Urteil vom Schifffahrtsobergericht Hamm - 27 U 55/99 BSch.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09. Februar 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Minden - Schiffahrtsgericht - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 DM abzuwenden, sofern die Klägerin nicht ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch Prozeßbürgschaft eines in Deutschland als Steuer- und Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.


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