Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Köln - 3 U 22/06 BSchRh

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 9. Januar 2006 (5 C 15/05 BSch) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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