Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 18 R 478/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Versichertenrente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist gelernter Bürokaufmann. Er war im Jahre 2005 und 2004 selbstständig im Bereich Akustik und Trockenbau tätig. Im Jahr 2008 war er Praktikant als Sicherheitskraft in einer Security Firma in C. Er steht im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Bei dem Kläger wurde nach eigenen Angaben im Jahre 2007 ein Grad der Behinderung (GdB) anerkannt.
4Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 08.04.2020 die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente.
5Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein, zog den Entlassungsberichte sowie ärztliche Unterlagen des Gesundheitsamtes und der Agentur für Arbeit in C bei. Die Beklagte lehnte sodann die Gewährung einer Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung mit Bescheid vom 15.01.2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass zwar Einschränkungen (Asthma bronchiale, medikamentös behandelt; Herzkranzgefäßerkrankung in 2019; Gefäßerweiterung mit Stent-Einlage, behandelt bei guter Pumpfunktion der linken Herzkammer; Verschleißbeschwerden der rechten Schulter, beider Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule; Beschwerden des linken Ellenbogens bei Sehnenreizung; bekannte wiederkehrende depressive Störungen) festzustellen seien, aber der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich mindestens 6 Stunden erwerbstätig zu sein.
6Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht ohne weitere Begründung Widerspruch.
7Der Beklagte beauftragte Dr. med. X1 mit der persönlichen Untersuchung des Klägers, das Tragen einer FFP2-Maske bei der persönlichen Begutachtung durch Dr. med. X1 verweigerte. Eine Begutachtung unterblieb in der Folge.
8Die Beklagte beauftragte Dr. med. M1 (Fachärztin für Allgemeinmedizin, Sozialmedizin; Gutachten vom 27.12.2021) mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage. Die Gutachterin gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 6 Stunden und mehr arbeitstäglich zumutbar seien.
9Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers nach Auswertung der weiteren Ermittlungsergebnisse mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2022 als unbegründet zurück. Zwar seien zusätzliche Befunde (undifferenzierte Somatisierungsstörung; chronisches Schmerzsyndrom; chronische Hepatitis B; Reflexerkrankung der Speiseröhre, Magenschleimhautentzündung) festzustellen, doch verbleibe es im Ergebnis bei der bisherigen Beurteilung.
10Mit der am 04.07.2022 erhobenen Klage vor dem erkennenden Sozialgericht verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
11Der Kläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.10.2023 erschienen. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides und auf die medizinischen Ermittlungen.
15Das Gericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. med. M2 (Praxis für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie), Dr. med. T1 (Arzt für Innere Medizin/ Kardiologie), Dr. med. X2 (Internist, Lungen- und Bronchialheilkunde), Dr. med. G (Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie), Dr. med. T2 (Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde) und T. N (Facharzt für Allgemeinmedizin) eingeholt. Den Berichten lagen weitere medizinische Unterlagen an.
16Sodann hat das Gericht von Amts wegen weiter Beweis erhoben über den Gesundheitszustand des Klägers und sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben durch Einholung eines fachinternistischen Gutachtens von Dr. med. F (Internist/Sozialmedizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie; Gutachten vom 04.08.2023) und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. I (Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Gutachten vom 12.05.2023). Die Sachverständigen haben die folgenden Diagnosen gestellt:
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Rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode;
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Asthmaerkrankung, derzeitig vollständig unauffällige Lungenfunktionsdaten, sich unter Belastung normalisierender Gasaustausch;
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Koronare Eingefäßerkrankung mit LAD-Intervention 09/2019, Verdacht auf Progress, bisher normale linksventrikuläre Gesamtfunktion;
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Refluxösophagitis Grad B bei kleiner Hiatushernie, Antrumgastritis Typ C;
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Schmerzsyndrom der Kniegelenke, der Schultern und der Lendenwirbelsäule.
Dr. med. I hat darauf hingewiesen, dass sich von neurologisch-psychiatrischer Seite aus eine nur geringfügige Leistungsbeeinträchtigung bei dem Kläger, dem durchaus noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter qualitativen Leistungseinschränkungen zumutbar sein, festzustellen seien. Dr. med. F hat mitgeteilt, dass der Kläger nach seiner Einschätzung nur noch ausschließlich leichte körperliche Arbeiten verrichten könne. Übereinstimmend gelangten die Gutachter zum Ergebnis, dass der Kläger die Arbeit noch wechselweise im Stehen, Gehen und/oder Sitzen, idealerweise mit selbstbestimmbarer Körperposition, in geschlossenen Räumen oder im Freien unter Witterungsschutz ausüben könne. Nicht zumutbar seien besonderer Zeitdruck, Arbeiten in Zwangs- oder einseitiger Körperhaltung sowie das Heben, Tragen und Bewegen schwerer und dauerhaft mittelschwerer Lasten. Arbeiten und auf Gerüsten oder Leitern sei nicht möglich. Eine kleine Regalleiter könne der Kläger nutzen. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei uneingeschränkt. Das Seh- und Hörvermögen sei durchschnittlich. Umgangssprachliche Verständigung sei problemlos möglich. Arbeiten auch mit häufigem Publikumsverkehr seien möglich. Es seien durchschnittliche Anforderungen an die Konzentration, Reaktion, Übersicht, Aufmerksamkeit und an das Verantwortungsbewusstsein zu stellen. Der Kläger könne die typischen Verrichtungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wie z.B. das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von (nicht schweren) Teilen sowie einfache Bürotätigkeit oder einfache Montagetätigkeiten ausführen. Unter Berücksichtigung dessen könne der Kläger arbeitstäglich mindestens 6 Stunden und mehr tätig sein. Das Erfordernis einer zeitlichen Limitierung der möglichen Tätigkeiten sei nicht zu begründen. Der Kläger könne zudem viermal täglich Gehstrecken von jeweils mehr als 500 m innerhalb von weniger als 20 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit nutzen. Das attestierte Leistungsvermögen bestehe jedenfalls seit Antragstellung. Die Einholung weiterer Gutachten von Seiten anderer Fachgebiete sei nicht erforderlich.
24Das Gericht hat dem Prozessbevollmächtigten die Gutachten von Dr. med. F und Dr. med. I am 16.08.2023 mit der Bitte um Mitteilung binnen 4 Wochen zugeleitet, ob die Klage mit Rücksicht auf den Inhalt der Gutachten zurückgenommen werde. Weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht beabsichtigt.
25Mit Schreiben vom 12.09.2023 hat der Prozessbevollmächtigte dem Gericht mitgeteilt, dass um Fortgang des Verfahrens und Entscheidung in der Sache gebeten werde. Gegebenenfalls könne noch ein Antrag nach § 109 SGG gestellt werden. Ein solcher werde seinerseits aber grundsätzlich erst im Rahmen einer Berufung empfohlen.
26Das Gericht hat sodann mit Verfügung 18.09.2023 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.10.2023 geladen Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist nicht erfolgt. Die Ladung ist dem Kläger und auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils am 20.09.2023 per Postzustellungsurkunde zugegangen.
27Mit Schreiben vom 28.09.2023 teilte der Kläger persönlich mit, dass er seinem Prozessbevollmächtigtem das Mandat mit Schreiben vom 27.09.2023 entzogen habe. Er werde sich nun selber verteidigen. Das Vertrauensverhältnis zu dem vormaligen Prozessbevollmächtigten sein zerstört, weil dieser die Erklärung vom 12.09.2023 ohne sein Einverständnis abgegeben habe. Er habe sich vom 10.08.2023 bis zum 21.09.2023 in T zu Besuch bei seiner Familie aufgehalten. Krankheitsbedingt habe er sich in T länger als 3 Wochen aufhalten müssen. Daher habe er nicht eher reagieren können. Außerdem sei er sich nicht sicher, ob der vormalige Prozessbevollmächtigte alle von ihm abgegebenen Unterlagen bei Gericht eingereicht habe. Es werde daher um Akteneinsicht vor Ort gebeten. Aus diesen Gründen sei auch zuerst der Termin am 17.10.2023 aufzuheben.
28Mit gerichtlichem Schreiben vom 02.10.2023, dem Kläger am 06.10.2023 per Postzustellungsurkunde zugestellt, hat das Gericht mitgeteilt, dass telefonisch ein Termin zum Zwecke der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle zu vereinbaren sei. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.10.2023 bleibe zunächst bestehen.
29Der Kläger hat mit Schreiben vom 10.09.2023 darum gebeten, dass zuerst der Termin am 17.10.2023 aufgehoben werden möge. Er sei krank und kaum noch belastbar. Er wisse nicht genau, was sein vormaliger Prozessbevollmächtigter gemacht habe. Er müsse zuerst Akteneinsicht nehmen und benötige dann Zeit für eine schriftliche Stellungnahme. Das schaffe er aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zum 17.10.2023. Außerdem solle das letzte Schreiben seines vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 12.09.2023 außer Betracht bleiben.
30Das Gericht hat mit Verfügung vom 10.10.2023 den Termin am 17.10.2023 aufgehoben und neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31.10.2023 bestimmt. Die Umladung hat Kläger per Postzustellungsurkunde am 12.10.2023 erhalten. Zugleich hat das Gericht dem Kläger mitgeteilt, er möge die Gelegenheit zur Akteneinsicht trotz bislang noch nicht vereinbartem Termin zur Akteneinsicht nutzen.
31Der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers teile mit Schreiben vom 11.10.2023 auf Nachfrage mit, dass er das Schreiben vom 12.09.2023 abgesetzt habe, weil er nach Zustellung der Gutachtenergebnisse an den Kläger von diesem keine anderslautende Nachricht erhalten habe.
32Am 17.10.2023 hat sich der Kläger telefonisch auf der Geschäftsstelle des Gerichts gemeldet und Termin zur Akteneinsicht am 20.10.2023 vereinbart.
33Mit Schreiben vom 19.10.2023 hat der Kläger mitgeteilt, dass das Gericht noch immer nicht so richtig Rücksicht auf den gesundheitlichen Zustand genommen habe. Er sei bei der Einhaltung von Terminen eingeschränkt. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung von Dr. med. M2 vom 01.08.2023. Danach bestehe eine deutlich verminderte psychische Stressbelastbarkeit, so dass die Möglichkeit zur Einhaltung von Terminen aus gesundheitlichen Gründen einschränkt sei. Außerdem habe er bis zum 31.10.2023 nicht genug Zeit um eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Daher sei der Termin auszuheben.
34Der Kläger hat am 20.10.2023 auf der Geschäftsstelle Akteneinsicht genommen.
35Das Gericht hat mit Schreiben vom 23.10.2023, per Postzustellungsurkunde am 27.10.2023 zugestellt, mitgeteilt, dass es bei dem Termin am 31.10.2023 verbleibe. Es bestehe auch dort die Gelegenheit zur Stellungnahme.
36Mit Schreiben vom 30.10.2023, bei Gericht am 30.10.2023 eingegangen, hat der Kläger mitgeteilt, dass er bis zum 07.11.2023 krankgeschrieben sei. Er könne den Termin am 31.10.2023 nicht wahrnehmen. Er hat ergänzend dargelegt, dass er die Gutachten per E-Mail am 16.08.2023 erhalten habe. Er habe sich aber bis zum 21.09.2023 in T aufgehalten. Dem Schreiben des Klägers hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.08.2023 von Dr. med. M2 über eine Arbeitsunfähigkeit vom 01.08.2023 bis voraussichtlich zum 07.11.2023 angelegen.
37Das Gericht hat am gleichen Tage über den Verlegungsantrag des Klägers entschieden und t den Termin am 31.10.2023 mangels Vorliegens erheblicher Gründe zur Terminsänderung nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) aufrechterhalten. Dabei hat das Gericht zugrunde gelegt, dass die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.08.2023 über den Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 07.11.2023 nicht die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers belegt. Der Kläger ist zudem in der aufgeführten Zeit und in dem dargestellten Zustand nach T gereist und hat Akteneinsicht genommen. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger nach mehreren vergeblichen Versuchen am 30.10.2023 dann am 31.10.2023 um 09:57 Uhr über die erfolgende Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 31.10.2023 um 11:45 Uhr informiert.
38Wegen des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakte der Beklagten und des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 31.10.2023 verwiesen.
39Entscheidungsgründe:
40Die zulässige Klage ist nicht begründet.
41Der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2022 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch diesen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
42Voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nicht erwerbsgemindert sind hingegen gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können.
43Die Kammer ist aufgrund der eingeholten Gutachten von Dr. med. F und Dr. med. I zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht rentenrechtlich relevant erwerbsgemindert ist. Denn nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme leidet der Kläger zwar an der im Tatbestand aufgeführten Erkrankung. Diese Gesundheitsstörung wirkt sich jedoch lediglich dahingehend leistungsmindernd aus, dass der Kläger jedenfalls körperlich leichte Arbeiten unter weiteren qualitativen Einschränkungen verrichten kann. Quantitative Einschränkungen bestehen nach Ansicht der Kammer nicht. Unter Einhaltung der gutachterlich benannten qualitativen Leistungseinschränkungen ist der Kläger fähig, 6 Stunden täglich und mehr an 5 Tagen in der Woche regelmäßig und mit betriebsüblichen Pausen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Er ist ferner in der Lage, Wegstrecken in einem Ausmaß von 500 Metern innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
44Dieses Leistungsvermögen schließt den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung aus.
45Mit den Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben folgt das Gericht den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen in den Gutachten der Sachverständigen Dr. med. F und Dr. med. I. Diese sind als erfahrene und anerkannte Fachärzte nach eingehendem Aktenstudium und in Teilen nach umfassender Untersuchung des Klägers unter Berücksichtigung der im Untersuchungszeitpunkt aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zur der Feststellung der genannten Gesundheitsstörung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers gelangt. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung und eine unzutreffende Leistungsbeurteilung sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Sachverständigen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet.
46Eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom Gericht eingeholten Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte. Die Sachverständigen haben den Kläger eingehend untersucht und die Befundberichte bei der Erstellung ihrer Gutachten berücksichtigt. Das Gericht misst den Ausführungen der Sachverständigen grundsätzlich einen höheren Beweiswert zu als der häufig subjektiv geprägten Ausführungen eines behandelnden Arztes. Befundberichte und Arztberichte haben als Mitteilungen des behandelnden Arztes im Vergleich zu einem Sachverständigengutachten (§ 118 SGG i.V.m. § 402 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich nur einen eingeschränkten Beweiswert. Es besteht ein grundlegender Unterschied in der prozessualen Stellung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und eines zu Auskunftszwecken herangezogenen behandelnden Arztes. Letztgenannter steht zu einem Patienten (idealerweise) in einem besonderen Vertrauensverhältnis. Demgegenüber ist der gerichtliche Sachverständige kraft Gesetzes verpflichtet, sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten (§ 118 SGG i.V.m. § 410 ZPO).
47Der schlüssigen Begründung der Leistungsbeurteilung durch Dr. med. F und Dr. med. I, die in wesentlicher Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verwaltungsverfahren gehörten Gutachterin Dr. med. M1 stehen, schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an.
48Eine Erwerbsminderung liegt zur Überzeugung der Kammer auch nicht deshalb vor, weil - ein Leistungsvermögen ausschließlich für körperlich leichte Tätigkeiten unterstellt (entgegen den Ausführungen von Dr. med. I, der auch gelegentlich mittelschwere Arbeiten für möglich erachtet) - eine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen würde (vgl. zur Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen: Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R). Unter dem Begriff „schwere spezifische Leistungseinschränkung“ werden diejenigen Fälle erfasst, bei denen bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Das Merkmal „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammen genommen das mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen kann. Ernsthafte Zweifel daran, dass der Kläger in einem Betrieb einsetzbar ist, ergeben sich für die Kammer nicht. Denkbar sind nach übereinstimmender Ausführung beider Gutachter z. B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken sowie Zusammensetzen von Teilen.
49Soweit der Kläger hilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 43 Abs. 1 SGB VI begehrt, besteht auch hierauf kein Anspruch. Nach den §§ 43 und 240 SGB VI nur haben Versicherte, die- anders als der Kläger- vor dem 02.01.1961 geboren sind, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie- neben der Erfüllung der allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen- berufsunfähig sind.
50Auch die Feststellung eines GdB bei dem Kläger führt nicht zu einer anderen Bewertung seiner Leistungsfähigkeit. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines GdB oder zusätzlicher Merkzeichen als Behinderungsausgleich sowie die Voraussetzungen für die Beurteilung des Zustandes der Arbeitsunfähigkeit stimmen nicht mit den Voraussetzungen des § 43 SGB VI überein. Im vorliegenden Fall sind ausschließlich die Voraussetzungen des § 43 SGB VI maßgebend, die - wie bereits dargelegt - nicht erfüllt sind.
51Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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Referenzen
- §§ 43 und 240 SGB VI 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 183 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 109 1x
- SGG § 118 2x
- ZPO § 410 Sachverständigenbeeidigung 1x
- § 43 SGB VI 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 1x
- § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 3 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 240 Abs. 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches 1x (nicht zugeordnet)
- B 5 RJ 48/03 R 1x (nicht zugeordnet)