dass die Arten Großer Abendsegler und Rauhautfledermaus auch bei Windgeschwindigkeiten weit über 6,5 m/s, sogar bis 12 m/s auf Nahrungssuche seien, rechtfertige dies die Anlaufgeschwindigkeit von 8 m/s ebenfalls nicht. Lediglich 6 Prozent der Aktivitäten aller Artengruppen von Fledermäusen fänden nach der RENEBAT III-Studie überhaupt bei Windgeschwindigkeiten ≥ 6 m/s statt. Deshalb werde in dieser Studie allein aus Vorsorgegrundsätzen empfohlen, die Anlaufgeschwindigkeit für diejenigen Gebiete auf 7 bzw. 7,5 m/s hinaufzusetzen, in denen lokale Vorkommen oder Zuggeschehen der Arten Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus zu erwarten seien.

19

Sachlich nicht gerechtfertigt sei auch die Erweiterung des Abschaltalgorithmus um das abendliche Dämmerungsintervall. In dem von der Widerspruchsbehörde hierzu angeführten Leitfaden „Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt“ aus 2018 finde sich allein die Aussage, dass WEA „in Nächten“ mit geringen Windgeschwindigkeiten und Temperaturen von mehr als 10 °C abgeschaltet werden sollen. Der Begriff „Nächte“ umfasse nur den Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang und nicht auch den Zeitraum zwischen einer Stunde vor Sonnenuntergang und Sonnenuntergang. Die Erforderlichkeit einer Ausdehnung auf die Abenddämmerung ergebe sich auch nicht aus der RENEBAT II- und RENEBAT III-Studie. Darin werde nicht verbindlich, sondern nur vorsorglich auf das Dämmerungsintervall hingewiesen. Im Übrigen gebe es keine Hinweise darauf, dass im Bereich der streitgegenständlichen WEA-Standorte Zugereignisse von Abendseglern stattfänden oder Abendseglerwochenstuben vorhanden seien.

20

An die Ergebnisse eines Gondelmonitorings angepasst werden könnten die Abschaltanordnungen bereits nach Abschluss des ersten und nicht erst des dritten Monitoringjahres. Nach dem Leitfaden 2018 solle die Anpassung spätestens nach Abschluss des dritten Monitoringjahres erfolgen. Dies lasse auch eine Anpassung nach dem ersten Jahr zu, wenn sich bereits daraus hinreichende Erkenntnisse ergäben.

21

Die Klägerin beantragt,

22

den Bescheid des Beklagten vom 23. November 2022 in Gestalt seines Abhilfebescheides vom 21. August 2023 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2023 aufzuheben, soweit in der Nebenbestimmung III.2.1 eine Sicherheitsleistung von mehr als 499.800 Euro (166.600 Euro je WEA) und in der Nebenbestimmung III.7.3 ein Fledermausabschaltlogarithmus angeordnet wird, der über den folgenden Umfang hinausgeht: Abschaltung der WEA 23, 24 und 25 im Zeitraum vom 10. Juli bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, wenn
folgende Bedingungen zugleich erfüllt sind: Temperatur größer 10 Grad Celsius sowie Windgeschwindigkeiten im 10-min-Mittel von kleiner 6,5 m/s in Gondelhöhe.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Rückbausicherheit sei in der Höhe erforderlich, wie er sie in Nr. III.2.1 seines Ausgangsbescheides angeordnet habe. Der reduzierte Betrag, den das Landesverwaltungsamt im Widerspruchsbescheid festgesetzt habe, reiche demgegenüber als Sicherheit nicht aus. Dies gelte erst recht für die von der Klägerin beantragte weitere Reduzierung.

26

Die von ihm vorgenommene Berechnung entspreche neueren Erkenntnissen zu den Rückbaukosten. Im März 2023 habe das Umweltbundesamt seinen Abschlussbericht zur Entwicklung eines Konzepts und Maßnahmen zur Sicherung einer guten Praxis bei Rückbau und Recycling von Windenergieanlagen herausgegeben. Im Ergebnis des Berichtes zeige sich in der Gesamtbetrachtung der angewendeten Berechnungsformeln, unabhängig davon, ob der Ansatz nach Leistung oder Nabenhöhe erfolge, dass insbesondere bei modernen Anlagen mit höherer Leistung und Nabenhöhe die tatsächlichen Rückbaukosten in der Verwaltungspraxis grundsätzlich unterschätzt würden. Einer von ihm mit Schreiben vom 18. Juli 2022 an die Klägerin gerichteten Aufforderung, eine prüfbare Kalkulation der Rückbaukosten nachzureichen, sei diese nicht nachgekommen. Die in den Antragsunterlagen enthaltene Kostenaufstellung berücksichtige nicht die Besonderheiten des konkreten Standorts. In ihr fehlten auch die Kosten für die Lieferung, den Abtransport und den Einbau des Verfüllbodens zur Schließung der jeweiligen Fundamentgrube mit einer Größe von ca. 712 cbm, die etwa 1.250 t Material fasse. Die Kosten betrügen allein für den Einbau des Materials bei seitlicher Lagerung ca. 13.000 Euro, mit Lieferung ca. 28.000 Euro. Er habe bei seiner Berechnung zudem eine Teuerung veranschlagt, die aus der Aufstellung der Klägerin nicht hervorgehe und von der Widerspruchsbehörde vernachlässigt worden sei. Der Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Berechnung stehe auch nicht entgegen, dass der Betrag in Anwendung der Hinweise des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt im Erlass vom 21. Juni 2005, bestätigt durch Erlass vom 6. April 2016, deutlich geringer ausfalle. In beiden Erlassen habe das Ministerium betont, dass es sich bei der vorgeschlagenen Pauschale von 30.000 Euro pro MW Leistung nur um einen Anhaltspunkt handle. Die abschließende Entscheidung habe die zuständige Behörde hingegen unter Würdigung des Einzelfalls zu treffen.

27

Mit Bezug auf die in Nr. III.7.3 angeordnete Abschaltanordnung für Fledermäuse schließe er sich den Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid an.

28

Mit Schriftsatz vom 13. September 2024 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen:

29

Der Umstand, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung ihren Einwänden gegen die Ausweitung der Abschaltzeiten zum Fledermausschutz nichts entgegengesetzt, sondern nur auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen habe, spreche für die Richtigkeit ihrer Argumente.

30

Die angeordnete Rückbausicherheit könne gerichtlich nur im Hinblick auf die Gründe untersucht werden, auf die der Beklagte und die Widerspruchsbehörde ihre Ermessenserwägungen in den angefochtenen Bescheiden gestützt hätten. Nicht der Fall sei dies bei den von dem Beklagten in seiner Erwiderung angeführten Kosten der Wiederauffüllung des geräumten Fundamentraums und den Erkenntnissen, die sich aus dem Abschlussbericht des Umweltbundesamtes vom März 2023 ergäben. Eine pauschalierte Sicherheitsleistung ohne Zuschläge für eventuelle Preis- und Kostensteigerungen sei in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 – juris Rn. 34 und VGH BW, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 10 S 1485/21 – juris Rn. 65) unbeanstandet geblieben.

31

Mit Schriftsätzen vom 11. und vom 13. September 2024 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

33

Der Senat entscheidet über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

34

A. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage gegen die angegriffenen Nebenbestimmungen zulässig (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12. Mai 2011 – 2 L 239/09 – juris Rn. 29). Sie ist aber nicht begründet.

35

Die angefochtenen Nebenbestimmungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

36

I. Dies gilt zum einen für die in Nr. III.2.1 angeordnete Rückbausicherheit, die aufgrund des Umstands, dass das Landesverwaltungsamt die im Ausgangsbescheid festgesetzten 689.920,00 Euro je Anlage (insgesamt 2.069.760,00 Euro) im Widerspruchsbescheid auf 454.693,05 Euro je Anlage (insgesamt 1.364.079,15 Euro) reduzierte, nur noch in dieser Höhe in Streit steht.

37

1. Die Nebenbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung: Urteil des Senats vom 12. Mai 2011 – 2 L 239/09 – juris Rn. 32 ff.). Nach dieser Bestimmung, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 6 BImSchG auch bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von WEA anwendbar ist, hat die Bauaufsichtsbehörde bei Windkraftanlagen die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird.

38

2. Mit Bezug auf die hier allein in Streit stehende Höhe der geforderten Rückbausicherheit gelten nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 L 239/09 – juris Rn. 48) folgende Grundsätze: Die der Sicherheitsleistung zugrundeliegende Prognose der Behörde zu den möglichen Kosten einer künftigen Ersatzvornahme ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung betrifft in der Zukunft liegende Vorgänge. Die Behörde muss abschätzen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Rückbaukosten entstehen werden. Eine solche Prognose ist schon ihrem Wesen nach stets mit Unwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die Anordnung der Rückbausicherheitsleistung ist lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Behörde über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist.

39

Wendet sich ein Betroffener gegen eine ihm gegenüber festgesetzte Rückbausicherheit, ist diese im Übrigen gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie zu hoch ausfällt. Für eine Überprüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine solche Sicherheit zu niedrig ist, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse.

40

3. In Anwendung dieser Grundsätze ist die angefochtene Rückbausicherheit der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

41

Gegenstand der rechtlichen Überprüfung ist nicht der angefochtene Ausgangsbescheid des Beklagten, sondern der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes, das die Höhe der Rückbausicherheit anhand eigener, vom Ausgangsbescheid abweichender Kriterien in reduzierter Höhe ermittelte.

42

a) Die Widerspruchsbehörde hat die voraussichtlichen Rückbaukosten in Anwendung eines zutreffenden Maßstabs prognostiziert.

43

aa) Maßgeblich abgestellt hat sie auf die von der Klägerin selbst vorgelegte Kostenschätzung im Kapitel 14 ihrer Antragsunterlagen. Danach werden die voraussichtlichen Rückbaukosten anhand der einzelnen Arbeitsschritte „Demontage Anlage + Stahlkomponenten“ (193.225,00 Euro), „Demontage Betonturm“ (49.500,00 Euro), „Demontage Fundament“ (96.370,00 Euro) und „Transport“ (43.000,00 Euro) ermittelt. Gründe, weshalb diese Aufteilung der Demontage in ihre einzelnen Arbeitsschritte sachwidrig sein sollte, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Aus dem Nettobetrag von 382.095,00 Euro, der sich aus der Addition dieser Einzelposten ergibt, errechnete die Widerspruchsbehörde unter Hinzufügung der Umsatzsteuer den festgesetzten Bruttobetrag in Höhe von 454.693,05 Euro je Anlage. Ein Inflationsausgleich war nicht hinzuzurechnen, weil sich die Angaben ausweislich des Genehmigungsantrags (Beiakte C, Bl. 493) auf einen Rückbau nach Ende der Auslegungsdauer beziehen.

44

bb) Zutreffend ist dieser Maßstab auch insoweit, als die Widerspruchsbehörde den von der Klägerin als Abzugsposten angeführten voraussichtlichen Erlös für ein Recycling des abgebauten Altmaterials in Höhe von 107.105,00 Euro nicht als solchen berücksichtigte. Zur Begründung hat sie insoweit nachvollziehbar darauf abgestellt, dass die in die Ersatzvornahme eintretende Behörde nicht Eigentümerin des wiederverwendbaren Materials werde und deshalb Erlöse aus dem Verkauf dieses Materials nicht anrechnen dürfe. Das Abstellen auf die Mittel, die der Behörde für die Ersatzvornahme zur Verfügung stehen, ist mit Blick darauf sachgerecht, dass die Rückbausicherheit das Kostenrisiko für eine mögliche Ersatzvornahme absichern soll (vgl. Urteil des Senats vom 12. Mai 2011 – 2 L 239/09 – juris Rn. 46).

45

cc) Unzutreffend ist der von der Widerspruchsbehörde angewandte Maßstab auch nicht deshalb, weil dieser die von dem Beklagten in Anschlag gebrachten Kosten für die Wiederauffüllung der Fundamentgrube nicht berücksichtigt. Auch dieser Kostenpunkt dürfte zwar aus den von dem Beklagten in seiner Klageerwiderung angeführten Gründen bei der Ermittlung der Rückbausicherheit anrechenbar sein. Setzt sich aber ein Maßstab für diese Ermittlung, wie hier, aus für sich genommen anrechenbaren Posten zusammen, wird dieser nicht unrichtig, sondern nur unvollständig, wenn er weitere anrechnungsfähige Positionen außer Acht lässt. Das Weglassen solcher Posten führt nämlich nicht dazu, dass die Sicherheit zu hoch, sondern dass sie zu niedrig ausfällt. Eine solche Kostenunterdeckung ist aber von dem Betroffenen nicht im Wege der Anfechtungsklage angreifbar, weil sie ihn nicht belastet, sondern nur begünstigt.

46

dd) Der angewandte Maßstab ist auch nicht deshalb unzutreffend, weil er von den Hinweisen zur Umsetzung bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung an Windenergieanlagen (WEA) abweicht, die das damalige Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt mit Erlass vom 21. Juni 2005 veröffentlicht hat. In Ziffer 4.2 Abs. 2 dieses Erlasses findet sich zwar der Hinweis, dass als Anhaltspunkt für die Höhe der Sicherheitsleistung von 30.000 Euro je Megawatt installierter elektrischer Leistung ausgegangen werden könne. Hierbei handelt es sich aber nur um einen in Erlassform herausgegebenen Hinweis ohne Bindungswirkung. In seiner Ziffer 4.2 bringt der Erlass darüber hinaus zum Ausdruck, dass diese Unverbindlichkeit auch im verwaltungsinternen Verhältnis zwischen dem Ministerium und den nachgeordneten Behörden gelten soll. Die Rede ist dort nur von einem „Anhaltspunkt“, der „den heutigen Erkenntnissen“, das heißt denjenigen bei Herausgabe des Erlasses im Jahre 2005, entspricht. Dieser Zeitpunkt liegt inzwischen beinahe 20 Jahre zurück. Das Ministerium hat die verwaltungsinterne Unverbindlichkeit seines Erlasses zudem in seinem Schreiben vom 6. April 2016 (GA, Bl. 85) gegenüber dem Landesverwaltungsamt bestätigt. Dort heißt es im letzten Absatz: „Abschließend teile ich Ihnen mit, dass meine mit dem o.g. Erlass vom 21. Juni 2005 angesetzten Rückbaukosten von 30.000 € pro Megawatt nur einen Anhaltspunkt darstellen. Eine abschließende Entscheidung über die Höhe der Rückbaukosten hat die untere Bauaufsichtsbehörde unter Würdigung des Einzelfalls zu treffen.“ Die Unverbindlichkeit des Erlasses hat zur Folge, dass dieser zwar als Maßstab für die Ermittlung der Rückbausicherheit herangezogen werden darf (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12. Mai 2011 – 2 L 239/09 – juris Rn. 48), aber nicht herangezogen werden muss.

47

c) Die Prognose der Behörde über die voraussichtlichen Rückbaukosten ist auch vertretbar.

48

aa) Die angesetzte Höhe der Rückbaukosten für die einzelnen Arbeitsschritte, nämlich 193.225,00 Euro für die Demontage der Anlage und der Stahlkomponenten, 49.500,00 Euro für die Demontage des Betonturms, 96.370,00 Euro für die Demontage des Fundaments und 43.000,00 Euro für den Abtransport des abgebauten Materials, erscheint nicht unangemessen. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass diese Kosten den eigenen Angaben der Klägerin in ihrem immissionsschutzrechtlichen Antrag entsprechen.

49

bb) Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, dass statt dieser Kosten ein deutlich niedrigerer Betrag von lediglich 166.600 Euro je Anlage angemessen sei, fehlt es hierfür an einer hinreichenden nachvollziehbaren Untermauerung. Seine Position substantiiert untermauert hat demgegenüber der Beklagte in seiner Klageerwiderung. Dieser hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass die im Immissionsschutzantrag angegebenen und von der Widerspruchsbehörde aufgegriffenen Kosten keinesfalls zu hoch, sondern eher zu niedrig bemessen sind. Denn sie lassen jedenfalls die Kosten für die Wiederauffüllung der geräumten Fundamentgrube unberücksichtigt. Dieses Vorbringen ist auch berücksichtigungsfähig. Soweit die Klägerin ihre gegenteilige Auffassung damit begründet, dass es sich bei der Anordnung der Rückbausicherheit um eine Ermessensentscheidung handle, bei deren Überprüfung nur die im Bescheid angeführten Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig seien, ist dem nicht zu folgen. Die Anordnung der Rückbausicherheit steht nicht im Ermessen der Behörde. In § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA ist stattdessen geregelt, dass die Bauaufsichtsbehörde bei Windkraftanlagen die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen hat, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Hinsichtlich der Höhe der Rückbausicherheit ist der Behörde nach den oben genannten Grundsätzen ebenfalls kein Ermessen, sondern eine gerichtlich nur eingeschränkte Einschätzungsprärogative eingeräumt. Die danach nur mögliche Prüfung, ob die angeordnete Höhe vertretbar ist, kann das Gericht auch unter Berücksichtigung von erst im Klageverfahren aufgezeigten Aspekten vornehmen.

50

cc) Unvertretbar ist die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Rückbausicherheit ihrer Höhe nach auch nicht deshalb, weil nach der Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern Sicherheiten verlangt werden, die sich in der Größenordnung des genannten Ministerialerlasses vom 21. Juni 2005 bewegen. Dies mag damit zusammenhängen, dass diesem Erlass, wie die Klägerin geltend macht, eine Antwort der Bundesregierung vom 14. Juli 2003 auf eine kleine Anfrage zugrunde liegt (vgl. Seite 5 der Klagebegründung vom 13. Mai 2024), an der sich bislang auch andere Länder orientiert haben dürften. Im Gegensatz zu der dortigen pauschalierenden Betrachtungsweise, die allein auf einen bestimmten Betrag pro Megawatt installierter elektrischer Leistung abstellt, haben die Klägerin in ihrem immissionsschutzrechtlichen Antrag und das Landesverwaltungsamt wie auch der Beklagte in nachvollziehbarer Weise konkrete Kosten für bestimmte Arbeitsleistungen des Rückbaus in Anschlag gebracht.

51

dd) Die Heranziehung der Klägerin in der festgesetzten Höhe verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Dies wäre nur der Fall, wenn sich im Gebiet des Beklagten bei der Anordnung von Rückbausicherheiten eine einheitliche Verwaltungspraxis gebildet hätte, von der im Falle der Klägerin ohne zureichenden Grund zu ihrem Nachteil abgewichen worden wäre. So liegt es hier aber nicht. Eine einheitliche Verwaltungspraxis ist nicht erkennbar. So hat die Widerspruchsbehörde beispielsweise in einem beim Senat anhängigen Parallelverfahren die Rückbausicherheit anhand einer leistungsbezogenen Pauschalierung von 60.000 Euro je MW Nennleistung und eines Inflationsausgleichs von insgesamt 57% ermittelt (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2024 – 2 K 37/24 – juris). Bei Anlegung dieses Maßstabs hätte die Klägerin im Übrigen eine höhere Rückbausicherheit als die hier festgesetzte entrichten müssen. Daran ist nichts zu erinnern.

52

II. Rechtmäßig ist auch der mit der Nebenbestimmung Nr. III.7.3 angeordnete Abschaltlogarithmus zum Schutz von Fledermäusen.

53

Die Nebenbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zählt zu diesen Voraussetzungen auch die Einhaltung anderer als immissionsschutzrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften und damit auch des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift ist es unter anderem verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten. Zu den besonders geschützten Arten zählen alle europäischen Fledermausarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG [FFH-Richtlinie]). Bei den streitgegenständlichen WEA ist eine zeitweilige Abschaltung überhaupt erforderlich, weil ein Betrieb ohne Abschaltzeiten zur Tötung solcher Fledermäuse und damit zu einer Verletzung des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führen würde. Dies ergibt sich aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Ingenieurbüros Sch. + R. vom 31. Mai 2022 (vgl. dort Unterkapitel 7.1.2, S. 119 bis 146), den die Klägerin im Kapitel 12 ihrer Antragsunterlagen vorgelegt hat (Beiakte C, S. 349 ff.). Das angeordnete Abschaltkonzept ist aber auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als es über die im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgesehenen Maßnahmen hinausgeht. Dies betrifft die Erhöhung der Anlaufgeschwindigkeit von 6,5 m/s auf 8 m/s, die Ausdehnung der Nachtabschaltung auf die Abenddämmerung (eine Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenuntergang) und die Anordnung, dass eine Anpassung nicht schon nach einem einjährigen, sondern erst nach einem dreijährigen Gondelmonitoring möglich ist.

54

Bei der gerichtlichen Kontrolle von naturschutzrechtlichen Bewertungsfragen und damit auch bei der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist grundsätzlich Folgendes zu berücksichtigen: Fehlt es zur Beantwortung einer sich nach außerrechtlichen naturschutzfachlichen Kriterien richtenden Rechtsfrage an normativen Konkretisierungen und ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, ist zunächst zu prüfen, ob hierfür in den einschlägigen Fachkreisen und in der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen. Ist dies der Fall, prüft das Gericht die Einhaltung dieser Maßstäbe und Methoden bzw. die Gründe für ein Abweichen. Fehlt es hingegen an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden und infolgedessen auch an der Richtigkeitsgewähr einer naturschutzfachlichen Bewertung, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, zu überprüfen, ob die von der Behörde verwendeten Maßstäbe und Methoden naturschutzfachlich vertretbar sind und die Behörde im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Bei sachhaltigen Einwänden gegen die von der Behörde verwendete Methode muss das Gericht zudem prüfen, ob diese Einwände die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen der Behörde substantiell in Frage stellen. Darüber hinaus obliegt es der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten Methode Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob sie anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 9/19 –, juris Rn. 113; vgl. etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. November 2022 – 22 A 1184/18 –, juris Rn. 161 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober
2022 – 14 S 1991/22 –, juris Rn. 19; HessVGH, Urteil vom 23. Februar 2024 – 11 C 2414/21.T - juris Rn. 83).

55

In Anwendung dieses Maßstabs sind die angeordneten Abschaltanordnungen rechtlich nicht zu beanstanden. Da es mit Bezug auf den Fledermausschutz an WEA an allgemein anerkannten Methoden und Maßstäben fehlt, ist die gerichtliche Kontrolle hierbei darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die von der Behörde verwendeten Maßstäbe und Methoden naturschutzfachlich vertretbar sind und die Behörde im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Dies ist hier der Fall. Die angeordneten Maßnahmen bewegen sich im Spektrum dessen, was fachlich vertretbar ist. Der Beklagte hat sie in Auswertung der einschlägigen Fachliteratur unter Vermeidung eines entsprechenden Heranziehungsdefizits (vgl. dazu NdsOVG, Beschluss vom 10. April 2024 – 12 MS 86/23 – juris Rn. 80 bis 83) angeordnet.

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1. Die Erhöhung der Anlaufgeschwindigkeit von 6,5 m/s auf 8 m/s ist sachlich gerechtfertigt. Sie bewegt sich im Spektrum dessen, was unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse fachlich vertretbar ist.

57

a) Bei der Anlaufgeschwindigkeit von 6,5 m/s handelt es sich zwar um den Richtwert, den das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt vom 26. November 2018 auf Seite 26 empfiehlt. Der Leitfaden stellt aber klar, dass dieser Richtwert ein Mindestwert ist, dessen Erhöhung bei den Abendseglerarten (Großer und Kleiner Abendsegler), insbesondere zu den Zugzeiten, erforderlich sein kann. In Übereinstimmung damit gibt die landeseigene Referenzstelle Fledermausschutz B. Ohlendorf an, dass die Abendseglerarten und die Rauhautfledermaus auch noch bei Windgeschwindigkeiten von 8 m/s auf Nahrungsflüge gehen. Auf diese Einschätzung hat sich der Beklagte in seinem Genehmigungsbescheid auf Seite 29 berufen. Dass diese Sichtweise naturschutzfachlich korrekt ist, hat die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten im Widerspruchsverfahren in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2023 (Beiakte B, Abteilung „Widerspruch“, Abschnitt „V4“) nachvollziehbar aufgezeigt. Dort heißt es, dass das Untersuchungsgebiet neben einem vielfältigen Quartierpotential auch ein erhöhtes Potential als Nahrungsgebiet habe. Die höchste Aktivität im Untersuchungsraum gehe von den kollisionsgefährdeten Fledermausarten Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zweifarbfledermaus, Kleiner Abendsegler und der Breitflügelfledermaus aus. Die beiden am stärksten vorkommenden Arten, nämlich der Große Abendsegler und die Rauhautfledermaus, seien nachweislich auch bei Windgeschwindigkeiten weit über
6,5 m/s, sogar bis 12 m/s auf Nahrungssuche. Dies sei allgemeiner Stand der Wissenschaft und in mehreren Untersuchungen bestätigt worden (Lothar und Petra Bach, Einfluss der Windgeschwindigkeiten auf die Aktivität von Fledermäusen; Abschaltlogarithmen für Fledermäuse an Windenergieanlagen von Dr. Volker Runkel und Dr. Andreas Kiefer, 2018). Aus Sicht des Senats gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung den Rahmen des fachlich Vertretbaren überschreitet. Ihre Richtigkeit ergibt sich auch aus den im Widerspruchsbescheid auf den Seiten 15 f. angeführten Beiträgen der aktuellen Fachliteratur (z.B. Reichenbach et al, 2015, Voigt et al 2015).

58

b) Die fachliche Unvertretbarkeit der angeordneten Anlaufgeschwindigkeit folgt auch nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Umstand, dass der von ihr vorgelegte Artenschutzrechtliche Fachbeitrag die Vermeidungsmaßnahme einer temporären Abschaltung nur vorsorglich empfiehlt, und zwar mit der Begründung, dass das Risiko einer Tötung der im Umfeld der Anlagen lediglich durchschnittlich aktiven Abendsegler durch das Vorhaben nicht signifikant erhöht sei. Auch die Empfehlung einer vorsorglichen Maßnahme bringt zum Ausdruck, dass ein Tötungsrisiko nicht auszuschließen und deshalb durch eine geeignete Maßnahme zu vermeiden ist. Besteht eine solche Erforderlichkeit und erstreckt sich das Fledermaus-Vorkommen auch auf die Abendseglerarten, ist es konsequent, eine Anlaufgeschwindigkeit anzuordnen, die dem Schutz auch dieser Arten gerecht wird.

59

c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht auf das von der Klägerin angeführte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 2024 (11 C 2414/21 T, juris) geboten. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zwar eine Anlaufgeschwindigkeit von 6 m/s auch für die Abendseglerarten für ausreichend erachtet (a.a.O., Rn. 224). Er hat aber zugleich klargestellt, dass hinsichtlich der Frage, bei welchen Witterungsbedingungen, insbesondere bis zu welcher Windgeschwindigkeit, WEA abzuschalten sind, um das Tötungsrisiko für Fledermäuse unter die Signifikanzschwelle zu senken, nach wie vor eine allgemein anerkannte Fachmeinung fehlt (a.a.O., Rn. 223). Bei der gerichtlichen Überprüfung eines angeordneten Abschaltlogarithmus zum Schutz von Fledermäusen kommt es deshalb nicht darauf an, ob dieser eine Anlaufgeschwindigkeit in einer bestimmten Höhe vorsieht, sondern ob die Anordnung im Spektrum der fachwissenschaftlich nach dem aktuellen Forschungsstand als vertretbar eingestuften Abschaltgeschwindigkeiten liegt HessVGH, a.a.O., Rn. 223). Dies ist bei der angefochtenen Anordnung aus den genannten Gründen der Fall.

60

3. Im Spektrum des aktuell als vertretbar einzustufenden Forschungsstandes bewegt sich auch die Erweiterung des Abschaltlogarithmus um das abendliche Dämmerungsintervall (eine Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenuntergang). Es mag zwar zutreffen, dass die Einbeziehung der Abenddämmerung, wie die Klägerin einwendet, in der Studie RENEBAT III nur in Gebieten mit Hinweisen auf Zugereignisse bzw. in Regionen bekannter Abendseglerwochenstuben als notwendig erachtet wird. Der Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt (2018, S. 24) empfiehlt aber generell eine Abschaltung auch in der Abenddämmerung. Darauf hat der angefochtene Widerspruchsbescheid auf S. 17 zurecht hingewiesen.

61

4. Ohne Erfolg bleibt die Klage auch, soweit die Klägerin sich mit ihr gegen denjenigen Teil der Nebenbestimmung Nr. III.7.3 wendet, in dem die Durchführung eines Gondelmonitorings mit der Maßgabe zugelassen wird, dass die Abschaltbedingungen nach dem dritten Monitoringjahr an dessen Ergebnisse angepasst werden können. Es ist schon fraglich, ob die Klägerin für die Anfechtung auch dieses Teils der Nebenbestimmung ein Rechtsschutzinteresse hat. Die Klägerin wird durch die Nebenbestimmung insoweit nicht belastet, sondern begünstigt. Ihr wird die Möglichkeit in Aussicht gestellt, die Abschaltzeiten in Anpassung eines ihr anheimgestellten Gondelmonitorings kürzen zu lassen. Jedenfalls kann die Klägerin eine Kürzung bereits nach dem ersten Monitoringjahr nicht beanspruchen. Mit der Anpassungsregel greift die Nebenbestimmung wiederum eine entsprechende Empfehlung des Leitfadens Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt (2018, S. 24) auf. Aufgrund dieser Empfehlung hat die Klägerin aber keinen Anspruch darauf, dass die Anpassung bereits nach einem Jahr vorgenommen wird. Der Leitfaden empfiehlt, dass die Anpassung „spätestens“ nach dem dritten Monitoringjahr erfolgen sollte. Das schließt zwar die Möglichkeit ein, die Anpassung bereits nach dem ersten Monitoringjahr vorzunehmen. Es steht aber ebenfalls im Einklang mit dem Leitfaden, wenn die Drei-Jahres-Frist ausgeschöpft wird.

62

B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

63

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

64

D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

65

Beschluss

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Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 12. Dezember 2024 beschlossen:

67

Der Streitwert wird auf 177.855,82 Euro festgesetzt.

68

G r ü n d e :

69

Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich der angeordneten Rückbausicherheit auf § 52 Abs. 1 GKG. Das rechtliche Interesse der Klägerin bemisst sich im Ausgangspunkt nach der Differenz zwischen der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Höhe von 1.364.079,15 Euro und der aus Sicht der Klägerin festzusetzenden Höhe von 499.800 Euro. Der daraus sich ergebende Differenzbetrag von 864.279,15 Euro ist entgegen der Klageschrift vom 12. März 2024 jedoch nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe der für eine solche Sicherheit (Bankbürgschaft) üblicherweise zu leistenden Avalprovision anzusetzen. Der Senat bemisst diese mit 1 % pro Jahr (hier: 8.642,79 Euro). Bei einer Regellaufzeit von 20 Jahren ergibt sich daraus ein Betrag von 172.855,82 Euro.

70

Hinsichtlich der Fledermaus-Abschaltanordnung ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro anzusetzen.

71

Insgesamt ergibt sich daraus ein Streitwert von 177.855,82 Euro (172.855,82 Euro + 5.000 Euro).

72

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 103/25
19. November 2025
14 S 103/25 19. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10. Senat) - 10 S 1411/23
19. März 2025
10 S 1411/23 19. März 2025

Referenzen