Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (5. Zivilsenat) - 5 U 8/99

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Januar 1999 geändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Wegen des Streites über den Betrag des Klagebegehrens wird der Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer der Beklagten beträgt weniger als 60.000 DM.

6. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin, die damals an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose litt und deswegen ab Ende Dezember 1992 elf Wochen in der Landesnervenklinik A. stationär behandelt worden war, unternahm im psychiatrischen Krankenhaus der Beklagten (Krankenhaus) wenige Stunden nach der Aufnahme einen Suizidversuch; sie zog sich schwere Verletzungen zu, an deren Folgen sie noch leidet. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe die ihr gegenüber obliegende Garantenstellung verletzt und verlangt im Wege einer Teilklage Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes.

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Die Klägerin erschien am 22. November 1994 in Begleitung zweier Verwandter im Krankenhaus. Sie hatte eine Einweisung ihres Hausarztes, der die Diagnose "Psychose" gestellt hatte und bat um stationäre Aufnahme. Ihre Verwandten ließen die Frage der diensthabenden Krankenschwester, ob sie meinten, die Klägerin könnte Selbstmord verüben wollen, offen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin einen Suizidversuch noch nicht unternommen. Die diensthabende Ärztin erhob die Eingangsanamnese, die sich auch mit der Suizidgefährdung befaßte - die Klägerin hatte erklärt, früher bereits Selbstmordgedanken gehabt zu haben, dass aber ihre Kinder im Vordergrund stünden - und legte die Klägerin auf eine offene Station. Sie wurde medikamentös versorgt. In der Nacht gegen 1.00 Uhr erschien die Klägerin - wie auch schon zuvor um 20.30 Uhr - bei der Nachtschwester und bat um Tee. Die Frage, ob sie ein Schlafmittel wolle, bejahte die Klägerin nach anfänglichem Zögern. Die Nachtschwester holte zunächst das Teeglas aus dem Zimmer der Klägerin, die inzwischen in den Aufenthaltsraum gegangen war, und kehrte dann in den Dienstraum zurück, um die Medikamente zu holen. Auf dem Weg zum Teebehälter sah sie, dass die Klägerin inzwischen die Balkontür im Aufenthaltsraum, dessen Tür offenstand, geöffnet hatte, sich kurz zu ihr hindrehte und über die Brüstung kletterte. Die Nachtschwester vermochte noch einen Zipfel der Kleidung der Klägerin zu fassen, den Sturz aus ungefähr 11 bis 12 m Höhe aber nicht mehr zu verhindern. Die Klägerin zog sich schwerste Verletzungen zu.

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Sie erlitt einen beiderseits offenen, zum hinteren Kreuzbein gehörenden Beckenringbruch und eine Verletzung der Beinversorgungsnerven, außerdem einen Sprunggelenktrümmerbruch rechts mit Schienbeinhaarriss, einen Sprunggelenksbruch mit Sprungbeinbruch links, einen Querfortsatzbruch des 5. Lendenwirbelknochens beidseitig und des 4. Lendenwirbelknochens links, eine stirnseitige Vertiefung in Form eines Bruches, einen Milzriss mit Milzkapseleinriss sowie eine Blasen- und Mastdarmlähmung. Wegen dieser Schädigungen befand sich die Klägerin sechs Monate lang stationär im Akutkrankenhaus. Ein Geschwür am Kreuzbein, das durch Aufliegen entstanden waren, wurde dort entfernt. Vom 4. Mai 1995 bis 14. Juni 1995 wurde die Klägerin in einem REHA-Krankenhaus mit einem suprapubischen Blasenkatheter versorgt und vorwiegend im Rollstuhl mobilisiert. Seit 13. Juni 1995 verfügte sie wieder über Blasen- und Mastdarmkontrolle. Der Urin wies jedoch nach wie vor massiv Problemkeime auf. Bei ihrer Entlassung war die Klägerin noch nicht beschwerdefrei. Eine neurogene Blasenentleerungsstörung mit Restharnmengen von 70 ml bis 300 ml besteht fort.

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Auf der Station, auf der sich die Klägerin im Krankenhaus befand, waren damals in den Krankenzimmern, nicht aber im Aufenthaltsraum. an den Fenstern die Griffe entfernt, damit diese von den Patienten nicht geöffnet werden konnten.

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Die Klägerin hat der Beklagten ein Organisationsverschulden vorgehalten. ohne großen Aufwand hätte - was mittlerweile geschehen sei - der Aufenthaltsraum gesichert werden können.

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Die Klägerin hat vorgetragen:

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Nach dem Aufnahmestatus wäre die Unterbringung in einer geschlossenen Station indiziert gewesen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 40.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 5. August 1995 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen:

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Bei der Klägerin, bei der eine Depression festzustellen gewesen sei, habe in keiner Weise suizidgefährdet gewirkt. Sie habe erklärt, bisher noch keine Suizidversuche unternommen und auch aktuell keine Suizidgedanken zu haben. Weil bei der Klägerin keine Halluzinationen, Illusionen, Wahnideen, Persönlichkeits- oder Ichstörungen, Zwangssymptomatik oder Phobien festzustellen gewesen seien, sei die Unterbringung in einer geschlossene Abteilung nicht indiziert gewesen.

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Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 13. August 1998 Sachverständigenbeweis erhoben und durch Urteil vom 21. Januar 1999 die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei von der Gefahr selbstschädigender Handlungen nicht auszugehen gewesen. Daher habe die Klägerin nicht auf einer geschlossenen Station untergebracht werden müssen. Es habe auch keine Pflicht bestanden, noch am Aufnahmetag Informationen aus der Landesnervenklinik A. einzuholen. Eine ergänzende mündliche Vernehmung des Sachverständigen, wie von der Klägerin beantragt, sei nicht erforderlich gewesen. Dem Antrag der Klägerin liege deren unzutreffende Auffassung zugrunde, auch bei einer Aufnahme in einer offenen Station müsse zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein, dass eine Selbstschädigung nicht vorkommen könne. Die vom Oberlandesgericht Koblenz im Urteil vom 12. April 1990 - 2 U 406/87 - (GA Bl. 10 ff OLGZ 1991, 326) verlangten Anforderungen an die Sicherheitsstandards einer offenen Station hält die Zivilkammer nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gerade im Hinblick auf das therapeutische Milieu für überzogen. Selbst nach diesen Anforderungen sei die Klage nicht begründet, weil dort, anders als im vorliegenden Falle, Suizidgedanken des Patienten manifest erkennbar waren und das Klinikpersonal die Gefahr hätte voraussehen können. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.

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Gegen dieses ihr von Amts wegen am 28. Januar 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Februar 1999 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 22. März 1999 begründet. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren fort.

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Die Klägerin rügt die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung vom 18. März 1999, ergänzt durch die Schriftsätze vom 17. Mai 1999 und vom 9. Juni 1999.

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Die Klägerin trägt vor:

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Es sei bekannt, dass Schlafstörungen zu ihrem Krankheitsbild gehörten und Depressionen vor allem nachts und in den ersten Morgenstunden besonders ausgeprägt und intensiv aufträten. Wenn die Klägerin um diese Zeit von der Nachtschwester auf dem Gang wandelnd angetroffen und diese um Medikamente gebeten habe, hätte die Schwester deshalb die Patientin nicht aus den Augen lassen, vor allem nicht in den Aufenthaltsraum mit der ungesicherten Balkontür gehen lassen dürfen. Eine genügend qualifizierte Nachtschwester hätte dies beachtet.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Januar 1999 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie ein, in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 40.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 5. August 1995 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil:

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Die generelle Angabe der Verwandten sei durch eine fachlich fehlerfreie ärztliche Anamnese überprüft und bewertet worden. Der Gutachter habe die Beweisfrage des Landgerichtes, nämlich ob die seitens der Beklagten getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ausreichend gewesen seien oder nicht, klar und eindeutig dahingehend beantwortet, dass in ausschließlich offen geführten Stationen Standards besonderer Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich seien und in der Regel auch nicht angewendet würden, erst recht nicht, wenn eine Klinik auf anderen Stationen die Möglichkeit der geschlossenen und beschützten Behandlung anbiete.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und die anderen Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und führt gemäß § 304 ZPO zur Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach. Wegen der Höhe des Betrags ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Sie ist daher gemäß § 538 ZPO zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Die Klage ist zulässig.

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Der Senat hat keine Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin. Der Mangel der Prozeßfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO). Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß Prozeßunfähigkeit vorliegen könnte, muß von Amts wegen im Wege des Freibeweises die Frage der Prozeßfähigkeit geklärt werden. Der vom Landgericht wegen anderer Beweisfragen hinzugezogene Sachverständige hat die an einer Schizophrenie leidende Klägerin - nur diese Diagnose war Grund für den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung - während des Rechtsstreits psychiatrisch begutachtet und diese bewußtseinsklar, zeitlich und örtlich sowie zur eigenen Person gut orientiert angetroffen. Ihr Denken war geordnet, inhaltliche Denkstörungen ließen sich nicht feststellen, insbesondere keine Wahrnehmungsstörungen, keine Wahnbildungen und keine Ich-Störungen. Insgesamt erschien dem Sachverständigen der Zustand der Klägerin unauffällig. Diesen Befund kann der Senat im Wege des Freibeweises verwerten. Er ergibt, dass vernünftige Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht bestehen, sodass deren Vorhandensein festgestellt werden kann.

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Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

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Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gemäß §§ 823, 847 BGB wegen eines vorwerfbaren Mangels in der Organisation der Station, auf welche die Klägerin am 22. November 1994 aufgenommen worden war.

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1. Es war kein Fehler, die Klägerin auf einer offenen Station im dritten Stockwerk unterzubringen. Die Aufnahmeanamnese bot keinen Anlass, für eine Unterbringung auf einer geschlossenen Station. Auch eine sofortige Nachfrage in der Landesnervenklinik A. hätte keinen positiven, reaktionspflichtigen Verdacht ergeben, weshalb dahinstehen kann, ob diese Nachfrage schon bei der Aufnahme geboten war. Der von den Verwandten der Klägerin offen gelassenen Frage nach einer Selbstmordgefahr ist die Aufnahmeärztin mit medizinischen Methoden nachgegangen. Die Verwandten hätten außerdem ebenfalls keine Tatsachen über einen Suizidversuch oder dessen Androhung nennen können, weil es solche nicht gab. Insgesamt hatte die Aufnahmeärztin keine Veranlassung, die Suizidgefährdung der Klägerin wenigstens als ungeklärt einzuschätzen. Dies hat der Sachverständige mit nachvollziehbaren Gründen dargelegt und deren Untersuchungsmethoden, die keine Hinweise auf Halluzinationen, Illusionen, Wahnideen, Persönlichkeits- oder Ichstörungen, Zwangssymptomatiken oder Phobien ergaben, als lege artis gebilligt. Hierin folgt ihm der Senat. Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt ist, ob das Krankenhauspersonal vorher, bei einer Betrachtung ex ante, Anlass für konkrete Sicherungsmaßnahmen hatte (vgl. BGH BGHR ZPO § 144, Suizid-Gefährdung 2). Selbst wenn die Untersuchung noch nicht abgeschlossen gewesen wäre, hätte dies allein nicht für eine Einweisung in eine geschlossene Abteilung genügt.

32

2. Die Beklagte haftet, weil sie die Räumlichkeiten, in die die Klägerin gelangen konnte und die für deren Aufenthalt vorgesehen waren, nicht hinreichend gegen einen unvorhersehbar auftretenden Suizidentschluß eines Patienten gesichert hatte.

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Das Krankheitsbild der Klägerin beinhaltete ein nicht sehr hohes und mit 5 % am Ende einer Reihe potentieller Suizidlagen stehendes, gleichwohl bekanntes und vom Aufnahmepersonal auch ernst genommenes, jedenfalls nicht harmloses Risiko.

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Auch die Beklagte erkennt die Rechtsprechung an, dass es schuldhaft pflichtwidrig ist, wenn in einem psychiatrischen Krankenhaus der Beruhigungsraum nicht mit einem genügend sicheren Fenster ausgestattet ist. Es kommt nicht darauf an, ob bezüglich der Person die (unvorhersehbar) zu Schaden gekommen ist, damit gerechnet werden musste, sie würde das Fenster gewaltsam öffnen und hinausspringen. Ohne Bezug auf einen konkreten Einzelfall besteht die Pflicht, zumindest die Beruhigungsräume mit hinreichend sicheren Fenstern ausstatten zu lassen; denn es muss die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass unruhige Patienten, die in einen solchen Raum verbracht werden, auf unvorhersehbare Weise und daher ohne besondere Aufsicht ein solches Fenster öffnen und dabei zu Schaden kommen könnten (BGH BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1, Dritter 8).

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Tatsächliche Grundlage dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war es zwar, dass der Beruhigungsraum der Aufnahme von Patienten, die sich in einer besonderen Akutphase befinden und besonderer Behandlung bedürfen, zu dienen bestimmt ist. Der Aufenthaltsraum einer Station hat eine solche spezielle Funktion gerade nicht. Im Gegenteil, er ist Teil einer Maßnahmenkette, die nach moderner Auffassung gerade bei psychisch Kranken eine vertrauensvolle Beziehung und Zusammenarbeit zwischen Patient und Arzt sowie Krankenhauspersonal auch aus therapeutischen Gründen begünstigen will. Dies und dass dieser Raum samt dem dazugehörenden Balkon von den Patienten einer offenen Station benutzt werden durfte, besagt jedoch nicht, dass aus dem Gesichtspunkt der Bereitstellung eines gesundheitsförderlichen Umfelds jegliche Sicherheitsvorkehrungen entbehrlich wären. Die zitierte Rechtsprechung ist nämlich in ihrem Gesamtzusammenhang zu sehen, wonach es ein psychiatrisches Krankenhaus nicht nur Übernimmt, den Patienten von seiner psychischen Erkrankung möglichst zu heilen, sondern auch alle Gefahren von diesem abzuwenden, die ihm wegen der Krankheit durch sich selbst drohen. Dazu bedarf es einer Überwachung und Sicherung der Kranken, jedoch nur in den Grenzen des Erforderlichen und des für das Krankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren (vgl. BGHZ 96, 98, 101; BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 8, 50), weil ein Suizid während des Aufenthalts in einem Psychiatrischen Krankenhaus niemals mit absoluter Sicherheit vermieden werden kann, gleich, ob die Behandlung auf einer offenen oder auf einer geschlossenen Station unter Beachtung aller realisierbaren Überwachungsmöglichkeiten erfolgt. Besteht diese Pflicht aber ohne Bezug auf einen konkreten Einzelfall, also auch zur Abwehr einer unvorhersehbaren Gefahr, so besteht sie nicht nur allen Patienten des Krankenhauses gegenüber, sondern in Bezug auf den Umfang des Schutzzwecks der Norm auch, um von diesen die abstrakt drohende - als solche nicht erkannte oder erkennbare und unvermittelt sich realisierende Gefahr abzuwehren und nicht nur eine konkrete - erkannte oder erkennbare - Gefahr. Im Grunde ist die Beklagte hiervon auch ausgegangen und hat im Sinne einer solchen Grundsicherung die Fenster in den Krankenzimmern auch auf der offenen Station nicht mit Fenstergriffen ausgestattet, sodass diese nicht geöffnet werden konnten.

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Die Sicherungspflicht hängt also mit in den qualitativen und quantitativen Anforderungen vom Grad der Wahrscheinlichkeit oder den bekannt gewordenen Verdachtsmomenten für einen Suizid ab. Es ist - wie allgemein bekannt - bei psychischen Erkrankungen typisch, dass deren Verlauf starken, auch plötzlichen und daher unberechenbaren, Schwankungen unterliegt. Auch bei dem diagnostizierten Krankheitsbild der Klägerin kann ein Suizid weder ausgeschlossen, noch als höchst unwahrscheinlich bewertet werden. Das hat der Sachverständige mit Angabe eines Risikograds erläutert. Das Personal der Beklagten hat die Problematik gesehen und aufgegriffen. Daher ist nicht in Frage zu stellen, dass ein - wie auch immer zu bewertendes - Sicherungsbedürfnis für die Klägerin dem Grunde nach bestand, ungeachtet der - bis auf die (nachstehend 3.) noch zu erläuternde Situation in der Nacht - fehlen- den Notwendigkeit einer besonderen Überwachung der Klägerin.

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Diese Reichweite der genannten Rechtsprechungsgrundsätze, die im Übrigen in den im Urteil zitierten Entscheidungen auch stets beachtet worden ist, hat die Zivilkammer nicht genügend berücksichtigt, möglicherweise weil in den bisher judizierten Sachverhalten entweder ein konkretes Risiko bestanden hatte und erkannt worden war, die Grundsicherung für abstrakte Gefahrenlagen daher auch nicht entscheidungserheblich war oder eine solche Grundsicherung zwar bestand, aber den Schadenseintritt nicht verhindern konnte. Im vorliegenden Fall geht es aber, weil weder ein Behandlungsfehler noch eine Fehleinschätzung des Zustands der Klägerin, noch eine Verletzung einer Befunderhebungspflicht festgestellt werden kann, allein darum, inwieweit es einer Grundsicherung bedarf, wie diese auszusehen hat und ab welchem Stadium es zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen bedarf, schließlich, ob die nötigen Anforderungen im Krankenhaus der Beklagten damals beachtet worden waren. Es geht also nicht um die Maßnahmen, die bei einer konkret drohenden Gefährdung hätten getroffen werden müssen, wozu auch die Grundsicherung gehören kann. Deswegen konnte bei OLG Braunschweig (OLGR 1994, 67) auch unbeanstandet bleiben, dass die dortige Patientin, die medizinisch vertretbar auf einer offenen Station war, sich von dort entfernen und in Selbstmordabsicht von einem Zug überfahren lassen konnte. Das Verhindern des Verlassens des Gebäudes auf dem normalen Weg verlangt als Dauermaßnahme gemäß §§ l, 3, 13 rhldpf UnterbringungsG und auch als kurzfristige Maßnahme eine drohende Gefahr (vgl. OLG Koblenz OLGZ 1991, 326, 329) und muß bei der Organisation einer offenen Station nach deren Charakter nicht schon im Rahmen der Grundsicherung berücksichtigt werden.

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Der Senat kann den vorliegenden Sachverhalt bewerten, ohne dass weiterer Sachverständigenbeweis erhoben werden muss.

39

Es gibt keine technischen oder medizinischen Standards für die Anforderungen an eine genügende Grundsicherung einer offenen Station (vgl. OLG Koblenz aaO; Sachverständigengutachten GA Blatt 117). Ein Sachverständiger kann daher nur Erfahrungswerte vermitteln, wie eine offene psychiatrische Einrichtung ausgestattet sein sollte, um eine tragfähige therapeutische Beziehung, die von hervorragender Bedeutung ist, zu erreichen. Wenn es aber keine besonderen baulichen Vorgaben gibt, ist jedenfalls nach diesen Grundsätzen nicht Voraussetzung, dass eine offene Station mit einem Balkon ausgestattet sein muss. Da die Beklagte außerdem ihre Krankenzimmer auch auf der offenen Station mit Fenstern ausgestattet hat, die sich nicht öffnen lassen, ist es für ihr therapeutisches Konzept ersichtlich keine Voraussetzung, dass sich vorhandene Fenster öffnen lassen. Dann reduziert sich die Fragestellung schon deswegen darauf, ob es dem therapeutischen Konzept der Beklagten widerspricht, in der Nacht - wie tagsüber zu verfahren ist, braucht der Senat nicht zu beurteilen - den Aufenthaltsraum oder den Balkon so zu sichern, dass die Station nicht auf einem dafür nicht vorgesehenen Weg verlassen werden kann. Dazu hätte die Klinik vortragen müssen, welches von ihr verfolgte therapeutische Konzept es bedingt, den Aufenthaltsraum mitsamt dem - vorhandenen - Balkon auch des Nachts frei zugänglich zu halten und welche Sicherungsmaßnahmen ein Verlassen der Station über den Balkon verhindern sollten. Nur dann kann ein Sachverständiger beurteilen, ob dieses konkrete Konzept einer Grundsicherung in Form des Verschlusses der Balkontür zur Nachtzeit entgegensteht. Ansonsten würde der Sachverständige nach theoretischen Verhältnisses ausgeforscht. Solchen Vortrag hat die Beklagte, auch nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass es an den Voraussetzungen zur Erhebung von Sachverständigenbeweis fehle, nicht gehalten. Er fehlt auch im nachgereichten Schriftsatz vom 30. September 1999.

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Daher kann der Senat keine Tatsachen feststellen, die Grund geben könnten, von einer nächtlichen Grundsicherung auch des Aufenthaltsraum abzusehen. Zur hier zu verlangenden Grundsicherung gehört es jedenfalls, dass Vorsorge gegen die Gefahr eines Sprungs aus großer Höhe getroffen ist. Wie diese Sicherung bewerkstelligt werden kann, braucht ebenfalls nicht durch eine weitere Beweisaufnahme aufgeklärt zu werden. Insoweit gilt genauso, dass ein therapeutisches Konzept, das zu beachten wäre, nicht dargetan ist und die Beklagte offenbar im Einklang mit ihrem therapeutischen Konzept auch an anderer Stelle auf der offenen Station diesem Risiko durch nicht zu öffnende Fenster Rechnung getragen hat und nach dem Ereignis vom 23. November 1994 die fragliche Balkontür verschlossen hält. Auch der Aufenthaltsraum - dieser sogar ohne bauliche oder sonstige Veränderungen, allein durch organisatorische Maßnahmen - und der Balkon hätten so nachts ohne weiteres gesichert werden können. An der Tür hätte ein abschließbarer Griff genügt. Das Fehlen einer solchen Grundsicherung gereicht der Beklagten zum Vorwurf und begründet deren Haftung.

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3. Ein Verschulden der Nachtschwester ist derzeit nicht feststellbar. Dieser war bezüglich der Klägerin keine besondere ärztliche Anweisung erteilt worden. Dies war auch nicht geboten. Die Berufung meint, die Nachtschwester hätte, weil sie die Klägerin auf dem Gang wandelnd angetroffen habe, diese nicht mehr aus den Augen lassen dürfen. Dem muss noch nachgegangen werden. Möglicherweise konnte hierin ein Warnsignal gesehen werden. Ohne fachärztliche Sachkunde lässt sich dies nicht beurteilen. Es geht hierbei nicht um eine lückenlose Überwachung, sondern um die Erkennung einer gefährlichen Situation und daraus zu ziehende Konsequenzen.

42

Im Grundurteil gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - weiter aufzuklären ist auch noch der Dauerschaden der Klägerin -, kann dies aber dem Betragsverfahren überlassen bleiben, weil die Haftung schon wegen eines Organisationsverschuldens in voller Höhe und nicht vermindert durch ein Mitverschulden der Klägerin wegen eigenschädlichen Verhaltens (vgl. grds. BGHZ 96, 98, 101) besteht. Auf die Höhe des Schmerzensgeldes kann sich ein höheres, weil durch mehrere Umstände gekennzeichnetes fehlerhaftes Verhalten und Verschulden bemerkbar machen.

43

Ein Grundurteil soll es aus prozeßwirtschaftlichen Gründen ermöglichen, eine echte Vorentscheidung des Prozesses herbeizuführen, indem Fragen, die nicht nur die Höhe des eingeklagten Betrages betreffen, unter Vermeidung zeitraubender und kostspieliger Beweisaufnahmen, weil über sie vielleicht später Einigkeit erzielt werden kann, vorab abgeschichtet werden (BGH ZPO § 304 Abs. 1, Voraussetzungen 1 mwN). Allerdings muss ein Grundurteil im Falle konkurrierender Anspruchsgrundlagen in der Regel sämtliche Anspruchsgrundlagen erledigen. In einem solchen Fall wird ein einziger prozessualer Anspruch auf mehrere rechtliche Begründungen gestützt (vgl. z.B. Musielak-Musielak, ZPO, § 304, Rdn. 28). Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, liegt der Haftung der Beklagten aus einem Organisationsverschulden und möglicherweise aus einer Haftung für ein Versäumnis der Nachtschwester ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu Grunde. Alle die Tatsachen, die lebensmäßig eine Einheit bilden, gehören zum Klagegrund (vgl. MüKomm-Lüke, ZPO, § 253, Rdn. 74). Die Klägerin wandelte auf dem Gang der Krankenhausstation und konnte, weil sie von der Nachtschwester nicht angehalten wurde, die Balkontür öffnen. Ergibt sich die Rechtsfolge für die jeweiligen Anspruchsgrundlagen aus demselben Tatsachenkomplex, lediglich unter Betonung verschiedener Einzeltatsachen, handelt es sich nicht um eine Klagehäufung (vgl. Stein/Jonas-Schumann, ZPO § 260, Rdn. 8). SO ist es hier. Kommen mehrere Haftungsgründe in Betracht, genügt es aber regelmäßig für die Verurteilung in Form eines Grundurteils, wenn ein Grund festgestellt werden kann, der für die Höhe des gesamten eingeklagten Betrages ausreicht und der andere Klagegrund daneben ohne eigene Bedeutung bleibt (BGHZ, 72, 34, 36; Zöller-Greger, ZPO, § 304, Rdn. 8). Wird materieller Schaden verlangt, wird das bei einer Haftung aus unerlaubter Handlung ohne weiteres deutlich. Wird nur oder auch immaterieller Schaden geltend gemacht, ist dies nicht anders. Es kommt nämlich allein darauf an, dass die Norm nach ihrer Rechtsfolgenanordnung die Haftung auch der verlangten Höhe nach abdecken kann, diese also dem Grunde nach nicht durch den Regelungsgehalt begrenzt wird (vgl. MüKomm-Musielak, ZPO, § 304, Rdn. 29). So darf etwa bei bestehender Haftung nach dem StVG eine Haftung aus unerlaubter Handlung nicht offenbleiben, weil nach dem StVG nur in Grenzen gehaftet wird, insbesondere nicht für immateriellen Schaden (vgl. §§ 10 bis 12 StVG); es sei denn, es wird nur Ersatz des materiellen Schadens innerhalb dieser Haftungsbegrenzung verlangt (vgl. MüKomm-Musielak aaO Rdn. 30 f). Kommen mehrere Haftungsgründe aus unerlaubter Handlung in Betracht, kann wegen jedes Grundes zum Ersatz des gesamten materiellen und immateriellen Schadens verurteilt werden, wenn nur die dazugehörenden Tatbestandselemente subsumiert werden können. Das angemessene Schmerzensgeld (§ 847 BGB) ist dann durch Feststellung und Abwägung einer Vielzahl von Bemessungsgrundlagen zu finden. Diese können dem gesamten Lebenssachverhalt entnommen werden. Zwar will auch der Schmerzensgeldanspruch wie immer bei Schadensersatzansprüchen nur die Folgen berücksichtigen, die die zum Ersatz verpflichtende Handlung auf Seiten des Geschädigten hervorgerufen hat (BGH GrZS 18, 149; 151). Das hindert aber nicht, diese Folgen auch aus einer Bewertung der Tatsachen aus Teilkomplexen des einheitlichen Lebenssachverhaltes zu finden, die bei der Feststellung der Haftung dem Grunde nach nicht geprüft werden mussten, die aber gleichfalls zur Haftung aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage geführt hätten.

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Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO ist das Urteil des Senats für vorläufig vollstreckbar zu erklären, auch wenn es keinen unmittelbar vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. MüKomm-Krüger, ZPO, § 708, Rdn. 17; § 704, Rdn. 6). Angesichts des vorläufigen Ausgangs des Berufungsverfahrens verbietet sich jedoch eine Kostenentscheidung derzeit. Diese ist dem Gericht der ersten Instanz zu übertragen. Die Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt worden. Die Notwendigkeit einer Grundsicherung in einer offenen Krankenhausstation ist von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Deshalb ist für die Beklagte die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

45

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 DM festgesetzt.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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