JVEG § 18 Entschädigung für Verdienstausfall

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeugin

Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 24 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 46 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 61 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 40/16
6. April 2017
IX ZB 40/16 6. April 2017
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 12 K 1205/14
10. Februar 2016
12 K 1205/14 10. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 797/15
29. Dezember 2015
2 Ws 797/15 29. Dezember 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 F 6/11
2. Februar 2011
1 F 6/11 2. Februar 2011