Urteil vom Rheinschifffahrtsobergericht Köln - 3 U 32/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg Ruhrort vom 13. Januar 2014 – 5 C 22/12 BSch – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 13. Januar 2014 – 5 C 22/12 BSch - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen


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