Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 139/10

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Mit Erklärung vom 2. August 2009 bestimmten die nicht verheirateten Eltern des am 4. August 2009 geborenen Kindes N... R.... gem. § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB den Familiennamen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes. Zu diesem Zeitpunkt war die Beteiligte zu 1) bereits rechtskräftig von ihrem Ehemann L.... L.... R.... geschieden, trug jedoch noch den Ehenamen "R....". Mit Wirkung vom 26. Oktober 2009 hat sie ihren Geburtsnamen "W...." wieder angenommen. Am 27. Oktober 2009 beantragte die Beteiligte zu 1) den Familiennamen ihres Kindes im Geburtenregister dahingehend zu ändern, dass dieser ebenfalls "W....." laute. Zur Begründung trägt sie vor, bei der Erklärung zur Bestimmung des Familiennamens des Kindes habe sie vermeiden wollen, dass das Kind den Familiennamen des geschiedenen Ehemannes "R...." erhalte. Deshalb habe sie sich für den Familiennamen des Kindesvaters "F....." entschieden. Ein Kontakt zum Kindesvater bestehe nicht mehr. Hätte sie gewusst, dass sich bei Wiederannahme ihres Geburtsnamens "W...." dieser kraft Gesetzes dann auf den Geburtsnamen des Kindes erstrecke, wenn ihr Familienname Geburtsname des Kindes geworden wäre (§ 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB), hätte sie diese Erklärung bei der Namenserteilung nicht abgegeben.

2

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und ausgeführt, der Eintrag im Geburtenregister entspreche dem ausdrücklich erklärten Willen der Kindeseltern gemäß ihrer Erklärung vom 12. August 2009. Ein Irrtum darüber, dass bei Änderung ihres Familiennamens das Kind auch ihren Geburtsnamen annehmen könne sei unbeachtlich. Es habe auch keine entsprechende Belehrungspflicht des Standesamtes hierüber gegeben. Eine einmal abgegebene Erklärung der Eltern sei unwiderruflich und könne jedenfalls nicht im Wege der Berichtigung geändert werden.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1).

II.

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Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen nicht zu beanstanden (§ 51 Abs. 1 PStG, §§ 58 Abs. 1, 63, 64 FamFG). Als Antragstellerin ist die Beteiligte zu 1) gem. § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung erfolgt aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrG R-P.

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In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Zu Recht hat es das Amtsgericht abgelehnt, die Berichtigung des Eintrages des Familiennamens des Kindes im Geburtenbuch anzuordnen.

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Nach § 48 Abs. 1 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, sofern er von Anfang an unrichtig gewesen ist (BGH NJW 1988, 1469, 1470, BayObLG 1983, 1680, 1681 m.w.N.).

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Die Frage, ob die Eintragung des Familiennamens des Vaters als Geburtsnamen des Kindes unrichtig ist, beurteilt sich nach den materiell-rechtlichen Eintragungsgrundlagen, da die Eintragung im Geburtenregister (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG) keine rechtsbegründende, sondern nur deklaratorische Wirkung hat (MüKo/von Sachsen, 5. Aufl., § 1617 Rdnr. 28). Maßgebend sind hier die von der Beteiligten zu 1) und dem Kindesvater am 9. August 2009 vor dem Standesamt abgegebenen Erklärungen über die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes.

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Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die von der Beteiligten zu 1) zur Niederschrift des Standesbeamten abgegebene Erklärung zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes wirksam war. Ein Elternteil, dem - wie hier - die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen, wenn dieser einwilligt. Damit steht fest, dass die Eintragung im Geburtenregister mit den von der Beteiligten zu 1) und dem Kindesvater gem. § 1617 a Abs. 2 BGB in der erforderlichen Form abgegebenen namensrechtlichen Erklärungen übereinstimmt und damit inhaltlich richtig ist.

9

Die zur Berichtigung erforderliche anfängliche Unrichtigkeit der Eintragung kann auch nicht durch die Anfechtung der zur Namenswahl abgegebenen Erklärung der Beteiligten zu 1) nach §§ 119 ff. BGB herbeigeführt werden. Ebenso wie die bei der Eheschließung getroffene Namenswahl unterliegt die Erklärung über die Wahl des Geburtsnamens des Kindes nicht der Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung (zur Unanfechtbarkeit der bei der Eheschließung getroffenen Namenswahl vgl. BayObLG Z 1992, 200 und 1997, 323; OLG München StAZ 2009, 78). Eine abgegebene Namensbestimmung ist grundsätzlich unwiderruflich; eine spätere Namensänderung ist nur nach dem Namensänderungsgesetz zulässig. Die gegenüber dem Standesbeamten abgegebenen Erklärungen zur Namenswahl sind damit einer Verfahrenshandlung vergleichbar, welche nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts angefochten werden kann (Juris PK/ Franzen, § 119 Rdnr. 45; BGHZ 80, 389/392, Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl., vor § 128 Rdnr. 230; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., vor § 128 Rdnr. 15).

III.

10

Die Verpflichtung der Antragstellerin, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Nr. KostO. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

11

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

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