Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Köln - 3 U 32/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg Ruhrort vom 13. Januar 2014 – 5 C 22/12 BSch – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 13. Januar 2014 – 5 C 22/12 BSch - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
G r ü n d e :
2I.
3Das im Eigentum der Beklagten zu 1) stehende und von dem Beklagten zu 2) als verantwortlichem Schiffsführer geführte TMS „Q“ befand sich am 08.10.2011 auf der Bergfahrt von S nach C. Es ging gegen 21.00 Uhr bei Rhein-km 838,1 in einem Bereich, in dem das Tafelzeichen A5 (Stillliegeverbot) aufgestellt war, vor Anker. TMS „Q“ kam etwa 100 m vom Ufer entfernt mitschiffs fest und verfiel mit dem Bug zum linken Ufer. Dem Beklagten zu 2) gelang es am 09.10.2011 nicht, das Schiff aus eigener Kraft freizubekommen. Am 10.10.2011 gegen 14.45 Uhr kam TMS „Q“ mit Hilfe der Schubboote „B“ und „U“ frei und setzte seine Reise fort.
4Dem Beklagten zu 2) wurde wegen eines Verstoßes gegen das Stillliegeverbot (§ 7.02 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) und nicht angepasste Abladetiefe (§ 1.06 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) ein Bußgeld auferlegt.
5Mit der Klage macht der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der N GmbH Stillstandskosten für den Zeitraum vom 10.10. bis 13.10.2011 geltend.
6Er hat behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe vom Wasser- und Schiffahrtsamt Duisburg den Zuschlag für Bauarbeiten in Baufeld 7 des Bauvorhabens „S2“ erhalten zu haben. Das Wasser- und Schiffahrtsamt Duisburg habe ihr die Zufahrt zum Y Yachthafen bis zum 13.10.2011 untersagt. Ihr Schiffe und Gerätschaften hätten das Baufeld 7 der Flutmulde Rees infolge des Festliegens von TMS „Q“ und Versandungen bis zum 13.10.2011 nicht verlassen können.
7Die Beklagten haben behauptet, die Zufahrt zum Baufeld 7 sei nicht gesperrt gewesen. Schiffe hätten ungehindert ein- und ausfahren können.
8Das Rheinschifffahrtsgericht hat zu den Fragen, ob die Insolvenzschuldnerin einen Zuschlag für Bauarbeiten im Bereich des Baufeldes 7 erhalten hatte, ob sich Gerätschaften der Insolvenzschuldnerin ab 08.10.2011 dort befunden hätten und die Zufahrt sei bis zum 13.10.2011 nicht möglich gewesen ist, Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit Schadensersatzansprüche für den Zeitraum Montag, 10.10.2011, begehrt werden.
9Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten.
10II.
111.
12Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
13Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die Schiffe und Gerätschaften der Insolvenzschuldnerin über den 10.10.2011 hinaus ab dem 11.10.2011 in dem Y Yachthafen eingeschlossen waren und dadurch eine einer Eigentumsverletzung gleich zu behandelnde Nutzungsbeeinträchtigung vorlag.
14Das Rheinschifffahrtsgericht hat zu der Dauer der Beeinträchtigung sämtliche von den Parteien benannten Zeugen vernommen und die Aussagen zutreffend gewürdigt. An diese Beurteilung ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nur fest, dass die Gerätschaften am 10.10.2011 durch die Ankerkette von TMS „Q“ an dem Verlassen des Hafens gehindert waren. Nach der plausiblen Aussage des Zeugen X wurden die Geräte über das Wochenende sämtlich in die Flutmulde gebracht, weil sie nicht unbemannt im Strom liegen durften. Die Fahrrinne war am Montag, den 10.10.2011, nicht nutzbar, weil die Zufahrt durch die Ankerkette von TMS „Q“ und wegen der Versandungen versperrt war. TMS „Q“ ist am 10.10.2011 in dem Zeitraum von 12.05 Uhr bis 14.45 Uhr freigeturnt worden und hat sodann die weitere Reise angetreten. Im Anschluss daran sind nach der Aussage des Zeugen M die Fehltiefen beseitigt worden. Für eine Behinderung über den 10.10.2011 hinaus bieten die Aussagen der Zeugen keine Anhaltspunkte. Auch die Aussage des Zeugen L ist dazu unergiebig. Er war nach dem 10.10.2011 nicht mehr vor Ort. Die Zeugen haben sämtlich die weitere Behauptung des Klägers, TMS „Q“ sei es durch das Wasser- und Schifffahrtsamt untersagt worden, weiterzureisen, nicht bestätigt. Dasselbe gilt für die Behauptung des Klägers, das Wasser- und Schifffahrtsamt habe in der Zeit vom 10.10. – 13.10.2011 generell die Benutzung der Zufahrt zur Flutmulde untersagt. Die Aussage des Zeugen X ist unergiebig. Er hatte an den Vorfall keine konkrete Erinnerung mehr.
15Der Kläger hat die Beweislast für die Dauer der von ihm angenommenen Eigentumsverletzung. Eine Eigentumsverletzung über den 10.10.2011 hinaus konnte er bereits nicht nachweisen.
16Nach Auffassung des Senats steht nicht fest, dass die Hafenausfahrt nach dem 11.10.2011 blockiert war. TMS „Q“ ist ausweislich der Ordnungswidrigkeitenanzeige des Zeugen L während des Ankermanövers mitschiffs festgekommen, weil es zu tief abgeladen war. Der Bug hatte keine Grundberührung. Ohne Grundberührung des Bugs kann TMS „Q“ beim Rückwärtstreiben nicht Material entgegen der Bewegungsrichtung flussaufwärts geschoben haben.
172.
18Die Anschlussberufung der Beklagten ist begründet.
19Dem Kläger steht aus allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen kein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für den Zeitraum vom 10. Oktober 2011 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr gegen die Beklagte zu.
20Eine nach § 823 Abs. 1 BGB für die Nutzungsausfallentschädigung erforderliche Eigentums- oder Besitzverletzung ist vorliegend nicht gegeben. Ohne eine Substanzschädigung kann eine Eigentumsverletzung nur dann vorliegen, wenn einer Sache der bestimmungsgemäße Gebrauch derart entzogen wird, dass es einem Sachentzug gleichkommt. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Schiff durch Hindernisse dergestalt eingeschlossen ist, dass es jede Bewegungsmöglichkeit und seine Funktion als Transportmittel für eine praktisch nicht unerhebliche Dauer verliert (BGH Urteil vom 21.12.1970, II ZR 133/68). Um die Qualität einer Eigentumsverletzung durch Nutzungsentzug zu erhalten, bedarf es einer Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle, die sich maßgebend an der Dauer der Nutzungsentziehung ausrichtet.
21Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar waren die Schiffe und Gerätschaften der Insolvenzschuldnerin am 10. Oktober 2011 im Hafen entsprechend der erstinstanzlichen Feststellung eingesperrt, aber die eintägige Nutzungsentziehung überschreitet die Erheblichkeitsschwelle nicht.
22Die kurzfristige Entziehung der Nutzungsmöglichkeit reicht alleine jedoch nicht zur Begründung einer Eigentumsverletzung. Die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache muss erheblich sein (Staudinger/Harder, BGB, 13. Aufl. 1990, § 823 Rdnr. B90).
23Die Erheblichkeitsschwelle dient der Differenzierung zwischen haftungsrechtlicher Zurechnung und dem entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebens- und Wirtschaftsrisiko. Zu den hinzunehmenden verkehrsadäquaten und sozialüblichen Beeinträchtigungen gehören neben Naturkatastrophen auch Verkehrsunfälle auf den Wasserstraßen, die zu einer vorübergehenden Sperrung führen (Rheinschifffahrtsgericht St. Goar, Urteil vom 06.10.2011, 4 C 4/11 BSchRh). Erfahrungsgemäß kommen unfallbedingte Behinderungen des Schiffsverkehrs immer wieder vor, sind aber auch binnen eines überschaubaren Zeitraums wieder behoben, so dass eine solche vorübergehende Sperrung als sozialüblich angesehen werden kann (Zentralkommission für die Rheinschiffahrt Straßburg, Urteil vom 18.03.2013, 473 Z 1/13). Die Ausführungen der Zentralkommission können an dieser Stelle herangezogen werden, auch wenn der Sachverhalt sich von dem vorliegenden durch die Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung unterscheidet. Bei der Havarie des Tankschiffs Waldhof waren die Schiffe nicht eingeschlossen, ihnen war lediglich durch die Sperrung des Rheins in Höhe der M2 das Erreichen ihres Bestimmungsortes zeitweilig nicht möglich. Die Ausführung zur wertenden Betrachtung im Rahmen des Zurechnungszusammenhangs können auch im Fall eines eingeschlossenen Schiffs, welches jegliche Bewegungsmöglichkeit verloren hat, herangezogen werden, da der Zurechnungszusammenhang unabhängig vom Grad der Nutzungsbeeinträchtigung die gleichen Anforderungen voraussetzt.
24Es besteht kein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang zwischen dem nautischen Fehler des Beklagten zu 2) und der geltend gemachten Eigentumsverletzung der Insolvenzschuldnerin in Form einer nicht hinzunehmenden Nutzungsbeschränkung. Maßgeblich ist im Rahmen des Zurechnungszusammenhangs die Frage, ob ein an sich äquivalentes Verhalten bei wertender Betrachtung noch als haftungsrechtlich relevant behandelt werden kann. Ein solcher Zurechnungszusammenhang kann bestehen, wenn die Havarie eines Schiffes das Ablegen eines anderen auf unabsehbare Zeit unmöglich macht. Wer hingegen wegen eines schuldhaft verursachten Unfalls in eine Verkehrsstockung gerät, ist nicht maßgeblich in seiner rechtlich relevanten Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt, die nur darin besteht, sich am Verkehr zu beteiligen. So ist es allgemein anerkannt, dass das Steckenbleiben mit einem Fahrzeug im Stau keine Eigentumsverletzung darstellt. Nichts anderes gilt für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsverkehr. Die Unpassierbarkeit einer Wasserstraße ist eine ersatzlose Behinderung der Ausübung des Gemeingebrauchs an der Wasserstraße (Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., 2014, Rdnr. 599). Das ist hier der Fall. Ist die Zuwegung zeitgleich aufgrund einer Havarie ausgeschlossen, gehört die Behinderung zum kalkulierbaren Risiko des Verkehrsteilnehmers und gewährt keinen Ersatzanspruch gegenüber dem Verursacher der Behinderung.
25Das gebietet der Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB. Das von der eintägigen Behinderung betroffene Vermögen der Insolvenzschuldnerin – mag der Schaden auch gewichtig sein – ist als solches nicht vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB erfasst. Das Deliktsrecht kennt keine generalklauselartige Haftung. Lediglich die Verletzung der abschließend aufgezählten Recht und Rechtsgüter lässt eine Ersatzpflicht entstehen. Zwar wirkt die Nutzungsfunktion des Eigentums nach § 903 BGB geschützt, gleichwohl ist eine Einschränkung erforderlich, weil die Verletzung der Sachsubstanz von einem reinen Vermögensschaden abzugrenzen ist, der nicht von der reinen Fahrlässigkeitshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB erfasst ist. Dem Gesetzgeber ging es bei der Ausklammerung von Vermögensschäden um die Begrenzung des Kreises potenzieller Anspruchsinhaber im Falle von kalkulierbaren allgemeinen Risiken (Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009 , § 823 Rdnr. 185).
26Für die Erheblichkeitsschwelle kann das Kriterium eines hohen wirtschaftlichen Schadens, wie es das Rheinschifffahrtsgericht als maßgebend hält, nicht herangezogen werden, da ansonsten der Vermögensschaden mittelbar zu einem nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzberechtigten Recht qualifiziert würde.
27Die Erheblichkeitsschwelle richtet sich vielmehr nach der Dauer der Nutzungsbeeinträchtigung. Die Rechtsprechung hat noch nicht abschließend die Frage der Erheblichkeitsschwelle im Falle der Nutzungsentziehung geklärt. In dem sogenannten Fleetfall (BGH Urteil vom 21.12.1970, II ZR 133/68) wurde dem Betroffenen acht Monate lang die Nutzung seines Schiffs durch die Einsperrung entzogen und ein Nutzungsentschädigungsanspruch zugesprochen. Der Senat (Urteil vom 29.04.75, 3 U 168/74) hat im Falle eines 14-tägigen Nutzungsausfalls von einem nicht mehr entschädigungslos hinzunehmenden Allgemeinrisiko des Betroffenen erkannt. Die Zentralkommission in Straßburg (Urteil vom 18.03.2013, 473 Z 1/13) setzte eine 14-tägige Grenze als Schwelle zur Eigentumsverletzung an. Das Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort (Urteil vom 05.05.08, 5 C 16/07 BSchRh) hat einen 5-tägigen Nutzungsausfall für nicht erheblich erachtet.
28Nach Auffassung des Senats lässt sich eine starre Zeitgrenze zur Definition einer erheblichen Beeinträchtigung nicht ziehen. Eine Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze bedarf jedenfalls eines mehr als eintägigen Nutzungsausfalls. Diese trägt nicht die Qualität einer Eigentumsverletzung.
29c)
30Ein Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheitert an einem unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff. Die Schiffbarkeit einer Wasserstraße gehört nicht in den Bereich des Gewerbebetriebes eines Schifffahrttreibenden. Die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung schützen nicht die Vermögensinteressen anderer Verkehrsteilnehmer.
313.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
33Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
34Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 01.09.2014 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
35Streitwert für den zweiten Rechtszug: bis zu 120.000,00 €
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 903 Befugnisse des Eigentümers 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 6x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 22/12 2x
- II ZR 133/68 2x (nicht zugeordnet)
- 4 C 4/11 1x (nicht zugeordnet)
- 473 Z 1/13 2x (nicht zugeordnet)
- 3 U 168/74 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 16/07 1x (nicht zugeordnet)