Beschluss vom Unknown court - VK 9/01

Sonstiger Kurztext

Vergabe des Auftrags "Busverkehrsleistungen im Stadtgebiet von ..."

Tenor

1. Der Antrag wird verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war sowohl für die Antragsgegnerinnen als auch für die Beigeladene notwendig.

Gründe

1

I. Die Antragsgegnerinnen beabsichtigen, mit der Beigeladenen ohne vorherige Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens einen Vertrag über den gemeinsamen Betrieb eines Stadtbusverkehrs im Stadtgebiet von W. abzuschließen. Zwischen den beiden Vertragsparteien bzw. mit den Rechtsvorgängern besteht bereits seit dem Jahr 1970 eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet des ÖPNV. Mit dem streitgegenständlichen Kooperationsvertrag soll die Zusammenarbeit auf weitere Bereiche ausgedehnt werden.

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Nach Auffassung der Antragstellerin ist der geschätzte Wert der vertraglichen Leistung über die geplante Laufzeit von 5,5 Jahren mit einem Betrag von ... Mio. Euro zu veranschlagen.

3

Bei der Antragstellerin, einer GmbH mit sieben Gesellschafterinnen, handelt es sich um ein im Dezember 1997 gegründetes Nahverkehrsunternehmen, zu deren Geschäftsbereich der Bustransport im öffentlichen Personennahverkehr einschließlich damit verbundener Serviceleistungen gehört.

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Die Antragstellerin weist über eine ihrer sieben Gesellschafterinnen eine mittelbare kommunale Beteiligung auf. Es handelt sich hierbei um die Firma Reisebüro ..., die eine 100%ige Tochtergesellschaft der ...-AG ist. Die ...-AG ist seit dem 16. Dezember 1998 alleinige Kommanditistin und alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH.

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Das Reisebüro ... verfolgt gemäß § 2 des zwischen der Firma ...-Verwaltungs-GmbH und der Firma ...-AG am 18. Februar 2000 geschlossenen Gesellschaftsvertrages den nachstehenden Gesellschaftszweck:

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„(1) Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines Reisebüros sowie der Betrieb von Omnibussen im Linien- und Reiseverkehr sowie die Vermietung von Omnibussen zu Reisezwecken, ferner die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen aller Art.

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(2) Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck dienlich sind. Sie darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen und vertreten und Beteiligungen daran erwerben. Sie kann Zweigniederlassungen errichten.“

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Die ...-AG gehört ihrerseits dem ...-AG-Konzern an, der eine mehrheitliche Beteiligung der Stadt D. aufweist.

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Bei der Antragsgegnerin zu 1 handelt es sich um ein kommunales Unternehmen, das mehrheitlich im Eigentum der Stadt W. steht und Versorgungsleistungen im Stadtgebiet von W. erbringt. Die Antragsgegnerin zu 2 ist deren Tochtergesellschaft, die mit der satzungsmäßigen Aufgabe gegründet wurde, im Gebiet der Stadt W. Verkehrsdienstleistungen im ÖPNV zu erbringen.

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Die Antragstellerin entnahm Presseartikeln erste Andeutungen über die geplante Kooperation mit der Beigeladenen. Sie wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 und 8. Juni 2001 an den Bürgermeister der Stadt W. und bekundete ihr eigenes Interesse am Abschluss eines Kooperationsvertrages.

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Nachdem sie von einem Beschluss des Aufsichtsrates der Antragsgegnerinnen vom 27. Juni 2001 Kenntnis erlangt hatte, wonach der Vertrag kurzfristig mit der Beigeladenen abgeschlossen werden soll, wandte sie sich mit Schreiben vom 29. Juni 2001 an die Vergabekammer und stellte einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Nachprüfungsantrag wurde der Antragstellerin am 5. Juli 2001 zugestellt.

12

Die Antragstellerin rügt die Nichtdurchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens. Sie trägt hierzu vor, dass es sich bei dem geplanten Vertragsabschluss nicht um eine bloße Kooperationsvereinbarung handeln würde. Tatsächlich enthalte der Vertrag vergabe- und ausschreibungspflichtige Regelungen zur Beschaffung von Leistungen eines öffentlichen Auftraggebers bei einem Dritten. Mit dem Vertrag würden Leistungen erstmals und unbedingt auf die Beigeladene übertragen, ohne dass es noch des Abschlusses weiterer Verträge zur näheren Ausgestaltung der Leistungen und der Vergütung bedürfe. Der Verzicht auf ein Vergabeverfahren sei daher vergaberechtswidrig.

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Hinsichtlich der Geltendmachung dieses Vergabeverstoßes sei sie auch antragsbefugt, da ihr durch die unterlassene Ausschreibung ein Schaden zu entstehen drohe. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens hätte sie sich um die Leistungen aus dem Vertrag selbst bewerben und den Auftrag erhalten können.

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Ihrer Teilnahme am förmlichen Vergabeverfahren stünden auch die Bestimmungen der hessischen Gemeindeordnung (HGO) nicht entgegen. Die sich aus den §§ 121 ff. HGO ergebenen wirtschaftlichen Beschränkungen fänden keine Anwendung in den Fällen der mittelbaren Beteiligung, in denen die mittelbare Beteiligung der Gemeinde nicht mehr als 50 % beträgt. Diese Fallkonstellation sei vorliegend gegeben, da das Reisebüro in Bezug auf die Antragstellerin nur einen Gesellschaftsanteil von rund 14,29 % halte.

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Darüber hinaus habe sich die Stadt D. für das Tätigkeitsfeld der Antragstellerin auch nicht aktiv entschlossen. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Geschäftsführer der Antragstellerin, die ... -AG habe das Reisebüro 1998 vor dem Hintergrund erworben, dass die ... Verkehrs-GmbH mit dem Zukauf in die Lage versetzt werden sollte, aus Kostenersparnisgründen den günstigeren Tarifvertrag des Landesverbands Hessischer Omnibusunternehmer (LHO) anwenden zu können. Das Reisebüro selbst betreibe im Wesentlichen Linienbusverkehr und der Reisebüroanteil belaufe sich auf einen jährlichen Betrag von untergeordneter Bedeutung. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung übersandte die Antragstellerin eine Auflistung der Umsatzerlöse für das Jahr 2000, aus der ersichtlich ist, dass die Einnahmen aus Mehrtages- und Tagesfahrten einen Anteil von rd. ... % ausmachen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von der Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen, insbesondere den Antragsgegnerinnen zu untersagen, den beabsichtigten Kooperationsvertrag ohne vorheriges förmliches Vergabeverfahren abzuschließen.

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Die Antragsgegnerinnen beantragen,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Die Beigeladene beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerinnen sind dem Nachprüfungsantrag entgegengetreten. Sie tragen vor, der Nachprüfungsantrag sei sowohl unzulässig als auch unbegründet.

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Die Unzulässigkeit des Antrages folge bereits daraus, dass der Antragstellerin die nach § 107 Abs. 2 GWB erforderliche Antragsbefugnis fehle. Die Antragstellerin wäre aufgrund ihrer kommunalen wirtschaftlichen Bindung an die Stadt D. vom Vergabeverfahren auszuschließen, da sie mit einer Beteiligung die kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen ihrer wirtschaftlichen Betätigung überschreiten würde.

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Sie könne sich zulässigerweise nur dann beteiligen, wenn zum einen die hessische Gemeindeordnung eine derartige Tätigkeit der Antragstellerin gestatte und zum anderen auch die Stadt W. ihrem grenzüberschreitenden Tätigwerden zustimmen würde. An beiden Voraussetzungen fehle es vorliegend. Die hessische Gemeindeordnung enthalte keine Bestimmung, die eine grenzüberschreitende wirtschaftliche Betätigung vergleichbar der Regelung in § 107 nordrhein-westfälische Gemeindeordnung zulasse. Zudem würde auch die erforderliche Zustimmung der Stadt W. fehlen, da diese kein Interesse an den Leistungen der Antragstellerin habe.

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Darüber hinaus sei der Antrag auch deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin ihrer Rügepflicht nicht nachgekommen sei. Gemäß § 107 Abs. 3 GWB komme es allein darauf an, dass der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt habe.

26

Der Nachprüfungsantrag sei im Übrigen unbegründet. Der beabsichtigte Vertrag stelle keine Vergabe eines öffentlichen Auftrags, sondern beinhalte lediglich eine Kooperationsvereinbarung, mit der die bereits bestehende Zusammenarbeit bei der Durchführungen von ÖPNV-Leistungen im Gebiet der Stadt W. festgeschrieben, intensiviert und auf weitere Bereiche ausgedehnt würde. Deshalb sei auch ausgeschlossen, dass ein Dritter als Leistungserbringer in diese über Jahre gewachsene Zusammenarbeit eingreifen könne. Mit dem Kooperationsvertrag würde auch nur der im Personenbeförderungsgesetz verankerten Zielsetzung, der Bildung von Verkehrskooperationen im öffentlichen Personennahverkehr, Rechnung getragen.

27

Die Beigeladene trägt vor, der Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin den vermeintlichen Vergaberechtsverstoß nicht rechtzeitig gerügt habe. Die Antragstellerin sei auch nicht antragsbefugt, da im Falle ihrer Beteiligung an einem Vergabeverfahren die kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen einer wirtschaftlichen Betätigung der Stadt D. überschritten würden. Der Nachprüfungsantrag sei schließlich auch rechtsmissbräuchlich, da sich die Antragstellerin selbst nicht rechtstreu verhalten hätten, indem sie ihrerseits um Einbeziehung in die Vertragsverhandlungen gebeten habe. Im Übrigen stelle der in Rede stehende Kooperationsvertrag und auch keinen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 99 GWB dar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Vergabeakten verwiesen, die der Vergabekammer vorliegen.

29

II. 1. Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens ist unzulässig, da die Antragstellerin gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht hinreichend dargelegt hat, dass ihr durch die behauptete Rechtsverletzung – der Nichtdurchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens - ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

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Die Darlegung eines Schadens als Zulässigkeitsvoraussetzung ist notwendig vor dem Hintergrund, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, nicht die Möglichkeit haben soll, ein investitionshemmendes Nachprüfungsverfahren einleiten zu können (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25.05.2000, 1 Verg. 1/00, unter Bezug auf den entsprechenden Bundesratsvorschlag, BT-Drucks. 13/9340, S. 40 Nr. 22, und erfolgter Zustimmung durch den Gesetzgeber, BT-Drucks. 13/9340, S. 50 zu Nr. 22).

31

Dieser aus der Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Gesetzes erkennbare Wille des Gesetzgebers ist bei der Bestimmung der Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB maßgebend zu berücksichtigen. Der Antragsteller muss damit darlegen, dass er bei einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren eine konkrete Aussicht auf Zuschlagserteilung gehabt hätte bzw. haben würde (OLG Koblenz, a.a.O; BayObLG, BB 1999, 1893, 1895).

32

2. Für die Antragstellerin bestünde in einem potenziellen Vergabeverfahren keine Chance auf Zuschlagserteilung, da sie mit ihrer Beteiligung gegen die Vorschriften des hessischen Gemeindewirtschaftsrechts verstoßen würde. Die Vergabestelle wäre aufgrund ihrer in § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A normierten Verpflichtung, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen, verpflichtet, die Antragstellerin wegen mangelnder Eignung und Zuverlässigkeit auszuschließen.

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Unlautere Verhaltensweisen sind vor allem solche, die gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb § 1 UWG verletzen. Nach § 1 UWG ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vorzunehmen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Ein solcher Sittenverstoß kann schon darin begründet sein, dass eine wettbewerbliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wird, bei der dem Wettbewerbsteilnehmer von Gesetzes wegen der Marktzutritt in der von ihm gewünschten Form untersagt wird (OLG Hamm, Gelsengrün, NJW 1998, S. 3504 unter Bezug auf BGH, NVwZ-RR 1989).

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Im vorliegenden Fall läge eine den Wettbewerb verfälschende unlautere Handlungsweise vor, die darin bestünde, dass die Antragstellerin sich an einem Wettbewerb beteiligen würde, der ihr nach den Vorschriften der hessischen Gemeindeordnung versagt ist.

35

Für die Zulässigkeit kommunaler wirtschaftlicher Beteiligung ist auf den Wortlaut der hessischen Gemeindeordnung und zwar auf die Regelungen zum Kommunalwirtschaftsrecht in den §§ 121 ff. HGO abzustellen. Nach § 121 Abs. 1 HGO darf die Gemeinde „wirtschaftliche Unternehmen errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt und dieser Zweck durch das Unternehmen wirtschaftlich erfüllt werden kann“.

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Die kommunale Beteiligung am Gesellschaften regelt § 122 HGO folgendermaßen:

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„(1) Eine Gemeinde darf eine Gesellschaft die auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens gerichtet ist, nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn

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1. die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 vorliegen, ...

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(4) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Gesellschaft, an der Gemeinden oder Gemeindeverbände mit insgesamt mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, sich an einer anderen Gesellschaft beteiligen will.“

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Die Vorschriften zur erwerbswirtschaftlichen Betätigung in den genannten Paragrafen dienen auch dem Schutz der Mitbewerber, denn sie sind nicht nur fiskalisch und haushaltsrechtlich ausgestaltet, sondern sie betreffen unmittelbar die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde und sind darauf ausgerichtet, die kommunale erwerbswirtschaftliche Betätigung im Verhältnis zur privaten Wirtschaft zu regeln (so OLG Hamm, a.a.O., S. 3505, zu der vergleichbaren Vorschrift in § 107 Abs. 1 NWGO sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2000, Verg 3/99).

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Im vorliegenden Fall sind verschiedene gesellschaftsrechtliche Beteiligungsakte zu unterscheiden, deren jeweilige Vereinbarkeit anhand der kommunalrechtlichen Vorgaben zu beurteilen ist. Die mehrheitliche Beteiligung der Stadt D. an der ... -AG bietet keine Anhaltspunkte für Beanstandungen.

42

Bei der weiteren 100%igen Beteiligung der ... -AG an dem Reisebüro ... , der Mitgesellschafterin der Antragstellerin, kann die Vergabekammer eine Vereinbarkeit mit dem hessischen Gemeindewirtschaftsrecht nicht feststellen. Nach § 122 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 122 Abs. 1 Nr. 1, 121 Abs. 1 Nr. 1 HGO wäre diese Beteiligung nur dann rechtmäßig, wenn sie durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist.

43

Ein öffentlicher Zweck ist immer dann gegeben, wenn Dienstleistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge, d.h. Aufgaben die schon immer zum Aufgabenbereich einer Gemeinde gehören, betroffen sind (OLG Hamm, a.a.O.). Die Aufgaben von Reisebürotätigkeiten gehören nicht dazu. Das Reisebüro ist nach ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszweck darauf ausgerichtet, typische Reisebüroaufgaben wie den Betrieb von Omnibussen sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen aller Art wahrzunehmen.

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Dass sich im Jahr 2000 als tatsächlicher Leistungsschwerpunkt die Wahrnehmung von öffentlichem Linienverkehr heraus gebildet hat, ist für die Beurteilung des kommunalrechtlich notwendigen „öffentlichen Zweckes“ genauso unerheblich wie die Motivation, das Reisbüro gekauft zu haben, um die kostengünstigen Vorteile eines Tarifvertrages in Anspruch nehmen zu können.

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Im Ergebnis ist die 100 %-ige Beteiligung der ... -AG an dem Reisebüro ... nach den Wettbewerbsvorschriften der hessischen Gemeindeordnung unzulässig.

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An diese Feststellung anknüpfend stellt sich die Frage, wie sich das weitere Beteiligungsverhältnis und zwar die Minderheitsbeteiligung des kommunal beherrschten Reisebüros an der Antragstellerin (rd. 14,29 %) auswirkt, d.h. ob auch diese Beteiligung nach dem hessischen Gemeinderecht zu beanstanden ist.

47

Die isolierte Anwendung von § 122 Abs. 4 HGO auf diese gesellschaftsrechtliche Beteiligung führt auf den ersten Blick zu einer nicht zu beanstandenden Beteiligung. Die Vorschrift des § 122 Abs. 4 verweist, wenn eine Gesellschaft, an der Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, sich an einer anderen Gesellschaft beteiligen will, auf die entsprechende Anwendung der Absätze 1 und 2 und stellt damit ebenfalls auf den notwendigen öffentlichen Zweck ab.

48

Anders als bei dem Reisebüro kann bei der Beteiligung an der Antragstellerin, einem Verkehrsbetrieb, der öffentliche Zweck grundsätzlich nicht abgesprochen werden. Laut Gesellschaftsvertrag (§ 2 ) vom Dezember 1997 ist Gegenstand des Unternehmens die Planung und Organisation und Durchführung von Öffentlichem Personen Nahverkehr (ÖPNV). Verkehrsbetriebe nehmen originäre Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wahr und dienen damit einer öffentlichen Zweckerfüllung.

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Es verbietet sich jedoch bei der Zulässigkeit eines mittelbar kommunal beeinflussten Unternehmens wie der Antragstellerin allein auf das letzte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Lässt sich bei einer Gesellschafterin in der vorangegangenen Beteiligungskette eine unzulässige kommunale Beteiligung feststellen, so muss diese fehlerhafte und nach Gemeinderecht zu untersagende Beteiligung auf die weiteren Beteiligungsverhältnisse durchschlagen.

50

Das hessische Gemeinderecht enthält für diese Fallkonstellation zwar keine ausdrückliche Regelung. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Regelungen zur kommunalen wirtschaftlichen Betätigung um Ausnahmevorschriften handelt, die Kommunen nur unter Einhaltung strikter Zulässigkeitskriterien die Berechtigung erwerbswirtschaftlicher Betätigung zugestehen.

51

Ist eine wirtschaftliche Beteiligung als solche zu untersagen, so muss sich daraus auch ableiten lassen, dass jedes weitere wirtschaftliche Tätigwerden erfasst wird. Mit dem Verbot des eigentlichen Gründungs- oder Beteiligungsaktes kann auch eine weiter gehende wirtschaftliche Betätigung unter kommunaler Mitwirkung erst recht nicht gewollt und beabsichtigt sein. Weiter gehende wirtschaftliche Betätigungen sind daher als logische Folge des grundsätzlichen erwerbswirtschaftlichen Betätigungsverbotes zu untersagen.

52

Aus dem Umstand, dass die Kommunalaufsicht bislang keine Maßnahmen ergriffen hat, kann nicht geschlossen werden, dass eine Teilnahme einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft auch vergaberechtlich unbedenklich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2000, Verg 3/99).

53

Der Ausnahmecharakter erwerbswirtschaftlicher Betätigung würde unterlaufen, wenn durch weitere geschickte gesellschaftsrechtliche Verbindungen der Verstoß sozusagen legitimiert werden könnte und keine rechtlichen Folgen nach sich ziehen würde. Um eine Umgehung der gesetzlich restriktiv normierten Marktzutrittsbedingungen zu unterbinden, ist es notwendig, die Bestimmungen so auszulegen, dass im Ergebnis auch eine unzulässige mittelbare kommunale Beteiligung ausreichend ist, um einen Ausschluss vom Vergabeverfahren zu rechtfertigen.

54

Die Beteiligung der Antragstellerin an dem eingeforderten förmlichen Vergabeverfahren wäre somit letztlich unlauter, da sie über eine Gesellschafterin verfügt, deren wirtschaftliche Betätigung nicht durch die hessische Gemeindeordnung gedeckt ist.

55

3. Darüber hinaus lässt sich der notwendige Ausschluss der Antragstellerin von dem potenziellen Vergabeverfahren auch aus § 2 Nr. 3 VOL/A und § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ableiten.

56

Nach § 2 Nr. 3 VOL/A sind Leistungen an zuverlässige Bewerber zu vergeben. Zuverlässigkeit bedeutet, dass sich der Auftraggeber auf die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verlassen können soll (Müller in: Daub/Eberstein, Kommentar zur VOL/A, 5. Auflage 2000, Rdnr. 14 zu § 2). An dieser Zuverlässigkeit mangelt es jedoch, wenn der Auftraggeber befürchten muss, dass die privatwirtschaftliche Betätigung des kommunalen Unternehmens durch die Kommunalaufsicht beanstandet und untersagt (OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2001, 13 Verg 2/01) oder durch einen privaten Konkurrenten im Wege von Unterlassungsklagen unterbunden wird.

57

Nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Zuschlagserteilung nur solche Bieter zu berücksichtigen, die die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Auch hier würde der Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts aus den genannten Gründen zur Unzuverlässigkeit der Antragstellerin und damit zu ihrem Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.

58

4. Die Frage, ob die Stadt D. über ihre mittelbare Beteiligung auch außerhalb ihrer eigenen Gemeindegrenze tätig werden dürfte und ob eine solche Betätigung verfassungs- und gemeinderechtlich nur zulässig wäre, wenn die fremde Gemeinde mit der Betätigung auf ihrem Gebiet einverstanden wäre, brauchte von der Vergabekammer nicht mehr entschieden zu werden, da bereits der oben dargestellte Verstoß gegen das Gemeindewirtschaftsrecht ausreichen würde, um einen Ausschluss der Antragstellerin vom Vergabeverfahren zu rechtfertigen.

59

Ebenfalls dahin gestellt bleiben konnte die Frage der Rügeobliegenheit sowie die Einlassung der Beigeladenen, die Antragstellerin habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten.

60

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB, da die Antragstellerin unterlegen ist.

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Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen und durch die Beigeladene war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig, §§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, 80 VwVfG.

62

Die Beigeladene, die einen Antrag gestellt hat, kann in analoger Anwendung von §§ 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VWGO eine Kostenerstattung beanspruchen.

63

IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen.

64

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.

65

Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

66

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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