Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 6 K 170/06
Tenor
1. Der Gebührenbescheid vom 02.10.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren.
Am 06.01.2006 sprach der Gebührenbeauftragte des Beklagten beim Gewerbebetrieb der Klägerin vor. Diese betreibt dort eine Autoreparaturwerkstatt und handelt mit Neu- und Gebrauchtwagen. Im Besuchsbericht vom 06.01.2006 ist festgestellt, der Geschäftsführer der Klägerin habe angegeben, seit 07/1992 ein rotes Dauerkennzeichen vorzuhalten. Außerdem habe er angegeben, einen eigenen PKW zu haben, der aber auf seine Heimatadresse in … zugelassen sei. Hierbei handele es sich um ein Privatfahrzeug, weshalb er das in diesem Fahrzeug befindliche Autoradio nicht anmelden werde. Er fahre täglich mit diesem Fahrzeug zu seinem Betrieb und erledige auch Geschäftsfahrten hiermit. In dem Besuchsbericht ist weiter festgehalten, dass neben dem roten Dauerkennzeichen … ein Radiogerät in einem Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen … bereitgehalten werde, dass die Klägerin bereits bei der GEZ unter der Teilnehmernummer … gemeldet sei und dass ca. 20 Neu- und Gebrauchtwagen mit Hörfunkgeräten auf dem Gelände stünden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen wurden zwei Hörfunkgeräte von Amts wegen . Die gesamte Nachforderung für den Zeitraum 07/1992 bis 02/2006 wurde mit 1583, 44 EUR beziffert.
Mit Gebührenbescheid vom 02.10.2006 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juli 1992 bis Februar 2006 incl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 15,83 EUR auf insgesamt 1599,27 EUR fest.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.10.2006 Widerspruch ein. Sie machte erneut geltend, ein Gebührentatbestand bestehe nicht. Sie habe sämtliche Geräte angemeldet. Im Übrigen seien die Forderungen verjährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 wies der SWR im Auftrag des Beklagten den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, der Gebührenbeauftragte habe bei seinem Besuch festgestellt, dass die Klägerin seit mindestens 07/1992 in ihrem Betreib ein rotes Dauerkennzeichen habe und in einem zeitweise geschäftlich genutzten Kraftfahrzeug ein Autoradio eingebaut sei. Für jedes in einem Kfz-Betrieb vorgehaltene „rote Kennzeichen“ sei eine zusätzliche Hörfunkgebühr zu zahlen. Sobald ein solches Nummernschild an einem Kraftfahrzeug mit Radio angebracht werde, beginne die Gebührenpflicht. Mit dem Anbringen des „roten Nummernschildes“ werde das Kraftfahrzeug zum Vorführwagen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre jedes Radio in einem Fahrzeug, das mindestens einmal im Monat mit dem „roten Nummernschild“ ausgestattet und somit zugelassen werde, gebührenpflichtig. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler beschränke sich der Beklagte jedoch in diesen Fällen auf nur eine Gebühr je „rotem Kennzeichen“. Diese Autoradios seien nicht über das Händlerprivileg abgedeckt, weil hier die Regelung analog zu den Vorführwagen gelte. Erfahrungsgemäß würden diese Kennzeichen auch nicht nur geringfügig genutzt, sondern in manchen Fällen hätten insbesondere kleine Gebrauchtwagenhändler überhaupt kein Kraftfahrzeug mehr auf sich zugelassen, sondern nutzten ausschließlich verschiedene Fahrzeuge mit „roten Kennzeichen“ auch für ihre Dienstfahrten. Allein dass rote Kennzeichen auch gelegentlich an Fahrzeugen ohne Autoradio angebracht würden, sei unerheblich, da allein das Anbringen an ein mit Radio ausgestattetes Fahrzeug an einem Tag im Monat die Gebührenpflicht auslöse. Autoradios in ständig oder zeitweise geschäftlich genutzten Fahrzeugen seien anmelde- und gebührenpflichtig. Bei der Klägerin als Selbstständiger gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Einsatz des Kraftfahrzeuges zumindest in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehe. Von daher sei die Anmeldung des Autoradios und des „roten Kennzeichens“ berechtigt. Auf die Verjährung der Gebühren könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese aufgrund ihrer unterlassenen Anmeldung dem Beklagten Gebühren vorenthalten habe, die diesem gesetzlich zustünden. Aus diesem unredlichen Verhalten könne die Klägerin keine Vorteile ziehen, die Berufung auf die Verjährung stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar.
Mit der am 21.12.2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Bei einem roten Kennzeichen handele es sich gerade nicht um eine regelmäßige Anmeldung eines Fahrzeuges. § 28 StVZO regele in welchem Umfang ein solches Kennzeichen benutzt werden dürfe. Gegen die Unterstellung, das „rote Kennzeichen“ werde, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, bestimmungswidrig benutzt, verwahrt sich die Klägerin. Mit einer Benutzung im Rahmen der Grenzen des § 28 StVZO werde ein im Fahrzeug eventuell enthaltenes Radio gerade nicht zum Empfang bereitgehalten. Ebenso wenig handele es sich um ein Autoradio in einem zeitweise geschäftlich genutzten Kraftfahrzeug. Dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen die von ihr ausdrücklich bekräftige Einrede der Verjährung hält die Klägerin entgegen, dass der Beklagte durch die GEZ mehrere Außenprüfungen in regelmäßigen Abständen bei der Klägerin hat vornehmen lassen. Diese sei dabei im Besitz des „roten Kennzeichens“ gewesen. Die Frage der Anmeldepflicht sei nie thematisiert worden. Wenn selbst dem Beklagten bis vor wenigen Monaten nicht klar gewesen sei, dass eine entsprechende Rundfunkgebührenpflicht vorliege, könne der Klägerin bei Nichtanmeldung nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 02.10.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahmen auf die angefochtenen Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Ausweislich einer telefonischen Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle Saarbrücken ist das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen … auf eine dritte Person zugelassen. Auf den Geschäftsführer der Klägerin ist ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … zugelassen.
Die Klägerin hat durch Schriftsatz vom 11.01.2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Beklagte hat eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Die Klage ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Gebührenbescheid/Leistungsbescheid vom 02.10.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin ist über die von ihr angemeldeten Rundfunkgeräte hinaus nicht für zwei weitere Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig i. S. d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) vom 31. August 1991 (Amtsbl. 1991, S. 1290 ff.) , für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch den Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8./15. Oktober 2005 (Amtsbl. 2005, S. 446), in saarländisches Landesrecht transformiert durch das Gesetz Nr. 1562 über die Zustimmung zum Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 23.02.2005 (Amtsbl. 2005, S. 446 ff.).
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Danach ist die Möglichkeit der Nutzung für den Empfang von Rundfunksendungen für die Gebührenpflicht entscheidend und ausreichend.
Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, gilt der Halter als Rundfunkteilnehmer (§ 1 Abs. 3 RGebStV).
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat der Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebühren für ein Radiogerät, das vom Gebührenbeauftragten des Beklagten in einem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SB-D 5118 auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin festgestellt wurde. Es fehlt insofern an der Feststellung, dass das besagte Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Nach den Erkenntnissen der Kammer (vgl. die telefonische Auskunft der KfZ-Zulassungsstelle Saarbrücken vom 25.09.2007) ist das genannte Fahrzeug auf einen unbeteiligten Dritten zugelassen. Eine Zulassung des Fahrzeugs auf die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Betrieb der Klägerin im Landkreis Neunkirchen liegt, während das genannte Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen trägt, das auf einen Halter im Stadtverband Saarbrücken verweist. Selbst wenn, wofür angesichts der Auskunft der Zulassungsstelle allerdings nichts spricht, es sich bei diesem um das im Besuchsbericht des Gebührenbeauftragten erwähnte Fahrzeug des Geschäftsführers der Klägerin handeln sollte, scheidet unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten wegen § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV eine Gebührenpflicht der Klägerin aus, da das Fahrzeug unstreitig nicht auf sie zugelassen ist und war.
Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch keine Gebührenpflicht der Klägerin mit Blick auf das von ihr vorgehaltene „rote Kennzeichen“. Das „rote Kennzeichen“ gemäß § 28 Abs. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. seit dem 01.03.2007 gemäß § 16 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) das den Inhaber berechtigt, dieses Kennzeichen an verschiedenen Fahrzeugen anzubringen, um diese zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb zu nehmen, rechtfertigt keine pauschale Gebührenerhebung.
Eine solche pauschalierte Gebührenerhebung anknüpfend an die Zahl der vorgehaltenen „roten Kennzeichen“ findet im Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine Stütze.
Es fehlt an der grundsätzlich vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag zugrunde gelegten Gerätebezogenheit. Eine Anknüpfung an die vorgehaltenen Rotkennzeichen würde voraussetzen, dass die Kennzeichen mindestens einmal pro Monat an einem Fahrzeug angebracht sind, dass sich in diesen Fahrzeugen Radiogeräte befinden und mit Blick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV dass diese Fahrzeuge auf den Inhaber des Rotkennzeichens zugelassen sind oder er ihr Halter ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV).
Anders als etwa Vorführwagen (Vgl. hierzu etwa die Rechsprechung von OVG Rheinland-Pfalz; Beschluss vom 14.05.2004 -12 B 10630/04-, m.w.N.) sind die Fahrzeuge, die mit Rotkennzeichen versehen in Betrieb genommen werden, nicht zugelassen. § 23 StVZO stellte lediglich eine Ausnahmeregelung dar, nach der nicht zugelassene Fahrzeuge zu bestimmten, eng umrissenen Zwecken in Betrieb genommen werden durften. Die Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil vom 23.05.2006 -VII R 27/05-, m.w.N, zitiert nach Juris.) zur Frage der Erstzulassung macht deutlich, dass zwischen der Zulassung eines Fahrzeuges und einem Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges mit „rotem Kennzeichen“ zu unterscheiden ist, da durch letzteres eine spätere Zulassung regelmäßig erst vorbereitet werden soll.
Deutlich wird dies auch daran, dass selbst Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis und solche die nicht einmal zulassungsfähig sind, mit einem roten Kennzeichen zu den dort beschriebenen Zwecken in Betrieb genommen werden dürfen. (BayOLG, Beschluss vom 26.10.1977 -1 Ob Owi 549/77- zitiert nach juris) Der Verordnungsgeber hat entsprechend diesem Rechtsverständnis, die nunmehr seit 01.03.2007 geltende Bestimmung des § 16 FZV eindeutig formuliert. Hiernach dürfen Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, u.a. mit roten Kennzeichen in Betrieb genommen werden.
Sind aber nach alledem die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge nicht zugelassen, bestimmt sich die Rundfunkgebührenpflicht für die eventuell in ihnen eingebauten Rundfunkempfangsgeräte nach § 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV. Rundfunkgebührenpflichtig ist mithin der Halter des KfZ. Da es keinen eigenständig rundfunkgebührenrechtlich definierten Begriff des Fahrzeughalters gibt, ist der in der Rechtsprechung zu § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entwickelte Begriff des Fahrzeughalters auch für die Auslegung von § 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV zugrunde zu legen (Beck' scher Kommentar zum Rundfunkrecht § 1 RGebStV, Rdnr. 45, m.w.N..) . Halter des Kraftfahrzeuges ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität dieser tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll (BGH, Urteil vom 22.03.1983 -VI ZR 108/81-, BGHZ 87,133, m.w.N.) .
Für die vom Beklagten vorgenommene durchgängige pauschalierende Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an die Anzahl der von einem KfZ-Betrieb vorgehaltenen Kennzeichen ist ausgehend von diesem Halterbegriff kein Raum, denn es ist weder vorgetragen noch entspricht es der Lebenswirklichkeit, dass „rote Kennzeichen“ typischerweise nur an Fahrzeugen angebracht werden, bei denen nach diesen Ausführungen die Haltereigenschaft des Betreibers des KfZ-Betriebes feststeht. Gerade in zwei Konstellationen, bei denen es typischerweise zur Verwendung von Rotkennzeichen kommt, fehlt es an der Haltereigenschaft des KfZ-Betriebes. Wird ein Fahrzeug zur Reparatur gegeben, bleibt der Auftraggeber Halter des Fahrzeuges. Dasselbe gilt etwa, wenn ein Fahrzeug in Kommission gegeben wird.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Betreiber des Betriebes neben dem Auftraggeber zumindest ebenfalls Halter ist, begründet dies keine Rundfunk-gebührenpflicht für den Betreiber. Insofern ist ausschlaggebend, dass generell die vorübergehende kurzfristige Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes durch andere Personen als den jeweiligen Inhaber des maßgeblichen Nutzungs- und Bestimmungsrechts gebührenrechtlich grundsätzlich unerheblich ist. (Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1995,291) Gerade durch die gesetzlich geregelte eingeschränkte Zweckbestimmung der Benutzung von „roten Kennzeichen“ wird deutlich, dass es sich insofern allenfalls um eine vorübergehende und kurzfristige Nutzung des Fahrzeuges und damit eines evtl. eingebauten Radiogerätes Gerätes handeln kann, durch die die eventuelle Gebührenpflicht des primären Halters nicht entfällt oder zurücktritt.
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Die Klage ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Gebührenbescheid/Leistungsbescheid vom 02.10.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin ist über die von ihr angemeldeten Rundfunkgeräte hinaus nicht für zwei weitere Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig i. S. d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) vom 31. August 1991 (Amtsbl. 1991, S. 1290 ff.) , für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch den Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8./15. Oktober 2005 (Amtsbl. 2005, S. 446), in saarländisches Landesrecht transformiert durch das Gesetz Nr. 1562 über die Zustimmung zum Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 23.02.2005 (Amtsbl. 2005, S. 446 ff.).
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Danach ist die Möglichkeit der Nutzung für den Empfang von Rundfunksendungen für die Gebührenpflicht entscheidend und ausreichend.
Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, gilt der Halter als Rundfunkteilnehmer (§ 1 Abs. 3 RGebStV).
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat der Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebühren für ein Radiogerät, das vom Gebührenbeauftragten des Beklagten in einem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SB-D 5118 auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin festgestellt wurde. Es fehlt insofern an der Feststellung, dass das besagte Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Nach den Erkenntnissen der Kammer (vgl. die telefonische Auskunft der KfZ-Zulassungsstelle Saarbrücken vom 25.09.2007) ist das genannte Fahrzeug auf einen unbeteiligten Dritten zugelassen. Eine Zulassung des Fahrzeugs auf die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Betrieb der Klägerin im Landkreis Neunkirchen liegt, während das genannte Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen trägt, das auf einen Halter im Stadtverband Saarbrücken verweist. Selbst wenn, wofür angesichts der Auskunft der Zulassungsstelle allerdings nichts spricht, es sich bei diesem um das im Besuchsbericht des Gebührenbeauftragten erwähnte Fahrzeug des Geschäftsführers der Klägerin handeln sollte, scheidet unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten wegen § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV eine Gebührenpflicht der Klägerin aus, da das Fahrzeug unstreitig nicht auf sie zugelassen ist und war.
Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch keine Gebührenpflicht der Klägerin mit Blick auf das von ihr vorgehaltene „rote Kennzeichen“. Das „rote Kennzeichen“ gemäß § 28 Abs. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. seit dem 01.03.2007 gemäß § 16 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) das den Inhaber berechtigt, dieses Kennzeichen an verschiedenen Fahrzeugen anzubringen, um diese zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb zu nehmen, rechtfertigt keine pauschale Gebührenerhebung.
Eine solche pauschalierte Gebührenerhebung anknüpfend an die Zahl der vorgehaltenen „roten Kennzeichen“ findet im Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine Stütze.
Es fehlt an der grundsätzlich vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag zugrunde gelegten Gerätebezogenheit. Eine Anknüpfung an die vorgehaltenen Rotkennzeichen würde voraussetzen, dass die Kennzeichen mindestens einmal pro Monat an einem Fahrzeug angebracht sind, dass sich in diesen Fahrzeugen Radiogeräte befinden und mit Blick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV dass diese Fahrzeuge auf den Inhaber des Rotkennzeichens zugelassen sind oder er ihr Halter ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV).
Anders als etwa Vorführwagen (Vgl. hierzu etwa die Rechsprechung von OVG Rheinland-Pfalz; Beschluss vom 14.05.2004 -12 B 10630/04-, m.w.N.) sind die Fahrzeuge, die mit Rotkennzeichen versehen in Betrieb genommen werden, nicht zugelassen. § 23 StVZO stellte lediglich eine Ausnahmeregelung dar, nach der nicht zugelassene Fahrzeuge zu bestimmten, eng umrissenen Zwecken in Betrieb genommen werden durften. Die Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil vom 23.05.2006 -VII R 27/05-, m.w.N, zitiert nach Juris.) zur Frage der Erstzulassung macht deutlich, dass zwischen der Zulassung eines Fahrzeuges und einem Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges mit „rotem Kennzeichen“ zu unterscheiden ist, da durch letzteres eine spätere Zulassung regelmäßig erst vorbereitet werden soll.
Deutlich wird dies auch daran, dass selbst Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis und solche die nicht einmal zulassungsfähig sind, mit einem roten Kennzeichen zu den dort beschriebenen Zwecken in Betrieb genommen werden dürfen. (BayOLG, Beschluss vom 26.10.1977 -1 Ob Owi 549/77- zitiert nach juris) Der Verordnungsgeber hat entsprechend diesem Rechtsverständnis, die nunmehr seit 01.03.2007 geltende Bestimmung des § 16 FZV eindeutig formuliert. Hiernach dürfen Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, u.a. mit roten Kennzeichen in Betrieb genommen werden.
Sind aber nach alledem die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge nicht zugelassen, bestimmt sich die Rundfunkgebührenpflicht für die eventuell in ihnen eingebauten Rundfunkempfangsgeräte nach § 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV. Rundfunkgebührenpflichtig ist mithin der Halter des KfZ. Da es keinen eigenständig rundfunkgebührenrechtlich definierten Begriff des Fahrzeughalters gibt, ist der in der Rechtsprechung zu § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entwickelte Begriff des Fahrzeughalters auch für die Auslegung von § 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV zugrunde zu legen (Beck' scher Kommentar zum Rundfunkrecht § 1 RGebStV, Rdnr. 45, m.w.N..) . Halter des Kraftfahrzeuges ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität dieser tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll (BGH, Urteil vom 22.03.1983 -VI ZR 108/81-, BGHZ 87,133, m.w.N.) .
Für die vom Beklagten vorgenommene durchgängige pauschalierende Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an die Anzahl der von einem KfZ-Betrieb vorgehaltenen Kennzeichen ist ausgehend von diesem Halterbegriff kein Raum, denn es ist weder vorgetragen noch entspricht es der Lebenswirklichkeit, dass „rote Kennzeichen“ typischerweise nur an Fahrzeugen angebracht werden, bei denen nach diesen Ausführungen die Haltereigenschaft des Betreibers des KfZ-Betriebes feststeht. Gerade in zwei Konstellationen, bei denen es typischerweise zur Verwendung von Rotkennzeichen kommt, fehlt es an der Haltereigenschaft des KfZ-Betriebes. Wird ein Fahrzeug zur Reparatur gegeben, bleibt der Auftraggeber Halter des Fahrzeuges. Dasselbe gilt etwa, wenn ein Fahrzeug in Kommission gegeben wird.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Betreiber des Betriebes neben dem Auftraggeber zumindest ebenfalls Halter ist, begründet dies keine Rundfunk-gebührenpflicht für den Betreiber. Insofern ist ausschlaggebend, dass generell die vorübergehende kurzfristige Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes durch andere Personen als den jeweiligen Inhaber des maßgeblichen Nutzungs- und Bestimmungsrechts gebührenrechtlich grundsätzlich unerheblich ist. (Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1995,291) Gerade durch die gesetzlich geregelte eingeschränkte Zweckbestimmung der Benutzung von „roten Kennzeichen“ wird deutlich, dass es sich insofern allenfalls um eine vorübergehende und kurzfristige Nutzung des Fahrzeuges und damit eines evtl. eingebauten Radiogerätes Gerätes handeln kann, durch die die eventuelle Gebührenpflicht des primären Halters nicht entfällt oder zurücktritt.