Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (4. Zivilsenat) - 4 U 41/08


Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Februar 2008 geändert:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2001, Az.: 6 O 313/01, zu dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 13. Juli 2000, Geschäftszeichen: 00–1678323–0–5 wird für unzulässig erklärt.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte diejenigen des ersten Rechtszuges und die Klägerin die des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin betreibt ein Cafe und ein Speiserestaurant. Sie bezog bei der Beklagten Waren und geriet mit der Bezahlung in Rückstand. Die Beklagte übersandte deswegen der Klägerin mit Datum vom 10. Mai 2000 zwei jeweils als "3. Mahnung" bezeichnete Zahlungsaufforderungen, mit denen sie einerseits für diverse Rechnungen im Zeitraum vom 15. September 1998 bis 11. Februar 1999 insgesamt 4.121,52 DM und andererseits für weitere Rechnungen in dem Zeitraum vom 15. September 1998 bis 8. April 1999 insgesamt 9.830,71 DM geltend machte.

2

Mit zwei weiteren Schreiben vom 16. Mai 2000 forderte die Beklagte die Klägerin nochmals zur Zahlung von Beträgen i. H. v. 4 121,52 DM und von 9 023,84 DM auf und stellte bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung einen Verzicht auf Verzugszinsen in Aussicht.

3

Mit Mahnschreiben der C... S... L... und M... KG vom 14. Juni 2000 machte die Klägerin gegen die Beklagte schließlich eine nicht näher aufgeschlüsselte Hauptsumme von 13.045,36 DM zuzüglich Auslagen und Kosten, insgesamt 15 631,84 DM, geltend.

4

Im Weiteren erwirkte die Beklagte sodann gegen die Klägerin unter dem 13. Juli 2000 beim Amtsgericht Mayen unter der Geschäftsnummer 00–1678323–0–5 den Erlass eines Mahnbescheides. Darin bezeichnete sie ihre Hauptforderung (insgesamt 13 045,36 DM) wie folgt:

5

"Warenlieferungen

6

1. gemäß Rechnungen vom 15.09.98 bis 02.11.98 = 3.049,83 DM

7

2. gemäß Rechnungen vom 28.01.99 bis 11.02.99 = 1.064,04 DM

8

3. Rechnungen vom 25.02.00 = 8.931,49 DM".

9

Darüber hinaus machte sie Inkasso–Kosten und ausgerechnete Zinsen geltend.

10

Gegen diesen Mahnbescheid legte die Klägerin unter dem 25. Juli 2000 Widerspruch ein. Die Sache wurde daraufhin an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) als Streitgericht abgegeben und dort unter dem Az.: 6 O 313/01 geführt.

11

Mit weiterem außergerichtlichem Schreiben vom 1. August 2000 teilte die C... der Klägerin für die Beklagte mit, dass diese mit monatlichen Ratenzahlungen von 500,00 DM einverstanden sei.

12

Die Klägerin bezahlte in der Folgezeit vom 18. September 2000 bis 24. Oktober 2001 monatliche Raten von jeweils 500,00 DM (insgesamt 7 500,00 DM) unmittelbar an die Beklagte.

13

Unter dem 29. August 2001 erklärte die Klägerin gegenüber dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) zum Az.: 6 O 313/01, dass der "Teilwiderspruch" gegen den Mahnbescheid zurückgenommen werde. Die Beklagte erwirkte daraufhin beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) im Verfahren 6 O 313/01 den Erlass eines Vollstreckungsbescheides vom 20. Dezember 2001 über eine Hauptforderung von 12.845,36 DM auf der Grundlage des oben genannten Mahnbescheides des Amtsgerichts Mayen. Darin wurde der Anspruch durch die Beklagte wie folgt bezeichnet:

14

"Forderung aus Warenlieferungen gemäß Rechnungen in der Zeit vom 15. September 1998 bis 25. Februar 2000 sowie fruchtlosen Mahnungen unter Fristsetzung."

15

Dieser Vollstreckungsbescheid wurde der Klägerin zugestellt. Sie legte dagegen keinen Einspruch ein.

16

Die Beklagte betreibt wegen einer behaupteten restlichen Titelforderung von 9.096,39 Euro die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Vollstreckungsbescheid. Die Klägerin hält diese Zwangsvollstreckung für unzulässig, da die Beklagte die von der Klägerin in der Zeit vom 18. September 2000 bis 24. Oktober 2001 geleisteten monatlichen Ratenzahlungen nicht in Abzug gebracht habe.

17

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:

18

Sie habe in dem Verfahren 6 O 313/01 ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid auf Anraten des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückgenommen. Sie sei dabei davon ausgegangen, dass die Beklagte die von ihr in dem Zeitraum vom 10. August 2000 bis einschließlich Oktober 2001 geleisteten Zahlungen über insgesamt 7.500,00 DM berücksichtigen würde. Dies habe die Beklagte jedoch nicht getan. Es sei nicht richtig, dass noch weitere Forderungen des Beklagten bestanden hätten, auf welche die Zahlungen geleistet worden seien. Der Beklagten stehe daher eine Restforderung in dem Umfang, in dem sie die Zwangsvollstreckung betreibe, nicht mehr zu, so dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid unzulässig sei.

19

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

20

die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2001, Az.: 6 O 313/01 zu dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 13. Juli 2000 – Geschäftszeichen: 00–1678323–0–5 für unzulässig zu erklären.

21

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Sie hat vorgetragen, die Einwendung der Erfüllung durch die Klägerin sei präkludiert, da sie sich auf Zahlungen berufe, die allesamt vor dem Erlass des Vollstreckungsbescheides erfolgt seien. Eine Berufung auf die Zahlungen sei daher für die Klägerin nicht möglich. Tatsächlich seien diese Zahlungen aber auch auf andere Forderungen der Beklagten erfolgt. Soweit bei diesen anderen (nicht titulierten) Forderungen eine Überzahlung eingetreten sei, sei der überzahlte Betrag auf die titulierte Schuld verrechnet worden. Diese Verrechnungen seien von der Beklagten in ihrer aktuellen Forderungsaufstellung berücksichtigt.

24

Der Einzelrichter der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass die Klägerin mit ihren Einwendungen nach § 796 Abs. 2 ZPO präkludiert sei, da die Zahlungen, auf die sie sich berufe, vor Erlass des Vollstreckungsbescheides erfolgt seien. Im Übrigen habe die Klägerin auch nicht nachvollziehbar nachgewiesen, dass die Zahlungen auf die titulierte Schuld erfolgt seien.

25

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2008 hat die Klägerin sodann erklärt, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nunmehr in erster Linie wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels begehre.

26

Die Klägerin beantragt,

27

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Februar 2008, Az.: 6 O 165/07, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2001, Az.: 6 O 313/01 zu dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 13. Juli 2000 – Geschäftszeichen: 00–1678323–0–5– für unzulässig zu erklären.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Weiterhin widerspricht sie der Klageänderung im zweiten Rechtszug. Der Vollstreckungstitel sei nicht unklar, da die Beklagte in der Anspruchsbegründung in dem Verfahren 6 O 313/01 des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ihre Forderung im Einzelnen dargelegt habe.

II.

31

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form– und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

32

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nunmehr in erster Linie wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels begehrt, stellt dies eine Klageänderung dar. Denn die Klägerin hat sich in erster Instanz für ihr Begehren allein darauf berufen, dass sie die mit dem Vollstreckungsbescheid titulierte Hauptforderung (teilweise) erfüllt habe. Damit hat sie aber – wie ausdrücklich in der Klage ausgeführt – eine Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767, 795 BGB erhoben, da sie eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die titulierte Forderung vorgebracht hat. Die Berufung auf die Unwirksamkeit des Titels ist dagegen kein materieller Einwand (vgl. BGHZ 118, 229 ff.; BGHZ 124, 164 ff.; LG Traunstein, RPfl. 2004, 366; Vollkommer, RPfl. 2004, 336, 337). Die Unwirksamkeit des Titels kann daher nicht im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage unmittelbar nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Vielmehr ist die Unwirksamkeit des Titels mit einer prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO geltend zu machen, die gegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage einen anderen Streitgegenstand hat (vgl. BGH aaO; PfOLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 548, jew.m.w.N.). Die in der geänderten Antragstellung liegende Klageänderung ist trotz des Widerspruchs der Beklagten zulässig, da sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat (§ 533 ZPO).

33

Mit der nunmehr erhobenen Titelgegenklage führt die Berufung auch in der Sache zum Erfolg. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2001, Az.: 6 O 313/01 ist deswegen insgesamt unzulässig, weil der Vollstreckungsbescheid unwirksam ist. Denn ihm fehlt es an einer hinreichend bestimmten Bezeichnung (Individualisierung) der titulierten Forderung.

34

Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss bereits der Mahnantrag zwingend "die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung" enthalten. Dies bedeutet, dass die Bezeichnung des Anspruchs eine hinreichende Individualisierung und Abgrenzung zu anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen muss (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 690, Rn. 14). Der Anspruch muss deshalb so bezeichnet sein, dass er dem Antragsgegner eine Grundlage gibt, um zu entscheiden, ob er sich gegen diesen geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen will (vgl. BGH NJW–RR 2006, 275, 276; MDR 2001, 346, jew. m.w.N.). Entscheidend ist dabei der Empfängerhorizont. Wird eine Mehrzahl von Forderungen geltend gemacht, so ist grundsätzlich jede Einzelforderung bestimmt zu bezeichnen (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO; BGH MDR 2001, 346, 347). Für diese Bezeichnung kann es dabei genügen, wenn in dem Vollstreckungsbescheid auf ein anderes Schriftstück Bezug genommen wird, falls dieses Schriftstück entweder bereits an den Antragsgegner übermittelt worden ist, oder aber dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt und mit diesem zugestellt wird (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO).

35

Den vorstehend dargestellten Anforderungen wird der Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2001, Az.: 6 O 313/01, aus dem die Beklagte gegenüber der Klägerin die Vollstreckung betreibt, nicht gerecht. Weder in dem Vollstreckungsbescheid selbst noch in dem zugrunde liegenden Mahnbescheid sind die geltend gemachten (Rest-)Forderungen im Einzelnen aufgeschlüsselt. Vielmehr wird darin jeweils auf eine unbestimmte Vielzahl von Rechnungen in näher genannten Zeiträumen Bezug genommen, ohne dass im Einzelnen zu erkennen ist, um welche einzelnen Rechnungen es sich handeln soll. Damit ist unklar, aus welchen Einzelforderungen sich die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung zusammensetzt. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass sie in der Anspruchsbegründung vom 16. Juli 2001 in dem Mahnverfahren gegen die Klägerin die von ihr mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen im Einzelnen aufgeschlüsselt habe, hilft ihr das nicht weiter. Die Aufschlüsselung in der Anspruchsbegründung ist in dem später erlassenen Vollstreckungsbescheid nicht in Bezug genommen worden. In dem Mahnbescheid konnte sie nicht in Bezug genommen sein, da sie erst später erfolgte. Das bloße Vorliegen eines sonstigen Schriftstücks, auf das weder im Mahnbescheid noch im Vollstreckungsbescheid Bezug genommen wird, genügt aber nicht, um eine hinreichende Bestimmtheit der mit dem Mahn– bzw. Vollstreckungsbescheid geltend gemachten Forderung anzunehmen.

36

Da somit der Vollstreckungsbescheid wegen unzureichender Bezeichnung der titulierten Forderung unwirksam ist, ist auf den geänderten Antrag der Klägerin hin nunmehr die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären.

37

Die Anwendung der Präklusionsnormen des § 767 Abs. 2 ZPO bzw. § 796 Abs. 2 ZPO kommt bei der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO nicht in Betracht, da sie einen der materiellen Rechtskraft fähigen Titel voraussetzen, was ein unwirksamer Titel aber nicht ist (BGHZ 124, 164, 172 m.w.N.).

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 2 ZPO. Denn die Berufung der Klägerin führt nur deswegen zum Erfolg, weil sie sich erstmals in zweiter Instanz auf die Unwirksamkeit des Vollstreckungsbescheides berufen hat. Bezüglich des erstinstanzlich geltend gemachten Einwandes der (teilweisen) Erfüllung der titulierten Forderung war ihre Klage hingegen zu Recht erfolglos geblieben, da sie mit dieser Einwendung gemäß § 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen war, wie dies das Landgericht zu Recht ausgeführt hat.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

40

Die Zulassung der Revision ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht veranlasst, da die Entscheidung des Senates im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht und die zugrunde liegenden Fragen alle bereits durch den Bundesgerichtshof entschieden sind.

41

Beschluss

42

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

43

9.096,39 Euro

44

festgesetzt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen