Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 4/26
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 17. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 17. Dezember 2025, deren Prüfung gemäß
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§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
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Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat sie keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der vorläufig festgestellt wird, dass die von ihr am 27. Dezember 2024 beantragte Erlaubnis zur Stilllegung der Eisenbahninfrastruktur der Strecke Naumburg (Saale) Ost (a) - Wethau (e) km 3,180 - km 6,990 als erteilt gilt.
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Die Genehmigung zur Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktur gilt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG hat die zuständige Aufsichtsbehörde über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
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a) Eine Genehmigungsfiktion im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG ist bei summarischer Betrachtung nicht eingetreten, weil das Schreiben der Antragstellerin vom 27. Dezember 2024 nicht geeignet war, die Frist der Genehmigungsfiktion auszulösen. Es handelt sich in formeller Hinsicht nicht um einen wirksamen Antrag.
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Zwar setzt die Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung im Sinne von § 11 AEG kein förmliches Verwaltungsverfahren voraus (vgl. § 63 ff. VwVfG i. V m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA). Gleichwohl hat die Antragstellerin die Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nicht ordnungsgemäß beantragt, soweit sie ihr Schreiben vom 27. Dezember 2024 elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) des Antragsgegners übermittelt hat.
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Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG i. V m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA nur zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Zugangseröffnung im Sinne von § 3a Abs. 1 VwVfG i. V m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA setzt voraus, dass in objektiver Hinsicht bei dem Empfänger der Übermittlung eine vorhandene technische Kommunikationseinrichtung - ein Zugang - gegeben ist und subjektiv der Empfänger diesen Zugang durch entsprechende Widmung ausdrücklich oder konkludent für die Übermittlung elektronischer bzw. elektronischer schriftformersetzender Dokumente eröffnet. Die Widmung ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 12.15 -, juris Rn. 19). Zwar mag zugunsten der Antragstellerin davon auszugehen sein, dass der Antragsgegner über das beBPo objektiv erreichbar ist, da die Behördenpostfächer gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) für andere Inhaber besonderer elektronischer Postfächer adressierbar ist. Dass der Antragsgegner das beBPo für eine Kommunikation in Verwaltungsverfahren in subjektiver Hinsicht ausdrücklich oder konkludent gewidmet hat, zeigt die Beschwerdeschrift indes ebenso wenig auf wie eine Entbehrlichkeit der Widmung. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
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Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, die subjektive Eröffnung eines Zugangs seitens der Behörde sei nicht mehr erforderlich, da die Bereitschaft der Behörde, elektronische Mitteilungen entgegenzunehmen, durch § 6 Abs. 2 Nr. 2 ERVV gesetzlich vorgegeben sei (BFH, Urteil vom 30. Januar 2024 - III R 15/23 -, juris Rn. 31) bzw. weil der Grundsatz der Freiwilligkeit für Behörden von den (landesrechtlichen) Regelungen des E-Government-Gesetzes durchbrochen werde (Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2025, § 3a, Rn. 53 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 25. Auflage 2024, Rn. 23), teilt der Senat diese Auffassung nicht. § 3a VwVfG i. V m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA betont mit dem Abstellen auf die Zugangseröffnung, die aktives Handeln des Empfängers (zumindest hinsichtlich des Vorhaltens vom Empfangseinrichtungen) fordert, den Grundsatz der Freiwilligkeit. Der Einsatz elektronischer Technologien ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nur möglich, wenn und soweit Bürger sowie Behörden diese Voraussetzungen ihrerseits geschaffen haben, indem objektiv ein Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zur Verfügung gestellt wird und dieser subjektiv dem Rechtsverkehr geöffnet wird. Die so verstandene und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 12.15 -, juris Rn. 19) definierte Zugangseröffnung wird insbesondere durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Land Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2019 (GVBl. LSA 2019, S. 200) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des E‐Government‐Gesetzes Sachsen-Anhalt vom 16. Februar 2023 (GVBl. LSA 2023, S. 34; EGovG LSA) nicht modifiziert. Allein der Umstand, dass die Stellen der Landesverwaltung gemäß § 9 EGovG LSA verpflichtet sind, spätestens ab dem 1. Juli 2023 neben dem Zugang nach § 8 zusätzlich einen sicheren elektronischen Zugang zu eröffnen, wozu nach Nr. 2 dieser Vorschrift auch das beBPo zählt, rechtfertigt keine einschränkende Auslegung der Zugangseröffnung im Sinne von § 3a VwVfG i. V m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA. Denn § 9 EGovG LSA statuiert allein eine objektiv-rechtliche Pflicht der Behörden zur Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente. Infolgedessen mag die Behörde im Falle einer unterlassenen Widmung aufgrund eines Verstoßes gegen § 9 EGovG LSA rechtswidrig handeln. Die Vorschrift eröffnet jedoch weder qua Gesetz selbst einen entsprechenden Zugang noch gewährt sie einen subjektiven Anspruch auf elektronische Kommunikation, sodass elektronisch übermittelte Dokumente keine Rechtswirkungen entfalten, wenn es an einer wirksamen Zugangseröffnung durch die Behörde fehlt (so auch Hornung, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Stand: Mai 2025, § 3a, Rn. 37; Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2025, Rn. 62a).
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b) Unabhängig vom Vorstehenden bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat den Eintritt der Genehmigungsfiktion im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG nicht hinreichend dargelegt. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner die Entscheidungsfrist von drei Monaten nicht eingehalten hat, da die Beschwerdebegründung bereits nicht aufzeigt, dass die Entscheidungsfrist des § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG infolge eines wirksamen Zugangs des Antrages am 27. Dezember 2024 begonnen hat.
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Der Zugang eines Antrages sowie dessen Zeitpunkt ergeben sich analog aus § 130 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 BGB und hängen davon ab, wann der Antrag dergestalt in den Machtbereich der Behörde gelangt, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit seiner Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Soweit die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung des Umstandes, dass ihr Antrag am 27. Dezember 2024 der Antragsgegnerin zugegangen sei, das entsprechende Sendeprotokoll ihres beA vorgelegt hat, lässt dies lediglich die Schlussfolgerung zu, dass das Schreiben der Antragstellerin an diesem Tag um 15.19 Uhr auf dem Intermediär des Antragsgegners eingegangen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Intermediär nur als zentraler Austauschpunkt fungiert und ähnlich einem E-Mail-Server OSCI-Nachrichten empfängt, zwischenspeichert und weiterleitet, sodass bereits fraglich erscheint, ob sich die Nachricht der Antragstellerin schon innerhalb des Machtbereich des Empfängers befand, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht dargelegt, dass ihr Schreiben vom 27. Dezember 2024 dergestalt in den Machtbereich des Antragsgegners gelangt ist, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände an diesem Tag mit der Kenntnisnahme gerechnet werden konnte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Schreiben der Antragstellerin erst am Nachmittag des 27. Dezember 2024, bei dem es sich um einen Freitag zwischen den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel handelte, auf dem Intermediär des Antragsgegners eingegangen ist, spricht vielmehr angesichts der mit diesem Zeitraum üblicherweise verbundenen urlaubsbedingten Abwesenheit der Behördenmitarbeiter sowie der Uhrzeit der Übertragung Einiges für die Annahme, dass bei Zugrundelegung der für diese Zeit normalen Umstände nicht mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass von einer Behörde nicht verlangt werden kann, dass sie im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs jeden eingegangenen elektronischen Posteingang noch am selben Tag daraufhin prüft, ob es sich um einen Widerspruch bzw. Antrag handeln könnte (zur Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail OVG LSA, Beschluss vom 8. Dezember 2025 - 2 M 127/25 -, juris Rn. 4).
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Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Frist gemäß § 11 Abs. Abs. 3 Satz 1 AEG beginne gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen, was der Fall sei, sobald das elektronische Dokument auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung gespeichert sei, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Eingang im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit einem Zugang analog § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichzusetzen ist. Denn es handelt sich bei der Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt. Der Antrag muss demnach unabhängig von der Frage, ob die vollständigen Unterlagen gemäß § § 42 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, wirksam gestellt worden sein.
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c) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen legt die Antragstellerin nicht dar, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Fristbeginn der Genehmigungsfiktion vorlagen. Denn Voraussetzung für den Beginn dieser Frist ist eine positive Entscheidung des Antragsgegners über die Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG.
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Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG hat ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wenn es die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke beabsichtigt, dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG darzulegen, dass ihm der Betrieb nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG hat die zuständige Aufsichtsbehörde über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AEG).
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Der Senat teilt insoweit die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 22. Juli 2019 - 4 B 24/19 -, juris Rn. 11 f.) und im Schrifttum (Hermes, in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Auflage 2014, § 11 Rn. 77) vertretene Auffassung, dass die Genehmigungsfiktion des § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG nur dann greift, wenn die Voraussetzungen des
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§ 11 Abs. 1 Satz 3 AEG erfüllt sind und die Aufsichtsbehörde eine in § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG vorgesehene Abwägungsentscheidung nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist getroffen hat. Diese Frist ist eine Entscheidungsfrist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die der zuständigen Aufsichtsbehörde aufgibt, innerhalb von drei Monaten unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien "zu entscheiden". Die Entstehungsgeschichte belegt lediglich, dass dem Interesse aller Beteiligten "nach einer schnellen Entscheidung" entsprochen werden sollte (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, BT-Drs. 12/6269, S. 139 [zu § 10a AEG]). Die systematische Auslegung ergibt jedoch, dass sich die Entscheidungsfrist in § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG nur auf eine Entscheidung nach § 11 Abs. 2 AEG bezieht. Hierfür spricht neben der ausdrücklichen Normierung der Frist in § 11 Abs. 2 AEG (Hermes, a. a. O.) vor allem auch der Umstand, dass § 11 AEG zwei unterschiedliche Entscheidungsgrundlagen für einen Antrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG enthält. Die Aufsichtsbehörde hat zunächst eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG vorliegen, denn § 11 Abs. 4 AEG regelt, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vorliegen, die Genehmigung zu versagen ist. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG nach Auffassung der Aufsichtsbehörde vor, hat sie dem Antrag auf Stilllegung jedoch nicht stattzugeben, sondern nach § 11 Abs. 2 AEG eine (weitere) Entscheidung zu treffen, wobei zwischen den verkehrlichen und den wirtschaftlichen Belangen abzuwägen ist und hinsichtlich der letztgenannten für das antragstellende Eisenbahninfrastrukturunternehmen - wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG - bereits feststeht, dass der Weiterbetrieb wirtschaftlich für dieses unzumutbar ist. Nur für diesen Fall, dass eine Entscheidung nach § 11 Abs. 2 AEG zu treffen ist, sieht § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG die Genehmigungsfiktion vor, wenn nicht innerhalb der Frist aus § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG eine (ablehnende) Entscheidung getroffen worden ist, ebenso wie § 11 Abs. 3 Satz 2 AEG für den Fall des Versagens der Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, d. h. trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG, einen Ersatz der aus der Versagung entstehenden Kosten für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen regelt. Eine Versagung der Genehmigung nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 AEG ist
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- anders als nach § 11 Abs. 4 AEG - schließlich auch auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt, und die Genehmigung wird danach allein durch Zeitablauf fingiert (§ 11 Abs. 5 AEG). Zuletzt sprechen aber auch Sinn und Zweck einer an eine Entscheidungsfrist gebundenen Genehmigungsfiktion gegen die Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG auf den Fall, dass zwischen dem antragstellenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Aufsichtsbehörde streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG vorliegen. Diese Vorschrift gibt dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf darzulegen, dass ihm der Betrieb der stillzulegenden Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen für die Übernahme dieser Einrichtung erfolglos geblieben sind. Obliegt es aber dem die Stilllegung beantragenden Unternehmen, die Grundlagen für diese Entscheidung der Aufsichtsbehörde beizubringen und hält die Behörde die Darlegungen (noch) nicht für ausreichend, um die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG zu bejahen, ergibt eine Entscheidungsfrist, die das Verfahren zu Gunsten des Antragstellers beschleunigen soll, schon deshalb keinen Sinn, weil es nicht von der Behörde abhängt, ob ggf. noch weitere Darlegungen erfolgen. Da § 11 Abs. 4 AEG zwingend eine Versagung der Genehmigung vorsieht, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Unzumutbarkeit des Betriebs der Infrastruktureinrichtung sowie erfolglose Verhandlungen für die Übernahme durch einen Dritten
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- nach Auffassung der Aufsichtsbehörde - nicht dargelegt hat, stünde eine fingierte Genehmigung ohne Feststellung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG hierzu erkennbar im Widerspruch. Eine Anwendung der Entscheidungsfrist aus § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG und der Genehmigungsfiktion aus § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG auf die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG führte ferner dazu, dass eine Genehmigung der Stilllegung fingiert werden könnte, ohne dass Raum für die - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG stets noch zu treffende - Abwägungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AEG bliebe und die Aufsichtsbehörde damit verkehrliche Belange nicht mehr berücksichtigen könnte. Dies widerspräche erkennbar dem Ziel des § 11 AEG, bestehende Infrastruktureinrichtungen für den Eisenbahnverkehr zu erhalten (SächsOVG, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 4 B 24/19 -, juris Rn. 11 mit Verweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 14/8176, S. 4 sowie auf BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 3 C 51.06 -, juris Rn. 24).
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Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Gesetzgeber habe die Bestimmungen in
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§ 11 AEG vor allem vor dem Hintergrund eingeführt, dass eine rasche Entscheidung über Stilllegungsanträge gewollt gewesen sei (BT-Drs. 12/6269, S. 139), während bei einer Gesamtschau der Regelungen in § 11 AEG sowie § 23 AEG gleichzeitig festzustellen sei, dass der Gesetzgeber dieser raschen Entscheidung über eine beantragte Stilllegung eine hohe Priorität eingeräumt habe, um die dem Betreiber übertragene Betriebspflicht bis zur Genehmigung der Stilllegung auszugleichen, ergibt sich daraus keine andere rechtliche Bewertung. In Bezug auf die vom Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion (allein) erfasste Abwägungsentscheidung hinsichtlich der verkehrlichen und wirtschaftlichen Kriterien (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 AEG) mag der Gesetzgeber mit der Einführung der Genehmigungsfiktion jedenfalls insoweit eine Beschleunigung des Verfahrens beabsichtigt haben. Im Lichte der (dargestellten) an Sinn und Zweck sowie der Systematik des § 11 AEG orientierten Auslegung betrifft der Aspekt der Beschleunigung indes lediglich die behördliche Abwägungsentscheidung und nicht die von der Mitwirkungspflicht des Antragstellers abhängige Entscheidung über die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG.
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Die Antragstellerin hat mithin weder dargelegt, dass die Frist der Genehmigungsfiktion bereits begonnen hätte, weil der Antragsgegner zu ihren Gunsten über die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG entschieden hätte, noch ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, dass der Antragsgegner diese Entscheidung in der Zeit zwischen dem 27. und dem 30. Dezember 2024 getroffen hätte. Der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe zu keinem Zeitpunkt das Fehlen von Unterlagen moniert, sondern lediglich mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung die Bekanntmachung der Aufforderung zur Interessensbekundung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, bleibt ohne Erfolg. Dass der Antragsgegner die im Anhörungsschreiben vom 12. Februar 2025 die Auffassung vertrat, (bereits) die formellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1a AEG lägen nicht vor, spricht vielmehr gegen die Annahme, er habe die materiell-rechtlichen Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG geprüft.
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Der Annahme einer mangelnden Darlegung der Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs steht vorliegend nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht die einstweilige Anordnung im Hinblick auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes abgelehnt hat und daher selbst keine Ausführungen zum Anordnungsanspruch machen musste. Die Antragstellerin ist dennoch gehalten, in der Begründung ihrer Beschwerde auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs darzulegen. Ausführungen zum Anordnungsanspruch sind in einem solchen Fall nicht deshalb entbehrlich, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit dieser Frage befasst hat. Im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO "auseinander setzen" kann sich die Antragstellerin zwar nur mit in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausführungen. Das Auseinandersetzungserfordernis tritt indes bereits nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO lediglich neben das Gebot, die Gründe aufzuzeigen, derentwegen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; dieser Teil der die Antragstellerin treffenden Darlegungslast wird durch eine partiell fehlende Möglichkeit der "Auseinandersetzung" nicht gegenstandslos (OVG LSA, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 2 M 72/08 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4 [m. w. N.]).
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Nach alledem kann offenbleiben, ob die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG und entspricht in Anlehnung an Ziff. 1.5, 47.3 und 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der erstinstanzlichen Streitwertbemessung.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 3x
- VwGO § 123 3x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- 1 M 1/07 1x (nicht zugeordnet)
- AEG 1994 § 11 Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht 52x
- VwVfG § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren 1x
- § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA 6x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 3a Elektronische Kommunikation 4x
- 6 C 12.15 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- ERVV § 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen 1x
- Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 15/23 1x
- EGovG § 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand 3x
- BGB § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden 2x
- 2 M 127/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt 3x
- VwVfG § 1 Anwendungsbereich 2x
- 4 B 24/19 2x (nicht zugeordnet)
- AEG 1994 § 10a Zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität 1x
- 3 C 51.06 1x (nicht zugeordnet)
- AEG 1994 § 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken 1x
- 2 M 72/08 1x (nicht zugeordnet)
- 13 ME 97/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x