Urteil vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 U 35/12 BSch

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Schifffahrtsgericht – Duisburg-Ruhrort vom 25.01.2012 – Az. 5 C 19/10 BSch – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 41.135,83 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 11.02.2010 zu zahlen, die Beklagte zu 1. zusätzlich dinglich haftend mit einem am 06.02.2009 an MS „I“ entstandenen Schiffsgläubigerrecht. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2010 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 

Die Revision wird nicht zugelassen.


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