Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 209/19.Vollz

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 26. April 2019 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Gegen den Antragsteller wird seit dem 29. Mai 2018 eine Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) vollstreckt. Mit auf den 14. März 2019 datierten Schreiben, beim Landgericht am 19. März 2019 eingegangen, wendet sich der Antragsteller gegen die Ankündigung der Antragsgegnerin, auf der Grundlage von § 15 MVollzG eine Behandlung gegen seinen Willen durchzuführen (Zwangsmedikation). Die Ankündigung war dem Antragsteller in schriftlicher Form am 13. Februar 2019 übergeben worden. Das Landgericht hat das Schreiben des Antragstellers vom 14. März 2019 als Antrag nach § 109 StVollzG gewertet und diesen mit Beschluss vom 26. April 2019 als unzulässig, weil verfristet, verworfen. Mit am 21. Juni 2019 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller unter Angabe des (das vorliegende Verfahren betreffenden) Aktenzeichens 2 StVK 101/19 „Einspruch und Beschwerde gegen den Bescheid oder Beschluss vom 19. Juni 2019“ eingelegt. Inhaltlich erhebt er Einwände gegen die ihm angekündigte Behandlung.

II.

2

Die als Rechtsbeschwerde i.S.d. § 116 Abs. 1 StVollzG auszulegende „Beschwerde“ ist jedenfalls nicht in der gebotenen Form erhoben und daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat mit Blick auf das in der Rechtsmittelerklärung angegebene Aktenzeichen sowie den Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran, dass dieses sich – trotz der insoweit unrichtigen Angabe des Datums der angegriffenen Entscheidung – auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 26. April 2019 bezieht.

1.

3

Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, die gem. § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG einen Monat beträgt, ist allerdings nicht vor dem 20. Juni 2019 in Gang gesetzt worden, weil ein früherer Zugang der angegriffenen Entscheidung bei dem Antragsteller nicht nachgewiesen ist. Denn die unter dem 13. Mai 2019 bewirkte Zustellung ist unwirksam. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 42 d.A.) wurde der Beschluss im Wege der Ersatzzustellung „einem zum Empfang ermächtigten Vertreter“ des Leiters der Einrichtung übergeben. Zwar ist gem. §§ 120, 138 Abs. 3 StVollzG, 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtungen an deren Leiter bzw. eine von diesem dazu ermächtigte Person grundsätzlich statthaft. Dabei ist anerkannt, das Justizvollzugsanstalten und Maßregelvollzugseinrichtung als Einrichtungen in diesem Sinne gelten können (vgl. Valerius in MünchKomm-StPO, 1. Aufl., § 37 Rn. 53). Die Ersatzzustellung an eine der in § 178 Abs. 1 ZPO genannten Personen ist jedoch unwirksam, wenn diese in dem die Zustellung betreffenden Verfahren Gegner der Person ist, an die zugestellt werden soll (§ 178 Abs. 2 ZPO). Eine Ersatzzustellung an die Leiterin der Klinik (bzw. einen von ihr ermächtigten Vertreter), die im zugrundeliegenden Verfahren nach § 109 StVollzG Antragsgegnerin war, war hier deshalb ausgeschlossen. Die angegriffene Entscheidung gilt daher erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem ein tatsächlicher Zugang bei dem Antragssteller nachgewiesen ist (§ 120 StVollzG i.V.m. §§ 37 StPO, 189 ZPO). Dies war nicht vor dem 20. Juni 2019 der Fall.

2.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nicht in der gebotenen Form erhoben.

5

Die Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung bzw. dem die Zustellung ersetzenden nachgewiesenen Zugang einzulegen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird, wobei die Anträge zu begründen sind (§ 118 Abs. 1 StVollzG). Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun (§ 118 Abs. 2 StVollzG). Hierauf ist der Antragsteller durch die der angegriffenen Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen worden.

6

Die in privatschriftlicher Form eingereichte Rechtsbeschwerde genügt diesen Vorgaben nicht. Eine den Anforderungen des § 118 Abs. 2 StVollzG genügende Rechtsmittelerklärung kann auch nicht mehr wirksam nachgeholt werden, weil die durch den tatsächlichen Zugang in Gang gesetzte Rechtsbeschwerdefrist mittlerweile abgelaufen ist. Das Rechtsmittel war vor diesem Hintergrund zu verwerfen.

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