Urteil vom Amtsgericht Halle (Westf.) - 2 C 1115-07
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 913,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 829,24 € seit dem 26.06.2007 und aus 84,50 € seit dem 29.02.2008 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürften die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen die Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Toyota-Vertragswerkstatt. Die Klägerin unterhält eine Reparaturwerkstatt, in der auch Fremdaufträge durchgeführt werden.
3Anlässlich eines Verkehrsunfalls am 12.05.2007 wurde das Auto der Klägerin der Marke Toyota Avensis Kombi, amtliches Kennzeichen xxx beschädigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagtenseite vollständig haftet. Die Klägerin ließ das Auto in der eigenen Werkstatt reparieren und stellte den Beklagten Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 4.146,20 € in Rechnung.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2007 wurden die Beklagten zur Zahlung bis zum 25.06.2007 aufgefordert.
5Die Beklagten zahlten jedoch lediglich einen um 20 % gekürzten Betrag in Höhe von 3.316,96 €. Auf die in der Rechnungssumme enthaltene Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € erstatteten die Beklagten lediglich einen Betrag von 20,00 €.
6Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Differenzbeträge geltend.
7Die Klägerin ist der Ansicht, dass kein Abzug eines 20-prozentigen Unternehmensgewinns vorzunehmen sei, weil sie das Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt repariert habe.
8Sie behauptet, sie sei zum Zeitpunkt der Reparatur mit Fremdaufträgen voll ausgelastet gewesen.
9Sie ist der Ansicht, eine Kostenpauschale von 25,00 € sei erstattungsfähig.
10Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 834,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2007 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 459,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2007 zu zahlen.
11Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
12Nachdem die Beklagten einen Betrag in Höhe von 374,90 € auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gezahlt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt.
13Die Beklagten sind der Ansicht, dass von den in Rechnung gestellten Reparaturkosten aufgrund der Reparatur in der klägereigenen Werkstatt ein 20-prozentiger Unternehmergewinn abgezogen werden müsse. Die Beklagten bestreiten, dass die klägerische Werkstatt zum Zeitpunkt der Reparatur voll ausgelastet gewesen ist.
14Sie sind der Ansicht, der Klägerin stehe nur eine Kostenpauschale in Höhe der bereits gezahlten 20,00 € zu.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2008 verwiesen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die wechselseitig geführten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
16Die Klage ist den Beklagten am 29.02.2008 zugestellt worden.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist auch im Wesentlichen begründet.
19Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der weitergehenden Reparaturkosten aus §§ 3 PflVG, 249 f. BGB. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. OLG Hamm, DAR 90, 143; OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht Nr. 1996, 71-72; BGHZ 54, 82), dass wenn der Geschädigte, also in diesem Fall die Klägerin, eine eigene Reparaturwerkstatt zur Verfügung hat und in dieser Werkstatt insbesondere auch Fremdreparaturen durchführt, die Klägerin gehalten ist, die Reparatur im eigenen Betrieb durchzuführen.
20Dem Geschädigten ist in diesem Fall auch der 20-prozentige Unternehmensgewinn zu ersetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte infolge der besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebes anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen. Der Verzicht auf diese Möglichkeit im Interesse des Schädigers ist nicht zumutbar (vgl. OLG München, Versicherungsrecht 1966, 668; Landgericht Wiesbaden ZfSch 1991, 264; BGH Versicherungsrecht 1978, 243).
21Der Zeuge Z. hat dargelegt, dass in der Reparaturwerkstatt der Klägerin im wesentlichen Fremdreparaturen durchgeführt werden. Der Zeuge hat detailliert beschrieben, dass zum Zeitpunkt der Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Werkstatt ausgelastet war. Der Zeuge hat beschrieben, dass seit 2006 eine stetige Zunahme der Arbeitsbelastung stattgefunden hat, dass infolge dessen auch jedes Jahr zusätzliche Mitarbeiter eingestellt wurden.
22Die insoweit beweisbelasteten Beklagten haben auch nicht darlegen und beweisen können, dass zum Zeitpunkt der Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Klägerin ohnehin nicht in der Lage war, ihre Werkstatt durch Fremdaufträge anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen. Der Zeuge Z. hat vielmehr dargelegt, dass die Werkstatt zum Reparaturzeitpunkt derart ausgelastet war, dass ein Vorlauf von etwa 3 Wochen bestand, bis ein Fahrzeug tatsächlich repariert werden konnte. Selbst wenn man versucht habe, einen Unfallschaden dazwischen zu schieben, habe dies in dieser Zeit bedeutet, dass das nicht etwa nur 1 Woche, sondern 1 ½ bis 2 Wochen gedauert habe, bis dann tatsächlich repariert worden sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei wie ein normales Kundenfahrzeug behandelt worden. Auch der Umstand, dass das Gutachten des Dipl.-Ing. Leupold das selbe Datum trägt wie die Rechnung, lässt nicht den Rückschluss zu, dass freie Kapazitäten in der Werkstatt der Klägerin bestanden, weil das Fahrzeug umgehend repariert wurde. Der Zeuge Z. hat dargelegt, dass ein Gutachten regelmäßig parallel zur Reparatur erstellt wird. Dies sei deshalb notwendig, da weitere Schäden oftmals erst während der Reparatur offenkundig würden und ein Gutachten erst im Anschluss an die Reparatur erstellt werden könne.
23Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
24Die Klägerin hat die Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 13.06.2007 zur Zahlung bis zum 25.06.2007 aufgefordert. Die Beklagten befanden sich ab dem 26.06.2007 mit der Leistung im Verzug.
25Der Klägerin steht ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 84,50 € unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu.
26Der Klägerin steht insoweit ein Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit, dem 29.02.2008, aus §§ 288, 291 BGB zu.
27Die weitergehende Zinsforderung war abzuweisen.
28Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sich die Beklagten ab dem 26.06.2007 mit der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Verzug befunden haben. Auf diesen Umstand ist die Klägerin durch die Beklagten in der Klageerwiderung vom 07.04.2008, dort auf Blatt 6, auch hingewiesen worden, so dass es eines weiteren gerichtlichen Hinweises im Sinne von § 139 ZPO nicht mehr bedurfte.
29In Höhe von 5,00 € war die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht eine Kostenpauschale in Höhe von lediglich 20,00 € zu. Ein weitergehender Anspruch in Höhe von 5,00 €, der hier klageweise geltend gemacht wird, besteht nicht. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Betrag von 20,00 € angemessen (LG Bielefeld, Beschluss vom 16.10.2007 zu 21 S 214/07; Urteil vom 06.06.2007 zu 21 S 68/07; vom 28.03.2007 zu 21 S 26/07; vom 21.02.2007 zu 21 S 267/06; OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2005 zu 27 U 37/05; OLG Rostock, Urteil vom 23.02.2007 zu 8 U 48/06).
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 a ZPO.
31Die Klage ist in Höhe von lediglich 5,00 € abgewiesen worden. Dies macht nicht einmal 1 % der eingeklagten Hauptsumme aus, so dass die Kosten vollständig der Beklagtenseite aufzuerlegen waren.
32Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, betraf die Erledigungserklärung lediglich eine Nebenforderung, die sich nicht streitwerterhöhend auswirkt. Hinsichtlich der für erledigt erklärten Forderung keine weiteren Kosten entstanden.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- PflVG § 3 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten 1x
- §§ 3 PflVG, 249 f. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 90, 143 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 54, 82 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- 21 S 214/07 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Bielefeld - 21 S 68/07 1x
- 21 S 26/07 1x (nicht zugeordnet)
- 21 S 267/06 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 37/05 1x
- 8 U 48/06 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x