Beschluss vom Sozialgericht Koblenz (8. Kammer) - S 8 KR 434/09

Tenor

Die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und Beklagten sind zu ¾ von der Beigeladenen und zu ¼ von der Beklagten zu tragen.

Gründe

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In § 197 a Sozialgerichtsgesetz (= SGG) ist geregelt, dass sofern in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (= SGG) genannten Personen (also zu denjenigen Personen, für die nach § 183 SGG eine Gerichtskostenfreiheit bestimmt ist) gehört, zum einen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (= GKG) erhoben werden und zum anderen, dass die Vorschriften in §§ 154 – 162 Verwaltungsgerichtsordnung (= VwGO) zur Anwendung kommen, während die Vorschriften in §§ 184 – 195 SGG keine Anwendung mehr finden.

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Nach der in den Fällen des § 197 a SGG anzuwendenden Vorschrift in § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist (wie im vorliegenden Fall), durch Beschluss über die Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO zu entscheiden (d.h. über die Frage, wer die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich eventueller Kosten des Vorverfahrens zu tragen hat).

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Hierbei muss das Gericht die übrigen in §§ 154 VwGO ff. genannten Vorschriften beachten.

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Da vorliegend im Hauptsacheverfahren weder die Klägerin, die als selbständige Hebamme in ihrer Funktion als Leistungserbringerin Klage erhoben hat, noch die Beklagte als Behörde unter die Kostenprivilegierung des § 183 SGG fallen, hat eine Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG (entgegen der versehentlich zwischenzeitlich vom Gericht erfolgten Angabe, Bl. 79 + 82 d. Gerichtsakte) auszuscheiden. Vielmehr erfolgt eine Kostengrundentscheidung nach § 197 a SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 VwGO unter Beachtung der übrigen Vorschriften in §§ 154 VwGO ff..

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Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits – außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (also im Falle einer Fortsetzungsfeststellungklage) sowie im Falle einer Klagerücknahme, für die gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 2 SGG § 161 Abs. 2 VwGO ausdrücklich nicht zur Anwendung kommt - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Anders als in § 193 SGG ist das Gericht jedoch in seinem Ermessen nicht völlig frei, sondern hat hierbei – wie bereits erwähnt - die übrigen Vorschriften in § 154 VwGO ff. zu beachten.

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So trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO ausdrücklich der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Diese Regelung findet nur im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne des § 156 VwGO eine gewisse Durchbrechung, nach dessen Regelung dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und zudem den Anspruch sofort anerkannt hat.

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Im konkret zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Krankenkasse eine von der Klägerin als selbständige Hebamme über eine Abrechnungszentrale erstellte Rechnung vom 19.02.2008 (Bl. 8 f. d. Gerichtsakte) für eine unstreitig von der Klägerin im Deutschen-Roten-Kreuz-Krankenhaus in D im Januar 2008 erbrachte Hebammenleistung nicht beglichen. Deshalb hat die Klägerin schließlich mit einer am 23.09.2009 bei dem Sozialgericht Koblenz eingegangen Klage ihr Zahlungsbegehren durchzusetzten gesucht. Im Rahmen des Klageverfahrens hat sich daraufhin herausgestellt, dass eine von dem beigeladenen Krankenhaus, dem Deutschen-Roten-Kreuz-Krankenhaus in D, gegenüber der beklagten Krankenkasse erstellte Rechnung vom 06.02.2008 unstreitig dergestalt fehlerhaft war, als der beklagten Krankenkasse hierin die G-DRG 005 A des Fallpauschalenkatalogs Teil b) unter Spalte 4 (d.h. die Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Belegabteilung und mithin der Abrechnungsschlüssel: 7030) in Rechnung gestellt worden ist, satt der zutreffend in Ansatz zu bringenden G-DRG 005 A des Fallpauschalenkatalogs Teil b) unter Spalte 6 (d.h. die Bewertungsrelationen bei Belegoperateur und Beleghebamme und mithin der Abrechnungsschlüssel: 7050) (siehe auch Schriftsätze der Beigeladenen vom 14.01.2010, Bl. 65 ff. d. Gerichtsakte sowie vom 26.02.2010, Bl. 72 f. d. Gerichtsakte).

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Während der fehlerhaft abgerechnete Abrechnungsschlüssel: 7030 unstreitig dafür spricht, dass eine vom Krankenhaus angestellte Hebamme die Hebammenleistungen erbracht hat, hätte sich aus dem richtigerweise anzugebenen Abrechnungsschlüssel: 7050 ergeben, dass eine selbständige Hebamme bei der im Krankenhaus erfolgten Leistung tätig gewesen war. Nach Aufklärung dieses Sachverhaltes hat die beklagte Krankenkasse mit Schriftsatz vom 08.03.2010 umgehend den Anspruch der klagenden Hebamme anerkannt (Bl. 77 d. Gerichtsakte).

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Da die beklagte Krankenkasse grundsätzlich unstreitig gemäß § 134 a SGB V (= 5. Sozialgesetzbuch zur Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung) in Verbindung mit dem „Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfen“ (der zwischen dem Bund Deutscher Hebammen (e.V.) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossen worden ist und nach § 13 dieses Vertrages am 01.08.2007 in Kraft getreten ist, und der Hebammenvergütungsvereinbarung, die diesem Vertrag in Anlage 1) hinzugefügt ist) zu einer entsprechenden Vergütung verpflichtet gewesen ist und durch die Nichtentrichtung der vereinbarten Vergütung (trotz Mahnung) grundsätzlich der Klägerin auch Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, müsste an sich die Beklagte als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens tragen.

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Nach der Vorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO, die als Sonderregelung allen anderen Kostenvorschriften vorgeht (siehe insoweit auch Leitherer im Kommentar zum SGG von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., 2008, § 197 a, Rz. 18 m.w. Nachweisen) können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden.

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Beteiligter im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO kann auch ein Beigeladener – wie hier das beigeladene Krankenhaus – sein. Dies ergibt sich unmittelbar aus der ebenfalls nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG anwendbaren Vorschrift in § 154 Abs. 3 VwGO, nach der zwar einem Beigeladenen grundsätzlich Kosten nur auferlegt werden können, wenn er Anträge gestellt oder ein Rechtsmittel eingelegt hat, wovon jedoch nach der genannten Vorschrift der § 155 Abs. 4 VwGO unberührt bleibt. Diese zuletzt genannte Regelung bedeutet im Umkehrschluss jedoch, dass zum einen, ein Beigeladener ein Beteiligter im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO sein kann und des Weiteren, dass diesem Beigeladenen auch dann Kosten auferlegt werden dürfen, wenn dieser (1.) keine Anträge gestellt oder (2.) ein Rechtsmittel eingelegt hat oder (3.) der Beigeladene im Sinne des § 197 a Abs. 2 SGG (der eine Auferlegung von Kosten auf den Beigeladenen auch im Falle einer Verurteilung des Beigeladenen vorsieht und im Übrigen auf die Regelung in § 154 Abs.3 VwGO verweist) verurteilt worden ist.

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Nach Leitherer im Kommentar zum SGG von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl., 2008, § 197 a, Rz. 18 (m.w. Nachw.) kann § 155 Abs. 4 VwGO dann zur Anwendung kommen, wenn ein Beteiligter durch sein Verhalten unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt einem anderen Beteiligten oder dem Gericht Kosten verursacht hat, die nicht erforderlich waren (siehe auch Beschluss des VG Frankfurt (Oder)vom 02.10.2009, Az.: VG 6 K 221/09).

13

Soweit die Beigeladene im Schriftsatz vom 26.02.2010 (Bl. 72 d. Gerichtsakte) die Auffassung vertreten hat, dass die Weigerung der beklagten Krankenkasse der klagenden Hebamme, die von ihr erbrachte Leistung zu vergüten, nichts mit ihrer fehlerhaften Abrechnung zu tun habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Hätte die Beigeladene eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt, wäre aus dieser Rechnung für die beklagte Krankenkasse sofort erkennbar gewesen, dass sie eine von der Beleghebamme geltend gemachte Vergütung noch hat vergüten müssen. Aufgrund der von der Beigeladenen erstellten fehlerhaften Rechnung musste die beklagten Krankenkasse hingegen davon ausgehen, dass die Hebamme bereits ihre Leistung durch das beigeladene Krankenhaus vergütet erhalten hat und konnte sich daher nachvollziehbar auf den Standpunkt stellen, dass eine nochmalige Vergütung nicht möglich sei. Die Beigeladene ist durch ihr Verhalten somit kausal für die Zahlungsverweigerung der beklagten Krankenkasse wie auch die Klageerhebung der Klägerin geworden. Ihr vorprozessuales Verhalten erfolgte – wie die beklagte Krankenkasse zu Recht geltend gemacht hat – auch unter Außerachtlassung der an sich erforderlichen und ihr zumutbaren Sorgfalt. Es liegt insoweit nämlich ein grober Verstoß des beigeladenen Krankenhauses im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Rechnungserstellung vor. Der beklagten Krankenkasse kann – entgegen den Angaben der Beigeladenen - auch nur ein geringes Mitverschulden im Hinblick auf die entstandenen Kosten zur Last gelegt werden. Sofern die Beigeladene die Auffassung vertreten hat, dass die beklagte Krankenkasse den Rechtsstreit durch eine Nachfrage bei ihr im Hinblick auf die von ihr erstellte Rechnung hätte sehr leicht verhindern können, so übersieht sie, dass die Krankenkasse umgekehrt zu Recht darauf vertrauen durfte, dass die von der Beigeladenen erstellte Rechnung zutreffend und korrekt erstellt worden ist. Lediglich aufgrund des die beklagte Krankenkasse nach § 20 SGB X (= 10. Sozialgesetzbuch zur Regelung des Sozialverwaltungsverfahrens und Sozialdatenschutzes) treffenden Untersuchungsgrundsatzes, aufgrund dessen von einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab an die beklagte Krankenkasse ausgegangen werden kann, kann trotz des „an sich“ berechtigten Vertrauens der beklagten Krankenkasse in die Richtigkeit der Rechnungserstellung durch das Krankenhaus von einem – wenn auch nur sehr geringen – Mitverschulden der beklagten Krankenkasse ausgegangen werden.

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Der vorliegende Beschluss ist gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

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