Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Karlsruhe (15. Kammer) - S 15 AS 1973/25
Tenor
Der Bescheid vom 28.03.2025 in der Fassung des Bescheids vom 13.06.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2025 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2025 bis 28.02.2026 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung von Einkommen aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht Karlsruhe zu gewähren.
Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2025 bis 31.08.2025 im Streit.
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Der am … geborene Kläger, seines Zeichens … ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe, steht langjährig bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
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Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 28.02.2025 gewährte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 28.03.2025 für die Zeit vom 01.03.2025 bis 31.08.2025 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.203,00 EUR monatlich. Als Grund für die Vorläufigkeit gab der Beklagte an, der Kläger sei zum ehrenamtlichen Richter am SG Karlsruhe ernannt worden und die Höhe der daraus erzielten Einnahmen sei aktuell nicht bekannt.
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Dagegen erhob der Kläger am 09.04.2025 mit der Begründung Widerspruch, es sei kein Grund für eine vorläufige Leistungsbewilligung ersichtlich. Die vorläufige Bewilligung versetzte ihn in eine deutlich schwächere Position als eine reguläre Leistungsbewilligung.
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Mit Bescheid vom 13.06.2025 gewährte ihm der Beklagte höhere vorläufige Leistungen nach dem SGB II für Juni 2025 in Höhe von 2.062,10 EUR sowie für Juli bis August 2025 in Höhe von 1.268,00 EUR monatlich wegen einer Nebenkostenanpassung.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2025 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung sei nicht bekannt gewesen, ob der Kläger im Jahr 2025 mehr als 3.000 EUR Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter am SG Karlsruhe erhalten wird, sodass die Feststellung der Höhe des Einkommens voraussichtlich längere Zeit brauche. Tatsächlich seien Leistungen in Höhe der Bedarfe bewilligt worden.
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Hiergegen hat der Kläger am 23.07.2025 Klage zum SG Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
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Der Kläger beantragt - teilweise sachdienlich gefasst -,
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den Bescheid vom 28.03.2025 in der Fassung des Bescheids vom 13.06.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2025 aufzuheben und den Beklagen zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.03.2025 bis 28.02.2026 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung von Einkommen aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter am SG Karlsruhe zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
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Mit Schreiben vom 21.08.2025 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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Der Bescheid vom 28.03.2025 in der Fassung des nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheids vom 13.06.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Rechtsfehlerhaft hat der Beklagte dem Kläger lediglich vorläufige Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2025 bis 31.08.2025 gewährt.
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 7 ff., 19 ff. SGB II hat.
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Zu Unrecht hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nicht auf Basis des vom 01.03.2025 bis 28.02.2026 reichenden Regelbewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 3 S. 1 SGB II, sondern aufgrund des gemäß §§ 41 Abs. 3 Nr. 1, 41 a SGB II wegen einer vorläufigen Entscheidung verkürzten Bewilligungszeitraums vom 01.03.2025 bis 31.08.2025 gewährt.
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Nach § 41 a SGB II gilt: Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen (Abs. 1 Nr. 1) oder ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist (Abs. 1 Nr. 2).) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben (Abs. 2).
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Unrichtigerweise hat der Beklagte die Vorläufigkeit der streitigen Bewilligung auf die unklare Höhe seiner Einkünfte aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter am SG Karlsruhe gestützt. Denn bei den Aufwandsentschädigungen für diese Tätigkeit handelt es sich zwar um Einnahmen in Geld gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II und mithin um Einkommen. Diese Entschädigungen unterfallen aber der Ausnahmeregelung des § 11 a Abs. 3 S. 1 SGB II. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen.
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Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhalten ehrenamtliche Richter als Entschädigung Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand, Ersatz für sonstige Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie Entschädigung für Verdienstausfall.
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Anders als bei der Entschädigung für den Verdienstausfall aus § 18 JVEG, handelt es sich bei dem Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz nach §§ 5, 6, 7, 16, 17 JVEG gerade nicht eine Unterhaltssicherung, sondern derselbe dient lediglich dazu, den Aufwand der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter auszugleichen.
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Gerichtsbekannt hat der Kläger im Jahr 2025 für die Teilnahme an einer Verhandlung am 07.03.2025 129,00 EUR sowie am 27.05.2025 142,68 EUR erhalten. Daneben hat er für eine Fortbildungsveranstaltung für ehrenamtliche Richter 93,70 EUR bekommen. Da der Kläger keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, beinhalten diese Zahlungen schlechterdings keinen Verdienstausfall, sondern stellen reiner Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz dar, welcher als zweckbestimmte Einnahme von der Einkommensanrechnung ausgenommen ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGG § 105 1x
- SGG § 86 1x
- §§ 7 ff., 19 ff. SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 3 S. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 3 Nr. 1, 41 a SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 41 a SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 a Abs. 3 S. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- JVEG § 18 Entschädigung für Verdienstausfall 1x
- JVEG § 5 Fahrtkostenersatz 1x
- JVEG § 6 Entschädigung für Aufwand 1x
- JVEG § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen 1x
- JVEG § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis 1x
- JVEG § 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung 1x
- SGG § 130 1x
- SGG § 193 1x