Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (1. Kammer) - S 1 AS 1061/06 ER
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin zu 1) sind nicht zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2) die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Die Kammer hat das Aktivrubrum um den Antragsteller zu 2) im vermuteten Einverständnis der Beteiligten (vgl. § 38 SGB II) ergänzt, da die Antragstellerin zu 1) offenkundig nicht nur eigene Ansprüche, sondern auch die des Antragstellers zu 2) geltend macht bzw. gemacht hat.
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Am 14. November 2006 stellten die Antragsteller bei dem Sozialgericht Schleswig den sinngemäßen Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab Eingang des Antrages bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu gewähren.
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Mit Schriftsatz vom 17. November 2006 erkannte die Antragsgegnerin einen Anspruch des Antragstellers zu 2) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 33,00 Euro ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei Gericht an. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte schriftsätzlich am 27. November 2006 das einstweilige Rechtsschutzverfahren bezüglich der geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers zu 2) für erledigt, so dass die Kammer nur noch über den Antrag der Antragstellerin zu 1) zu befinden hatte.
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Der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
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Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach zum einen ein Anordnungsgrund, d.h. ein Sachverhalt, der die Notwendigkeit einer Eilentscheidung begründet, und zum anderen ein Anordnungsanspruch im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts. Nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
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Nach dieser Maßgabe war dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen. Anordnung der Erfolg zu versagen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung steht der Antragstellerin zu 1) kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zur Seite, denn sie hat ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen , oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u.a. nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3c SGB II der erwerbsfähige Hilfebedürftige und als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des Anderen zu verfügen.
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Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin zu 1) und Herr L. eine Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bilden, d.h. gemeinsam in einem Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Damit stellen Sie gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II eine Bedarfsgemeinschaft mit der Folge dar, dass nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II bei der Überprüfung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 1) auch das Einkommen und Vermögen des Herrn Levens zu berücksichtigen sind.
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Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung ist in Anlehnung an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992, Az.: 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234) eine derart dichte und auf Dauer angelegte Verbindung, dass angenommen werden kann, die Partner fühlten sich so sehr füreinander verantwortlich, dass sie zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03. August 2006, Az.: L 9 AS 349/06 ER). Dass der Gesetzgeber an diesem Begriffsinhalt auch weiterhin festhalten wollte, ergibt sich schon aus dem Anlass der Umformulierung der Vorschrift. Diese sollte ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich dazu dienen, auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in die Definition, einzubeziehen, die eine gleichartige Verbundenheit erreicht haben, wie es bei den bereits erfassten verschieden geschlechtlichen Lebensgemeinschaften der Fall war (vgl. BT-Drucks 16/1410; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03. August 2006 a.a.O.).
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Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. ist vorliegend anzunehmen. Insoweit greift hier die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 a Nr., 1 SGB II ein. Aus der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Bescheinigung vom 07. Oktober 2006 (vgl. Blatt 20 der Verwaltungsakte) ergibt sich, dass die Antragstellerin in der Wohnung des Herrn L. bereits seit Oktober 2005 wohnt. Damit leben die Antragstellerin und Herr L. seit einem Zeitraum zusammen, der sich über mehr als ein Jahr erstreckt und der im Übrigen auch die Voraussetzungen eines qualifizierten "Zusammenlebens" im Sinne des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II erfüllt. Das Merkmal des "Zusammenlebens" erfordert es, dass zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzutreten müssen, damit die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II greift (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03. August 2006 a.a.O.). Ansonsten würde bei jeder Wohngemeinschaft ohne Weiteres die Vermutungswirkung ausgelöst. Der Gesetzgeber hat dies dadurch deutlich gemacht, dass er ein "Zusammenleben" und nicht lediglich ein "Zusammenwohnen" fordert.
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Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin und Herr L. auch "zusammenleben" und nicht lediglich im Rahmen einer Wohngemeinschaft "zusammenwohnen". Hierfür spricht, dass die Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei ihrem am 26. Oktober 2006 durchgeführten Hausbesuch eine räumliche Trennung der Wohnung im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) und Herrn L. nicht verzeichnen konnten. Während die Antragstellerin zu 1) vorträgt, dass sie zusammen mit ihrem Sohn zwei Räume im Erdgeschoss des Hauses bewohne und Herr L. das Obergeschoss benutze, konnte während des Hausbesuches nicht glaubhaft vermittelt werden, dass die Antragstellerin zu 1) über eine Schlafgelegenheit, die sie täglich nutzt, im Erdgeschoss des Hauses verfügt. Während des Hausbesuches zeigte die Antragstellerin zu 1) den Mitarbeitern der Antragsgegnerin das Kinderzimmer ihres Sohnes, in welchem ein Bett vorhanden war, in welchem ihr Sohn schlafe. In diesem Zusammenhang führte die Antragstellerin zu 1) gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin aus, dass sie selbst auf einer Liege schlafe. Nachdem die Antragstellerin gebeten wurde, die besagte Liege zu demonstrieren, holte sie laut des Berichts über den Hausbesuch eine schwarze Synthetikdecke voll mit weißen Hundehaaren hervor, legte diese auf den Boden und reichte eine unbezogene Decke sowie unbezogene Kissen als Bettzeug hervor. Angesichts dieser Umstände erscheint es der erkennenden Kammer unglaubhaft, dass die Antragstellerin zu 1) tatsächlich die von ihr vorgezeigten Utensilien als Schlafstätte nutzt. Wenngleich die Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Räumlichkeiten im Obergeschoss des Hauses, die Herr L. bewohnen soll, nicht gesehen haben, so liegt die Vermutung nahe, dass die Antragstellerin zu 1) ihre Schlafstätte in den oberen Räumen des Hauses hat. Jedenfalls haben die Mitarbeiter der Antragsgegnerin in den Räumen im Erdgeschoss, die allein die Antragstellerin zu 1) bewohnen will, eine anderweitige Schlafgelegenheit nicht dokumentiert.
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Eine Trennung zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. findet des Weiteren im Hinblick auf die von beiden gemeinsam genutzte Küche sowie das Badezimmer im Erdgeschoss nicht statt. Während des Hausbesuches entgegnete die Antragstellerin zu 1) gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin, dass eine Trennung in der Küche nicht stattfände. Eine solche Äußerung dürfte aus Sicht der Kammer eher unüblich sein, wenn tatsächlich zwischen den Bewohnern eines Hauses lediglich eine reine Wohn- und Zweckgemeinschaft bestünde. Im Übrigen führte die Antragstellerin zu 1) in diesem Zusammenhang während des Gesprächs mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin aus, dass diese gerne notieren könnten, dass ihr nichts von der Einrichtung im Haus gehöre. Auch dieser Aspekt spricht dafür, dass zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. keine reine Wohngemeinschaft besteht, in welcher jeder seine eigenen Möbelstücke und Gegenstände mitbringt und benutzt. Für den Umstand, dass der Antragstellerin zu 1) von der Einrichtung im Haus des Herrn L. selbst nichts gehört und sie sämtliche Dinge betreffend die Wohnausstattung von Herrn L. mitbenutzt, spricht auch die zu den Verwaltungsakten hergereichte Mietbescheinigung des Herrn L. vom 07. Oktober 2006. Unter dem Punkt "Ausstattung der Wohnung" ist dort angekreuzt, dass die Wohnung "vollmöbliert" sei (vgl. Blatt 20 der Verwaltungsakte). Vor diesem Hintergrund erscheint es dann jedoch widersprüchlich, dass die Antragstellerin in dem ebenfalls zur Verwaltungsakte hergereichten Überprüfungsbogen im Hinblick auf eine eheähnliche Gemeinschaft (vgl. Blatt 72 ff. der Verwaltungsakte) angegeben hat, dass die Möbelstücke sowohl im Wohnzimmer als auch im Schlafzimmer und im Kinderzimmer, der Antragstellerin zu 1) selbst gehörten. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben geht die Kammer davon aus, dass tatsächlich eine räumliche Trennung des Hauses und eine Trennung des benutzten Mobiliars nicht vorliegt und sich die Darstellungen im Hinblick auf eine räumliche Trennung als verfahrensangepasst erweisen.
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Für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II spricht im Übrigen, dass die Antragstellerin zu 1) nicht glaubhaft dargetan hat, dass sie den mit Herrn L. vereinbarten monatlichen Mietzins in Höhe von 300,00 Euro auch tatsächlich an Herrn L. entrichtet. Zusammen mit der Antragsschrift bei Gericht reichte die Antragstellerin zwar ein Schreiben des Herrn L. vom 13. November 2006 her, in welchem dieser bestätigte, dass die Antragstellerin zu 1) sowie der Antragsteller zu 2) in seinem Haus zur Untermiete wohnten. Sie hätten einen Mietzins inklusive aller Nebenkosten in Höhe von 300,00 Euro monatlich vereinbart, welchen die Antragstellerin zu 1) je nach ihrer Finanzlage im jeweils laufenden Monat in bar an ihn übergebe. Auffallend fand die Kammer an dieser Bestätigung des Herrn L. bereits, dass sie den Zusatz "je nach ihrer Finanzlage" beinhaltete. Nach den zu der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hergereichten Kontoauszügen der Antragstellerin zu 1) hat diese nicht zur Überzeugung des Gericht glaubhaft dargetan, dass sie den Mietzins auch tatsächlich an Herrn L. auszahlt. Den Kontoauszügen lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1) im Monat Juli 2006 lediglich Barabhebungen in Höhe von 330,00 Euro getätigt (Barabhebung am 01.Juli 2006 in Höhe von 50,00 Euro, am 02. Juli 2006 in Höhe von 200,00 Euro, am 29 Juli 2006 in Höhe von 30,00 Euro und am 29. Juli 2006 in Höhe von 50,00 Euro) und auch im August 2006 lediglich 380,00 Euro in bar abgehoben hat (Barabhebung am 02..August 2006 in Höhe von 100,00 Euro, am 07. August 2006 in Höhe von 70,00 Euro, am 22. August 2006 in Höhe von 50,00 Euro sowie am 23. August 2006 in Höhe von 130,00 Euro). Zum einen lässt sich diesen dokumentierten Barabhebungen keine Barabhebung in einer Größenordnung entnehmen, welcher dem vereinbaren Mietzins in Höhe von 300,00 Euro monatlich entspricht. Im Übrigen wäre — geht man von einer Mietzahlung in Höhe von 300,00 Euro monatlich aus - nicht ersichtlich, wovon die Antragstellerin ihren eigenen Lebensunterhalt sowie den ihres Sohnes in den genannten Monaten bestritten haben will. So dürften 30,00 bzw. 80,00 Euro im Monat nicht ausreichend sein, um von diesen Beträgen den Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch ließen sich den Kontoauszügen keine bargeldlosen Zahlungen bei beispielsweise Lebensmittelgeschäften entnehmen. Insofern geht die Kammer davon aus, dass zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. wirtschaftliche Verflechtungen bestehen und diese gemeinsam wirtschaften.
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Die Antragstellerin zu 1) und Herr L. haben die vermutete Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft auch nicht nachweislich erschüttert. Zwar bestreitet die Antragstellerin zu 1) das Vorliegen . einer Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Nach der Gesamtschau der oben aufgeführten Indizien vermag das bloße Bestreiten einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft die Vermutungsregel jedoch nicht zu widerlegen.
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Nach alledem geht die Kammer von dem Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. aus, aufgrund derer das Einkommen des Herrn L. bei der Ermittlungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu berücksichtigen ist. Aufgrund des Umstandes jedoch, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn L. bislang nicht offengelegt wurden, ist es der Kammer nicht möglich, zu überprüfen, ob sich auch unter Zugrundelegung des Einkommens und Vermögens des Herrn noch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft errechnet. Vor diesen Hintergrund, wird der Antragstellerin zu 1) dringend angeraten, gegenüber der Antragsgegnerin nunmehr die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn L. offen zu legen, damit die Antragsgegnerin überprüfen kann, ob sich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ergibt. Bislang jedenfalls hat die Antragstellerin zu 1) ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu 1.) keine außergerichtlichen, Kosten zu erstatten. Diese Entscheidung orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Die Kammer erachtet es für ermessensgerecht, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2) die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten erstattet. Auf der einen Seite hat die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers zu 2) vollumfänglich anerkannt, so dass unter Zugrundelegung des Erfolgsprinzips eine Kostenerstattung in Betracht kommt. Auf der anderen Seite ist dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO Rechnung zu tragen, da die Antragsgegnerin unmittelbar in der Antragserwiderungsschrift einen Anspruch des Antragstellers zu 2) anerkannt hat. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antrag des Antragstellers zu 2) ohne das Anerkenntnis der Antragsgegnerin voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung bestimmt, dass bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen sind. Nach der Neufassung dieser Vorschrift sind mithin auch das Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung - hier also des Herrn L. als Partner der Antragstellerin zu 1) - bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der unverheirateten Kinder anzurechnen. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn L. der Kammer jedoch nicht bekannt sind, hätte auch der Antragsteller zu 2) seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, da der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf einstweiligen Rechtsschutz aus den oben ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat. Auch der Antrag des Antragstellers zu 2) auf Leistungen nach dem SGB II - welche zwar von der Antragsgegnerin anerkannt wurden - hatte nach Auffassung der Kammer wie bereits ausgeführt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insofern hat die Antragsgegnerin einen Anspruch des Antragstellers zu 2) anerkannt, dessen Rechtsverfolgung jedoch aus Sicht der erkennenden Kammer zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat.
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