Urteil vom Sozialgericht Münster - S 14 R 744/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2010 verurteilt, die Rente des Klägers ungekürzt ohne Abschläge aus dem Versorgungs- ausgleich ab September 2009 auszuzahlen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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