Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 6 UF 159/11
Tenor
I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe
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Das Rechtsmittel ist bereits unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
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Das Familiengericht hat ohne zuvorige Anhörung der Betroffenen, damit ohne zuvorige Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG, im Wege der sogenannten dringlichen einstweiligen Anordnung gemäß § 332 FamFG die geschlossene Unterbringung der Betroffenen für die Dauer von zunächst einer Woche familiengerichtlich genehmigt.
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Die Vorschrift des § 332 FamFG ist wortgleich mit der Regelung in § 301 FamFG. Bei einer Entscheidung nach § 301 FamFG gilt ebenso wie bei einer Entscheidung nach § 332 FamFG, ohne vorherige Anhörung, dass die Beschwerde nach § 57 FamFG ausgeschlossen ist ( vgl. Bork/Jakoby/Schwab, FamFG § 301 Rn. 7). Der Rechtsschutz des Betroffenen ist dabei gewährleistet durch die - mit der Nachholung der Anhörung verbundene - Prüfung nach §§ 332 S. 2, 54 FamFG und die hierauf zu erlassende Entscheidung, die die vorangegangene -eilige einstweilige Anordnung- nach § 332 FamFG (vgl. Bork/Jacoby/Schwab a.a.O., § 332 Rdn. 1) verfahrensrechtlich überholt (vgl. nur Zöller, ZPO 28. Aufl. § 567 Rn. 12). Gegen eine Bestätigung und Verlängerung der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen durch einen weiteren einstweiligen Anordnungsbeschluss gemäß § 331 FamFG wäre der Betroffenen dann nach Auffassung des Senats der Beschwerdeweg eröffnet (vgl. Senatsbeschluss vom 07. Juni 2011, Az.: 6 UF 85/11; OLG Hamm MDR 2010, 1192).
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In dem Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken vom 09. November 2011 hat sich das Familiengericht vorbehalten, nach Anhörung der Betroffenen den vorgenannten Zeitraum von einer Woche abzukürzen oder zu verlängern. Zwischenzeitlich hat das Familiengericht die Anhörung der Betroffenen am 14. November 2011 nachgeholt und der Betroffenen mitgeteilt, dass nunmehr noch eine weitere Entscheidung des Gerichts ergehen werde. Das Familiengericht wird daher zunächst im Wege einer weiteren einstweiligen Anordnung, diesmal nach § 331 FamFG, darüber zu entscheiden haben, ob eine weitergehende Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu erfolgen hat oder nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 3, 84 FamFG.
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Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 42 Abs. 3, 41 FamGKG.
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Referenzen
- FamGKG § 42 Auffangwert 1x
- FamGKG § 41 Einstweilige Anordnung 1x
- FamFG § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit 5x
- FamFG § 57 Rechtsmittel 2x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 331 Einstweilige Anordnung 2x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung 1x
- Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 6 UF 85/11 1x
- FamFG § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit 2x