Urteil vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 U 34/12 BSch

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts - Schifffahrtsgericht – Duisburg-Ruhrort vom 25.01.2012 - Az. 5 C 5/10 BSch – unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner unbeschränkt persönlich haftend verurteilt, an die Klägerin 78.984,61 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 03.12.2009 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.880,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2010 zu zahlen, der Beklagte zu 1. in Höhe von 78.984, 61 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 03.12.2009 zusätzlich dinglich haftend mit einem am 06.02.2009 an TMS „M“ entstandenen Schiffsgläubigerrecht.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.


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