Beschluss vom Sozialgericht Halle (16. Kammer) - S 16 AS 463/25 ER

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner im Hinblick auf die Kosten für eine von ihnen angemietete Wohnung in der … in … .

2

Die am …198… geborene Antragstellerin zu 1) bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer am …201.. geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 2), Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Sie ist seit dem 01.12.2015 Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung in …, …. Die Kosten für hierfür belaufen sich aktuell auf insgesamt 515,00 € und setzen sich aus einer Grundmiete i.H.v. 333,00 €, einer Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 70,00 € und einer Heizkostenvorauszahlung i.H.v. 112,00 € zusammen. Die Antragstellerin zu 1) ist seit dem ….201… bei der Firma … als Reinigungskraft beschäftigt. Ihre Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 1,5 Stunden am Tag. Die Antragstellerin zu 2) ist Schülerin und besucht die … in …. Die Antragstellerin zu 1) bezog für sich und ihre Tochter vom Antragsgegner ergänzende Leistungen nach dem SGB II.

3

Am 13.01.2025 beantragte sie die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab Februar 2025. Sie wurde seitens des Antragsgegners aufgefordert u. a. die Betriebskostenabrechnung des Vermieters für das Jahr 2023 vorzulegen. Am 03.02.2025 reichte sie diese ein. Hieraus ergab sich ein Wasserverbrauch von lediglich 0,4 m³. Die Antragstellerin zu 1) wurde mit Schreiben vom 11.02.2025 aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 18.02.2025 teilte die Antragstellerin zu 1) mit, dass sie und ihre Tochter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der … in … hätten. Mit weiterem Schreiben vom 27.02.2025 teilte sie mit, dass in einer vom Vermieter veranlassten Prüfung des Warmwasserzählers ein Funkfehler festgestellt und dieser Zähler ausgetauscht worden sei.

4

Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 27.02.2025 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellerinnen Leistungen für den Zeitraum von Februar 2025 bis Juli 2025 in Höhe von monatlich 565,56 € und beauftragte gleichzeitig seinen Außendienst mit der Prüfung, ob die Wohnung der Antragstellerinnen tatsächlich bewohnt werde. Kosten für die Unterkunft und Heizung wurden nicht bewilligt. Der Antragsgegner teilte mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen hierfür noch abschließend geprüft werden sollten.

5

Am 08.04.2025 fand um 10:00 Uhr ein Hausbesuch statt. Die Antragstellerinnen wurden jedoch nicht angetroffen. Im Bericht wird ausgeführt:

6

„Die Wohnung liegt im Erdgeschoss. Aufgrund der dreiviertel langen Gardinen konnte man in die vorderen Zimmer schauen. Ein Zimmer war das Kinderzimmer und das andere die Küche. Jedes Mal sah alles gleich aus. Selbst das Geschirr auf dem Abwaschbecken und die danebenstehende Tasse mit dem Löffel drin, stand immer dort.

7

Man muss davon ausgehen, dass sich der Lebensmittelpunkt von Frau… nicht in der … in … befindet.“

8

Mit Bescheid vom 16.04.2025 stellte der Antragsgegner sodann die Zahlung der Leistungen zugunsten der Antragsstellerinnen vorläufig ganz ein. Dies wurde damit begründet, dass die Antragstellerinnen ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers hätten. Die Antragstellerin zu 1) rief am 17.04.2025 beim Antragsgegner an und vereinbarte einen Hausbesuch für den selben Tag um 10:00 Uhr. Im Rahmen dieses Hausbesuchs wurde die Wohnung der Antragstellerinnen durch die Außendienstmitarbeiter des Antragsgegners in Augenschein genommen. Ein regelmäßiges Bewohnen der Wohnung sei nicht festzustellen, ein Aufenthalt außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs sei jedoch nicht nachweisbar. Die Zahlungseinstellung wurde daraufhin wieder aufgehoben.

9

Der Vermieter teilte der Antragstellerin auf ihre Nachfrage mit, dass seitens des Antragsgegners seit Februar 2025 keine Miete mehr überwiesen werde. Zum 30.04.2025 beliefen sich die Mietrückstände auf vier Monatsmieten, mithin auf 2.060,00 €.

10

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.06.2025 beantragte die Antragstellerin die Überprüfung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 27.02.2025 bezüglich der Nichtgewährung der Kosten für die Unterkunft und Heizung.

11

Die Antragsteller haben zudem am 02.06.2025 einen Antrag vor dem Sozialgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab Juni 2025 gestellt. Sie würden in der streitgegenständlichen Wohnung leben. Dies gelte auch für die Antragstellerin zu 2). Die Antragstellerin zu 1) und der Vater der Antragstellerin zu 2) würden die elterliche Sorge für die Antragstellerin zu 2) gemeinsam ausüben, aber nicht zusammenleben. Der Vater habe mit der Antragstellerin zu 2) regelmäßigen Umgang im 14-tägigen Rhythmus von freitags bis sonntags. Die Antragstellerin zu 1) bringe die Antragstellerin zu 2) zu ihm und hole sie auch wieder ab. Die Antragstellerin zu 1) sei auch davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die Unterkunftskosten noch bewilligen werde. Aus diesem Grund habe sie gegen diesen Bescheid vom 27.02.2025 auch keinen Widerspruch erhoben, zumal die Stadtwerke …. bestätigt hätten, dass der defekte Zähler habe getauscht werden müssen. Die streitgegenständliche Wohnung sei mit einem Kinder-, einem Schlaf- und einem Wohnzimmer eingerichtet, wobei derzeit das Schlafzimmer von dem Sohn der Antragstellerin zu 1), der in einer Einrichtung … lebe, bei seinen Besuchen genutzt werde. Die Antragstellerin zu 1) nutze die im Wohnzimmer befindliche Schlafcouch zum Schlafen. Nach ihrer Arbeit besuche sie fast täglich ihre Tante, die Zeugin … . Diese wohne in der … in … und somit nur zwei Querstraßen von der Wohnung der Antragstellerinnen entfernt. Zum Schulschluss der Antragstellerin zu 2), die nicht den Hort besuche, hole die Antragstellerin zu 1) diese von der Schule ab und beide gingen wieder gemeinsam zu Frau … . Frau … habe einen Garten, in dem sich die Antragstellerinnen vom Frühjahr bis in den Spätsommer sehr oft aufhielten und teilweise auch dort übernachteten. Frau … Enkel sei im selben Alter wie die Antragstellerin zu 2) und besuch ebenfalls die …schule. Er lebe in ihrem Haushalt. Der Enkel der Frau … und die Antragstellerin zu 2) würden gemeinsam Hausaufgaben machen und spielen. Manchmal würden sie alle gemeinsam dort zu Abend essen. Im Anschluss würden die Antragstellerinnen nach Hause gehen.

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Die Antragsteller beantragen,

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den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellerinnen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ab dem 02. Juni 2025 bis zum 31.07.2025 vorläufig zu zahlen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

16

Zur Erwiderung verweist er auf seine Ermittlungen zum Sachverhalt. In der Hauptsache sei ein Überprüfungsverfahren beantragt worden, da der Bescheid vom 27.02.2025 nicht mit Widerspruch angegriffen worden sei. Sowohl der Kalt- als auch der Warmwasserzähler seien am 27.03.2024 getauscht worden. In der Zeit vom 27.03.2024 bis 31.12.2024 seien lediglich 0,17 m³ Kaltwasser und 0,20 m³ Warmwasser verbraucht worden. Eine Störmeldung des Warmwasserzählers und der Austausch durch die Stadtwerke … Anfang März 2025 sei jedenfalls nicht ursächlich für den nahezu nicht vorhandenen Kaltwasserverbrauch in der Wohnung der Antragstellerin. Es sei nicht erkennbar, dass die angemietete Unterkunft bewohnt werde. Es werde kaum Wasser für Körperpflege, Kochen und Putzen verbraucht. Aus den vorliegenden Abrechnungen der vergangenen Jahre ergebe sich zudem ein ähnlich verschwindend geringer Wasserverbrauch in der Wohnung. Der geringe Wasserverbrauch sei auch nicht auf regelmäßige Aufenthalte an den Nachmittagen bei der Tante zurückzuführen. Der minimale Stromverbrauch der Antragstellerinnen von zuletzt 314 kWh im gesamten Jahr 2024 sei ein weiteres Indiz dafür, dass sie sich nicht in dieser Wohnung aufhielten. Insbesondere, da sich auch der Sohn der Antragstellerin zu 1.) besuchsweise in ihrem Haushalt aufhalte, sei das nicht nachzuvollziehen. Derart geringe Verbrauchswerte seien selbst bei einem sparsamen Umgang mit Strom und Wasser durch die Bedürfnisse im Alltag (Körperhygiene, Toilettengang, Kochen) und durch den Betrieb von Haushaltsgeräten (Kühlschrank, Waschmaschine) nicht erreichbar. Voraussetzung für die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung sei, dass die Wohnung tatsächlich genutzt werde. Davon sei nicht auszugehen. Wo sich die Antragstellerinnen tatsächlich aufhielten, müsse mangels Angaben und Mitwirkung dahingestellt bleiben.

17

Die Antragstellerin und Frau … haben ihren Vortrag durch eidesstattliche Versicherungen bekräftigt. Sie haben erklärt, „die Antragsteller wohnen“ dort.

18

Die Antragstellerin hat die Betriebskostenabrechnung für 2024 vom 26.03.2025 übergeben. Hieraus ergab sich eine Gutschrift in Höhe von 516,06 € bei einem Kaltwasserjahresverbrauch von 0,317 m³ und einem Warmwasserjahresverbrauch von 0,174 m³. Die Antragstellerin hat zudem Fotos ihrer Wohnung übersendet und eine Jahresverbrauchsrechnung für die Zeit vom 01.01.2025 bis 10.07.2025 von ihrem Stromversorger SLE, der einen Stromverbrauch in diesem Zeitraum von 158 kWh bestätigte.

19

Die Kammer hat Frau … als Zeugin gehört.

20

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

21

Der Antrag hat keinen Erfolg.

22

Er ist zwar zulässig.

23

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt und wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachtweile nötig erscheint. Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.

24

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

25

Eine einstweilige Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht kann vorläufigen Rechtsschutz durch eine Regelungsanordnung in Form einer Leistungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gewähren, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anspruchsgrund vorliegen. Unter Anordnungsanspruch wird der materiell rechtliche Anspruch verstanden, für den in einem bestehenden streitigen Rechtsverhältnis vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Das Bestehen eines Anspruchs ist nach Maßgabe des einschlägigen materiellen Rechts auf der Grundlage einer Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer nachfolgenden Klage zu bestimmen. Die Vorausbeurteilung der Rechtslage erfolgt auf der Grundlage der glaubhaft gemachten maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse. Außerdem muss ein Anordnungsgrund vorliegen. Dieser liegt vor, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Die besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, liegt vor, wenn einem Antragsteller unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist.

26

Vorliegend haben die Antragsteller unter Berücksichtigung der Bestandskraft des zur Überprüfung nach § 44 SGB X gestellten, zugrundeliegenden Bescheides in der Hauptsache (unter 1.) weder einen Anordnungsanspruch (unter 2.) noch einen Anordnungsgrund (unter 3.) glaubhaft gemacht.

1.

27

Zu berücksichtigen ist zunächst die Bestandskraft des zugrundeliegenden Bescheides. Einem Anordnungsanspruch für einstweilige Leistungen als Zuschuss für den Zeitraum vom 02.06.2025 bis zum 31.07.2025 steht zunächst grundsätzlich die Bestandskraft (§ 77 SGG) des Verwaltungsakts (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II) über die vorläufige Ablehnung der Kosten für Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom 27.02.2025 entgegen, da die Antragsteller dagegen keinen Widerspruch erhoben haben (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.11.2024 – L 7 AS 379/24 B ER –, m.w.N. juris).

28

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 27.02.2025 ausgeführt hat, dass die Bewilligung vorerst ohne Berücksichtigung der Unterkunftskosten erfolge, da die Anspruchsvoraussetzungen hierfür noch abschließend geprüft werden müssen und die Antragstellerin zu 1) vorträgt, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Bewilligung nach Mitteilung des nochmaligen Austauschs der Warmwasseruhr erfolgen werde.

29

Denn durch die Aufforderung zur Mitwirkung vom 11.02.2025 wusste die Antragstellerin, dass der Antragsgegner ihren gewöhnlichen Aufenthalt anzweifelt. Er hatte die Antragstellerin aufgefordert, sich aufgrund der geringen Wasserverbräuche zu ihrem gewöhnlichen Aufenthalt/ ihrer aktuellen Wohnanschrift zu erklären. In ihrer Antwort vom 18.02.2025 führte die Antragstellerin zu 1) daraufhin aus, dass sie im Hinblick auf Heizungen, Strom und Wasser sehr sparsam sei, dass auch geringe Verbrauchswerte nicht gegen die Nichtnutzung der Wohnung sprächen, denn dazu gebe es einen gerichtlichen Beschluss. In den Sommermonaten sei sie mit ihrer Tochter im Garten einer Freundin oder an den Wochenenden, an denen ihre Tochter zum Vater gehe, bei ihrem Freund. Die Wohnung infrage zu stellen, sei deshalb nicht in Ordnung. Sollte sie nicht schnellstmöglich das ihr zustehende Geld erhalten, würde sie sich an einen Anwalt wenden. Dennoch bewilligte der Antragsgegner im Bescheid vom 27.02.2025 keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Antragstellerin war also bewusst, dass ihr Vorbringen vorläufig nicht anerkannt und die Leistungen vorläufig nicht bewilligt werden würden. Dennoch erhob sie innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch gegen die ihr nicht gewährten Unterkunftskosten. Diese sich daraus ergebende Bestandskraft wird auch nicht durch den (sog. Überprüfungs-) Antrag (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X) vom 02.06.2025 durchbrochen.

30

Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gelingt in diesen Fällen nur, wenn der zu überprüfende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist (Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.11.2024 – L 7 AS 379/24 B ER –).

31

Dies ist nicht der Fall.

2.

32

Der Bescheid vom 27.02.2025 ist im Hinblick auf die Nichtgewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht offensichtlich rechtswidrig. Denn die Antragstellerinnen haben keinen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme der laufenden Kosten für die Wohnung in der … .

33

Anspruchsgrundlage ist § 22 Abs. 1 SGB II.

34

Die Antragstellerin zu 1) ist nach derzeitiger Einschätzung dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II. Danach erhalten Personen Leistungen nach diesem Buch, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Dies ist bei der Antragstellerin zu 1) der Fall. Die Hilfebedürftigkeit wird unter Berücksichtigung der bekannten Einnahmen aus ihrer Erwerbstätigkeit und dem Kindergeld hergeleitet. Ob möglicherweise die Hilfebedürftigkeit aufgrund von Einnahmen einer weiteren Person entfällt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II), bleibt im Eilverfahren offen.

35

Die …-jährige Antragstellerin zu 2) lebt mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1), in einer Bedarfsgemeinschaft, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.

36

Beide haben gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II einen Anspruch auf Bürgergeld, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 3 den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst.

37

Streitig sind vorliegend allein die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Ein Anspruch hierauf ergibt sich jedoch nicht. Gemäß § 22 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Antragsteller haben insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei der angemieteten Wohnung um ihre zu Wohnzwecken genutzte Unterkunft handelt.

38

Unter den Begriff der Unterkunft fallen alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die tatsächlich zum Wohnen genutzt werden und die geeignet sind, sowohl vor der Witterung zu schützen als auch einen Raum für Privatheit zu gewährleisten. Dass die Wohnung grundsätzlich geeignet ist, vor Witterung zu schützen und einen Raum für Privatheit zu gewährleisten, wird erkannt. Es handelt sich um eine Wohnung im Sinne einer nach ihrer Beschaffenheit zu Wohnzwecken aktuell geeigneten Baulichkeit. Dies belegen die Fotos der Wohnung, die die Antragstellerin zu 1) dem Gericht überlassen hat.

39

Die Antragstellerinnen haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Wohnung tatsächlich von ihnen zum Wohnung genutzt wird.

40

Der bloße Vortrag der Antragstellerinnen würde zwar für ein Wohnen ausreichend sein. Die Antragstellerin hat vorgetragen, in dieser Wohnung mit ihrer Tochter zu schlafen, hier auch die Abende und den Morgen zu verbringen. Lediglich tagsüber seien sie bei der Zeugin zu Hause oder im Garten. Denn in der Rechtsprechung sind vielfältige Abweichungen bezüglich der Anwesenheitszeiten, des Nutzungsumfangs und der Abspaltung von Teilfunktionen vorstellbar, ohne dass damit in der Eigen- oder Fremdwahrnehmung die Einschätzung einherginge, der Wohngebrauch werde durch solche Verhaltensweisen beendet (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2020 - L 32 AS 323/20 B ER-, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. März2012 - L 10 AS 123/12 B ER-, juris). Auch aus den Fotos könnte sich grundsätzlich eine Bewohnbarkeit herleiten lassen.

41

Der Vortrag der Antragsteller lässt sich jedoch nicht annähernd anhand ihrer Verbräuche belegen, da diese fast durchgehend nicht vorhanden sind. Dies lässt sich auch nicht mit einer erhöhten Sparsamkeit begründen.

42

Ausführlich erläutert das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 16.08.2016, L 4 AS 225/16 B ER hierzu:

43

„Zur Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzudeckenden Bedarfsposition ist auf den für den Anspruch maßgeblichen Gesetzeszweck abzustellen. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind eine Geldleistung zur Deckung des zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Bedarfs, die als Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums garantiert sind. Über den Schutz physischer Bedürfnisse hinaus umfasst die gesetzliche Gewährleistung einen Raum für Privatheit, also einen persönlichen Lebensbereich. Die Wohnung bildet mithin die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet und verbürgt dem Einzelnen mit Blick auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O. m. w. N.). Zwar entspricht es dem Regelfall, dass eine Wohnung dauerhaft für alle Bedürfnisse genutzt wird, die nach allgemeiner gesellschaftlicher Anschauung das "Wohnen" ausmachen, wie z. B. Schlafen, Körperpflege, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Aufbewahrung des persönlichen Eigentums, zumindest wesentliche Teile der Freizeitgestaltung. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse sind indes vielfältige Abweichungen etwa bezüglich der Anwesenheitszeiten, des Nutzungsumfangs und der Auslagerung von "Teilfunktionen" des Wohnens vorstellbar, ohne dass damit der "Wohngebrauch" zwingend entfallen müsste. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Frage, ob für eine bestimmte Wohnung ein Unterkunftsbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II und damit eine hieraus resultierende Verpflichtung des Leistungsträgers zur Übernahme der Kosten besteht, insbesondere nicht anhand einer bestimmten Quote des tatsächlichen Nutzungsumfangs beantworten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Umstand, dass eine steuerfinanzierte Leistung in Anspruch genommen wird, ohne Bedeutung bliebe. Dem nicht auf solche Leistungen angewiesenen Bemittelten steht es frei, dass Innehaben einer oder mehrerer Wohnungen von deren Nutzung zu entkoppeln und die Deckung seines Wohnbedarfs beliebig aufzuspalten. Im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II werden dagegen immer nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen angemessenen Umfangs für eine Wohnung gedeckt, sofern sie durch das Objekt verursacht werden, welches den Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen befriedigt, wobei – wie oben bereits ausgeführt – hierfür keine besonders intensive Nutzung des Objekts Voraussetzung ist. Dies bedeutet, dass für eine nur teilweise genutzte Wohnung kein Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II gegeben ist, wenn der Bedarf anderweitig gedeckt ist, der Leistungsberechtigte etwa kostenfrei bei Familienangehörigen oder – hier grundsätzlich in Betracht kommend – dauerhaft in einer Zweitunterkunft, etwa einer Gartenlaube, wohnt. Derartige Verhältnisse stellen eine den Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II deckende Unterkunft jedoch nur dann dar, wenn ihr Potenzial diesem Bedarf entspricht, das heißt, wenn sie den Aufbau oder Erhalt einer Privatsphäre ermöglicht, selbstbestimmtes Wohnen gewährleistet und faktisch und/oder rechtlich gesichert ist (LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.).“

44

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an und geht im Fall der Antragstellerinnen davon aus, dass sie woanders (kostenfrei, da sie es sonst geltend gemacht hätten) ihren kompletten Wohnbedarf decken können.

45

Denn die mitgeteilten Verbrauchswerte lassen ein Bewohnen der Wohnung nicht erkennen. Der durchschnittliche Wasserverbrauch in Deutschland liegt pro Person und Tag bei etwa 123 Liter und pro Jahr bei etwa 45.000 Litern (45 m³). Der größte Teil des täglichen Wasserverbrauchs entfällt dabei auf die Körperpflege, also Baden und Duschen. Zudem trägt die Toilettenspülung erheblich zum Wasserverbrauch bei. Das Waschen von Kleidung sowie die Nutzung von Geschirrspülern oder das Spülen von Hand beeinflussen ebenfalls den Wasserverbrauch. Der durchschnittliche Warmwasserverbrauch in Deutschland liegt pro Person und Tag liegt bei 30 bis 36 Litern und pro Jahr bei etwa 14.000 Litern (14 m³) (Quelle: https://www.co2online.de/energie-sparen/wasser-sparen/wasserverbrauch/wasserverbrauch-singlehaushalt/). Bei einem 2-Personen-Haushalt verdoppeln sich diese Werte.

46

Bei den beiden Antragstellerinnen ergibt sich im Jahr 2024 bei einem Kaltwasserverbrauch von 0,317 m³ ein täglicher Verbrauch von weniger als einem Liter und bei einem Warmwasserverbrauch von 0,147 m³ ein täglicher Verbrauch von gerade einmal 400 ml. Diese verschwindend geringen Werte entsprechen auch den Ablesewerten der Vorjahre, wo teilweise gar kein Warmwasser verbraucht wurde. Auch unter Bezugnahme auf die aktuellen Werte aus 2025 ergibt sich kein anderes Bild. Die Antragsteller haben im ersten Halbjahr 2025 und in Kenntnis davon, dass der Antragsgegner ohne Verbräuche ein Wohnen anzweifelt, zwar 2,262 m³ Kaltwasser verbraucht. Dieser Wert ist jedoch so deutlich unterhalb der Durchschnittswerte, der für sechs Monate für zwei Personen bei 45 m³ liegt, dass weiterhin nicht von einem Wohnen ausgegangen werden kann. Hierfür spricht zudem die Aussage der Zeugin. Sie führte aus, dass in den letzten Jahren die Wäsche bei ihr gewaschen worden sei. Warum die Antragstellerin ihre Wäsche nicht selbst in ihrer Waschmaschine gewaschen haben will, erschließt sich nicht. Gerade mit einem Kind dürfte genügend Wäsche anfallen, so dass die Waschmaschine auch ausreichend gefüllt werden könnte. Die Zeugin führte aber zudem aus, dass – seitdem der Antragsgegner die Miete nicht mehr zahle – auch sie nunmehr ihre Wäsche bei der Antragstellerin wasche. Der aktuelle Wasserverbrauch basiert daher nicht auf einer Wohnungsnutzung durch die Antragstellerinnen, sondern wird durch künstlichen Verbrauch erhöht. Das trotzdem der Verbrauch so niedrig ist, spricht erst recht gegen ein Bewohnen der Wohnung durch die Antragstellerinnen. Der Antragsgegner hat zudem zurecht darauf hingewiesen, dass sich bei einer Nutzungsintensität der Wohnung - wie von den Antragstellern vorgetragen - deutlich höhere Verbräuche zeigen würden. Hinsichtlich des Kaltwasserverbrauchs würde selbst eine Nutzung der Wohnung nur am Morgen und am Abend – wie von der Antragstellerin vorgetragen und wie in vielen Haushalten üblich, wo die Nutzer tagsüber auf Arbeit sind – bei zwei Personen zumindest vier Toilettenspülgänge pro Tag verursachen. Dies würde bei einem modernen Spülkasten mit einem Verbrauch von 6 Litern pro Spülgang einen Verbrauch von 24 l pro Tag verursachen, mithin 4,32 m³ im halben Jahr. Hinzu kommen Verbräuche für Duschen bzw. Waschlappenwaschen des Gesichts, Händewaschen, Kaffeekochen, Geschirrspülen und Blumengießen. Dies lässt sich aus den Verbräuchen nicht entnehmen.

47

Gleiches gilt für den Warmwasserverbrauch. Seit dem Tausch der Warmwasseruhr Anfang März 2025 liegt der Warmwasserverbrauch bei 2,665 m³. Auch dieser Wert ist deutlich unterhalb der Durchschnittswerte, der für vier Monate für zwei Personen bei mehr als 9 m³ liegt. Es entsteht auch hier der Eindruck, dass die Verbräuche künstlich erzeugt werden und nicht durch eine gewöhnliche Wohnungsnutzung entstehen. Hiervon ist die Kammer überzeugt, da die Warmwasserverbräuche nicht mit dem Kaltwasserverbräuchen korrespondieren. Kaltwasser wird, wie oben ausgeführt, mehr als dreimal so viel verbraucht wie Warmwasser. Bei den Antragstellerinnen dagegen wird mehr Warmwasser verbraucht. Dies kann auch nicht mit einen Defekt des Kaltwasserzählers begründet werden. Denn defekt war der Warmwasser Zähler. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen Warmwasser aufdrehen, ohne es zu nutzen, sondern lediglich um Verbräuche zu erzeugen.

48

Gleiches gilt auch für den Stromverbrauch. Die Antragstellerinnen haben einen jährlichen Stromverbrauch von 314 kWh im Jahr 2024 und von 158 kWh im ersten Halbjahr 2025. Der durchschnittliche Stromverbrauch einer einzelnen Person in Deutschland liegt bei etwa 1.675 kWh pro Jahr. Dieser Wert kann je nach Wohnsituation, Nutzung von elektrischer Warmwasserbereitung und individuellen Gewohnheiten variieren. Ein 2-Personen-Haushalt verbraucht durchschnittlich zwischen 2.000 und 3.000 kWh Strom pro Jahr, abhängig von Faktoren wie Wohnort (Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus) und der Nutzung von elektrischer Warmwasserbereitung. (Quelle: https://www.co2online.de/energie-sparen/strom-sparen/strom-sparen-stromspartipps/stromverbrauch-2-personen-haushalt/). Der abgelesene Stromverbrauch entspricht dabei schon dem Verbrauch des älteren Kühl-Gefrierschranks der Antragstellerin. Hinzu kämen Verbräuche für Licht. Es ist nicht glaubhaft, wenn die Antragstellerin vorträgt, sie nutze Solar- und Batterielampen. Insbesondere in den dunklen Morgenstunden im Winter ist es bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung nicht vorstellbar, dass kein elektrisches Licht genutzt wird. Zudem würden bei entsprechender Nutzung die Kaffeemaschine, die Mikrowelle, der Wasserkocher, die beiden Fernsehgeräte und Handy-Ladegeräte Strom verbrauchen.

49

Entgegen der Einschätzung der Antragstellerinnen kommt es auch im Eilverfahren auf diese feststellbaren Tatsachen im Sinne einer indiziellen Bedeutung an. Wenn eine Wohnung, auch wenn sie angemietet und vollständig eingerichtet sein mag, nicht von einem Hilfebedürftigen genutzt wird, wie sich hier aus den fehlenden Verbräuchen über Jahre zeigt, sind die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt.

50

Unschädlich sind zwar gelegentliche Aufenthalte bei Dritten, hier nach dem Vortrag im Haushalt und im Garten der Zeugin. Das Grundrecht der Handlungsfreiheit bzw. der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewährt den Antragstellerinnen, sich dort aufzuhalten, wo sie möchten. Es ist auch keine Quote aufzustellen, in welchem Umfang eine Wohnung genutzt werden müsse, damit die Kosten vom Antragsgegner berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber sieht jedoch nicht vor, Zweitwohnungen aus Steuermitteln zu finanzieren, also Wohnungen, die nicht dem Wohnbedarf eines Hilfebedürftigen dienen. Dies ist bei den Antragstellerinnen jedoch anzunehmen.

51

Zwar ist nicht vorgetragen, wo die Antragstellerinnen wohnen. Dies könnte durchaus, wie vom Antragsgegner angenommen, beim Vater der Antragstellerin zu 2) sein. Es ist eine Mitwirkungsobliegenheit der Antragstellerinnen, plausibel und glaubhaft vorzutragen, wo sie sich aufhalten. Der Vortrag, im Garten oder bei der Tante viel Zeit zu verbringen, würde dennoch zu deutlich höheren Verbräuchen in der eigenen Wohnung führen und ist damit nicht zur Glaubhaftmachung der Wohnungsnutzung ausreichend, zumal zur Glaubhaftmachung auch die entsprechenden Verbräuche im Garten und bei der Tante hätten vorgelegt werden können, was jedoch nicht erfolgt ist. Ihr Vortrag schließt daher nicht aus, dass die Antragstellerin zu 1) nicht doch mit dem Kindesvater in einer Beziehung in dessen Wohnung lebt. Hierfür spricht der auch von der Antragstellerin zu 1) unterschriebene Gesprächsvermerk im Jugendamt des Landkreises …vom 17.02.2025. Es wurde vermerkt, dass die Antragstellerin trotz der häuslichen Trennung in einer Beziehung mit dem Kindesvater lebe und die Betreuung des Kindes gemeinsam erfolge. Der Kindesvater beteilige sich auch an den Kosten des täglichen Bedarfs des Kindes, sodass Alleinerziehung nicht vorliege. Zwar trägt die Antragstellerin vor, sie sei vom Kindesvater unter Druck gesetzt worden, diese Angaben zu machen. Einen Nachweis hierfür hat sie jedoch weder angeboten noch erbracht. Die Antragstellerin übt vielmehr mit dem Kindsvater ein gemeinsames Sorgerecht aus. Das bloße Lagern der ungeordneten Unterlagen in der Wohnung in der … und ein aufgestelltes Kinderfoto lassen jedenfalls nicht auf eine Wohnungsnutzung schließen. Die …ist die dem Antragsgegner derzeit einzig bekannte Postadresse, so dass schließlich die Unterlagen dorthin gesendet werden und dort entsprechend auch gelagert werden können, zumal sich aus dem übersendeten Foto lediglich ergibt, dass einige Behördenbriefe ungeordnet in einer Schublade liegen. Dies entfaltet keinen Beweiswert.

52

Dem stehen die von den Antragstellern benannten Entscheidungen (u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2024 - L 20 AS 364/24 B ER; Beschluss vom 16.03.2020 - L 32 AS 323/20 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.08.2016 - L 4 AS 225/16 B ER; Juris) nicht entgegen. Diese Verfahren betrafen nicht die Antragstellerinnen. Da es sich bei dem gewöhnlichen Aufenthalt um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls handelt, können aus diesen Beschlüssen keine Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren gewonnen werden.

53

Eine Glaubhaftmachung der tatsächlichen Nutzung der Wohnung ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung. Zur Glaubhaftmachung kommt u.a. die Versicherung an Eides Statt nach § 202 SGG i.V.m. § 294 ZPO in Betracht. Den Beweiswert hat das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 128 SGG zu ermitteln. Angesichts dessen, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nach § 156 StGB strafbewehrt ist und im Übrigen es sich für den Fall der falschen Angaben im gerichtlichen Verfahren um einen strafbewehrten Prozessbetrug handeln dürfte, sind den eidesstattlich versicherten Angaben der Antragstellerin besonderes Gewicht beizumessen. Zwar stimmen die Angaben im weitesten mit der Aussage der Zeugin überein. Allerdings sind auch Unterschiede insbesondere zum Ort des Abendessens feststellbar. So erläuterte die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung und im Rahmen des Erörterungstermins, dass sie das Abendessen gemeinsam mit ihrer Tochter überwiegend in ihrer Wohnung einnehme. Während die Zeugen mündlich aussagte, dass das Abendessen regelmäßig zu viert, also von beiden Antragstellerinnen, die Zeugin selbst und ihr Enkel gemeinsam, eingenommen werde. Nicht überzeugend ist auch, dass in der eidesstattlichen Versicherung sowohl von der Antragstellerin als auch von der Zeugin das Verwandtschaftsverhältnis als Tante und Nichte bezeichnet wird. Im Erörterungstermin führte die Zeugin dagegen aus, dass sie einer Verwandtschaft im eigentlichen Sinne nicht bestehe. Die Antragstellerin sähe in ihr lediglich eine „Ersatztante“ an. Dass die Zeugin die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung deshalb auch als Nichte bezeichnet, erscheint nicht lebensnah.

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Im Übrigen belegen die eidesstattlichen Versicherungen keine tatsächliche Nutzung der Wohnung durch die Antragsteller, sondern enthalten nur eine Sachverhaltsdarstellung zur Bescheidlage und weitere allgemeine Angaben zu gelegentlichen gemeinsamen Nachmittagen. Sie können insbesondere nicht die obigen Feststellungen entkräften.

3.

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Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

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Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich die Hauptsache im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X befindet. An die Darlegungen zum Anordnungsgrund müssen deshalb noch strengere Anforderungen gestellt werden. Es ist glaubhaft zu machen, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine massive Beeinträchtigung der sozialen oder wirtschaftlichen Existenz entstünde. Dies ist nicht erkennbar.

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Zwar trägt die Antragstellerin vor, dass seitens des Vermieters eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses angedroht worden sei. Ein entsprechendes Schreiben des Vermieters, wann diese erfolgt sei, liegt jedoch nicht vor. Wie oben bereits ausgeführt ist es auch nicht Aufgabe des Staates, Zweitwohnungen zu finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen vor und im streitigen Zeitraum von Juni bis Juli 2025 an anderer Stelle ihren Wohnbedarf decken konnten.

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Der Antragsgegner und das Gericht haben hier ohne die gebotene Mitwirkung der Antragstellerinnen keine Möglichkeit, weiter zu ermitteln. Durch die Nichterfüllung dieser Obliegenheit können die Antragstellerinnen jedoch keine Eilbedürftigkeit glaubhaft machen.

4.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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