Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 8 SO 379/11

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2011 verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zu den Bestattungskosten für die Bestattung ihres Ehemannes W H in Höhe von 1506,12 Euro zzgl. Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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