Urteil vom Sozialgericht Itzehoe (3. Kammer) - S 3 U 1008/24
Leitsatz
1. PCR-Testungen können in Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Unfallversicherungsträger erfolgen.
2. Ein Verdacht auf den Eintritt einer Berufskrankheit nach Ziff. 3101 BKV kommt für Covid-Infektionen bis Ende Dezember 2020 auch bei Fehlen klinischer Symptome in Betracht.
3. Die Vergütungspflicht für die Ermittlung eines Verdachts fällt nicht weg, wenn das Ergebnis der Untersuchung ex post den Verdacht nicht bestätigt.
4. Unterlässt der Unfallversicherungsträger die ihm obliegende Sachverhaltsaufklärung und Ermittlungstätigkeit, ist es gerechtfertigt, auch dem Geschäftsführer einer GoA die Beweiserleichterung zugute kommen zu lassen, die das BSG für den Versicherten selbst bejaht hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung ambulanter Leistungen im Zusammenhang mit Testungen d. Zeug. auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus SARS/CoV-2 (im Folgenden COVID-19) in Höhe von 560,22 EUR.
- 2
Die Klägerin ist eine juristische Person des Privatrechts. Sie betreibt an den Standorten ... und ... Krankenhäuser. Die Beklagte ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger der Klägerin. D. Zeug. wurde bzw. wird von der Klägerin als Pflegekraft beschäftigt und als solche durch die Beklagte gegen das Risiko von Arbeitsunfall und Berufskrankheit (BK) versichert.
- 3
Vor dem Hintergrund des ab Dezember 2019 aufgetretenen COVID-19 und der ab Januar 2020 deswegen ausgerufenen internationalen Gesundheitsnotlage wandte sich die Klägerin Ende März 2020 an die Beklagte, um in Erfahrung zu bringen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Kosten von COVID-19 Testungen im beruflichen Kontext übernehme. Die Informationen fragte die Klägerin ab, um darauf die innerbetrieblichen konkreten Prozesse ausrichten zu können. Dieser Austausch mündete schließlich in einer E-Mail der Klägerin vom 9. April 2020, mit der folgende Fragen gestellt wurden (Bezifferung durch das Gericht):
- 4
1. "Ein MA muss auf Grund einer beruflichen Exposition abgestrichen werden, Muss hierfür UNABHÄNGIG vom Testergebnis eine Unfallanzeige auf den uns zur Verfügung stehenden Standardformblätter (7 Durchschläge) erfolgen?
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2. Bis wann hat das Ausfüllen direkt zu erfolgen und bis wann muss der ausgefüllte Vordruck bei der BGW eingehen?
- 6
3. Werden die Kosten der Abstriche bei beruflicher Exposition grundsätzlich von der BGW übernommen, auch wenn das Ergebnis glücklicherweise negativ ausfällt?
- 7
4. Kann ein abgestrichener MA mit positiv erfolgter Testung auch nach der Rekonvaleszenz einem D-Arzt vorgestellt werden, um folglich den Vordruck F6000 zur Anerkennung als Berufskrankheit auszufüllen, oder hat das direkt zu erfolgen?
- 8
5. Werden auch die weiteren Testungen nach einem positiven Befund entsprechend durch das RKI empfohlene Abstreichmuster durch die BGW übernommen?
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6. Sollen diese Fälle von Positivtestungen grundsätzlich einen BG-lichen Fall angelegt bekommen?
- 10
7. Auf welchen Wege erfolgt die Kosteneingabe gegenüber der BGW?
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8. Sind für die Befunde als Nachweis für die Liquidation einzusenden? Wie hat die Zusendung bei Ihnen zu erfolgen?
- 12
9. Gibt es ihrer Ansicht nach eine Konstellation, die es erforderlich macht, dass ein D-Arzt involviert wird?"
- 13
Diese Anfrage beantwortete die Beklagte mit E-Mail vom 14. April 2020 wie folgt:
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1. "Sie können das Online Formular der Unfallanzeiger der BGW nutzen: [Link].
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2. § 193 (4) SGB VII: Eine Unfallanzeige muss grundsätzlich innerhalb von drei Tagen bei der BGW eingehen. s. auch Erläuterungen zum o.g. Unk (Unfallanzeige)
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3. Übernahme der Kosten von Sars-CoV-2-Testungen durch die BGW: Sars-CoV-2-Testungen können unabhängig von Ihrem Ergebnis (vorher wurden nur positive Tests übernommen) nur von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, wenn die betroffenen Versicherten im Infektionszeitraum in einem nach BK-Nr. 3101 privilegierten Beschäftigungsbereich tätig waren, direkten Kontakt zu einer Indexperson hatte und Krankheitserscheinungen bestehen
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Begründung: Sars-CoV-2-Testungen erfolgen grundsätzlich nicht aus Gründen der BK-Feststellung. sondern zum Nachweis einer Infektion und nachfolgend zur Beantwortung der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen getestete Personen ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Damit sind die Kosten grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen.
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Dienen Tests auch der Feststellung, ob der Verdacht auf eine BK-Nr. 3101 besteht, können in diesen Fällen die Kosten der Tests von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen der BK-Nr. 3101 im Einzelfall vorliegen. In diesen Fällen dienen sowohl positive als auch negative Testergebnisse zusätzlich auch der Klärung, ob eine Berufskrankheit vorliegt.
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4. Bei Verdacht auf Vorliegen einer beruflich erworbenen Infektion ist eine BK Verdachtsanzeige vom behandelnden Arzt oder dem Arbeitgeber zu erstatten. Die Voraussetzungen hierfür sind auf der Internet Seite der BGW beschrieben. Es ist kein Fall zur Vorstellung beim D-Arzt und kann entsprechend auch nicht durch ihn abgerechnet werden. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Testungen sind auch entsprechend auf bgw online beschrieben. Eine Aktualisierung wird derzeit abgestimmt.
- 20
5. Maßgeblich für die Abrechnung von Testungen sind nicht die Empfehlungen des RKI, sondern die notwendigen Testungen zur Abklärung des Verdachts auf Vorliegen einer Berufskrankheit. Nicht übernommen werden die Kosten der Tests im allgemeinen Screening Verfahren.
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6. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer BK ist zwingend eine BK Verdachtsanzeige zu erstatten. Zu den Voraussetzungen siehe bgw- online.
- 22
7. Im Zuge der Verdachtsanzeige werden alle notwendigen Kosten zur Abklärung übernommen. Die Verdachtsanzeige ist mit dem entsprechenden Formular bei der zuständigen Bezirksverwaltung der BGW zu erstatten.
- 23
8. Die Befunde der Testung sind der zuständigen BV zu übersenden/ um den BK Verdacht zu prüfen und ggf. eine BK anzuerkennen
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9. Nein."
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Nach Übersendung einer Muster BK-Anzeige mit E-Mail vom 4. Mai 2020, welche unbeanstandet blieb, übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2020 eine Auflistung von Beschäftigten mit dem Verdacht auf das Vorliegen einer BK wegen berufsbedingter Exposition mit vermutlich COVID-19-Infizierten. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 bestätigte die Beklagte den Eingang der Auflistung und teilte mit, dass sämtliche Meldungen und die dazugehörigen Laborergebnisse erfasst werden würden. Darüber hinaus teilte die Beklagte mit, dass man den übersandten Rechnungen nur teilweise entsprechen könne. Die Übernahme von PCR-Testkosten durch die Beklagte komme in folgenden Konstellationen in Betracht:
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- Die Infektion mit COVID-19 sei durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen.
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- Liege kein positiver PCR-Test vor, übernehme die Beklagte die PCR-Testkosten, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit direkt Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infizierten Person hatte und nach diesem Kontakt innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten sind, die auf eine COVID-19 Erkrankung hinwiesen. In dieser Konstellation übernehme die Beklagte die Kosten eines PCR-Testes und, sofern zum sicheren Ausschluss einer Infektion erforderlich, auch die Kosten eines Wiederholungstestes.
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Ein BK-Verdacht bestehe nicht mehr, wenn eine COVID-19 Infektion sicher ausgeschlossen sei. Sei bis zu diesem Zeitpunkt keine ärztliche Verdachtsanzeige erstattet worden, könne die Beklagte die Kosten für die Testung nicht übernehmen. Weiterhin werde die Beklagte keine Kosten für Testungen übernehmen, die aus Gründen des Patienten- und Mitarbeiterschutzes oder der allgemeinen Gefahrenabwehr durchgeführt worden sei. Dementsprechend sei die Beklagte nur in der Lage, die Kosten für positive Testungen und solcher Testungen zu übernehmen, die im Zusammenhang mit positiven Testergebnissen stünden. Folglich seien Rechnungen, welche positive Testungen enthalten, um die Kosten für negative Testungen zu kürzen. Für weitere Informationen verwies die Beklagte auf ihre Internetseite.
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Dem stellte sich die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2020 unter Hinweis auf die vorherige Korrespondenz entgegen. Sie habe explizit gefragt, bis wann die BK-Anzeige einzugehen habe. Gerade vor dem Hintergrund, dass es sich um sehr viele Expositionen im beruflichen Umfeld handle, habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass zu einer möglichen nachfolgenden Prüfung die Kontaktlisten nachzuhalten seien, dem man gefolgt sei. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass die Prüfung dann andauern werde. Ein genauer Zeitpunkt zur Einreichung sei trotz Erfragens nicht angegeben worden. Da die bestehenden Fragen bereits nach dem E-Mai-Austausch im gegenseitigen Einvernehmen geklärt worden seien, habe es keine Veranlassung gegeben, die Homepage nochmals nachzuverfolgen. Jedwede Änderung hätte analog einer AGB-Änderung behandelt werden müssen und eine aktive Information der BG zur Folge haben müssen.
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Die Klägerin hat am 11. Oktober 2022 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben und angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 143.662,39 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Zur Begründung führt sie aus, bereits in der frühen Phase der COVID-19-Pandemie sei versucht worden, über ein umfassendes Screening eine Sicherheit für die Belegschaft herbeizuführen, wobei die Infektionsschutzmaßnahmen und das Personalscreening hätten einfach gehalten werden sollen, woran die Beklagte Interesse gehabt habe. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus einer individualvertraglichen Abrede, deren Inhalt aus dem telefonischen Kontakt sowie den ausgetauschten E-Mails ab März 2020. Sie – die Klägerin – habe die dort gemachten Vorgaben eingehalten, und die Beklagte sei verpflichtet, die geltend gemachte Forderung zu begleichen.
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Das Gericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins die im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemachten Streitgegenstände, geordnet nach den Versicherten, mit Beschluss vom 4. September 2024 aufgetrennt. Hinsichtlich der Details wird auf den Beschlussinhalt sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 2. August 2024 Bezug genommen. Nach der Auftrennung trägt die Klägerin weitergehend vor, d. Zeug. habe während der Tätigkeit als Pflegekraft im Klinikum ... (Station CS0) mit den Indexpersonen N........., K... (Patient:innen) unmittelbar Kontakt gehabt.
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Nachdem bei d. Zeug. Erkältungssymptome aufgetreten seien, sei jene im Auftrag der Klägerin mittels PCR-Test am 2. April, 9. April, 16. April, 28. April, 5. Mai, 12. Mai, 22. Mai, 3. Juni und 10. Juni 2020 getestet worden. Die Tests waren negativ. Die Klägerin erstattete BK-Anzeige (vgl. Anlage AP K1) und stellte der Beklagten die Tests am 21. Juli 2020 in Höhe von 560,22 EUR in Rechnung (vgl. Anlage AP K2) Die Beklagte lehnte die Zahlung ab.
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Die Klägerin führt weiter aus, sie bestreite, gegenüber der Beklagten Kosten für Reihenuntersuchungen geltend zu machen, die aus Gründen des Arbeitsschutzes vorgenommen wurden. Die Beklagte behaupte entsprechend, ohne aber darzulegen, welche Ermittlungen sie vorgenommen habe, sondern vielmehr, keine Lust gehabt zu haben, die Kartons mit den BK-Anzeigen zu prüfen. Da die Beklagte mit E-Mail vom 4. Mai 2020 ausdrücklich gebeten wurde mitzuteilen, ob auf der beigefügten Muster-BK-Anzeige etwas fehle, greife für sie – die Klägerin – eine Beweiserleichterung wegen Beweisvereitelung. Die Beklagte habe trotz der Hinweise des Gerichts vom 1. August 2024 bislang nicht vorgetragen, welche Ermittlungen sie vorgenommen habe. Eine Einzelfallprüfung sei offensichtlich bis heute nicht erfolgt.
- 34
Mit Schriftsatz vom 8. April 2025 hat die Klägerin in dem Verfahren zum Aktenzeichen S 51 U 498/24 u.a. eine Tabelle mit der Überschrift "Covid Maßnahmen bei Personal" übersandt, erstellt von "Dr. K..., Ltg. Krankenhaushygiene", vermerkt mit dem Hinweis "Freigabe: 10.11.2020". Es handelt sich dabei um eine Aufgliederung in 6 Gruppen. Die Klägerin trägt hierzu vor, ihre Mitarbeiter:innen in 6 Gruppen eingeteilt zu haben und mit der Klage Erstattung von PCR-Kosten allein für die Gruppe 4 geltend zu machen. Anhand dieser Übersicht werde deutlich, dass für die Getesteten nach nunmehr 5 Jahren schwierig nachzuvollziehen sei, um welchen konkreten PCR-Test es sich im jeweiligen Verfahren handle. Die Gruppe 4 umfasse Mitarbeiter:innen mit Kontakt zu einer Person, die positiv auf COVID-19 getestet worden sei und die im Zeitpunkt des Kontaktes keine ausreichende persönliche Schutzausstattung getragen habe, weil die Infektion nicht bekannt war. Allen anderen Testungen der weiteren Gruppen seien nach RVO bzw. mit den Krankenkassen abgerechnet worden.
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Hierauf hat das Gericht der Klägerin am 9. April 2024 darauf hingewiesen, dass die Klägerin vollständig und wahrheitsgemäß über die tatsächlichen Umstände vorzutragen habe. Aufgrund der Ergebnisse der Anhörungen in den bislang verhandelten Parallelverfahren ergäben sich Anhaltspunkte für widersprüchlichen oder falschen Vortrag der Klägerin. So habe ein nicht unerheblicher Anteil der angehörten – bei der Klägerin – Beschäftigten die Behauptung der Klägerin, es hätten Krankheitssymptome bestanden, zurückgewiesen und vielmehr im Gegenteil ausgeführt, nicht erkrankt gewesen zu sein. Für die Einordnung in die Gruppe 4 sei das angeführte Kriterium einer Erkrankung nicht zuordnungsrelevant. Zudem trage die Klägerin mit jeder BK-Anzeige vor, es sei eine ausreichende Schutzausstattung getragen worden, wohingegen die Zuordnung zur Gruppe 4 eine ausreichende Schutzausstattung nicht voraussetze. Zudem sei der Vortrag, nur Versicherte der Gruppe 4 einzuklagen, angesichts der Klagebegründungen nicht schlüssig. So seien nach eigenem Vortrag z.B. in den Verfahren S 3 U 1266/24, S 3 U 1232/24, S 3 U 1230/24, S 3 U 1226/24, S 3 U 1250/24 Mitarbeitende der Intensivstation und in dem Verfahren S 3 U 1260/24 Mitarbeitende der Station 2 DE betroffen. Diese seien nach der vorgelegten Gruppeneinteilung der Grupp 3 zuzuordnen. Die Behauptung, ausschließlich Versicherte der Gruppe 4 einzuklagen, sei daher nicht korrekt.
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Das Gericht hat zum Termin am 15. April 2025 das Erscheinen der Klägerin durch eine instruierte Mitarbeiterin angeregt. Im Rahmen dieses Verhandlungstages hat das Gericht die Ansprechperson der Klägerin, Frau H..., und die Prozessbevollmächtigte dazu angehört, wie es angesichts der gegenläufigen Schilderung der Anhörungen der Versicherten zu der Klagebegründung komme, mit der jeweils Erkältungssymptome und Kontakte vorgetragen werden. Die Prozessbevollmächtigte behauptet hierzu, diese Informationen habe sie aus Listen übernommen. Frau H... hat hierzu angegeben, die Hygiene habe Listen mit Kontakten geführt. Sie – Frau H... – habe diese selbst überprüft und an die Prozessbevollmächtigte weitergegeben. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll der 3. Kammer vom 15. April 2025 zum Aktenzeichen S 3 U 1260/24 Bezug genommen.
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Auf Nachfrage des Vorsitzenden der 3. Kammer zu dem Vortrag der Klägerin in der BK-Anzeige führt die Prozessbevollmächtigte aus:
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"Die Formulierungen in den BK-Anzeigen waren alles Textbausteine, wo die Daten abgeändert worden sind.
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Das ist so abgesprochen worden mit der Beklagtenseite. Dort ist die Zusage erfolgt, dass die Listen ggf. vorgelegt werden könnten."
- 40
Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung der 3. Kammer am 15. April 2025 in der Sache S 3 U 1280/24 Bezug genommen.
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In einer Stellungnahme zur richterlichen Hinweisverfügung trägt die Klägerin weiter vor, dass der Leiter des Krisenstabs H*... zur internen Aufarbeitung am 8. April 2020 im Dashboard des Krisenstabes zur Regelung der Abrechnungen mit den verschiedenen Kostenträgern mitteilte, dass auch die Beklagte als Kostenträgerin in Frage komme. Bei einem Verdacht auf eine BK-Nr. 3101 würden Kosten für einen PCR-Test vom Unfallversicherungsträger übernommen. Voraussetzung hierfür sei aber, dass die betroffenen Versicherten Krankheitssymptome aufweisen, nachdem sie im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt mit einer Person hatten, die wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infiziert war.
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Die Klägerin habe dann sogenannte Line-Listen geführt, aus denen sich u.a. ergeben habe, welcher Beschäftigte im entsprechenden Zeitraum mit an COVID-19 infizierten Personen bzw. entsprechenden Verdachtsfällen Kontakt gehabt habe.
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Die Hygiene habe die Line-Listen geführt und die Zeitpunkte der Abstriche anhand der damals gültigen Regelungen, z.B. aus RKI-Empfehlungen, Allgemeinverfügungen oder nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt festgelegt. Kenntnis von einem beruflichen Zusammenhang habe die Hygiene entweder telefonisch oder durch Besprechungen mit Mitarbeitern der betroffenen Station oder Stationsleitung vor Ort enthalten. Die Abfrage der Erkältungssymptome sei auf verschiedenen Wegen erfolgt. So hätten sich 1. Mitarbeiter selbst telefonisch in der Hygiene gemeldet und 2. seien Mitarbeiter von der Hygiene angerufen bzw. befragt worden. In diesem Zusammenhang sei auch die Schutzausrüstung abgefragt worden, was Herr H*... bezeugen könne. Ihre Formulierung, so die Prozessbevollmächtigte der Klägerin weiter, sei ihre Formulierung in der Klagebegründung. Richtig hätte es heißen müssen:
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"Nachdem der/die Beigeladene Erkältungssymptome bestätigte und auf einer Lineliste ermittelt wurde (Reihenfolge kann variieren), wurde seitens der Klägerin der beauftragte PCR-Test am xx.xx.2020 der Beklagten als Kostenträger zugeordnet."
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Dabei räumt die Klägerin ein, dass es aufgrund der pandemischen Lage und des unveränderten Personalkörpers der Hygieneabteilung, die die PCR-Testungen koordiniert habe, bei der Dokumentation zu vereinzelten Fehlern gekommen sei. So sei es zu erklären, dass in einer BK-Anzeige unterschiedliche Kontaktzeitpunkte vermerkt und Personen auf der Line-Liste aufgeführt worden seien, die nicht beruflich, sondern im privaten Umfeld (z.B. als Reiserückkehrer aus einem Ski Urlaub) exponiert waren. Auch sei es zu Schreibfehlern gekommen. Die Originale dieser Listen seien zwischenzeitlich vernichtet worden und könnten nicht vorgelegt werden.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme am 8. Mai 2025 in dem Verfahren zum Aktenzeichen S 3 U 1318/24 hat der Vorsitzende ergänzend um Stellungnahme zu dem Umstand gebeten, wonach Herr H*... am 8. April 2020 auf dem Dashboard der Klägerin die von der Beklagten kommunizierte Voraussetzung für die Kostenübernahme (kumulatives Zusammentreten von Kontakt zu Covid-Trägern und gesundheitlichen Symptomen bei der Untersuchungsperson) im Haus der Klägerin kommuniziert und vorgegeben habe, dass das Kriterium der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der streitgegenständlich beschriebenen Gruppe 4 nicht erkennbar Einfluss gefunden habe.
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Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu ausgeführt, die Liste der Personengruppen habe nur der Koordination zwischen Hygieneabteilung und Abrechnung gedient. Es sei gut möglich, dass das Kriterium anderweitig berücksichtigt worden sei. Frau Dr. K... (als Leiterin der Hygieneabteilung) sei noch bei der Klägerin tätig. Frau Dr. K... erinnere sich aber nicht mehr und sei auch nicht bereit, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, da ihre Erinnerung nicht mehr vorhanden sei. Die in Frage kommenden Mitarbeiter:innen seien bei der Erfassung in den Line-Listen befragt worden. Hierbei solle auch das kleinste Kratzen im Hals als Symptom erfasst worden sein. Warum die Unterlagen vernichtet worden seien, könne nicht beantwortet werden, möglicherweise habe man die Listen nach dem Übertragen für entbehrlich gehalten.
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Auf weitere Nachfrage des Gerichts, um welche Excel-Tabellen es sich genau handle, denn bei den bislang vorgelegten Listen sei kein entsprechendes Erfassungskriterium (zu gesundheitlichen Einschränkungen und Kontakten der zu testenden Mitarbeiter:innen) zu entnehmen, trägt die Prozessbevollmächtigte weiter vor, es handle sich um die bei dem Gericht eingereichten Listen. Wenn dort die Indexpersonen nicht erfasst seien, müsse es noch andere Listen geben, denn die Personen seien ja nicht ausgedacht gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 560,22 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2022 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie darauf, dass in jedem Einzelfall mitgeteilt worden sei, warum die Kosten für die Testung nicht übernommen werden könnten. Eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der geltend gemachten Testungskosten durch die Beklagte sei nicht ersichtlich. Tatsächlich habe die Beklagte nur die Kosten von Testungen übernommen, wenn ein begründeter Verdacht bestanden habe. Dies sei in dem konkreten Fall abzulehnen, da die behaupteten Symptome zu unsubstantiiert vorgetragen seien und dementsprechend bestritten werden. Darüber hinaus spreche gegen einen begründeten Verdacht, dass nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden sei, dass d. Zeug./Beig. einer Infektionsmöglichkeit exponiert gewesen sei. Eine Befugnis der Klägerin, den Verdacht einer BK zu bestätigen, habe aber schon grundsätzlich nicht vorgelegen, da diese Aufgabe der Beklagten obliege. Dementsprechend habe die Klägerin die Testungen als regelmäßige Testungen im Rahmen des Hygiene-Konzeptes oder gemäß der Gefährdungsbeurteilung vorgenommen. Dafür habe die Klägerin die Kosten selbst zu tragen. Weiterhin habe die Klägerin vorrangige Möglichkeiten zur Begleichung der Testkosten gehabt. Diese ergebe sich aus der zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung für 2020 geschlossenen Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung. Eine weitere Ausgleichsmöglichkeit habe der Klägerin gemäß § 7 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zugestanden, um die Testungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
- 54
Im Rahmen des Verhandlungstages am 27. März 2025 hat die anwesende Prozessvertreterin der Beklagten geäußert, die Beklagte habe schlichtweg keine Lust gehabt, die endlosen Kisten mit den BK-Anzeigen "durchzuflöhen", wenn klar gewesen sei, dass die Testergebnisse negativ waren (vgl. S 51 U 456/24). Zudem habe sich in bisherigen Verhandlungen gezeigt, dass die Klägerin auch die Kosten von Testungen einklage, die präventiv zur Klärung nach Rückkehr aus dem Urlaub in einem Risikogebiet erfolgten (vgl. z.B. S 51 U 424/24 und S 51 U 430/24). Dies stehe der Annahme des Gerichts, dass die Testungen im Interesse der Beklagten durchgeführt würden, entgegen.
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Zudem sei ein Anspruch der Klägerin aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich ausgeschlossen. Nach § 20 Abs. 1 SGB X sei es alleine Aufgabe der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Klägerin sei daher ohne ausdrückliche Beauftragung durch die Beklagte nicht befugt gewesen, für diese tätig zu werden. Die in der Testung durch die Klägerin zu sehende Erhebung von Daten im Sinne der DSGVO sei nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 SGB X und Art. 28 DSGVO zulässig. Diese Voraussetzungen seien im Rahmen der GoA nicht zu gewährleisten. Die Versicherten seien nicht darüber informiert worden, dass die Tests zum Zwecke der Prüfung eines BK-Verdachts durchgeführt worden sind oder dass diese die Tests freiwillig seien. Damit unterlaufe die Klägerin die der Beklagten obliegende Verpflichtung zum Sozialdatenschutz. Dieser Umstand spreche insbesondere dagegen, dass die Klägerin im Interesse der Beklagten gehandelt habe.
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Im Rahmen des hiesigen Verhandlungstages am 13. Juni 2025 hat die in dem Verfahren zum Aktenzeichen S 3 1006/24 vernommene Zeugin M*...... zu Protokoll erklärt, dass alle sogenannten Line-Listen für das Jahr 2020 noch zur Verfügung stünden und sie diese in ihrem PC zur Verfügung habe. Es gebe nur diese Line-Listen, die dann Herrn H*... zur Verfügung gestellt worden seien und im Übrigen erst nach 10 Jahren vernichtet werden dürften.
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Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 1. August 2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung der 3. Kammer vom 15. April 2025 in der Sache S 3 U 1260/24 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung der 3. Kammer am 8. Mai 2025 in der Sache S 3 U 1318/24 sowie das Protokoll in der Sache S 3 U 1006/24 Bezug genommen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2025 Beweis erhoben durch Vernehmung d. Zeug. M*__. Hinsichtlich der Details wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2025 einschließlich der Verhandlungen der Parallelverfahren an diesem Verhandlungstag sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die auf Zahlung des Aufwendungsersatzes für die Testung d. Zeug. gerichtete (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist statthaft und zulässig. Es war weder ein Vorverfahren durchzuführen noch eine Klagefrist einzuhalten (vgl. BSG Urt. v. 23. Juli 2002, Az. B 3 KR 64/01 R; BSG Urt. v. 12. Januar 2010, Az. B 2 U 28/08 R).
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Die Klage ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung für die streitgegenständlichen Testungen d. Zeug. hat. Der etwaige Anspruch ergibt sich aus den Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gem. §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese sind im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden (BSG Urt. v. 27. Juni 1990, Az. 5 RJ 39/89; BSG Urt. v. 12. Januar 2010, Az. B 2 U 28/08 R). Die öffentlich-rechtliche Natur der GoA ergäbe sich hier aus dem Umstand, dass die von der Klägerin veranlassten PCR-Testungen bei Verdacht auf das Vorliegen einer BK von der Beklagten als zuständige Unfallversicherungsträgerin durchzuführen waren. Abweichende vorrangige Bestimmungen zum Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn sind nicht vorhanden. Ein Erstattungsanspruch gem. §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin kein Leistungsträger im Sinne des § 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. §§ 18 ff. SGB I ist (vgl. dazu BSG Urt. v. 12. Januar 2010, a.a.O.).
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Die Voraussetzungen auf Aufwendungsersatz aus einer berechtigten GoA gemäß §§ 677, 683 BGB liegen nicht vor.
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Zwar stellen die Testungen d. Zeug. zur Klärung des Verdachtes einer BK ein Geschäft im Sinne des § 677 BGB dar. Die Geschäftsbesorgung umfasst alle Handlungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art (vgl. m.w.N. Bergmann in Staudinger, BGB, Vorbemerkung zu §§ 677 ff. Rn. 107). Dieses Geschäft hat die Klägerin "für einen anderen" – die Beklagte – besorgt. Die Testung stellt ein objektiv fremdes Geschäft dar (dazu aa), bei dem die Klägerin mit Fremdgeschäftsführungswillen handelte (dazu bb) (vgl. zur Herleitung dieser Merkmale F. Schäfer in MüKo BGB § 677 Rn. 41 ff.; m.w.N. Bergmann in Staudinger BGB, § 677 Rn. 128 f.).
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Indessen hat die Klägerin dieses Geschäfts nicht "für einen anderen" – die Beklagte – besorgt. Die Testung d. Zeug. stellt kein objektiv fremdes Geschäft dar (vgl. zur Herleitung dieses Merkmals Schäfer in MüKo BGB § 677, Rn. 41 ff., m.w.N; Bergmann in Staudinger BGB, § 677, Rn. 128 ff.). Das objektiv fremde Geschäft setzt voraus, dass der Geschäftsführer mit dem Geschäft in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingegriffen hat (vgl BGH, Urt. V. 27. Mai 2005, Az. VIII ZR 302/07; RG, Urteil vom 11. Oktober 1932, Az. II 58/32). Dies ist der Fall, wenn aus außerhalb der GoA liegenden Normen abzuleiten ist, dass dem Geschäftsherrn Vorteil und Risiko des Geschäfts zugewiesen sind. Geschäft in diesem Sinne ist hier die Anordnung der PCR-Testung. Eine PCR-Testung ist bei außerhalb der GoA liegenden Normen nicht ausschließlich der Berufsgenossenschaft als Geschäftsherrin als Vorteil und Risiko zugewiesen. Als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist es Aufgabe der Beklagten, alle Beweise zu erheben, die zur Ermittlung des Sachverhalts bei Vorliegen eines Verdachts einer BK erforderlich sind (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X; nunmehr auch § 9 Abs. 3a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]). Dies entspricht auch der Auffassung im Spitzenverband der DGUV. Der zuständige Unfallversicherungsträger hat von Amts wegen zu prüfen, ob eine berufliche bedingte Erkrankung vorliegt und ob ggf. Leistungsansprüche bestehen (vgl. FAQ des DGUV-Spitzenverbandes1abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025 (Abrufdatum: 11. März 2025).abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025 (Abrufdatum: 11. März 2025).).
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§ 20 SGB X richtet sich an eine unbestimmte Vielzahl von Sozialversicherungsträgern. Die Auswahl der verschiedenen Ermittlungsmöglichkeiten ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. SGB X nicht auf konkrete Einzelmaßnahmen definiert. Das Gesetz stellt Art und Umfang der Ermittlungen in die Entscheidungsbefugnis der Behörde. Da Maßstab des Ermittlungsumfangs die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist (vgl. Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl. § 20 SGB X, Rn. 6), kann eine vielseitig denkbare Ermittlungsmöglichkeit nur dann als Geschäftsführung für den betreffenden Verwaltungsträger bewertet werden, wenn diese vom Geschäftsführer zu einem spezifisch fremdnützigen Zweck, konkret dem vom Geschäftsherrn zu tragenden, vorgenommen wird.
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Dass die veranlasste PCR-Testung nach Gegenstand, Inhalt oder Erscheinungsbild nicht für jedermann zum Rechtskreis der Klägerin, sondern zu dem der Beklagten gehört, liegt nicht auf der Hand. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin selbst vorträgt, dass "bereits in der frühen Phase der COVID19-Pandemie versucht wurde, über ein umfassendes Screening eine Sicherheit für die Belegschaft herbeizuführen." Damit hat die Klägerin die PCR-Testungen gleichzeitig zu Zwecken der Untersuchung der privat- und gesetzlich Krankenversicherten auf vertraglicher bzw. gesetzlicher Grundlage sowie des Infektions- und Arbeitsschutzes veranlasst. Aus diesem Umstand heraus hat es sich bei den veranlassten Testungen zunächst um ein eigenes Geschäft der Klägerin gehandelt. Ein eigenes Geschäft schließt aber ein fremdes Geschäft nicht aus. Fällt ein fremdes Geschäft mit einem eigenen zusammen, ist dieser Umstand für die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag unschädlich. Es entspricht langjähriger Rechtsprechung und den Motiven zur Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass ein eigenes Geschäft unschädlich ist, wenn dieses mit einem fremden Geschäft zusammenfällt (sgn. Auch-Gestion oder Auch-fremdes Geschäft, vgl. Schäfer in MüKo, § 677, Rn. 47). Für eine solche Fallkonstellation gilt allerdings nicht per se die Vermutung eines Fremdgeschäftsführungswillens (vgl. BSG, Urt. v. 2. März 2000, Az. B 7 AL 36/99, NJW-RR 1282 (1284). Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, nach außen erkennbar und deutlich in Erscheinung treten muss (vgl. BSG, Urt. v. 2. März 2000, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. April 2022, Az. L 28 KR 104/19, Rn. 41, BeckRS 2022, 11361; ebenso für den pflichtgebundenen Geschäftsführer: Schäfer in MüKo, a.a.O., Rn. 174).
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Die Ansicht der Beklagten, eine Anwendung der Regelungen über die GoA sei grundsätzlich ausgeschlossen, da § 20 SGB X allein ihr die Ermittlungen bei Vorliegen des Verdachts einer Berufskrankheit zuweise und ein Tätigwerden Dritter einer Beauftragung bedürfe, überzeugt rechtssystematisch nicht. Die Pflicht der Behörde, nach ihrem Ermessen Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen, ist durch das Verfahrensziel begrenzt. Es ist Aufgabe der Behörde, die Tatsachen zu ermitteln, die zur Entscheidung über den Einzelfall erforderlich sind. Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, diese also offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann (Mutschler, in: Kasseler Kommentar SGB X, § 20 Rn. 6). Zu Recht ist deshalb vielmehr grundsätzlich anerkannt, dass Aufwendungen im Rahmen der Amtsermittlung ein Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag sein können (vgl. nur z.B. SG Gießen, Urt. v. 9. November 2016 – S 25 AS 609/14 – juris, Rn. 20 mit Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18. April 2013 – L 5 AS 66/08 – juris, Rn. 41 ff.). Angewandt auf den vorliegenden Fall kann die Klärung der Infektion nicht offenbleiben, wenn die Frage des BK-Verdachts nach Ziff. 3101 das Verfahrensziel ist. Die technisch überschaubare und angesichts der zeitlich limitierten Nachweisbarkeit nur in einem beschränkten Zeitraum sinnvolle PCR-Testung war vorliegend im Übrigen die einzige Möglichkeit, überhaupt festzustellen zu können, ob eine COVID-19-Infektion erfolgt ist. Eine Beeinträchtigung der Beklagten in ihrem Ermittlungsspielraum kann deshalb durch die in Rede stehende Maßnahme nicht eingetreten sein. Im Gegenteil, denn die Beklagte ist nicht selbst tätig geworden, etwa durch Einsatz von Durchgangsärzten, den die Beklagte ausdrücklich ausgeschlossen hatte (vgl. Ziffer 9 der Antwort der Beklagten vom 14. April 2020).
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Einschlägig ist im vorliegenden Fall die Frage eines Verdachts auf das Vorliegen einer BK nach der Ziffer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; im Folgenden: BK 3101). Hierzu gehören "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war". Voraussetzung für die Feststellung einer Listen-BK ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Eine Besonderheit der BK 3101 ist, dass die nachzuweisenden "Einwirkungen" nicht notwendig in einer konkreten Übertragung von Erregern besteht, sondern in der besonderen, erhöhten Infektionsgefahr, die anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr in Bezug auf die versicherte Tätigkeit zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urt. v. 22. Juni 2023, Az. B 2 U 9/21 R; BSG, Urt. v. 2. April 2019, Az. B 2 U 30/07 R).
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Bei der Auslegung des Begriffs der Krankheit folgt das Gericht der Rechtsprechung des BSG vom 27. Juni 2017, wonach bei der BK 3101 dem Diagnosebegriff der Bedeutungs- und Sinngehalt des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zukommt. Das Recht knüpft an den medizinischen Diagnosebegriff und die hierzu entwickelten Kriterien an, die nach der überwiegenden Mehrheit der Fachmediziner vertreten werden (vgl. BSG, Urt. v. 27. Juni 2017, Az. B 2 U 17/15 R). In dem hier maßgeblichen Jahr 2020 gab es noch keine Leitlinie – unabhängig vom Evidenzgrad – der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) für COVID-19. Die damalige Falldefinition des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 23. Dezember 2020 sah im Hinblick auf die Diagnosestellung drei Punkte vor (vgl. Falldefinition des RKI COVID-192abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025)abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025)):
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- Als klinisches Bild mindestens eines der folgenden drei Kriterien: Akute respiratorische Symptome jeder Schwere, neu aufgetretener Geruchs- oder Geschmacksverlust sowie krankheitsbedingter Tod.
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- Als labordiagnostischer Nachweis: Positiver Befund mindestens einer der drei folgenden Methoden: direkter Erregernachweis (Antigennachweis einschließlich Schnelltest), Erregerisolierung (kulturell), Nukleinsäure-Nachweis (zB PCR).
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- Als epidemiologische Bestätigung, definiert als Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: Epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion bei Mensch-zu-Mensch-Übertragung – Inkubationszeit maximal 14 Tage.
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Im Jahr 2023 hat das RKI neuere Erkenntnisse über Erkennung, Diagnostik und Therapie der Corona-Infektion bekannt gemacht. Danach ist die SARS-CoV-2-Infektion in vier klinische Klassifikationen zu unterteilen:
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Quelle: RKI, Hinweise zu Erkennung, Diagnostik und Therapie von Patienten mit COVID-19, Stand: 08. Februar 2023, S. 4 f.3abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025).abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025).
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Danach ist die Diagnose von COVID-19 auch bei Fehlen klinischer Symptome denkbar, während hierfür nach den Ende 2020 bestehenden Erkenntnissen eine klinische Erscheinung vorausgesetzt wurde. Da für den Fall der Feststellung einer BK auf den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand abzustellen ist, legt das Gericht den beschriebenen jüngeren Erkenntnisstand zugrunde. Eine Infektion mit COVID-19 ist demnach diagnostisch nicht deshalb ausgeschlossen, weil klinische Symptome nicht feststellbar sind. Im vorliegenden Fall war aber keine Entscheidung im BK-Feststellungsverfahren zu überprüfen, sondern das Bestehen eines BK-Verdachts im Einzelfall. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum funktionellen Krankheitsbegriff steht dazu nicht im Widerspruch. Die Entscheidungen des BSG (BSG Urt. v. 27. Juni 2017, Az. B 2 U 17/15 R; BSG Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R) sind zur Frage der Feststellung einer BK ergangen. Die Maßstäbe sind unterschiedlich. Das BSG hat ausdrücklich entschieden, dass auch ein Krankheitsverdacht bereits bei Wahrscheinlichkeit einer ernsten, später nicht oder viel schlechter beherrschbaren Erkrankung die Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers für Heilbehandlungsmaßnahmen begründet (BSG, Urt. v. 24. Juli 1985, Az. 9b RU 36/83). Ein durch außergewöhnliche Umstände begründeter Gefahrenzustand eines Versicherten ist nach dieser Rechtsprechung der Erkrankung gleichzusetzen. Ausreichend ist im Fall einer tödlichen Erkrankung bereits der Kontakt zum Infektionsträger, selbst wenn nicht aufklärbar ist, ob bereits ein regelwidriger Körperzustand eingetreten ist (vgl. BSG Urt. v. 27. Juli 1985, Az. 9b RU 36/83). Nach Maßgabe dessen ist der Verdacht auf einen Eintritt einer Krankheit und damit einer BK nicht bereits erst dann begründet, wenn Symptome der Erkrankung zu sichern waren. Ob der Verdacht einer BK besteht, richtet sich danach, ob aus einer ex-ante-Sicht Anhaltspunkte für eine berufliche Verursachung bestehen. Gewissheit ist ebenso wenig erforderlich wie eine länger als dreitätige Arbeitsunfähigkeit. Ob Anhaltspunkte bestehen, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (vgl Köhler in Becker/Franke/Molkentin/Hedermann, § 193 SGB VII, Rn. 7). Da die Zwecksetzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) der Zwecksetzung des § 1 SGB VII ähnlich ist, kann je nach in Rede stehender Erkrankung (symptomhaft oder symptomlos) ein Verdacht auf eine BK sowohl bei dem Krankheitsverdächtigen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 5 IfSG als auch beim Ansteckungsverdächtigen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 7 IfSG begründet sein. Das Gericht zieht die hierzu entwickelten Kriterien auch für die Auslegung des SGB VII heran. Erforderlich aber auch ausreichend ist danach, dass die Annahme, dass der Betroffene Krankheitserreger aufgenommen hat, naheliegt und wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. Gabriele in BeckOK InfSchR, § 2 Rn. 37) und ein gravierender Schaden droht. Ein einheitlicher Maßstab für die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr besteht nicht. Entsprechend der Auslegung im allgemeinen Sicherheitsrecht ist an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts eine umso geringere Anforderung zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Je-desto-Formel, vgl BVerwG, Urt. v. 22. März 2012, Az. 3 C 16/11). Hierfür sprechen das sowohl im SGB VII (§§ 1, 14) wie im IfSG (§§ 1 Abs. 1, 28) verankerte Ziel einer effektiven Gefahrenabwehr sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten je nach Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit unterschiedlich gefährlich sind (vgl. Nds OVG, Beschl. v. 5. Juni 2020, Az. 13 MN 195/20). Vor diesem Hintergrund genügt bei hochansteckenden und mit großer Wahrscheinlichkeit tödlichen Erregern im Hinblick auf einen infektionsrelevanten Kontakt eine geringere Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab ist auf das SGB VII übertragbar, weil anderenfalls die Zwecksetzung des § 1 SGB VII nicht effektiv erreichbar ist. Wenn sowohl berufliche als auch außerberufliche Verrichtungen als Ansteckungsquelle in Betracht kommen, von denen aber nur eine allein die Krankheit ausgelöst haben kann, muss entschieden werden, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine der unter Versicherungsschutz stehenden Handlungen als Krankheitsursache identifizieren lässt. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür setzt voraus, dass der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass hierauf eine richterliche Überzeugung gestützt werden kann (vgl BSG, Urt. v. 21. März 2006, Az. B 2 U 19/05 R).
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Die Corona-Pandemie traf im Jahr 2020 auf eine Gesellschaft, die eine derartige Konfrontation mit einer dynamischen Erkrankungsentwicklung nicht kannte. Zunächst waren die Übertragungswege des Virus unklar. Die Lage war sehr dynamisch und bedrohlich. Die Bilder aus Eskalationsregionen etwa in Italien, wo in Bergamo innerhalb der ersten 2 Monate 6.000 Menschen verstarben, Leichen vom Militär nachts und auf Lkw zu Krematorien verbracht wurden, die mit der Verbrennung der Leichen nicht nachkamen (vgl. Der Spiegel 12/2025, Seite 80f.: "Niemand sollte mitbekommen, wie groß die Pandemie wirklich war"), vermittelten ein Gefährdungsbild, das bis zur Zulassung der ersten Impfstoffe (Dez. 2020) sein Bedrohungspotential nicht verloren hatte. Antivirale medikamentöse Therapieoptionen für die Behandlung von COVID-19 sind erst im Laufe des Jahres 2022 in breiterem Spektrum zugelassen worden4vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025).vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025).. Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes verstarben die ersten zwei Patienten im Februar 2020 an COVID-19; bis Ende 2020 waren es 30.136 Menschen. In weiteren 6.155 Fällen war COVID-19 zwar nicht todesursächlich, aber Begleiterkrankung (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 3275www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025).www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025).). Im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 kam es zu einer Übersterblichkeit von 71.000 Menschen, die maßgeblich durch die Pandemie beeinflusst war; rund 176.000 Patienten mussten mit oder wegen COVID im Krankenhaus behandelt werden, davon 36.900 in intensivmedizinischer Betreuung (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 563)6www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025.www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025. . Während nach der ersten Corona Welle (April 2020) lag die Zahl der Verstorbenen 10% über dem mittleren Wert der Vorjahre, zur der zweiten Corona Welle (Dez. 2020) 32% über dem mittleren Wert der Vorjahre (Auswertung der unterjährigen Sterbefallzahlen des Statistischen Bundesamtes seit 20207https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025).https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025).).
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Unter Berücksichtigung der im Jahr 2020 bestehenden besonderen Umstände bewertet die Kammer die Infektionsgefahr in der Allgemeinheit zum damaligen Stand der Pandemie als deutlich geringer als im Rahmen der in den Kliniken der Klägerin versicherten Tätigkeiten (so ausdrücklich das BSG, Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R für den Zeitpunkt Anfang Januar 2021, weshalb diese Einschätzung erst recht für das vorliegend maßgebliche Jahr 2020 Geltung beanspruchen kann). Vor diesem Hintergrund und weil nach der Rechtsprechung des BSG das Tatbestandsmerkmal der Einwirkung durch die "besondere Infektionsgefahr" ersetzt wird (vgl. BSG, Urt. v. 2. April 2009, Az. B 2 U 30/07 R und B 2 U 7/08 R; BSG, Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R; BSG, Urt. v. 22. Juni 2023, Az. B 2 U 9/21 R; vgl. auch SG München, Urt. v. 21. Januar 2025, Az. S 33 U 109/24), erachtet die Kammer für die Frage eines bestehenden BK-Verdachts den Nachweis eines Kontaktes mit einer Indexperson nicht als zwingend notwendig.
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Soweit ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer BK 3101 bejaht wird, fällt der erste Test und, soweit plausibel, auch der Wiederholungstest in die Zuständigkeit der Beklagten. Die weltweit eingesetzten PCR-Tests waren selbst unter Laborbedingungen nicht gleichermaßen zuverlässig. Die Performance zeigte sich abhängig von dem viralen Target und dem Verdünnungsgrad der Proben unterschiedlich ausgeprägt (vgl Schlenger, PCR-Tests auf Sars-Cov-2: Ergebnisse richtig interpretieren, Deutsches Ärzteblatt 2020; 117 [24: A-1194/B-1010]). Ein systematischer Review ergab in 5 Einzelstudien falsch-negative Testergebnisse zwischen 2 und 29 Prozent. Aufgrund der niedrigen Sensitivität und moderaten Spezifität ist daraus gefolgert worden, dass positive PCR-Tests mehr Gewicht als ein negatives Resultat haben. Die Studie kam aber auch zu dem Ergebnis, dass man sich bei einem Patienten mit verdächtigen Symptomen nie auf ein einziges negatives Testergebnis verlassen dürfe, da in dieser Gruppe bis zu 54 Prozent der Covid-19 Patienten ein anfänglich falsch-negatives RT-PCR-Testergebnis hatten (Arevalo-Rodriguez et al.: False-Negative Results of initial RT PCR Assays for Covid-19: A Systematic Review8abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025).abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025).). Hieraus ist gefolgert worden, dass für die Beurteilung der tatsächlichen Erkrankungswahrscheinlichkeit Ärzte die Vortestwahrscheinlichkeit einzubeziehen haben. Hierbei ist einzustellen, ob die betroffene Person Kontakt mit Infizierten hatten, ob sie aus einem Risikoumfeld kommt und Alter, Symptom und Befund mit COVID-19 vereinbar sind (vgl Schlenger, a.a.O.).
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Bereits vor diesem Hintergrund kann die Ansicht der Beklagten nicht verfangen, dass ausschließlich die positiven Tests zu vergüten seien und die Rechnungen um die negativen Tests zu kürzen seien. Auch sind die Kosten für die weiteren Testungen von der Beklagten zu übernehmen, soweit in Anknüpfung an die zur Überzeugung des Gerichts letztmögliche – mit Klagebegründung vorgetragene – Exposition innerhalb der maximalen Inkubationszeit von 14 Tagen sie auch zur Feststellung des Verdachts einer BK 3101 notwendig und im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles plausibel sind. Wenn die Testung aufgrund von Symptomen erfolgte, war der Verdacht auch unter Berücksichtigung der Definition symptomhaft zu bestimmen, weshalb nach Ablauf der o.g. Inkubationszeit im Anschluss an den Krankheitsträgerkontaktzeitraum ein hinreichender Verdacht auf das Vorliegen einer BK nicht mehr wahrscheinlich gemacht werden kann, wenn Symptomfreiheit bestanden hat.
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Quelle: Kleist et al., Epidemiologisches Bulletin 39/20209abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025)abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025)
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Soweit die Beklagte erstmalig nach 4 Jahren mit der Klageerwiderung Kontakt mit Infizierten, eine infektionsnahe Tätigkeit, Erkältungssymptome, Exposition und einen passenden zeitlichen Zusammenhang zum Kontakt bestreitet, dringt sie hiermit jedenfalls nicht grundsätzlich durch. Sie hat auf die BK-Anzeige(n) nicht die gebotenen Sachaufklärungsmaßnahmen unternommen, weshalb sich die Beklagte – ausgehend von der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für anspruchsbegründende Tatsachen – gegenüber der Klägerin eine Beweiserleichterung entgegenhalten lassen muss. Für das Gericht ist nicht erkennbar geworden, dass die Beklagte auf die BK-Anzeigen Ermittlungen begonnen oder die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt hätte. Ricke, dem sich die Kammer nach eigener Wertung anschließt, führt in seinem Aufsatz "Corona, Arbeitsunfall und Berufskrankheit" wie folgt aus:
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"Abschließend nur noch am Rande: Der Vorschlag enthält die Behauptung, die Versicherten müssten die Infizierung am Arbeitsplatz nachweisen, es sei ihnen aber nicht zuzumuten, herauszufinden, wo sie sich im Job angesteckt hätten. Grundfalsch, doch immer wieder von Kritikern des Berufskrankheitenrechts behauptet. Tatsächlich müssen die Versicherten nichts nachweisen und nichts herausfinden, weil das oben IV.) zur Ermittlungspflicht der Unfallversicherungsträger bei Arbeitsunfällen Gesagte hier in gleicher Weise gilt: Wird die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verlangt, ist es Aufgabe des Unfallversicherungsträgers, die erforderlichen Ermittlungen erschöpfend vorzunehmen, zB durch Untersuchungen im Betrieb, Anhörung der Versicherten und von Zeugen, Beauftragung von Gutachtern. Die Versicherten müssen nichts weiter tun als zumutbare Fragen zum dem von ihnen angenommenen Geschehen zu beantworten und sich Befragungen, Untersuchungen und Begutachtungen stellen." (vgl Ricke, COVuR 2020, 342)."
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Auf die Übersendung der Rechnung hat die Beklagte zunächst mit einer Leistungsablehnung reagiert, ohne sich mit den Anforderungen an die Diagnose auseinanderzusetzen, sondern zu den PCR-Tests Standpunkte vertreten, die bereits von den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht getragen waren. Anerkanntermaßen kann die schuldhafte Vernachlässigung einer Ermittlungspflicht durch den Unfallversicherungsträger eine Beweiserleichterung zur Folge haben (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15. Dezember 2015, Az. L 3 U 28/12). Auch das BSG hat zur Beweislast bei behauptetem Arbeitsunfall mit einer Infektion von COVID-19 entschieden, dass die einfache Beweislosigkeit (non liquet) nicht zur Annahme eines Beweisnotstandes führt. Beruht die Beweisnot auf einer Beweisvereitelung der Gegenseite, so darf daraus nach dem für den Zivilprozess normierten Grundsatz des § 444 Zivilprozessordnung (ZPO), der auch im Sozialgerichtsverfahren gilt, auf die Wahrheit der festzustellenden Tatsache geschlossen werden. Ein Beweisnotstand, auch wenn dieser auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder gar einer Beweisvereitelung der Gegenseite beruht, führt aber keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BSG, Beschl. v. 4. November 2024, Az. B 2 U 66/24 B).
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Diese Grundsätze auf die streitgegenständliche(n) Testung(en) übertragen, kann die Beklagte dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht mit Bestreiten und nicht damit entgegentreten, dass die Klägerin den Vollbeweis für den Verdacht auf das Vorliegen einer BK zu erbringen habe. Die Beklagte unterlässt die ihr obliegende Ermittlung des Sachverhalts und lässt die Klägerin die Tests und damit die der Beklagten obliegende Ermittlungstätigkeit durchführen. Die Beklagte gibt auf konkrete vergütungsrelevante Anfragen zur von der Beklagten gewünschten Vorgehensweise für die Durchführung von PCR-Tests Auskünfte, deren Abgabe sie nicht bestreitet. Die Beklagte sieht sich nicht an die erteilten Auskünfte zur gewünschten Vorgehensweise gebunden, ohne dies dem Leistungsträger konkret mitzuteilen oder rechtlich zu begründen. Die Beklagte verlangt BK-Verdachtsanzeigen, ohne diese bearbeiten zu wollen. Dies stellt die Beklagte deutlich mit der Einlassung in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2025 in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen S 51 U 456/24 klar:
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"Wir hatten keine Lust, die endlosen Kisten durchzuflöhen, wenn klar war, dass die Testergebnisse negativ waren."
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Dieser Umstand rechtfertigt es, der Klägerin als im Rahmen der öffentlich-rechtlichen GoA tätige Geschäftsführerin die Beweiserleichterungen zugutekommen zu lassen, die das BSG nach der beschriebenen Rechtsprechung auch für den Versicherten bejaht hat.
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In subjektiver Hinsicht setzt ein Anspruch auf öffentlich-rechtliche GoA voraus, dass der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille bei Vornahme des Geschäfts besteht und nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung tritt (BSG, Urt. v. 2. März 2000 – B 7 AL 36/99 R – juris, Rn. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. April 2022 – L 28 KR 104/29 – juris, Rn. 43). Die Fremdgeschäftsführung muss von dem Bewusstsein getragen sein, für einen anderen tätig zu sein (vgl. Dauer-Lieb/Langen, BGB, Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, Rn. 57). Neben diesem Fremdgeschäftsführungsbewusstsein muss die Geschäftsführungsabsicht vorliegen. Dieser ist der finale Wille des Geschäftsführers, zumindest auch das Geschäft eines anderen zu führen, wobei dieser auch als Eventualvorsatz denkbar ist (vgl. Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, Rn. 58 ff.). Unter Berücksichtigung des neuen Vortrags der Klägerin, Herr H*... habe mit seinem Eintrag vom 8. April 2020 in das Dashboard als Voraussetzung für die Abrechnung gegenüber der Beklagten u.a. das Auftreten von Krankheitssymptomen als Abrechnungskriterium vorgegeben, kann im Hinblick auf krankheitssymptomlose Mitarbeiter:innen bei relevanten Kontakten nach dem 8. April 2020 ein Fremdgeschäftsführungsbewusstsein bzw. eine Geschäftsführungsabsicht nicht angenommen werden.
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Nach Maßgabe dessen vermochte sich die Kammer vorliegend nicht die Überzeugung bilden (§ 128 Abs. 1 SGG), dass die streitgegenständlichen Tests von der Klägerin in berechtigter GoA für die Beklagte durchgeführt worden sind. Die Vernehmung d. Zeug. hat ergeben, dass sie keine näheren Umstände erinnern kann, die mit den betreffenden Tests im Zusammenhang stehen. So hat d. Zeug. angegeben, während ihrer Tätigkeit im April 2020 und fortfolgend auf der Station CS0 gearbeitet zu haben und dabei trotz eines anfänglichen Mangels an Masken stets mit einer korrekten Schutzausstattung versorgt gewesen zu sein. Auch auf Nachfrage konnte sie weder ungeschützte Kontakte noch überhaupt Kontakte erinnern, bei denen sich Patient:innen erst im Nachhinein als positiv herausgestellt haben. Auch konnte d. Zeug. keinen Anlass für die betreffenden PCR-Tests erinnern. Angesichts dessen konnte Kammer keine belastbaren Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit feststellen, der mit den betreffenden PCR-Tests geprüft worden wäre.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Vergütung der geltend gemachten Testungen nicht aufgrund einer vertraglichen Abrede. Die Klägerin und die Beklagte sind nicht dergestalt verbunden, dass eine Abrede über die Testungen getroffen worden wäre. Insbesondere der Vertrag Ärzte/UV-Träger stellt keine taugliche Grundlage dar. An diesen Vertrag sind gem. § 4 Abs. 1 und 2 des Vertrages nur Ärzte die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, die von den Unfallversicherungsträgern zugelassen oder auf Antrag beteiligt worden sind, gebunden. Die Klägerin als Trägerin von Krankenhäusern unterfällt diesem Anwendungsbereich nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist zwischen ihr und der Beklagten auch nicht durch den E-Mail-Austausch kein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Testung der bei der Beklagten grundsätzlich unfallversicherten Getesteten begründet worden. Auch wenn man die E-Mails als Angebot und Annahmeerklärung auslegen würde, wäre eine entsprechende Einigung wegen Formverstoßes unwirksam, vgl. § 56 SGB X. Dass zwischen der Klägerin und der Beklagten darüber hinaus eine vertragliche Vereinbarung über die Testungen direkt oder unter Einbeziehung der Verbände begründet worden sei, wurde weder vorgetragen, noch ist dies für die Kammer anderweitig ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- 1)
- abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025 (Abrufdatum: 11. März 2025).
- 2)
- abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025)
- 3)
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- abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025)
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Referenzen
- S 51 U 498/24 1x (nicht zugeordnet)
- S 3 U 1266/24 1x (nicht zugeordnet)
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- VIII ZR 302/07 1x (nicht zugeordnet)
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- § 9 Abs. 3a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
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- B 7 AL 36/99 1x (nicht zugeordnet)
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- S 25 AS 609/14 1x (nicht zugeordnet)
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- 9b RU 36/83 2x (nicht zugeordnet)
- § 193 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 2 Begriffsbestimmungen 2x
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- Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (3. Senat) - L 3 U 28/12 1x
- ZPO § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde 1x
- B 2 U 66/24 B 1x (nicht zugeordnet)
- B 7 AL 36/99 R 1x (nicht zugeordnet)
- L 28 KR 104/29 1x (nicht zugeordnet)
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