Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (10. Senat) - 10 L 5/25

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. März 2025 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichts-gebührenfreien Berufungsverfahrens.

Gründe

I.

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1. Der 1949 geborene Beklagte war von 1991 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2015 hauptamtlicher Bürgermeister der A-Stadt. Er ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Der Beamte ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet.

2

Mit Beschluss vom 30. Januar 2018 fasste der Stadtrat der Klägerin den Beschluss, gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren einzuleiten, und bestimmte als Ermittlungsführerin eine Rechtsanwältin. Daraufhin erstellte der Bürgermeister der Klägerin am 31. Januar 2018 einen Vermerk, wonach er den Beschluss des Stadtrates ausführe und gegen den Kläger deshalb ein Disziplinarverfahren einleite. Mit der Durchführung der Anhörungen und Ermittlungen wurde die vom Stadtrat bestimmte Rechtsanwältin beauftragt. Zugleich informierte der Bürgermeister der Klägerin den Beklagten unter Bezugnahme auf den überörtlichen Prüfbericht des Landkreises Saalekreis vom 22. August 2017, dass er gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen folgender Vorwürfe einleite:

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Nichtabführung von Aufsichtsratsvergütungen für die Tätigkeit in städtischen Eigengesellschaften; unentgeltliche private Nutzung eines Dienst-PKW; unrechtmäßiger Zahlungen an städtische Mitarbeiter und Beamte u. a. wegen fehlender Stellen-bzw. Dienstpostenbeschreibungen; rechtwidriger Zahlung von Zulagen; fehlende innere Organisation der städtischen Verwaltung; fehlende Nachweise der Führung der Dienstsiegel; fehlerhafter Dienstanweisung zur Arbeitszeitrichtlinie; Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften; Vorteilsnahme im Amt bei der Durchführung einer Straßenbaumaßnahme und Auftragsvergabe für eine Inspektion eines Dienst-PKW; Verstoß gegen § 130 KVG LSA wegen fehlender Vorlage der Beteiligungsberichte für die mittelbare Beteiligung der Stadt an zwei Gesellschaften.

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Der Beklagte rügte die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Bürgermeister anstelle des dafür zuständigen Stadtrates sowie die Bestellung einer Rechtsanwältin zur Ermittlungsführerin und verlangte die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Mit Verfügung vom 29. August 2018 zog der Landkreis Saalekreis das Disziplinarverfahren nach § 76 Abs. 2 DG LSA an sich. Mit Verfügung vom 26. September 2018 stellte der Landkreis Saalekreis das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA wegen unwirksamer Einleitung ein. In der Verfügung hieß es, die Einstellung sei erforderlich, um dem nunmehr gemäß § 80 Abs. 3 i. V. m. § 76a Abs. 1 DG LSA zuständigen Dienstvorgesetzten, dem Landkreis Saalekreis, die Möglichkeit der ordnungsgemäßen (erneuten) Einleitung des Disziplinarverfahrens zu ermöglichen. Dies werde zeitnah erfolgen.

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Mit Einleitungsvermerk vom 8. November 2018 leitete der Landkreis Saalekreis unter erneuter Nennung der dem Kläger vorzuwerfenden Dienstpflichtverletzungen das Disziplinarverfahren gegen den Kläger (erneut) ein. Das Verfahren wurde in der Folgezeit mehrfach beschränkt und ausgedehnt. Mit Bericht vom 26. Mai 2023 legte der Landkreis Saalekreis dem Landesverwaltungsamt den Entwurf einer Disziplinarverfügung mit dem Vorschlag vor, dem Kläger das Ruhegehalt zu kürzen.

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Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 zog das Landesverwaltungsamt das Verfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 2 DG LSA an sich und erhob am 24. Oktober 2023 Disziplinarklage mit dem Ziel, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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dem Kläger das Ruhegehalt abzuerkennen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat u. a. wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens geltend gemacht. Das Disziplinarverfahren hätte nach seiner Einstellung nicht erneut eingeleitet werden dürfen.

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2. Mit Urteil vom 18. März 2025 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

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Das behördliche Disziplinarverfahren leide an einem wesentlichen Mangel i. S. v. § 52 Abs. 1 DG LSA, der nicht mehr heilbar sei. Nach der Einstellung des (ersten) Disziplinarverfahrens durch den Landkreis Saalekreis hätte wegen desselben Sachverhalts gemäß § 35 Abs. 2 DG LSA kein erneutes Disziplinarverfahren eingeleitet und keine Disziplinarklage erhoben werden dürfen, was sich aus dem Wortlaut der Norm und aus dem niedergelegten Willen des Gesetzgebers ergebe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei § 35 Abs. 2 DG LSA auch auf „rein formelle Einstellungen“, das heißt Einstellungen ohne vorausgegangene materiell-rechtliche Disziplinarprüfung, anwendbar. Die alleinige tatbestandliche Voraussetzung für eine erneute Einleitung des Disziplinarverfahrens, dass wegen desselben Sachverhaltes ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die bisherige (Einstellungs-)Entscheidung beruht, abweichen, liege nicht vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Einstellungsverfügung vom 26. September 2018 nicht deshalb unbeachtlich, weil das ursprüngliche Verfahren nicht wirksam eingeleitet worden sei. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die ursprüngliche Einleitung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 3 DG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 VwVfG nichtig sei und entsprechend § 43 Abs. 3 VwVfG zur Unwirksamkeit der ursprünglichen Einleitungsverfügung führe. Auch die Ausdehnungen des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 DG LSA auf neue Handlungen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 2 DG LSA für die erneute Einleitung des Disziplinarverfahrens. Denn die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens setze dessen rechtmäßige (erneute) Einleitung voraus.

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Darüber hinaus sei die Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 DG LSA unwirksam, weil das Landesverwaltungsamt als obere Kommunalaufsichtsbehörde das Verfahren nicht innerhalb der Monatsfrist des § 76 Abs. 1 Satz 2 DG LSA vom Landkreis Saalekreis als untere Kommunalaufsichtsbehörde herangezogen habe. Die für Kommunalbeamte geltende Regelung des § 76 Abs. 1 DG LSA verdränge als lex specialis die allgemeine Benachrichtigungs- und Zustimmungspflicht und die Zwei-Monats-Frist gemäß § 35 Abs. 1 DG LSA. § 76a DG LSA sei keine abschließende Regelung zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Hauptverwaltungsbeamten. Das Landesverwaltungsamt habe erst nach Ablauf der Monatsfrist gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 DG LSA das Verfahren an sich gezogen. Denn die Frist nach § 76 Abs. 1 DG LSA sei am Montag, den 3. Juli 2023, abgelaufen, wohingegen die Ansichziehung des Landesverwaltungsamts vom 30. Juni 2023 erst am 4 Juli 2023 und damit verspätet bei beim Landkreis Saalekreis eingegangen sei.

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3. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2025 Berufung eingelegt, welche sie wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 2 DG LSA auf materiell bereits verbrauchte Disziplinarbefugnisse beschränkt. Eine Abänderung aufgrund anderer tatsächlicher Feststellungen zum gleichen Sachverhalt setze voraus, dass bereits ein disziplinärer Sachverhalt ermittelt und Feststellungen hierzu getroffen worden sind. Der Vergleich mit anderen Bundesländern und dem Bund überzeuge nicht, da der hiesige Landesgesetzgeber eine andere Regelungssystematik gewählt habe. Es sei mit Blick auf das Interesse an einer effektiven Durchsetzung materiellen Rechts und materieller Gerechtigkeit schwerlich in Einklang zu bringen, dass rechtsstaatlich vorgesehene Verfahren lediglich aufgrund förmlich fehlerbehafteter und gegebenenfalls unwirksamer Entscheidungen als verbraucht anzusehen sein sollen. Gelte bereits im Strafrecht, dass ein materiell nicht verbrauchter Strafvorwurf zur Wiederaufnahme des Verfahrens keiner Erlaubnisnorm bedürfe, seien diese grundgesetzlichen Feststellungen auch im Disziplinarrecht relevant und bei der Auslegung der gegenständlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Insofern sei der Regelungsgehalt des § 35 Abs. 2 DG LSA auf das Wiederaufgreifen von Verfahren zu beschränken, in denen zuvor eine Entscheidung in der Sache ergangen, die Schuld des betreffenden Beamten also gewürdigt worden sei. Eine Einstellungsentscheidung, die lediglich aufgrund (mehrerer) formeller Fehler zu Beginn des Disziplinarverfahrens verfügt worden sei, ohne dass die Vorwürfe ermittelt oder die Schuld bewertet worden sei, könne kein Vertrauen in der Sache begründen, insbesondere dann, wenn die Neueinleitung und insofern der Verfolgungswille bereits mit der Heranziehung und auch der Einstellung dem Ruhestandsbeamten gegenüber unmissverständlich offenbart worden seien.

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Der Landkreis Saalekreis sei bei Heranziehung des Disziplinarverfahrens nach § 76 Abs. 2 DG LSA zum Zwecke der deklaratorischen Einstellung auch nicht von einer „fehlerhaften“ Einleitung ausgegangen, sondern von einer „unwirksamen“ Einleitung. Hierfür seien zahlreiche Rechtsverstöße vorgebracht worden, unter anderem, dass sich der für die Einleitung zuständige Stadtrat mit den dienstrechtlichen Vorwürfen überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Bürgermeister der Klägerin nichtig sein. Eine Heilung durch den zuständigen Stadtrat sei nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis den Willen des Landkreises Saalekreis, das Verfahren rechtmäßig zu betreiben, nicht ausreichend in seine Betrachtung eingestellt. Aus Effizienz- und Beschleunigungsgesichtspunkten sei nichts gegen die Einstellung und Neueinleitung einzuwenden. Sofern die Einleitung durch den Stadtrat unwirksam gewesen sei, könne auch die daraufhin verfügte Einstellung des Verfahrens, die zu deklaratorischen Zwecken erfolgt sei, keinen Verbrauch der Disziplinarbefugnis bewirken.

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Das Verwaltungsgericht gehe auch fehl in der Annahme, für die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens hätten die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 DG LSA vorliegen müssen. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei unplausibel, da es hinsichtlich gänzlich neuer Vorwürfe eine Fehlerfolgewirkung ausspreche, die dem Disziplinarrecht fremd sei. Rechtstechnisch sei die Ausdehnung nichts anderes als eine Einleitung. Für sie gälten dieselben materiellen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 1 DG LSA. Eine unwirksame Ausdehnung wäre als (wirksame) Einleitung zu behandeln.

18

§ 76 DG LSA finde insgesamt bei Disziplinarverfahren gegen Hauptverwaltungsbeamte keine Anwendung. Insoweit verdränge die Spezialvorschrift des § 76a DG LSA die sonst bei disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen Kommunalbeamte maßgebliche Vorschrift des § 76 DG LSA. Dabei werde das Verhältnis zwischen dem kommunalen Dienstherrn und der Kommunalaufsichtsbehörde ausschließlich und abschließend durch § 76a Abs. 2 DG LSA geregelt. Für eine auch nur hilfsweise Heranziehung einzelner Bestimmungen des § 76 DG LSA bestehe angesichts der originären Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde, die im Geltungsbereich des DG LSA bei Hauptverwaltungsbeamten an die Stelle des Dienstvorgesetzten trete (§ 76a Abs. 1 DG LSA), kein Raum.

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Schließlich hätte das Verwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 3 DG LSA eine Mängelbeseitigung im Wege der Rücknahme der Einstellungsverfügung des Landkreises Saalekreises in Betracht ziehen müssen. Jedenfalls infolge der nunmehr mit Schreiben vom 12. März 2026 erfolgten Rücknahme der Einstellungsverfügung sei die erneute Einleitung des Disziplinarverfahrens als Heilung formeller Fehler anzusehen, womit die Disziplinarbefugnis nicht erneut ausgeübt werde und § 35 Abs. 2 DG LSA nicht greife.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

24

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

26

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung gemäß § 63 Abs. 1 DG LSA i.V.m. § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verfahren wirft weder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf noch bestehen erhebliche Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht.

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

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Die Disziplinarklage ist unzulässig.

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1. Sie konnte gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 DG LSA nicht erhoben werden.

30

Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 DG LSA kann ungeachtet einer Einstellungsverfügung nach § 32 Abs. 1 DG LSA oder einer Disziplinarverfügung wegen desselben Sachverhalts eine Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erhoben werden, wenn wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die bisherige Entscheidung beruht, abweichen. In diesem Fall ist die bisherige Entscheidung aufzuheben (§ 35 Abs. 2 Satz 2 DG LSA). Nach der Gesetzesbegründung ermächtigt § 35 Abs. 2 DG LSA die Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – ungeachtet einer bereits ergangenen Einstellungs- oder Disziplinarverfügung – nach pflichtgemäßem Ermessen, eine abweichende Entscheidung zu treffen. Die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse ist jedoch nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen zulässig (LTDrucks 4/2364, S. 105).

31

a) Nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 1 DG LSA, der einschränkungslos auf eine Einstellung nach § 32 Abs. 1 DG LSA verweist, als auch aus der Gesetzesbegründung, die die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse „nur unter den dort [scil. in § 35 Abs. 2 DG LSA] genannten engen Voraussetzungen“ (Hervorhebung nur hier) zulässt, dass nach einer Einstellung nach § 32 Abs. 1 DG LSA eine erneute Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen desselben Sacherhalts ausgeschlossen ist. Die Regelung begrenzt die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse im Hinblick darauf, dass das ursprüngliche Disziplinarverfahren mit dem Erlass der Einstellungsverfügung, wobei es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt (vgl. Herrmann, in Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 649), bereits beendet ist und dient damit auch dem Schutz des Beamten davor, erneut mit einem gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahren belastet zu werden. Die Wirksamkeit einer Einstellungsverfügung setzt die Zustimmung der obersten Dienstbehörde voraus (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 3 DG LSA), die allerdings als erteilt gilt, wenn sich die oberste Dienstbehörde innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihr die Einstellungsverfügung zugeleitet wurde, nicht äußert (§ 35 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Wegen des in § 35 Abs. 1 DG LSA geregelten Zustimmungserfordernisses, das etwa im Bundesdisziplinargesetz nicht vorgesehen ist, ist eine Abweichungsbefugnis nur in deutlich engeren Grenzen eröffnet als nach § 35 Abs. 2 BDG, nämlich nur dann, wenn nach dem Erlass der Einstellungsverfügung – also im Nachhinein – wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die bisherige Entscheidung beruht. In einem solchen Fall kann ohne Fristbegrenzung unter ausdrücklicher Aufhebung der bisherigen Entscheidung eine Einstellungs- oder Disziplinarverfügung erlassen oder eine Disziplinarklage erhoben werden (vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl. 2025, § 35 Rn. 31).

32

Da hier wegen desselben Sachverhalts kein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergangen ist, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Einstellungsverfügung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA beruht, abweichen, war die (erneute) Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen desselben Sachverhalts gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 DG LSA ausgeschlossen. Zwar ist in der Regelung die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht explizit aufgeführt, sondern es ist von einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder Disziplinarklage die Rede. Gleichwohl ist im Hinblick darauf, dass § 35 Abs. 2 Satz 1 DG LSA – wie ausgeführt – die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse begrenzt, davon auszugehen, dass danach ein Disziplinarverfahren, bei dem von vornherein feststeht, dass weder eine Disziplinarverfügung erlassen noch eine Disziplinarklage erhoben werden darf, schon nicht eingeleitet werden darf. Hierbei handelte es sich um eine missbräuchliche Ausübung von Disziplinarbefugnissen, wozu auch die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 DG LSA zählt. Insoweit ist das dem § 17 Abs. 1 DG LSA zugrundeliegende Legalitätsprinzip ebenso eingeschränkt wie in den Fällen des § 17 Abs. 2 DG LSA.

33

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 2 DG LSA nicht auf „materiell verbrauchte Disziplinarbefugnisse“ beschränkt, sondern umfasst auch „formelle Einstellungen“ (UA S. 6) gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA. Wie ausgeführt ist die Regelung weder nach dem Wortlaut noch nach dem niedergelegten Willen des Gesetzgebers auf bestimmte Einstellungen nach § 32 Abs. 1 DG LSA – wie etwa die Nichterweislichkeit (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA) oder die Unerheblichkeit eines Dienstvergehens (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 DG LSA) – beschränkt, sondern bezieht die dort vorgesehenen Einstellungsmöglichkeiten insgesamt ein. Im Übrigen kann es auch nicht nur bei Einstellungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA an einer materiellen Entscheidung über die disziplinarrechtlichen Vorwürfe fehlen, sondern auch bei Einstellungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 DG LSA, was unterstreicht, dass dem Gesetzgeber bei der umfassenden Verweisungsregelung des § 35 Abs. 2 DG LSA die Möglichkeit rein formeller Einstellungen bewusst gewesen ist. Soweit die Klägerin geltend macht, dass nach dem Bundesdisziplinargesetz und nach den Disziplinargesetzen vieler Länder das Verfahrenshindernis eines fehlerhaft eingeleiteten Disziplinarverfahrens durch eine „Einstellung aus sonstigen Gründen“ und eine erneute, rechtmäßige Einleitung beseitigt werde, wovon der hiesige Landesgesetzgeber nicht habe abweichen wollen, verkennt sie die unterschiedliche Regelungssystematik. In § 35 BDG (und zahlreichen Disziplinargesetzen der Länder) fehlt es an einem vorherigen Zustimmungserfordernis der obersten Dienstbehörde entsprechend § 35 Abs. 1 DG LSA, weshalb insoweit eine (zeitlich befristete) nachträgliche Ausübung der Disziplinarbefugnisse des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist (vgl. etwa § 35 Abs. 2 BDG), die sämtliche Einstellungen umfasst. Hierbei handelt es sich um eine Präklusionsfrist (Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl. 2025, § 35 Rn. 6), das heißt nach Ablauf der Frist ist aus Vertrauens- und Beschleunigungsgründen eine Abänderungsentscheidung nicht mehr möglich, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 BDG). Sowohl nach § 35 Abs. 2 BDG als auch nach § 35 Abs. 2 DG LSA ist demnach eine Abänderung der Einstellung grundsätzlich ausgeschlossen und im Ausnahmefall (in dem wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen) lediglich fristgebunden zulässig, sei es, dass die Frist vor Erlass der Einstellungsverfügung läuft (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 DG LSA) oder danach (§ 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDG).

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Soweit die Klägerin es unter Hinweis auf das Interesse an einer effektiven Durchsetzung materiellen Rechts und materieller Gerechtigkeit bezweifelt, dass die Disziplinarbefugnis aufgrund lediglich formell fehlerbehafteter und gegebenenfalls unwirksamer Entscheidungen als verbraucht anzusehen sein solle, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Der Verweis auf die Durchbrechungsvorschriften in anderen Rechtsgebieten, insbesondere im Strafrecht, wo es einen Strafklageverbrauch bei einer Einstellung ohne Entscheidung in der Sache nicht gebe, führt nicht weiter. Weder ist erkennbar, dass der Gesetzgeber sich bei der Regelung der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse in § 35 Abs. 2 DG LSA an der Wiederaufnahme des Verfahrens in anderen Rechtsgebieten – etwa dem Strafrecht – orientiert hat, noch liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung dieser Vorschriften rechtfertigen könnte (vgl. hierzu allgemein OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2024 – 11 L 1/23 –, juris, Rn. 30). Vielmehr wollte der Gesetzgeber die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse gerade nur unter den in § 35 Abs. 2 DG LSA genannten „engen Voraussetzungen“ zulassen (vgl. LTDrucks 4/2364, S. 105), was die Heranziehung von Wiederaufnahmeregelungen anderer Rechtsgebiete ausschließt.

35

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch aus der Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 DG LSA nicht ableiten, dass aus formalen Gründen eingestellte Disziplinarverfahren ohne die Restriktionen des § 35 Abs. 2 DG LSA erneut eingeleitet werden könnten. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine von § 35 Abs. 2 DG LSA abweichende, eigenständige Wiederaufnahmeregelung. Dem Wortlaut der Regelung lässt sich nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen ein eingestelltes Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts eingeleitet werden kann; vielmehr setzt die Regelung die (wirksame) Einleitung voraus und bestimmt lediglich die daran anknüpfenden finanziellen Folgen (Verfall der Bezüge). Dafür spricht auch die systematische Stellung der Regelung, die nicht wie § 35 DG LSA im Kapitel 3 – „Abschlussentscheidung“, sondern im Kapitel 4 – „Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen“ enthalten ist. Auch nach der Gesetzesbegründung benennt § 40 Abs. 1 DG LSA (lediglich) die Voraussetzungen, unter denen ein Verfall der einbehaltenen Bezüge erfolgt (LTDrucks 4/2364, S. 108). Geregelt sind in § 40 DG LSA mithin Rechtsfolgen der Einstellung und (erneuten) Einleitung des Disziplinarverfahrens, nicht deren Voraussetzungen.

36

Soweit die Klägerin auf eine Kommentierung zu § 41 BayDG und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur BDO verweist, wonach eine erneute Einleitung des Disziplinarverfahrens nach zunächst formaler Einstellung unproblematisch sei, führt dies nicht weiter, weil der Gesetzgeber in § 35 Abs. 2 DG LSA – wie ausgeführt – eine vom Bundesdisziplinarrecht und dem Disziplinarrecht anderer Länder abweichende Regelung getroffen hat. Auch der Verweis auf den Vorrang der verfahrensrechtlich möglichen Heilung des fehlerhaft eingeleiteten Disziplinarverfahrens gegenüber der Einstellung sagt über die Voraussetzungen der erneuten Einleitung eines nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA eingestellten Disziplinarverfahrens nichts aus.

37

Schließlich rechtfertigt auch der Umstand keine andere Bewertung, dass dem Beklagten in der Einstellungsverfügung des Landkreises Saalekreis vom 26. September 2018 mitgeteilt wurde, dass die Einstellung des Disziplinarverfahrens erforderlich sei, um dem Landkreis Saalekreis die ordnungsgemäße (erneute) Einleitung des Disziplinarverfahrens zu ermöglichen, was zeitnah erfolgen werde. Selbst wenn dem Beklagten dadurch der Wille des Landkreises Saalekreis an der weiteren Verfolgung der Disziplinarvorwürfe bekannt war, ändert dies nichts an den indisponiblen Vorgaben des § 35 Abs. 2 DG LSA und einem darauf begründeten Vertrauen des Beamten.

38

b) Die Klägerin kann auch nicht damit durchdringen, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Bürgermeister der Klägerin nichtig gewesen sei und die Einstellung des Disziplinarverfahrens schon deshalb keine Rechtswirkungen entfalte. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Stadtrat der Klägerin vor der Einleitung hinreichend mit den dienstrechtlichen Vorwürfen gegen den Beklagten auseinandergesetzt hat, die Einleitung durch den Bürgermeister der Klägerin als unzuständigem Organ erfolgt ist oder mit sonstigen (formellen) Fehlern behaftet war. Nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte dies allenfalls die Fehlerhaftigkeit bzw. Unwirksamkeit der Einleitung zur Folge gehabt, jedoch nicht dazu geführt, dass das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten als nicht existent anzusehen gewesen wäre. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 3 DG LSA i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, § 44 VwVfG ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit folgerichtig hat der Landkreis Saalekreis das (nach seiner Auffassung fehlerhaft bzw. unwirksam eingeleitete) Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 26. September 2018 gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA eingestellt. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe dem Willen des Landkreises Saalekreis, das Verfahren rechtmäßig zu betreiben, nicht ausreichend Rechnung getragen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Landkreis Saalekreis nach Ansichziehen des Verfahrens die (nach seiner Auffassung fehlerhafte oder unwirksame) Einleitung des Disziplinarverfahrens hätte aufheben und das Verfahren erneut einleiten können (§ 81 Abs. 10 i.V.m. § 76 Abs. 2, Abs. 5 HS 1 Nr. 2, HS 2 DG LSA). Warum hiervon kein Gebrauch gemacht wurde, erschließt sich nicht. Jedenfalls kann dieses Versäumnis nicht dazu führen, die in § 35 Abs. 2 DG LSA bestimmten Rechtsfolgen einer Einstellung des Disziplinarverfahrens auszuhebeln.

39

c) Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass jedenfalls kein Verbrauch der Disziplinarbefugnis im Hinblick auf Disziplinarvorwürfe vorliege, auf die das Disziplinarverfahren später ausgedehnt worden sei, folgt daraus kein anderes Ergebnis. Zwar handelt es sich hinsichtlich dieser Vorwürfe nicht um denselben Sachverhalt i.S.v. § 35 Abs. 2 Satz 1 DG LSA, weshalb die Sperrwirkung dieser Regelung insoweit nicht greift. Allerdings hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass ein Disziplinarverfahren, das nicht – erneut – rechtmäßig eingeleitet wurde, auch nicht ausgedehnt werden kann. Denn soweit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 DG LSA „das Disziplinarverfahren“ bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 DG LSA auf neue Handlungen ausgedehnt werden kann, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, setzt dies nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung ein bereits (wirksam) eingeleitetes Disziplinarverfahren voraus (zur entsprechenden Regelung in § 19 BDG im Ergebnis ebenso Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl. 2025, § 19 Rn. 2). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, die Vorschrift regele mit der Ausdehnung und Beschränkung des Disziplinarverfahrens einander gegenläufige Optionen zur Veränderung des Verfahrensgegenstandes in einem laufenden behördlichen Disziplinarverfahren (LTDrucks 4/2364, S. 95, Hervorhebung nur hier). Der Verweis der Klägerin auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17. September 2024 (10 L 6/22), wonach ein Verbrauch für die ursprünglich nicht eingeleiteten Vorwürfe nicht in Betracht komme, trägt nicht. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass eine Teileinstellung des Disziplinarverfahrens keine Rechtswirkungen entfalte, weil eine auf einzelne Vorwürfe beschränkte Teileinstellung des Disziplinarverfahrens in § 52 Abs. 3 DG LSA nicht vorgesehen sei (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., juris, Rn. 90). Vorliegend geht es aber nicht um die Rechtswirkungen der teilweisen Einstellung eines wirksam eingeleiteten Disziplinarverfahrens, sondern um die Möglichkeit der Ausdehnung eines im Hinblick auf die Regelung in § 35 Abs. 2 DG LSA nicht wirksam eingeleiteten Disziplinarverfahrens, das zuvor insgesamt eingestellt worden war. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt eine (unwirksame) Ausdehnung auch keine (wirksame) Einleitung des Disziplinarverfahrens dar und kann auch nicht entsprechend umgedeutet werden, weil es sich um unterschiedliche Maßnahmen handelt, die zudem voneinander abweichenden Voraussetzungen unterliegen. Während bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, die Pflicht zur Einleitung des Disziplinarverfahrens besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA), besteht hinsichtlich der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens ein Ermessen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 DG LSA). Einem Austausch beider Maßnahmen steht zudem der Grundsatz der Formstrenge des Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2000 – 1 DB 16.00 –, juris, Rn. 10) entgegen.

40

d) Schließlich kann die Klägerin auch nicht damit durchdringen, ihr sei gemäß § 52 Abs. 3 DG LSA die Gelegenheit zur Beseitigung der vorliegenden Verfahrensfehler durch Aufhebung der Einstellungsverfügung des Landkreises Saalekreis zu gewähren. Die (erneute) Einleitung eines zuvor nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 DG LSA eingestellten Disziplinarverfahrens ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 DG LSA stellt keinen behebbaren Mangel i.S.v. § 52 Abs. 3 DG LSA dar. Ein durch Einstellung formell abgeschlossenes Disziplinarverfahren kann nicht durch Aufhebung der Einstellungsverfügung, sondern nur durch eine erneute Einleitung wieder in Gang gebracht werden, sofern diese zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2000 – 1 DB 16.00 –, juris, Rn. 10; Sächsisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 18. April 2013 – 66 DG 9/10 –, juris, Rn. 32; Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl. 2025, § 32 Rn. 14). Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 2 DG LSA, wonach bei erneuter Ausübung der Disziplinarbefugnisse gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 DG LSA die bisherige Entscheidung (hier: die Einstellung) aufzuheben ist. Da die Voraussetzungen für die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber dem Beklagten – wie ausgeführt – nicht vorlagen, scheidet die Möglichkeit der nachträglichen Mängelbeseitigung aus. Die im Schreiben der Klägerin vom 12. März 2026 erklärte Rücknahme der Einstellungsverfügung des Landkreises Saalekreises geht damit ins Leere und führt insbesondere nicht dazu, dass die Regelung des § 35 Abs. 2 DG LSA – nachträglich – nicht greift.

41

2. Ob die Disziplinarklage auch gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 DG LSA unwirksam ist, weil das Landesverwaltungsamt das Verfahren vom Landkreis Saalekreis nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 DG LSA an sich gezogen hat, kann damit dahin-stehen. Insbesondere muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob nicht aufgrund der zum 1. Juli 2018 in Kraft getretenen (GVBl. LSA S. 166) und als lex specialis anzusehenden Regelung in § 76a Abs. 1 DG LSA für eine Benachrichtigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wie sie § 76 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorsieht, und eine – zeitlich befristete – Möglichkeit des Ansichziehens des Disziplinarverfahrens durch die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 DG LSA kein Raum (mehr) ist.

42

3. Aufgrund der Unzulässigkeit der Disziplinarklage kommt es auf das Vorliegen der dem Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und deren disziplinarrechtliche Bewertung nicht an.

43

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 76a Abs. 4 i. V. m. § 72 DG LSA, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.

44

Diese Entscheidung ist gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2018 – 2 B 16.18 –; Beschluss vom 31. Januar 2012 – 2 B 132.11 –; beide juris).


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