Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 10 R 1381/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Im Streit ist ein Zinsanspruch in Höhe von 9.822,04 EUR.
3Der Kläger ist der Ehemann der am 05.12.1945 geborenen Versicherten L. Sp. (im Folgenden: Versicherte), die am 18.01.2014 verstarb und zuletzt mit dem Kläger in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Die Versicherte hatte bis zu ihrer Heirat im Januar 1966 in den Niederlanden gelebt und dort Beschäftigungszeiten zurückgelegt. Die in der Zeit vom 01.03.1966 bis zum 15.08.1969 entrichteten Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung wurden durch Bescheid der Beklagten vom 24.08.1971 erstattet. Für die am 27.01.1970 und am 12.10.1972 geborenen Kinder der Versicherten wurden für die Versicherte Kindererziehungszeiten vom 01.02.1970 bis zum 31.01.1971 und vom 01.11.1972 bis zum 31.10.1973 anerkannt. Die Versicherte übte vom 01.11.1986 bis zum 28.07.1988 eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Boutique aus und bezog anschließend vom 29.07.1988 bis zum 14.12.1989 Krankengeld. Vom 15.12.1989 bis zum 13.06.1991 erhielt die Versicherte Arbeitslosengeld.
4Mit Schreiben vom 05.02.1990 teilte die Beklagte der Versicherten mit, dass ein Antrag der Versicherten auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation dort eingegangen sei. Am 12.02.1990 wurde der Versicherten ein Antragsvordruck mit der Bitte um Ausfüllung und Vorlage von Nachweisen für Versicherungszeiten von Dezember 1961 bis Oktober 1986 übersandt. Das Antragsformular wurde von der Versicherten ausgefüllt und am 09.03.1990 unterschrieben. In dem Antrag wurde angegeben, dass die Versicherte zuletzt als Geschäftsführerin in einer Boutique tätig gewesen sei und dass der Antrag auf berufsfördernde Leistungen wegen des Zustandes nach dritter Bandscheibenoperation gestellt werde. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten eingereicht. Ferner wurde eine Bescheinigung der AOK Kleve über eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten vom 17.06.1988 bis zum 14.12.1989 und über eine Aussteuerung zum 14.12.1989 übersandt. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 22.06.1990 die in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten fest und teilte mit, dass auf die Wartezeit bisher 45 Kalendermonate für Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten und Ersatzzeiten anzurechnen seien. In dem Versicherungsverlauf waren 24 Kalendermonate Kindererziehungszeiten (01.02.1970 bis 31.01.1971 und 01.11.1972 bis 31.10.1973) und 21 Monate Pflichtbeitragszeiten (01.11.1986 bis 28.07.1988) sowie die Zeit vom 29.07.1988 bis zum 14.12.1989 als Krankheitszeit und vom 15.12.1989 bis zum 31.12.1989 als Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgeführt. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, dass für die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, für das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres und für die Hinterbliebenenrente die Wartezeit 60 Monate betragen würde und zur Zeit nicht erfüllt sei. Aus den bei der Beklagten maschinell gespeicherten Daten ergibt sich, dass die Beklagte den Rehabilitationsantrag am 02.04.1990 zuständigkeitshalber an das Arbeitsamt weiterleitete, weil die Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung (180 Kalendermonate Versicherungszeiten) nicht erfüllte.
5Im März 2004 erhielt die Versicherte von der Beklagten eine Renteninformation vom 19.03.2004. Am 30.03.2004 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Versicherten ein, in der sie unter Bezugnahme auf die übersandte Renteninformation nachfragte, ob bei ihr zum 13.07.1991 die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab diesem Zeitpunkt bestanden hätten und ob insoweit lediglich ein Antrag zu stellen sei. Da sie im Besitz von Unterlagen sei, aus denen sich ergebe, dass seinerzeit Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe, beantrage sie vorsorglich die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Versicherte übersandte ein Rentenantragsformular, in dem sie unter anderem die Beitragsentrichtung zur niederländischen Rentenversicherung in der Zeit von 1961 bis 1966 mitteilte. Ferner gab sie an, dass sie sich seit 1991 wegen der Folgen mehrfacher Bandscheibenvorfälle und Bandscheibenoperationen für erwerbsgemindert halte. Dem Antrag waren zahlreiche medizinische Unterlagen aus der Zeit ab Juni 1990 beigefügt.
6Mit Schreiben vom 08.06.2004 teilte die Beklagte mit, dass für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. für eine Rente wegen Erwerbsminderung zwar die Wartezeit, aber nicht die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, weil die Versicherte sowohl bezogen auf den geltend gemachten Leistungsfall Juli 1991 als auch bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung März 2004 keine 36 Kalendermonate Pflichtbeiträge in dem davor liegenden 5-Jahres-Zeitraum zurückgelegt habe. In einem Telefonat vom 14.06.2004 wies der Kläger als damaliger Verfahrensbevollmächtigter der Versicherten darauf hin, dass bezogen auf den Zeitpunkt Juli 1991 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorlägen, da auch Pflichtbeiträge für den Bezug von Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld mitzählen würden. Die Beklagte bestätigte daraufhin mit Schreiben vom 14.06.2004, dass die Zeiten aufgrund der Rechtsänderung zum 01.01.1992 anders zu berücksichtigen seien. Gleichzeitig bat sie um Ausfüllung und Rücksendung eines Vordruckes mit Angaben zu den in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten, der am 12.07.2004 bei der Beklagten vorlag. Die Beklagte leitete den Vordruck daraufhin am 12.07.2004 an den niederländischen Versicherungsträger SVB weiter.
7Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen durch den beratenden Arzt Dr. B. stellte die Beklagte fest, dass bei der Versicherten seit dem Beginn eines stationären Aufenthaltes in der Universitätsklinik Düsseldorf am 26.11.1991 ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen vorgelegen hatte. Mit Bescheid vom 28.07.2004 wurde der Versicherten auf ihren Antrag vom 30.03.2004 für die Zeit ab dem 01.03.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als vorläufige Leistung im Sinne des Art. 45 der Verordnung Nr. 574/72 in Höhe eines Zahlbetrages von 149,42 EUR bewilligt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Anspruchsvoraussetzungen seit dem 26.11.1991 erfüllt seien und die Rente ab dem Antragsmonat geleistet werde.
8Gegen diesen Bescheid erhob die Versicherte am 11.08.2004 Widerspruch und machte geltend, dass eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 01.01.1992 zu zahlen sei. Es bestehe ein darauf gerichteter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, weil es die Beklagte pflichtwidrig versäumt habe, sie Anfang 1992 auf die ab dem 01.01.1992 bestehenden günstigeren Zugangsbedingungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente hinzuweisen und die Beklagte erst im März 2004 erstmalig eine Renteninformation unter Berücksichtigung der seit dem 01.01.1992 bestehenden Rechtslage übersandt habe. Wie sich aus der Renteninformation vom 19.03.2004 ergeben habe, sei die Zeit des Krankengeldbezuges vom 29.07.1988 bis zum 14.12.1989 aufgrund der seit dem 01.01.1992 geänderten Rechtslage als Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen. Die Versicherte hätte jede frühere Renteninformation zum Anlass genommen, einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente zu stellen. Zudem habe nach § 17 DEVO die Verpflichtung der Beklagten bestanden, allen Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, mindestens alle 6 Jahre einen Versicherungsverlauf zu übersenden. Dem Schreiben der Versicherten waren nochmals alle Unterlagen bezüglich des Rehabilitationsverfahrens aus dem Jahre 1990 einschließlich des Feststellungsbogens für die Meldung von Kindererziehungszeiten beigefügt.
9Am 02.12.2004 ging der von dem niederländischen Versicherungsträger SVB angeforderte Vordruck mit den Angaben über die in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 06.01.2005 und 24.01.2005 bat die Beklagte den Träger der niederländischen Invalidenrentenversicherung UWV um Übersendung eines Vordruckes mit Angaben der in der niederländischen Invalidenrentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten der Versicherten.
10Am 30.12.2004 erging ein weiterer Bescheid der Beklagten, mit dem der Versicherten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung einer am 26.11.1991 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab dem 01.06.2000 bewilligt wurde. Für die Zeit vom 01.06.2000 bis zum 31.01.2005 ergab sich einschließlich des Zinsanspruches ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 8.564,78 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte sei im Rahmen eine sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als hätte sie im Juni 2000 einen Versicherungsverlauf erhalten und zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt. Die Beklagte habe ihre Pflicht verletzt, der Versicherten im Jahr 2000 einen Versicherungsverlauf zu übersenden. § 149 Abs. 3 SGB VI verpflichte den Rentenversicherungsträger zur regelmäßigen Unterrichtung der Versicherten über den Inhalt seines Versicherungskontos in Form eines Versicherungsverlaufes. Nach der vor 1992 geltenden Rechtslage sei der für die Kontoführung zuständige Rentenversicherungsträger verpflichtet gewesen, allen Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet hatten, mindestens alle 6 Jahre die in ihrem Versicherungsverlauf gespeicherten Daten mitzuteilen. Nach 1991 habe diese Verpflichtung zunächst weiterhin bestanden, jedoch sei diese Verpflichtung durch § 274 b SGB VI für die Zeit bis zum 31.12.1996 für 4 Jahre nach Entstehung des erneuten Anspruches auf Übersendung eines Versicherungsverlaufes ausgesetzt worden. Da der Versicherten am 22.06.1990 ein Versicherungsverlauf übersandt worden sei, hätte sie grundsätzlich 1996 erneut einen Anspruch auf Mitteilung der in ihrem Versicherungsverlauf gespeicherten Daten gehabt. Durch § 274 b SGB VI habe jedoch ein Anspruch auf Übersendung eines weiteren Versicherungsverlaufes erst im Jahre 2000 bestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Übersendung durch die Beklagte pflichtwidrig unterlassen worden. Zu einem früheren Zeitpunkt sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, einen Versicherungsverlauf zu übersenden oder auf die Rechtsänderungen ab dem 01.01.1992 hinzuweisen.
11Die Versicherte hielt mit Schreiben vom 17.01.2005 ihren Widerspruch aufrecht und machte geltend, ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente bestehe seit dem 01.01.1992. Bereits zum Zeitpunkt der Übersendung des Versicherungsverlaufes am 22.06.1990 sei das Rentenreformgesetz 1992 verkündet gewesen, aus dem sich ergeben habe, dass die Krankheitszeiten von Juli 1988 bis Dezember 1989 nach der neuen Rechtslage als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen seien. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die zeitlichen Voraussetzungen für die im Juni 1990 abschlägig beschiedene Rehabilitationsmaßnahme erfüllt gewesen wären. Daher sei der damalige Sachbearbeiter verpflichtet gewesen, auf die ab dem 01.01.1992 bestehende Rechtslage und auf die Möglichkeit hinzuweisen, Ende 1991 einen erneuten Antrag zu stellen. Zudem ergebe sich die Hinweispflicht der Beklagten aus § 115 Abs. 6 SGB VI.
12Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.05.2005 zurück und führte zur Begründung aus, die Beklagte habe vor dem Jahr 2000 keine Hinweispflicht verletzt. Eine Hinweispflicht ergebe sich nicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI, wonach in geeigneten Fällen darauf hinzuweisen sei, dass Versicherte eine bestimmte Leistung erhalten können, für die erkennbar die Voraussetzungen vorliegen würden. Ein geeigneter Fall sei schon deshalb nicht gegeben, da für die Sachbearbeitung nicht erkennbar gewesen wäre, ob die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbsfähig gewesen sei.
13Gegen diesen Bescheid erhob die Versicherte am 13.06.2005 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (S 25 R 87/05) und machte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.01.1992 geltend. Ergänzend wies die Versicherte darauf hin, dass der Rehabilitationsantrag nach § 18 d Abs. 2 bis 4 AVG aF bzw. nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag gelte, weil sie bereits zu diesem Zeitpunkt erwerbsgemindert gewesen sei und ein Erfolg von berufsfördernden Leistungen nicht zu erwarten gewesen sei, so dass sich auch daraus ein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 01.01.1992 ergebe. In dem Klageverfahren teilte die Versicherte mit Schreiben vom 15.10.2005 mit, das Arbeitsamt habe damals zunächst eine Umschulungsmaßnahme in Aussicht gestellt, später aber erklärt, aufgrund der eingetretenen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes käme eine Umschulungsmaßnahme nicht mehr in Betracht. Sie habe dann bis Juni 1991 Arbeitslosengeld bezogen und hinsichtlich eines etwaigen Umschulungsantrages vom Arbeitsamt nichts mehr gehört bzw. bekommen. Die Arbeitsagentur Wesel teilte dem Gericht am 28.11.2005 mit, dass für die Versicherte keine Akten mehr geführt würden, weil Aktenvorgänge regelmäßig nach 5 Jahren vernichtet würden. Mit Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.04.2006 wurde die Beklagte verurteilt, der Versicherten ab dem 01.01.1992 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte sei bei Übersendung des Versicherungsverlaufes im Juni 1990 verpflichtet gewesen, die Versicherte darauf hinzuweisen, dass mit Inkrafttreten des RRG 1992 neue Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien und sich insbesondere die Bewertung der Ausfall- und Anrechnungszeiten ändern würden, wodurch möglicherweise die zur Zeit nicht erfüllten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug erfüllt werden könnten.
14Die Beklagte legte gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein (L 3 R 164/06) und trug zur Begründung vor, eine Pflichtverletzung der Beklagten anlässlich des Rehabilitationsverfahrens liege nicht vor. Der Rehabilitationsantrag sei wegen nicht erfüllter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen an das Arbeitsamt weitergeleitet worden, ohne dass die Beklagte über das Schicksal des Antrages unterrichtet worden sei. Zudem sei nach den Feststellungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten die volle Erwerbsminderung der Versicherten erst am 26.11.1991 eingetreten. Eine Umdeutung des Rehabilitationsantrages in einen Rentenantrag komme nicht in Betracht, weil bei Abschluss des Verfahrens eine rentenrechtlich relevante Leistungsminderung nicht vorgelegen habe. Aus diesem Grund habe auch keine Hinweispflicht seitens der Beklagten hinsichtlich der Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit bestanden. Das Berufungsverfahren endete mit einem am 09.07.2007 auf Anraten des Senates geschlossenen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, der Versicherten unter Abänderung der Bescheide vom 28.07.2004 und 30.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.01.2000 zu gewähren.
15Mit Schreiben vom 07.07.2006 übersandte der niederländische Versicherungsträger UWV den Vordruck mit den Angaben zu den in der niederländischen Invalidenrentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten der Versicherten an die Beklagte.
16Mit Bescheid vom 23.08.2007 bewilligte die Beklagte aufgrund des Vergleiches vom 09.07.2007 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.01.2000 unter Zugrundelegung einer am 26.11.1991 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit. Für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 30.09.2007 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 818,02 EUR. Die Versicherte erhob gegen den Bescheid Widerspruch und machte die Verzinsung der nachzuzahlenden Rentenbeträge geltend. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 17.01.2008 für die Zeit ab dem 01.08.2000 Zinsen in einer Gesamthöhe von 228,78 EUR. Daraufhin erklärte die Versicherte das Widerspruchsverfahren für erledigt.
17Mit Schreiben vom 16.12.2009 teilte die Versicherte mit, sie habe von einem Versicherungsamt den Hinweis erhalten, dass sie neben der Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auch einen Anspruch auf eine niederländische Volksrente haben müsse. Die Prüfung dieser Frage sei über die deutsche Rentenversicherung anzustoßen. Die Beklagte übersandte der Versicherten einen Fragebogen zur Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens und anschließend an den niederländischen Invalidenversicherungsträger UWV einen Antrag auf Invaliditätsrente. Dabei gab sie als Tag der Einreichung des jetzigen Antrages den 30.03.2004 an. Mit Begleitschreiben vom 07.01.2010 wurde darauf hingewiesen, dass versäumt worden sei, den Vordruck früher zuzusenden. Der niederländische Versicherungsträger UWV übersandte einen Bewilligungsbescheid vom 11.03.2010, mit dem die niederländische Erwerbsunfähigkeitsleistung in Höhe von 317,33 EUR brutto rückwirkend ab dem 30.03.2003 gewährt wurde. Die Beklagte leitete diesen Bescheid an die Versicherte weiter. Für die Zeit vom 30.03.2003 bis zum 31.03.2010 erfolgte seitens des niederländischen Rentenversicherungsträgers eine Nachzahlung in Höhe von 26.471,17 EUR.
18Mit Schreiben vom 31.03.2010 teilte die Beklagte der Versicherten mit, dass das Verfahren bei dem niederländischen Rentenversicherungsträger zunächst zeitnah eingeleitet worden sei, die Überwachung des Verfahrens mit dem niederländischen Versicherungsträger im weiteren Verlauf des Verfahrens aber bedauerlicherweise übersehen worden sei. Für den Fall, dass der Versicherten ein finanzieller Schaden entstanden sein sollte, wurde um eine nähere Konkretisierung gebeten, damit gegebenenfalls das Bestehen eines Schadensersatzanspruches geprüft werden könne. Mit Schreiben vom 09.04.2010 teilte die Versicherte mit, es sei die Verpflichtung der Beklagten zu prüfen, ob aus dem vorliegenden Fehler der Beklagten ein auszugleichender Schaden entstanden sei. Am 26.07.2010 teilte die Beklagte der Versicherten mit, dass ein Verstoß gegen Amtspflichten seitens der Beklagten vorliegen würde, da deren Bedienstete es versäumt hätten, den niederländischen Rentenversicherungsträger rechtzeitig von dem Rentenantrag in Kenntnis zu setzen. Anders als im Sozialversicherungsrecht würde im Zivilrecht der Beibringungsgrundsatz gelten, wonach ein Schadensersatzanspruch voraussetze, dass die Versicherte einen Schaden dem Grunde und der Höhe nach darlegen und beweisen müsse. Die Versicherte machte daraufhin mit Schreiben vom 30.08.2010, 18.09.2010 und 06.10.2010 einen Zinsanspruch in Höhe von 3.522,55 EUR geltend und setzte insoweit eine Zahlungs- bzw. Entscheidungsfrist bis zum 04.10.2010 und anschließend bis zum 18.10.1010. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch ergebe sich sowohl aus § 839 BGB als auch – primär – aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und sei auf den in § 44 SGB I geregelten Nachteilsausgleich gerichtet, der sich daraus ergebe, dass es durch das fehlerhafte Verwaltungshandeln der Beklagten erst im April 2010 zur Nachzahlung der niederländischen Rente ab März 2003 gekommen sei. Die Beklagte teilte der Versicherten am 18.10.2010 mit, sie sei nicht verpflichtet, den geltend gemachten Zinsschaden zu begleichen. Es sei nicht erkennbar, dass der Versicherten aufgrund der verspäteten Auszahlung der niederländischen Rente entsprechende Zinsen entgangen seien. Daraufhin forderte die Versicherte die Beklagte mit Schreiben vom 08.11.2010 auf, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, da sich aus dem Schreiben der Versicherten vom 30.08.2010 ergebe, dass die Versicherte mit dem Schreiben der Beklagten vom 26.07.2010 nicht einverstanden sei. In Ihrem Antwortschreiben vom 18.11.2010 wies die Beklagte darauf hin, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch betreffe keinen Anspruch, der sich in sozialrechtlicher Hinsicht ergeben könne, so dass nicht vorgesehen sei, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Im Hinblick auf den im Raum stehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch wurde darauf hingewiesen, dass dieser im Streitfall vor dem Landgericht Berlin erhoben werden müsse.
19Die Versicherte hat am 01.12.2010 Klage erhoben und die Zahlung der Zinsforderung für die Zeit vom 01.05.2003 bis zum 31.03.2010 in Höhe von 3.522,55 EUR sowie hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung eines Bescheides im Rahmen einer Untätigkeitsklage geltend gemacht.
20Der Kläger ist der Auffassung, der Zinsanspruch ergebe sich primär aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der auf einen Nachteilsausgleich gerichtet sei, wenn ein Leistungsträger eine ihm obliegende Haupt- oder Nebenpflicht verletzt und dadurch nachteilige Rechtsfolgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt habe und diese durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden könnten. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung verletzt, für die Durchführung und den Abschluss des Verfahrens beim niederländischen Rentenversicherungsträger zu sorgen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung sei die Rente des niederländischen Rentenversicherungsträgers nicht bereits im März 2004 festgestellt und gezahlt worden, sondern erst im Jahre 2010 rückwirkend für die Zeit vom 31.03.2003 bis zum 31.03.2010. Dabei sei der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 26.471,17 EUR durch den niederländischen Rentenversicherungsträger nicht verzinst worden. Dieser Nachteil sei durch die Beklagte im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auszugleichen, wobei das begehrte Handeln zumindest in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen sein müsse. Da die in § 44 SGB I vorgesehene Zinspflicht den Nachteil ausgleichen solle, der sich durch die verspätete Zahlung von Sozialleistungen ergebe, komme für die Höhe des Nachteilsausgleiches zwangsläufig die Regelung des § 44 SGB I in Betracht. Im Verhältnis zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei ein Amtshaftungsanspruch sekundär. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergebe sich im Übrigen die Zulässigkeit der Mitprüfung eines Anspruches aus § 839 BGB im sozialgerichtlichen Verfahren.
21Das Gericht hat die Beklagte mit Hinweisschreiben vom 29.04.2011 aufgefordert, hinsichtlich der von der Versicherten ausdrücklich beantragten Entscheidung über das Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches bis zum 15.07.2011 durch Bescheid zu entscheiden. Die Beklagte hat am 06.07.2011 einen Bescheid erlassen und die Verzinsung der Nachzahlung des niederländischen Rentenversicherungsträgers im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne nur das verlangt werden, was der Art nach rechtlich zulässig sei. Eine Verzinsung der Leistung eines ausländischen Versicherungsträgers durch die Beklagte sei rechtlich nicht vorgesehen. § 44 SGB I gelte ausschließlich für Sozialleistungsansprüche gegenüber den inländischen Versicherungsträgern. Da es sich bei § 44 SGB I um eine abschließende gesetzliche Regelung handele, könnten weitergehende Zinsansprüche auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch abgeleitet werden.
22Den gegen den Bescheid mit Schreiben vom 20.07.2011 erhobenen Widerspruch der Versicherten, der ergänzend auf Art. 5 der VO (EG) 883/04 gestützt worden ist, hat die Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ergänzend dargelegt, auch aus Art. 5 VO (EG) Nr. 883/04 ergebe sich kein Anspruch auf Verzinsung von Leistungen ausländischer Versicherungsträger. Gleichgestellt würden nach dieser Vorschrift ausschließlich die dem definierten Tatbestand zugrunde liegenden Merkmale, d.h. die "gebietsneutralen" und insoweit übertragbaren Fakten, Sachverhalte, Tatsachen oder Ereignisse. Die Verzinsung von Leistungen ausländischer Träger falle ausdrücklich nicht unter die besagte Vorschrift.
23Die Beklagte hat während des Klageverfahrens mit Schreiben vom 11.08.2011 dem niederländischen Rentenversicherungsträger UWV mitgeteilt, dass bisher in dem zwischenstaatlichen Antragsvordruck das unrichtige Rentenantragsdatum 30.03.2004 angegeben worden sei und richtigerweise als Tag der Einreichung des Antrages auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente der 01.01.2000 zu berücksichtigen sei, weil die Beklagte im Rahmen der Rentenbewilligung dieses Rentenantragsdatum im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches in einem Vergleich vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegt habe. Der niederländische Rentenversicherungsträger UWV hat mit Bescheid vom 21.05.2012 die Invalidenrente aus der niederländischen Rentenversicherung rückwirkend ab dem 01.01.1999 bewilligt und insoweit eine Nachzahlung in Höhe von 13.939,15 EUR netto vorgenommen.
24Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ein Zinsanspruch in Höhe von 4 v.H. nicht nur hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 3.522,55 EUR, sondern auch hinsichtlich der Nachzahlung des niederländischen Rentenversicherungsträgers in Höhe von 13.939,15 EUR zu.
25Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
26die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 06.07.2011 und 16.07.2012 zu verurteilen, den als Zinsforderung geltend gemachten Betrag in Höhe von 3.522,55 EUR für die Zeit vom 01.05.2003 bis zum 31.03.2010 und Zinsen in Höhe von 6.299,49 EUR für die vom niederländischen Rentenversicherungsträger UWV mit Bescheid vom 21.05.2012 bewilligte Nachzahlung zu zahlen.
27Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
28die Klage abzuweisen.
29Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, soweit der geltend gemachte Zinsanspruch auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützt werde. Für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch sei nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, sondern nach § 71 Abs. 1 GVG der Zivilrechtsweg. Hinsichtlich des geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches und des Anspruches nach Art 5 VO (EG) 883/04 sei die Klage unbegründet, da sich ein Zinsanspruch aus diesen Anspruchsgrundlagen nicht herleiten lasse.
30Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
31Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Soweit der Kläger als Rechtsnachfolger der Versicherten nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGB I den geltend gemachten Zinsanspruch auf eine Amtspflichtverletzung und damit auf einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützt hat, ist die Klage unzulässig, da insoweit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben ist.
34Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten ergibt sich nicht aus § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten der Sozialversicherung entscheiden. In Art. 34 Satz 3 GG ist geregelt, dass für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf. § 51 Abs. 1 SGG lässt die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte für Amtshaftungsansprüche unberührt. Dementsprechend weist § 40 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, den Zivilgerichten zu. Soweit ein Zinsanspruch aus einer Amtspflichtverletzung und einem daraus resultierenden Schadensersatzanspruch hergeleitet wird, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben (vgl. BSG vom 09.09.1982, 5 b RJ 68/81; BSG vom 23.07.1992, 7 RAr 98/90).
35Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Aus Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG ergibt sich die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche auch dann, wenn der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wegen anderer in Betracht kommender rechtlicher Gesichtspunkte (hier: sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bzw. Art. 5 VO (EG) 883/04) gegeben ist (vgl. BSG, Beschluss vom 31.10.2012, B 13 R 437/11 B; BSG vom 28.03.2000, B 8 KN 3/98 U R; BSG vom 15.12.1999, B 9 V 12/99 R).
36Eine Teilverweisung des Rechtsstreits an das für Amtshaftungsansprüche nach §§ 13, 71 GVG zuständige Landgericht war nicht vorzunehmen. Bei einer sowohl auf Amtshaftung als auch auf sozialrechtliche Ansprüche gestützten Klage hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit die Klage nicht teilweise zu verweisen, sondern lediglich über die Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung zu entscheiden. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass das GVG keine Teilverweisung kennt, andererseits steht der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist. Deshalb ist von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17 a Abs. 2 GVG abzusehen (BSG vom 31.10.2012, B 13 R 437/11 B mwN; BSG vom 13.06.2013, B 13 R 454/12 B). Aus § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG ergibt sich, dass auch eine Klageerhebung beim unzuständigen Gericht die Rechtshängigkeit mit den dazugehörigen Wirkungen (z.B. Hemmung der Verjährung: § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) eintreten lässt (BSG vom 20.10.2010, B 13 R 63/10 B).
37Soweit der Kläger den geltend gemachten Zinsanspruch auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und auf Art. 5 VO (EG) 883/04 gestützt hat, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat die zunächst nach § 88 Abs. 1 SGG erhobene Untätigkeitsklage nach Erteilung des Bescheides vom 06.07.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2012 als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fortgeführt. Insoweit liegt eine nach § 99 SGG zulässige Klageänderung vor, die der Kläger innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG erklärt hat (vgl. Meyer-Ladewig, § 88 Rn. 12, 12 a).
38Die Klage ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung der Rente des niederländischen Rentenversicherungsträgers.
39Ein Anspruch auf Verzinsung ergibt sich nicht aus § 44 Abs. 1 SGB I. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Unter Ansprüchen auf Geldleistungen in diesem Sinne sind soziale Geldleistungsansprüche des Einzelnen nach § 11 SGB I zu verstehen, die ihm nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches zur Verwirklichung sozialer Rechte zu Gute kommen (BSG vom 24.03.1983, 1 RJ 92/81; BSG vom 18.12.1979, 2 RU 3/79). Erfasst werden Geldleistungsansprüche, mit denen soziale Rechte im Sinne der §§ 1 – 10 und 18 – 29 SGB I erfüllt werden (BSG vom 24.11.1987, 3 RK 7/87). Ein Anspruch auf Verzinsung von Ansprüchen nach niederländischem Recht gegenüber dem niederländischen Rentenversicherungsträger besteht nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB I kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Verzinsungsregelungen sind vom Gesetzgeber bewusst auf einzelne Ansprüche beschränkt worden (BSG vom 24.03.1983, 1 RJ 92/81; BSG vom 18.12.1979, 2 RU 3/79).
40Ein Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung der Rente des niederländischen Rentenversicherungsträgers ergibt sich nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Die Beklagte hat zwar das Verfahren bei dem niederländischen Rentenversicherungsträger UWV aufgrund des Rentenantrages vom 30.03.2004 nicht zeitnah eingeleitet, so dass die erste Nachzahlung der Rente aus der niederländischen Rentenversicherung UWV erst am 13.04.2010 erfolgte. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist auf der Rechtsfolgenseite jedoch nicht auf Zahlung von Schadensersatz in Form einer finanziellen Entschädigung ausgerichtet, sondern auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge, die eingetreten wäre, wenn sich der Leistungsträger rechtmäßig verhalten hätte (BSG vom 09.09.1982, 5 b RJ 68/81 mwN; BSG vom 20.10.2010, B 13 R 15/10 R; Hauck-Haines, Kommentar zum SGB § 44 SGB I Rn. 14; Kasseler Kommentar, Seewald vor §§ 38 – 47 Rn. 190). Hätte sich die Beklagte rechtmäßig verhalten, wäre der Versicherten zeitnah die Rente aus der niederländischen Rentenversicherung bewilligt worden, so dass ein Zinsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht in Betracht gekommen wäre. Durch die nachträgliche Vornahme der Mitteilung durch die Beklagte an den niederländischen Rentenversicherungsträger ist der Versicherten zudem die niederländische Rente rückwirkend gezahlt worden, d.h. es ist hinsichtlich der Hauptleistung der Zustand hergestellt worden, der sich ergeben hätte, wenn sich die Beklagte von vorn herein rechtmäßig verhalten hätte. Der Kläger macht den Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens geltend, der der Versicherten dadurch entstanden ist, dass ihr die niederländische Rente nicht bereits in dem Zeitraum von Mai 2003 bis März 2010 bzw. nicht bereits seit Januar 1999 tatsächlich zur Verfügung stand. Dieser Schaden kann seiner Art nach nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt verlangt werden. Im Übrigen stellt die Zinsregelung des § 44 SGB I eine lex specialis dar. Der Schaden, den eine Versicherte dadurch erleidet, dass sie auf die Erfüllung eines fälligen Anspruchs länger als zumutbar warten muss, will das Gesetz gerade und nur durch die Bewilligung eines Zinsanspruches nach § 44 SGB I ausgleichen (BSG vom 01.03.1984, 4 RJ 104/82; BSG vom 24.03.1983, 1 RJ 92/81; LSG NRW, Urteil vom 21.04.2010, L 1 AL 51/06). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil Ansprüche gegen den ausländischen Rentenversicherungsträger nicht erfasst werden, ist für andere sozialrechtliche Anspruchsgrundlagen kein Raum.
41Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Zinsanspruch schließlich auch nicht aus Art. 5 VO (EG) Nr. 883/04. In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die VO (EG) Nr. 883/04 am 01.05.2010 in Kraft getreten ist und die Verordnung nach Art. 87 keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung begründet. Zudem begründet Art. 5 VO (EG) Nr. 883/04 keine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Zinsanspruch im nationalen Recht eines Mitgliedstaates. Vielmehr knüpft Art. 5 VO (EG) Nr. 883/04 an das Bestehen einer Anspruchsgrundlage, d.h. an das Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes, an. Durch Art. 5 VO (EG) Nr. 883/04 erfolgt eine Ausweitung des Gebotes der Tatbestandsgleichstellung auf weitere sozialrechtserhebliche Sachverhalte und Ereignisse, d.h. auf Tatbestandsmerkmale, von deren Erfüllung materielle sozialrechtliche Normen abhängig sind. Bestimmte Sachverhalte und Ereignisse, die in einem anderen Staat gleichwertig verwirklicht worden sind, können danach einer Verwirklichung der genannten Tatbestandsmerkmale im zuständigen Staat gleich erachtet werden, mit dem Ergebnis, dass der Rechtsanspruch nach dem Recht des zuständigen Staates verwirklicht wird (vgl. Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Auflage Art. 5 Rn. 7). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Übertragung von in den Niederlanden eingetretenen Sachverhalten und Ereignissen. Vielmehr macht der Kläger die Korrektur einer Rechtsvorschrift des zuständigen Mitgliedstaates, nämlich des § 44 Abs. 1 SGB I geltend. Das in § 44 Abs. 1 SGB I enthaltene Tatbestandsmerkmal "Ansprüche auf Geldleistungen" soll entgegen der Legaldefinition des § 11 Satz 1 SGB I nicht nur auf Sozialleistungen nach dem deutschen Sozialgesetzbuch angewandt werden, sondern auch auf Leistungen aller Mitgliedsstaaten. Art. 5 VO (EG) Nr. 883/04 wirkt aber nicht anspruchsbegründend in dem Sinne, dass ein Tatbestandsmerkmal einer Rechtsvorschrift durch ein anderes Tatbestandsmerkmal ersetzt wird und die nationale Rechtsvorschrift damit inhaltlich verändert wird.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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