Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 2 KA 278/14
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfestset-zungsbeschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2014 - S 2 KA 29/08 - wird für unzulässig erklärt. Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfer-tigung des o.g. Beschlusses an die Klägerin herauszugeben. Es wird angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem o.g. Beschluss bis zur Rechtskraft des Urteils in dem vorliegenden Rechtsstreit einstweilen eingestellt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Abwehr einer Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestset-zungsbeschluss.
3Der Beklagte war seit 1989 in Duisburg zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2006 - 3 StR 204/06 - wurde er in 36 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs für schuldig befunden. Seine vertragszahnärztliche Zulassung wurde entzogen (Bundesso-zialgericht (BSG), Beschluss vom 05.11.2008 - B 6 KA 59/08 B -).
4Der Beklagte hatte für seine Praxis von der Fa. H1 (H1) in den Jahren 1999 bis 2002 Zahnersatz bezogen, der überwiegend in Asien gefertigt wurde. H stellte den Vertragszahnärzten die Leistungen in Höhe der in Deutschland üblichen Preise in Rechnung, die diese über die Kassenzahnärztliche Vereinigung ab-rechneten. Der nach dem sog. "Komforttarif" mit den Vertragszahnärzten abge-rechnete Zahnersatz wies die gleiche Qualität auf und wurde zum gleichen Ein-kaufspreis bezogen wie der im sog. "Standardtarif" um bis zu 53 % günstiger angebotene Zahnersatz. Um den erhöhten Preis zu rechtfertigen, gewährte H im "Komforttarif" eine Garantie von bis zu sechs Jahren. Die Vertragszahnärzte erhielten von H umsatzabhängige Rabattzahlungen - sog. "Kickback"-Zahlungen - in Höhe von bis zu 30 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Herstel-lungskosten und den im Komforttarif abgerechneten Kosten. Die KZV Nordrhein ermittelte für den Beklagten ein Gesamt-"Kickback" in Höhe von 132.761 EUR, von dem ein Anteil in Höhe von 36.908,75 EUR auf die Klägerin entfiel. Dieser Anteil wurde von der KZV Nordrhein an die Klägerin ausgezahlt. Die Klägerin machte sodann gegenüber dem Beklagten gerichtlich den bei H entstandenen "Gewinn-anteil" geltend, den sie einschließlich eines bis zum 31.03.2006 entstandenen Zinsschadens auf 53.533,13 EUR bezifferte. Die Forderung ergibt sich aus der Dif-ferenz des Komforttarifs zum Standardtarif zuzüglich des auf diese Differenz entfallenden MwSt.-Betrages unter Abzug der Erstattungsleistungen der KZV Nordrhein und des Eigenanteils der Versicherten.
5Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 25.02.2009 - S 2 KA 29/08 - stattgegeben, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) mit Urteil vom 19.10.2011 - L 11 KA 30/09 - die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten hat das BSG mit Urteil vom 20.03.2010 - B 6 KA 18/12 R - die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und der Klägerin die Kosten für alle Rechtszüge auferlegt: Zwar habe das LSG materiell zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bejaht. Eine unmit-telbare Leistungsklage der Krankenkasse gegen den Beklagten als Vertrags-zahnarzt sei jedoch unzulässig. Die Klägerin hätte vielmehr den im Ver-trags(zahn)arztrecht vorgesehenen Weg der Schadensfestsetzung durch die Prüfgremien beschreiten müssen. Im Rahmen einer Festsetzung durch die Prüfgremien komme ein Zinsanspruch der Klägerin nicht in Betracht. Ein sol-cher sei im vertrags(zahn)ärztlichen System der Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern ausgeschlossen. Das gelte auch, soweit es um die Regulierung eines "sonstigen Schadens" gehe.
6Unter dem 25.11.2013 erklärte die Klägerin die Aufrechnung des von dem Be-klagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs aus dem v.g. Rechts-streit mit ihrem Schadensersatzanspruch. Aufgrund dieser Aufrechnung sei die Forderung des Beklagten gegen sie auf Zahlung der Kosten erloschen, ihre Forderung gegen den Beklagten reduziere sich entsprechend.
7Mit Vereinbarung vom 06.06.2007 hatte der Beklagte zur Sicherung der Forde-rung seiner Rechtsanwälte N und B H2-C1 aus Honoraransprüchen in seinen bestehenden und zukünftigen Mandaten seine sämtlichen Forderungen gegen Krankenkassen, insbesondere etwaige Ansprüche gegen die AOK Rheinland aus dem Verfahren AOK Rheinland./. C2 wegen Schadensersatz nach Kick-backzahlungen der Fa. H1 (Az. der Kanzlei H2-C1: 000/06), ( ) an die Rechts-anwälte N und B H2-C1 abgetreten. Unter Bezugnahme auf diese Abtretungs-erklärung wandten sich die Rechtsanwälte B H2-C1 unter dem 24.12.2013 an die Klägerin und baten um Auszahlung des Kostenerstattungsanspruchs an sie.
8Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.04.2014 - S 2 KA 29/08 - setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG Düsseldorf die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 14.634,55 EUR fest, zu verzinsen mit 5 % seit dem 11.12.2013. Der Antragsberechtigung des Beklagten im Kosten-festsetzungsverfahren stehe nicht entgegen, dass er seinen Kostenerstat-tungsanspruch mit Vereinbarung vom 06.06.2007 abgetreten habe. Solange die Umschreibung der Kostengrundentscheidung fehle, bleibe der alte Gläubiger für das Kostenfestsetzungsverfahren aktivlegitimiert. Am 20.06.2014 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses erteilt.
9Mit Einziehungsvollmacht vom 23.06.014 ermächtigten die Rechtsanwälte N und B H2-C1 den Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit der Einziehung der ihnen unter dem 06.06.2007 abgetretenen Forderung des Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 14.634,55 EUR nebst Zinsen aus dem o.g. Kostenfestset-zungsbeschluss.
10Am 30.06.2014 hat die Klägerin Klage gemäß § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhoben und gleichzeitig Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, um die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzu-lässig zu erklären. Der Schadensersatzanspruch stehe ihr nach Grund und Hö-he zu, wie auch das BSG festgestellt habe. Sie habe mit Schreiben vom 25.11.2013 die Aufrechnung des Schadensersatzanspruchs mit der Forderung erklärt. Gleichwohl verlange der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Zah-lung des Betrags und drohe die Zwangsvollstreckung an.
11Am 18.08.2014 hat der Beklagte sämtliche bestehenden bzw. noch entstehen-den Forderungen, insbesondere Kostenerstattungsansprüche gegen die AOK Rheinland/Hamburg aus den sozialgerichtlichen Verfahren S 2 KA 278/14, S 2 KA 277/14 ER (SG Düsseldorf) und dem Verfahren PST-0000/14 vor der Prü-fungsstelle sowie hieraus eventuell resultierender Rechtsmittelverfahren, an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten abgetreten.
12Insofern ist für die Klägerin nicht klar, wer Inhaber der Forderung aus dem Kos-tenfestsetzungsbeschluss ist. Auf keinen Fall könne aus dem zugrunde liegen-den Titel die Vollstreckung betrieben werden, da der betreibende Gläubiger die Forderung zumindest zweimal abgetreten habe und dementsprechend nicht mehr Inhaber der Forderung sei.
13Die Klägerin beantragt,
141. die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbe-schlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2014 - S 2 KA 29/08 - für unzulässig zu erklären,
152. den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Beschlusses an die Klägerin herauszugeben,
163. gemäß § 770 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem Be-schluss des SG Düsseldorf vom 29.04.2014 - S 2 KA 29/08 - bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Antrag sei nicht zulässig. Das BSG habe festgestellt, dass die von der Klä-gerin seinerzeit erhobene Leistungsklage wegen der vorrangigen Zuständigkeit der Prüfgremien unzulässig gewesen sei. Der Schaden müsse zunächst von den Prüfgremien festgesetzt werden. Die Klägerin umgehe dies. Sie versuche, die Gerichte mit einem identischen Anspruch im Gewand einer Vollstreckungs-abwehrklage zu beschäftigen. Dieses Vorgehen bewirke, dass Prüfungsstelle und Sozialgericht zugleich einen identischen Sachverhalt prüften. Im Übrigen werde der Anspruch grundsätzlich bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
20Darüber hinaus vertritt der Beklagte die Rechtsansicht, dass die Einrede man-gelnder Kostenerstattung gemäß § 269 Abs. 6 ZPO analog zu bejahen sei. Er sehe sich einer wirtschaftlich erheblich besser gestellten Klägerin gegenüber, die durch ihr Vorgehen weitere Kosten auslöse, ohne zuvor die ihr gerichtlich auferlegten "alten" Kosten zu begleichen. Die gesetzliche Regelung, die den Fall der Klagerücknahme und der erneuten gerichtlichen Verfolgung des identischen Anspruchs ohne vorherige Kostenerstattung behandele, müsse auch im Fall ei-ner Klageabweisung und der erneuten gerichtlichen Geltendmachung des iden-tischen Anspruchs im Wege der Analogie Anwendung finden.
21Mit Beschluss vom 07.07.2014 - S 2 KA 277/14 ER - hat das SG Düsseldorf den Antrag der Klägerin auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ab-gelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das LSG NRW mit Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 KA 77/14 B ER - der Beschluss des SG Düsseldorf vom 07.07.2014 abgeändert und angeordnet, dass die Zwangs-vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des SG Düsseldorf vom 29.04.2014 - S 2 KA 29/08 - bis zum Ausspruch des Urteils einstweilen einzu-stellen ist.
22Zur Begründung hat das LSG NRW ausgeführt, die Voraussetzungen des § 769 Abs. 1 ZPO seien erfüllt. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe materiell-rechtlich. Das habe auch das BSG festgestellt, allerdings die Auffas-sung vertreten, eine unmittelbare Leistungsklage der Krankenkasse gegen den Beklagten als Vertragszahnarzt sei unzulässig, weil sie den Schaden durch die Prüfgremien hätte festsetzen lassen müssen. Hieraus ergebe sich als zentrale Folgefrage, ob die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch gegen den An-spruch des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.04.2014 aufrechnen könne und wirksam aufgerechnet habe.
23Eine wirksame Aufrechnung setze neben der Aufrechnungserklärung eine Auf-rechnungslage voraus. Das sei der Fall, wenn die in § 387 BGB normierten ob-jektiven Tatbestandsmerkmale (1) Gegenseitigkeit, (2) Gleichartigkeit, (3) Durchsetzbarkeit der Aktivforderung und (4) Erfüllbarkeit der Passivforderung gegeben seien.
24Das Kriterium personaler Identität (1) verlange, dass jeder Beteiligte zugleich Schuldner und Gläubiger des anderen sei (Wechselseitigkeit), so dass grund-sätzlich unter den übrigen Voraussetzungen eine beiderseitige Aufrechnungs-möglichkeit bestehe. Die personale Identität erweise sich hier als zweifelhaft. Unklar sei die Gläubigereigenschaft hinsichtlich des Kostenerstattungsan-spruchs. Ausweislich der Abtretungsvereinbarung vom 06.06.2007 könnte die Forderung bereits an die Rechtsanwälte H2-C1 abgetreten worden sein, so dass die nachfolgende Abtretung vom 18.08.2014 an den derzeitigen Prozess-bevollmächtigten des Beklagten leer liefe.
25Ob die Gegenforderung durchsetzbar, zumindest fällig sei, wäre unter Berück-sichtigung des § 23 Abs. 1 Satz 2 BMV-Z zu klären ( ).
26Erweise sich ( ) schon das Verhältnis von Gegenforderung und Hauptforde-rung als ungewiss, könne der Vollstreckungsgegenklage ein gewisses Maß an Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Auf die weitergehenden Fragen danach, ob und welche Rechtswirkungen der späte Zugang der Abtretungsan-zeige und das Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), dessen sich die Klägerin berühme, hätten, komme es demnach nicht an.
27Auf den sodann gestellten Prüfantrag der Klägerin hat die Prüfungsstelle der Zahnärzte und Krankenkassen mit Bescheid vom 07.07.2017 (PST-0000/14) einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 24.286,54 EUR festgestellt, wobei der Schadensbetrag keine Zinsansprüche enthält. Die sei-tens der Klägerin erklärte Aufrechnung sei bei der Ermittlung des Schadensbe-trages nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht Aufgabe der Prüfungseinrich-tung, über die Zulässigkeit der Aufrechnung zu befinden. Beide Beteiligten ha-ben gegen diesen Bescheid den Beschwerdeausschuss angerufen; dessen Entscheidung steht zurzeit noch aus.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den üb-rigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akten S 2 KA 29/08 ER und S 2 KA 277/14 ER Bezug genommen. Diese Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig und begründet.
31Gemäß § 767 Abs. 1 - 3 ZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Kla-ge bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vor-schriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden kön-nen. Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendun-gen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
32Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
33Mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO kann der Vollstreckungs-schuldner Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen. Durch die Klage gegen den Vollstreckungsgläubiger soll nicht eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme abgewehrt, sondern die Vollstreckbarkeit des Voll-streckungstitels beseitigt werden. Diese Klagemöglichkeit muss dem Schuldner für den Fall eingeräumt werden, dass dem titulierten materiellen Anspruch eine rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendung entgegensteht, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden ist (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2018, § 43 I 1).
34Über die Person des Vollstreckungsgläubigers besteht kein Zweifel. Nach der Abtretungsvereinbarung vom 06.06.2007 hatte der Beklagte zur Sicherung der Forderung seiner Rechtsanwälte N und B H2-C1 aus Honoraransprüchen in seinen bestehenden und zukünftigen Mandaten seine sämtlichen Forderungen gegen Krankenkassen, insbesondere etwaige Ansprüche gegen die AOK Rhein-land aus dem Verfahren AOK Rheinland./. C2 wegen Schadensersatz nach Kickbackzahlungen der Fa. H1 (Az. der Kanzlei H2-C1 000/06), [ ] an die Rechtsanwälte N und B H2-C1 abgetreten. Das Aktenzeichen 000/06 der Kanz-lei H2-C1bezieht sich auf das Mandat in dem Rechtsstreit S 2 KA 29/08 (L 11 KA 30/09, B 6 KA 18/12 R). Die Ansprüche gegen die Klägerin beziehen sich somit auf den Kostenerstattungsanspruch aus jenem Rechtsstreit. Die hieraus erwachsene Forderung in Höhe von 14.634,55 EUR darf der Prozessbevollmäch-tigte des Beklagten gemäß der Einziehungsvereinbarung vom 23.06.2014 ein-ziehen. Wie der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.04.2014 ausführt, steht der Antragsberechtigung des Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen, dass er seinen Kostenerstattungsanspruch mit Vereinbarung vom 06.06.2007 abgetreten hat. Solange die Umschreibung der Kostengrundent-scheidung fehlt, bleibt der alte Gläubiger für das Kostenfestsetzungsverfahren aktivlegitimiert. Dies gilt auch für die Vollstreckung aus dem Kostenfestset-zungsbeschluss.
35Die spätere Abtretungsvereinbarung vom 18.08.2014 hat mit der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.04.2014 in der Streitsache S 2 KA 29/08 nichts zu tun, sondern bezieht sich auf mögliche Kostenerstattungsan-sprüche aus dem vorliegenden Rechtsstreit S 2 KA 278/14, dem vorangegan-genen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes S 2 KA 277/14 ER und dem Verfahren vor der Prüfungsstelle PST-000/14 sowie den hieraus eventuell resultierenden Rechtsmittelverfahren. Die Forderung aus dem Kosten-festsetzungsbeschluss vom 29.04.2014 in der Streitsache S 2 KA 29/08 ist da-her nicht doppelt abgetreten worden.
36Etwas irritierend erscheint auf den ersten Blick allein, dass in der Einziehungs-vollmacht vom 23.06.2014 zu dem dort bezeichneten Kostenfestsetzungsbe-schluss vom 29.04.2014 ein falsches gerichtliches Aktenzeichen angegeben wird, nämlich S 2 KA 277/14. Gemeint ist offensichtlich der Rechtsstreit S 2 KA 29/09, denn nur in diesem wurde ein Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 14.634,55 EUR erlassen, aus dem gegen die Klägerin vollstreckt werden könnte.
37In der Sache selbst kommt als rechtsvernichtende Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO eine Aufrechnung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin mit dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gemäß § 387 BGB nicht in Betracht. Der Schadensersatzanspruch ist bisher noch nicht fällig. Das Gleiche gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB. Zwar hat die Prüfungsstelle mit Bescheid vom 07.07.2017 einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 24.286,54 EUR festgestellt. Beide Beteiligte haben hiergegen jedoch den Beschwerdeausschuss angerufen. Die Anrufung des Beschwerdeausschusses, d.h. der Widerspruch gegen den Be-scheid der Prüfungsstelle, entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 106c Abs. 3 Satz 2 SGB V; vgl. LSG NRW, Beschluss vom 20.05.2006 - L 10 B 3/06 KA ER -). Der nach dem Urteil des BSG vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R - zwar dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch ist insofern hinsichtlich der Höhe noch offen. Erst wenn der Beschwerdeausschuss einen Schadensersatz-anspruch in konkreter Höhe feststellt, wird die Fälligkeit der Forderung eintre-ten. Denn gemäß § 106c Abs. 3 Satz 5 SGB V hat eine Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss festgesetzte Maßnahme keine aufschiebende Wirkung.
38Als rechtsvernichtende Einwendung greift jedoch das Verbot unzulässiger Rechtsausübung (vgl. BGHZ 94, 316, 318) durch. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.04.2014 stellt sich als rechtsmissbräuch-lich dar.
39Die Geltendmachung eines Anspruchs ist dann als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) anzusehen, wenn der geforderte Leistungsgegenstand alsbald wieder zu-rückgegeben werden muss und kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, ihn zwischenzeitlich zu behalten (dolo agit qui petit quod statim redditurus est). So kann z.B. niemand etwas verlangen, was er umgehend als Schadensersatz aus einer unerlaubten Handlung oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung wieder herauszugeben hätte (BGHZ 116, 200, 203; 66, 302, 305; Staudin-ger/Olzen/Looschelders (2015) BGB § 242 Rn. 279 ff.). Entscheidend ist in ei-nem solchen Fall die Interessenabwägung. Maßgeblich ist hierbei, ob das Inte-resse des Schuldners (hier: der Klägerin), einen Gegenstand behalten zu dür-fen, das Herausgabeinteresse des Gläubigers (hier: des Beklagten) überwiegt, wenn z.B. die Gefahr besteht, dass der Gläubiger in Insolvenz fällt oder in den Gegenstand vollstreckt wird (Münchener Kommentar zum BGB-Roth/Schubert, 7. Aufl. 2015, § 242 Rn. 438 ff.). Als Wertungskriterium dient die Ähnlichkeit der geschilderten Situation zur Aufrechnung gemäß § 387 BGB (Wacke JA 1982, 47), die als gesetzliche Ausprägung einer solchen Interessenwertung angese-hen werden kann (Jauernig/Mansel, BGB, 17. Aufl. 2018, § 242 Rn. 39). Der Unterschied liegt darin, dass in den dolo agit-Fällen kein fälliger Gegenanspruch bestehen muss, der dem Leistungsverlangen entgegensteht. Zum Zurückbehal-tungsrecht gemäß § 273 BGB besteht ebenfalls eine gewisse Vergleichbarkeit, wobei sich der Unterschied wiederum aus der fehlenden Fälligkeit des Gegen-anspruchs ergibt (Staudinger et al, a.a.O. Rn. 281).
40Die Interessenabwägung führt hier dazu, dass das Interesse der Klägerin am vorläufigen Behalten-Dürfen der 14.634,55 EUR das Vollstreckungsinteresse des Beklagten überwiegt. Das BSG hat mit Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA18/12 R - erkannt, dass die Klägerin materiell-rechtlich dem Grunde nach einen Scha-densersatzanspruch gegen den Beklagten hat. Offen ist allein die Höhe dieses Anspruchs. Der Beklagte verfügt über keine Zulassung zur vertragszahnärztli-chen Versorgung mehr und könnte allenfalls noch Privatpatienten behandeln. Angesichts seines Geburtsjahres 1953 und damit der Erreichung des 65. Le-bensjahres dürfte eine weitere berufliche Tätigkeit kaum noch in Betracht kom-men, sondern er wird Altersrente vom berufsständischen Versorgungswerk be-ziehen (§ 10 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekam-mer Nordrhein: ab dem 62. Lebensjahr). Wie er vorträgt, löst das Vorgehen der Klägerin für ihn erhebliche finanzielle Belastungen aus. Das begründet insge-samt die Gefahr, dass die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin erschwert oder sogar vereitelt werden könnte.
41Dem somit überwiegenden Interesse der Klägerin steht die Wertung des § 269 Abs. 6 ZPO nicht entgegen. Wird (nach Klagerücknahme) die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten er-stattet sind. Danach bleibt eine erneute Klage möglich, gibt dem Beklagten aber die Einrede mangelnder Kostenerstattung. Schutzzweck der Regelung ist es, den Beklagten vor der Belästigung durch mehrfache Klagen bezüglich dessel-ben Streitgegenstandes wenigstens so lange zu schützen, bis die Kosten des Vorprozesses erstattet sind. Der Kläger kann sich seiner Pflicht, die Kosten des Vorprozesses vor erneuter Klage zu erstatten, auch nicht wirksam dadurch ent-ziehen, dass er nicht die frühere Klage auf Leistung wiederholt, sondern mit ei-ner anderen Klage, z.B. einer Vollstreckungsabwehrklage gegen einen titulier-ten Anspruch des Beklagten, auch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss aus dem Vorprozess, mit dem im Vorprozess geltend gemachten Anspruch auf-rechnet (BGH MDR 1987, 137; BGH NJW 1992, 2034; Thomas/Putzo-Reichelt, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 269 Rn. 24; Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 269 Rn. 21).
42Unbeschadet des Umstandes, dass sich die Voraussetzungen und Rechtsfol-gen einer Klagerücknahme im Zivilprozess von denjenigen im sozialgerichtli-chen Verfahren deutlich unterscheiden (dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 102 Rn. 1a), rechtfertigt vor allem der vorliegende Sachverhalt keine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 6 ZPO. Denn hier wird über die Schadensersatzforderung der Klägerin nicht in einem erneuten gerichtlichen Prozess befunden, sondern diese durch Verwaltungsakt (Be-scheid) einer Verwaltungsbehörde (Beschwerdeausschuss als Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung) festgesetzt. Es liegt somit gerade nicht die Si-tuation vor, dass die Klägerin den Beklagten wegen ihres Schadensersatzan-spruchs mit einer erneuten gerichtlichen Klage überzieht. Eine Ausdehnung des § 269 Abs. 6 ZPO auch auf die außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu treffende Festsetzung eines "sonstigen Schadens" nach dem BMV-Z durch die Prüfgremien liegt außerhalb des Schutzzwecks dieser Norm.
43Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbe-schlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2014 - S 2 KA 29/08 - war daher für unzulässig zu erklären (zur Tenorierung vgl. Schuschke/Walker, Voll-streckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016, § 767 ZPO Rn. 41).
44Als Folge hat der Beklagte die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des ge-nannten Beschlusses an die Klägerin herauszugeben (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 767 Rn. 6).
45Die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem genannten Beschluss stützt sich auf § 202 SGG i.V.m. § 770 ZPO.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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