Tenor
Dem Beteiligten zu 2. wird untersagt, eine außerordentliche Personalversammlung für die Beschäftigten des Verwaltungs- und Technischen Personals der Beteiligten zu 1. am Donnerstag, dem 30.03.2006, in der Zeit von 06.00 Uhr bis 16.00 Uhr durchzuführen.
Gründe
I. Die Beschäftigten des Verwaltungs- und Technischen Personals der Beteiligten zu 1. befinden sich – nach Angaben der Beteiligten zu 1. seit 20.02.2006 – im derzeit andauernden, rechtmäßigen Arbeitskampf.
Auf seiner außerordentlichen Sitzung am 23.03.2006 beschloss der Beteiligte zu 2. unter Tagesordnungspunkt 1 einstimmig, am 30.03.2006 eine außerordentliche Personalversammlung durchzuführen, legte den Beginn auf 6.00 Uhr und das Ende auf voraussichtlich 16.00 Uhr fest. Die Einladung zur außerordentlichen Personalversammlung, die der Beteiligten zu 1. am 23.03.2006 um 13.45 Uhr zuging, enthält folgende Tagesordnung:
„1. Eröffnung und Annahme der Tagesordnung
2. Berichte
3. Ansprache des Vertreters der Gewerkschaft VER.Di
4. Verschiedenes“.
Die Zeit der Veranstaltung ist mit „Donnerstag, dem 30.03.2006 – 6.00 bis 16.00 Uhr angegeben.
Mit am 24.03.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beruft sich die Beteiligte zu 1. darauf, dass die Einberufung der gemäß § 48 Abs. 2 SPersVG einberufenen Personalversammlung aus verschiedenen Gründen unrechtmäßig sei.
So habe der Beteiligte zu 2. kein Protokoll des Beschlusses über die Einberufung der Personalversammlung vorgelegt. Nach ihrer Kenntnis sei es zweifelhaft, dass die Beschlussfähigkeit gemäß § 36 Abs. 2 SPersVG des Beteiligten zu 1. vorgelegen habe, da viele Personalratsmitglieder zurzeit nicht anwesend seien. Weiter wird bezweifelt, dass die formalen Anforderungen an das Zustandekommen eines Personalratsbeschlusses gegeben seien. Laut § 33 Abs. 2 SPersVG müsse der Vorsitzende die Sitzung mindestens drei Tage im Voraus einberufen und unter Nennung der Tagesordnung dazu einladen. Ein Fall der Eilbedürftigkeit des Beschlusses über die Einberufung der Personalversammlung, der einen Verzicht auf die genannte Frist ermögliche, liege nicht vor. Somit sei der Beschluss über die Einberufung der Personalversammlung nicht rechtmäßig zustande gekommen.
Deren Einberufung zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Großteil des Verwaltungs- und Technischen Personals regelmäßig noch nicht am Arbeitsplatz weile, sei zudem rechtsmissbräuchlich. Dies werde noch durch die Einberufung über einen Zeitraum von zehn Stunden verstärkt. Es sei allgemein anerkannt, dass der Personalrat bei der Einberufung einer Personalversammlung nur die für die Behandlung der anstehenden Themen erforderliche Zeit in Anspruch nehmen dürfe. Bei einer angestrebten Versammlungsdauer von zehn Stunden sei ein angemessenes Verhältnis zwischen behandelten Inhalten und erforderlichem Zeitraum, insbesondere im Hinblick auf die kurze Tagesordnung, nicht gegeben. Im Hinblick auf die angegebene Dauer der Personalversammlung sei zudem nicht zu erwarten, dass sich die Ansprache des Vertreters der Gewerkschaft VER.DI im Rahmen der rechtlich insoweit vorgegebenen Schranken halten könne.
Im Übrigen dienten der Versammlungstermin und die angestrebte Versammlungsdauer einzig dem Zweck, den sich im Streik befindlichen Bediensteten der Beteiligten zu 1. die Möglichkeit zu geben, „die sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Streiks gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V / § 49 Abs. 2 SGB XI, die in einem Verlust von Rentenansprüchen“ bestünden, zu vermeiden. Dies stelle unter Berücksichtigung des Paritätsprinzips des Arbeitskampfrechts einen schweren Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Beteiligten zu 2. gemäß § 69 Abs. 2 S. 2 SPersVG dar. Dieser trete mit der Einberufung der Personalversammlung aktiv auf Seiten der Gewerkschaft in den Arbeitskampf ein. Die personalvertretungsrechtliche Funktion einer Personalversammlung werde insoweit zweckentfremdet.
Die Eilbedürftigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtschutz ergebe sich aus dem drohenden Zeitablauf, da die Personalversammlung bereits am bevorstehenden Donnerstag stattfinden solle. Das Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren werde die Folgen für die Beteiligte zu 1. im derzeitigen Arbeitskampf nicht mehr beseitigen können. Außerdem wäre die Beteiligte zu 1. verpflichtet, den sich im Ausstand befindlichen Bediensteten über den erforderlichen Zeitraum hinaus Vergütungen zu zahlen. Ein später gewährter Rechtschutz wäre somit wirkungslos.
Die Beteiligte zu 1. beantragt,
„durch Beschluss dem Antragsgegner zu untersagen, eine außerordentliche Personalversammlung für die Beschäftigten des Verwaltungs- und am Donnerstag, dem 30.03.2006 in der Zeit zwischen 6.00 – 16.00 Uhr durchzuführen“.
Der Beteiligte zu 2. beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er tritt dem Begehren der Beteiligten zu 1. unter Hinweis darauf entgegen, dass er mit der Festlegung der Sitzungszeit von 06.00 Uhr bis 16.00 Uhr die Absicht verfolge, möglichst alle Beschäftigte, die zu seinem Vertretungsbereich gehörten, zu erreichen. Die diesbezüglich von der Beteiligten zu 1. unterstellte Absicht treffe nicht zu, zumal keineswegs zu erwarten sei, dass die Beschäftigten während der gesamten Dauer der Personalversammlung anwesend sein würden. Eine Verletzung der Neutralitätspflicht sei von daher nicht gegeben.
Zu den formalen Beanstandungen der Beteiligten zu 1. macht er geltend, die Erstellung des Sitzungsprotokolls nehme in der Regel einige Zeit in Anspruch und üblicher Weise werde in der folgenden Personalratssitzung über die Annahme des Protokolls entschieden; erst dann werde das Protokoll verschickt, was übliche Praxis im Bereich der Beteiligten zu 1. seit vielen Jahren sei. Die Beschlussfähigkeit habe eindeutig vorgelegen. Der Vorsitzende des Personalrats habe am 21.03.2006 zur Personalratssitzung am 23.03.2006 eingeladen. Zu Beginn der Sitzung sei einstimmig ein Beschluss zur Dringlichkeit der Sitzung gefasst worden, wie aus dem vorgelegten Protokoll der außerordentlichen Sitzung am 23.03.2006 hervorgehe. Aufgrund des Beschlusses der Mehrheit der Personalratsmitglieder könne die Ladungsfrist unter drei Tagen liegen, was vorliegend der Fall gewesen sei.
Was die auf der Personalversammlung zu behandelnden Themen betreffe, sei festzuhalten, dass unter Tagesordnungspunkt 2., Berichte, unter anderem die tarifgerechte Entlohnung nach dem neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sowie das Betriebsklima an der Universität besprochen werden sollten. Darüber hinaus werde über die Tagesordnung in ihrer endgültigen Form in der Versammlung beschlossen.
Weiter weist er darauf hin, dass zur materiellen Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung die Glaubhaftmachung fehle und die Beteiligte zu 1. lediglich Vermutungen über die Einberufung der Personalversammlung vortrage, ohne dies ernsthaft unter Beweis stellen zu können. Hinzu komme, dass eine Eilbedürftigkeit für den Antrag nicht vorliege, da eventuelle Ansprüche betreffend Vergütungen der Beschäftigten auch in einem Hauptsacheverfahren noch geklärt werden könnten, der Beteiligten zu 1. daher kein Rechtsverlust entstehe.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 113 Abs. 1, lit.c) und Abs. 2 SPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG und §§ 935, 940 ZPO, über den der Vorsitzende der Fachkammer ungeachtet der Bestimmung des § 85 Abs. 2 ArbGG allein entscheiden kann, weil die Heranziehung der zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter der Kammer im Hinblick auf das vom Beteiligten zu 1. geltend gemachte Eilbedürfnis zu einer unvertretbaren Verzögerung führen würde, vgl. VGH München, Beschlüsse vom 22.05.1990, 17 PC 90.01453, und vom 27.06.1990, 17 PC 90.1811.; OVG Münster, Beschluss vom 05.04.1995, 1 B 580/95.PVL.; VGH Mannheim, Beschluss vom 24.02.2005, PL 15 S 434/05; OVG Greifswald, Beschluss vom 14.08.2003, 8 M 96/03; VG Hamburg, Beschluss vom 03.05.1999, 1 VG FL 8/99; VG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2005, PL 21 K 6/05; VG Berlin, Beschluss vom 24.05.2002, 62 A 14.02 - jeweils zitiert nach juris hat Erfolg.
Ein im Sinne der o.a. Rechtsprechung besondere Dringlichkeit, die die Kammer berechtigt, ohne vorherige mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) und allein durch den Vorsitzenden (§ 944 ZPO) zu entscheiden, liegt hier eindeutig vor, nachdem der Beteiligte zu 2. die Beteiligte zu 1. am Donnerstag, dem 23.03.2006 am Nachmittag über den am selben Tag gefassten Beschluss zur Einberufung einer außerordentlichen Personalversammlung informiert hat und der bei Gericht gestellte Antrag am folgenden Nachmittag bei Gericht eingegangen ist und daher für eine Entscheidung nach Gewährung rechtlichen Gehörs für den Beteiligten zu 2., dem bis 27.03.2006, 15.00 Uhr, angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen war, gerade einmal zwei Tage vor dem Termin der fraglichen Personalversammlung, dem 30.03.2006, erfolgen kann und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung von ehrenamtlichen Richtern in diesem knappen zeitlichen Rahmen ausscheidet. Die nur so zu verwirklichende Gewährung effektiven Rechtschutzes rechtzeitig vor Beginn des 30.03.2006 folgt aus der damit auf der Hand liegenden besonderen Dringlichkeit der Entscheidung.
Aus dem drohenden Zeitablauf folgt zugleich der für den Antrag erforderliche Verfügungsgrund. Auch der für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch auf Untersagung der aus der vorgelegten Einladung hervorgehenden Personalversammlung liegt vor.
Die Beteiligte zu 1. ist befugt, auf die gesetzeskonforme Durchführung der Personalversammlung hinzuwirken, an welcher ihr über den für sie handelnden Dienststellenleiter ein Teilnahmerecht zusteht (§ 49 Abs. 1 S. 1 SPersVG). Weiter ist er nach § 49 Abs. 1 S. 2 SPersVG berechtigt, in der Versammlung zu sprechen. Hieraus und aus den sich aus § 51 SPersVG ergebenden Aufgaben der Personalversammlung folgt der Charakter der Personalversammlung als Forum auch für den Gedankenaustausch mit der Dienststellenleitung, der durch Offenheit und Sachlichkeit geprägt sein soll. Dem entspricht zugleich, dass auch dann, wenn Angelegenheiten tarifpolitischer oder sozialpolitischer Art im Sinne von § 51 SPersVG Gegenstand einer Personalversammlung sein sollen, das Gebot der betrieblichen Friedenspflicht nach § 69 Abs. 2 zu beachten ist und insbesondere Maßnahmen des Arbeitskampfes zu unterlassen sind. Gerade die hierin bestehende Neutralitätspflicht verletzt der Beteiligte zu 2. durch die Einberufung der hier fraglichen Personalversammlung und verletzt damit den Anspruch der Beteiligten zu 1. auf gesetzeskonforme Durchführung der Personalversammlung. Wenn die Personalversammlung unter Verstoß gegen die hier fraglichen personalvertretungsrechtlichen Regelungen durchgeführt wird, stellt dies einen abgeschlossenen, nicht rückgängig zu machenden Vorgang dar, der einen Verfügungsgrund begründet. Die antragsgemäß ausgesprochene einstweilige Verfügung steht, da Regelungen verfahrensrechtlichen Inhalts betroffen sind, auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in Betracht kommt.
Vgl. hierzu Lechtermann, Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Beteiligungsangelegenheiten, PersV 2006, 4, 11, m.w.N. in Fn. 40
Die Beteiligte zu 1. hat einen durch die im Tenor ausgesprochene einstweilige Verfügung zu sichernden Anspruch auf Unterlassung der fraglichen Personalversammlung, weil der Beteiligte zu 2. mit der Einberufung der außerordentlichen Personalversammlung gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat sowie insbesondere das Gebot zur Nichteinmischung in den laufenden Arbeitskampf, angesichts dessen er, ebenso wie die Beteiligte zu 1. absolute Zurückhaltung zu wahren hat,
vgl. Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage 2004, § 66 Rdnr. 13
verstößt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verknüpfung von Zeitpunkt der Personalversammlung und der Zeitdauer zwischen Beginn und Ende der Personalversammlung unter Berücksichtigung der hierfür vorgesehenen Tagesordnung.
Die Befugnis zur Einberufung einer Personalversammlung obliegt alleine dem Personalrat, der nach § 48 Abs. 2 SPersVG auch berechtigt ist, so genannte außerordentliche Personalversammlungen zu vorher bestimmten Beratungsgegenständen einzuberufen. Grundsätzlich finden Personalversammlungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SPersVG während der Arbeitszeit statt und haben für die Teilnehmer keine Minderung des Arbeitsentgeltes zur Folge (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SPersVG), stellen die Teilnehmer an der Personalversammlung also so, als hätten sie gearbeitet. Im so gegebenen zeitlichen Rahmen bestimmt alleine der Personalrat Tag, Stunde und Dauer der Versammlung, ohne dass er diesbezüglich vom Grundsatz her der Zustimmung des Leiters der Dienststelle bedarf. Auch obliegt es dem Leiter der Dienststelle regelmäßig nicht, die Formalien des Zustandekommens des Beschlusses des Personalrates zur Anberaumung einer Personalversammlung zu prüfen. Allerdings hat der Personalrat bei seiner Entscheidung den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle, wie er aus § 2 Abs. 1, 1. Halbsatz SPersVG hervorgeht,
vgl. hierzu etwa OVG Münster, PersV 1993, 28f.
zu beachten. Auch wenn das Gesetz eine zeitliche Grenze für die Dauer der Personalversammlung nicht vorsieht, folgt aus der Pflicht des Personalrates zur Beachtung dieses Grundsatzes, dass die Arbeitszeit, die durch die Personalversammlung in Anspruch genommen wird, in einem angemessenen Verhältnis zu den zur Beratung anstehenden Themen steht – und zwar in dem Sinne, dass eine Störung des Dienstbetriebes auf das Unvermeidliche zu beschränken ist.
a.a.O., S. 29
Hiervon kann vorliegend keine Rede sein.
Der Personalrat hat mit der aus der von ihm bei den Angehörigen der Dienststelle verbreiteten Einladung zur Personalversammlung hervorgehenden Dauer der Versammlung von 06.00 Uhr bis 16.00 Uhr eine zehn Stunden in Anspruch nehmende Personalversammlung angesetzt, die mithin länger als ein regulärer Arbeitstag dauern soll. Dies stellt sich bereits angesichts der nur vier Tagesordnungspunkte umfassenden Tagesordnung im Ansatz als unverhältnismäßig dar. Hinzu kommt, dass die vorgesehenen Tagesordnungspunkte in keiner Weise einen zeitlichen Beratungsbedarf über die angesetzte Zeit hinweg vermitteln. Lediglich die Punkte „2. Berichte“ und „3. Ansprache des Vertreters der Gewerkschaft VER.DI“ und eine hierfür jeweils anzunehmende Aussprache – auch wenn diese in der Tagesordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist – lassen jeweils für sich einen zeitlichen Bedarf von einiger Dauer erwarten, sprechen aber offensichtlich in keiner Weise für den angesetzten zeitlichen Bedarf.
Soweit der Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 27.03.2006 diesbezüglich zu TOP 2 darauf hinweist, dass insoweit „u.a. die tarifgerechte Entlohnung nach dem neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sowie das Betriebsklima an der Universität besprochen werden sollen“, lässt sich hieraus ebenfalls kein so erheblicher zeitlicher Bedarf ableiten, dass unter Berücksichtigung der übrigen Tagesordnungspunkte der angesetzte Zeitraum als angemessen erscheint.
Was schließlich die im Schriftsatz des Beteiligten zu 2. geltend gemachte Absicht anbelangt, mit der Festlegung der langen Sitzungszeit „möglichst alle Beschäftigte, die zu seinem Vertretungsbereich gehören, zu erreichen“, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Die Einladung enthält eindeutig einen konkreten Zeitpunkt des Beginns der Personalversammlung. Jeder Adressat der Einladung muss daher davon ausgehen, dass zu der festgesetzten Zeit, um 06.00 Uhr, mit den Beratungen begonnen und für die Beratungen voraussichtlich die angesetzte Zeitdauer benötigt wird. Will er von seinem Recht, an der Versammlung von Anfang bis Ende teilzunehmen, Gebrauch machen, so verbietet es sich, etwa Anfahrtszeiten einzuplanen, die in den Zeitraum, der bereits für die Beratungen in der Versammlung vorgesehen ist, fallen, auch wenn der Beteiligte zu 2. offensichtlich hiervon ausgeht, wenn er schriftsätzlich darauf hinweist, dass nicht zu erwarten sei, dass die Beschäftigten während der gesamten Dauer der Personalversammlung anwesend sein werden. Diese Bewertung stellt zudem den Sinn und die Ernsthaftigkeit der anberaumten Personalversammlung als Institution der Personalverfassung und Organ der Personalvertretung, vgl. Aufhauser/Brunhöber/Warga, SPersVG, 1991, § 47 Rdn. 1 und § 51 Rdn. 1, an der alle Beschäftigten in gleicher Weise Teil haben sollen, in Frage.
Spricht nach Allem die Betrachtung von Tagesordnung und hierfür angesetzter Zeitdauer bereits für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle, so deutet die letztgenannte Überlegung weiter darauf hin, dass der Beteiligte zu 2. mit der Einladung zu der – wie dargestellt – ausgestalteten Personalversammlung im Hinblick auf den laufenden Arbeitskampf gegen die ihm obliegende strikte Neutralitätspflicht und das Arbeitskampfverbot aus § 69 Abs. 2 SPersVG, vgl. a.a.O., § 69 Rdnrn. 19 f. verstößt. Die aus der Einladung hervorgehende außergewöhnlich lange Dauer der einberufenen Versammlung und die wenig bzw. eigentlich alleine hinsichtlich TOP 3. in gewisser Weise substantiierte Tagesordnung lassen vor dem Hintergrund des bereits längere Zeit laufenden Arbeitskampfes mit – jedenfalls zum Zeitpunkt des Ergehens der Einladung – festgefahrenen Fronten zwischen den streitenden Tarifparteien, zu denen gerade auch die Gewerkschaft VER.DI gehört, aus Sicht der Beschäftigten erwarten, dass die Versammlung auch der Verdeutlichung der Arbeitnehmerposition im Arbeitskampf zu dienen geeignet sein soll. Hierfür sprechen insbesondere die vorgesehene „Ansprache“ des Gewerkschaftsvertreters, die ohne Spezifizierung des Themas, zu dem gesprochen werden soll, angekündigt wird, und die – wie dargestellt – unverhältnismäßige Dauer der Veranstaltung. Mit ihr wird letztlich ein ganzer Arbeitstag in Anspruch genommen und, wenn hierdurch der Arbeitskampf der im Ausstand befindlichen Arbeitnehmer unterbrochen wird, der Arbeitskampf auf andere Art und Weise fortgesetzt und mit den Mitteln der Personalvertretung auch auf diejenigen Beschäftigten auszudehnen versucht, die sich nicht im Arbeitskampf befinden. Damit verstößt der Beteiligte zu 2. eindeutig gegen die ihm obliegende Neutralitätspflicht. Der Anspruch des Beteiligten zu 1. auf Einhaltung der Neutralitätspflicht ist daher nach Maßgabe des Tenors über den Erlass der einstweiligen Verfügung zu sichern.
Davon ausgehend bedarf es keiner Bewertung der Frage, ob der Beteiligte zu 2., wie die Beteiligte zu 1. meint, mit Termin und Dauer der Personalversammlung den Zweck verfolgt, den im Ausstand befindlichen Bediensteten die Möglichkeit zu geben, die sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Arbeitskampfes, insbesondere den Verlust von Rentenansprüchen und Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung nach Ablauf von einem Monat seit Streikbeginn (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV bzw. §§ 127, 24 Abs. 4 SGB III i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) zu vermeiden, und damit diesen im laufenden Arbeitskampf zur Seite tritt.
Sonstige Literatur
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht statt.
Die Beschwerde ist spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses beim Oberverwaltungsgericht , Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neue Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen von einem an einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Prozessbevollmächtigte können auch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände sein, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder eines ihrer Mitglieder Verfahrensbeteiligte sind.