Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 1 K 507/13

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die vom Beklagten am 2. März 2013 ausgesprochene Untersagung, die 1. Strophe des „Liedes der Deutschen“ im Rahmen der vom Kläger am 2. März 2013 in ... angemeldeten Kundgebung abzuspielen, rechtswidrig war.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Untersagung.

Am 2. März 2013 fand von 12.30 Uhr bis 15:00 Uhr als Teil einer Kundgebungsreihe in A-Stadt, eine Rednerveranstaltung mit dem Thema „Fahrt der Erinnerung – Gegen das Vergessen! Die Bombardierungen von …“ statt, an der der Kläger teilnahm. Die Kundgebung war vom Kläger, einem Aktivisten der „Kameradschaft Nationaler Widerstand“, mit Schreiben vom 14. Februar 2013 an die Stadtverwaltung– Ordnungsamt – angemeldet und organisiert worden.

Zum Abschluss der Veranstaltung wurde von Seiten der Teilnehmer der Veranstaltung in ... die erste Strophe des „Liedes der Deutschen“ abgespielt. Daraufhin untersagte der Beklagte dem Kläger das Abspielen des Liedes und ließ das Abspielen des Liedes von Polizeibeamten zwangsweise unterbinden, unter anderem durch das Entfernen eines Mikrofons.

Am 20.03.2013 erhob der Kläger die vorliegende Klage. Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwG0 statthaft, weil er sich gegen einen mittlerweile erledigten Verwaltungsakt wende. Die Anordnung des Beklagten, das Abspielen der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ abzubrechen, habe Verwaltungsaktcharakter. Nach Beendigung der Versammlung habe sich der Verwaltungsakt erledigt.

Die gemäß § 42 Abs. 2 VwG0 erforderliche Klagebefugnis folge aus Art. 8 Abs. 1 GG. Durch die streitgegenständliche Anordnung habe die Kundgebung nicht wie geplant durchgeführt werden können, sodass ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG vorliege.

Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und des besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffes.

Da er einerseits plane, im folgenden Jahr eine vergleichbare Fahrt der Erinnerung im Saar-Pfalz-Kreis durchzuführen, andererseits der Beklagte sich hochgradig uneinsichtig hinsichtlich der bestehenden Rechtslage zeige, bestehe die konkrete Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen ein vergleichbarer Verwaltungsakt gegen ihn ergehen werde.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses habe er vorliegend ein billigenswertes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts. Die Anordnung des Beklagten sei in einer öffentlichen Versammlung ergangen, bei der zahlreiche Teilnehmer, Gegendemonstranten und Polizeibeamte anwesend gewesen seien. Vor dieser Kulisse sei es für den Betroffenen hochgradig diskriminierend und ehrenrührig, wenn ihm von einem herbeistürmenden und herumschreienden Landrat das Abspielen des Deutschlandliedes untersagt und einem Aktivisten von der Polizei das Mikrofon aus der Hand gerissen werde.

Schließlich liege auch ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Versammlungsfreiheit vor. Der Beklagte habe völlig außerhalb jeglicher Rechtsgrundlage gehandelt, sich trotz entsprechender Aufklärung sowohl durch die Versammlungsteilnehmer als auch durch die anwesende Vollzugspolizei hochgradig beratungsresistent gezeigt und offen zugegeben, dass ihm die Rechtslage egal sei; er wolle das Lied in seiner Stadt eben einfach nicht hören. Eine Klagefrist sei im Falle der Erledigung vor Rechtshängigkeit nach allgemeiner Auffassung nicht zu beachten. Unabhängig davon sei die infolge fehlender Rechtsmittelbelehrung geltende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwG0 gewahrt. Ein Vorverfahren sei nach ständiger Rechtsprechung in der vorliegenden Konstellation ebenfalls entbehrlich.

Die Klage sei auch begründet, da die vom Beklagten ausgesprochene Untersagung der Abspielung der ersten Strophe des Deutschlandliedes rechtswidrig gewesen sei.

Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes brauche die staatliche Verwaltung eine Rechtsgrundlage, um in Grundrechte der Bürger einzugreifen. Vorliegend komme allein § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG als taugliche Rechtsgrundlage in Betracht; dessen Voraussetzungen lägen aber nicht vor.

Gemäß § 15 Abs. 1 VersG könne die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet sei. Nach Abs. 3 könne die Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet seien, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt werde oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben seien.

Dass das Abspielen der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet habe, sei indes nicht ersichtlich.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe nicht vorgelegen.

Unter der öffentlichen Sicherheit sei die Gesamtheit der geschriebenen Rechtsordnung, die subjektiven Rechtspositionen des Einzelnen sowie die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen zu verstehen. Das Abspielen der ersten Strophe des Deutschlandliedes verstoße weder gegen Strafgesetze noch gegen sonstiges geschriebenes oder ungeschriebenes Recht, Individualrechtsgüter würden nicht beeinträchtigt und auch die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen werde nicht tangiert.

Auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung läge nicht vor. Die öffentliche Ordnung umfasse die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet werde.

Vorliegend komme ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Grundsätze der öffentlichen Ordnung im vorliegenden Kontext nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG überhaupt nicht anwendbar seien.

Nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 26.01.2006, Az.: 1 BvQ 3/06, sei in versammlungsrechtlichen Konstellationen ein Rückgriff auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung zur Unterbindung unerwünschter Meinungsäußerungen dort ausgeschlossen, wo wegen derselben Meinungsäußerungen die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet sei.

So liege der Fall hier. Das Abspielen der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ stelle eine Meinungskundgabe dergestalt dar, dass die Versammlungsteilnehmer ihre innerliche Verbundenheit mit der deutschen Nation und der deutschen Geschichte zum Ausdruck bringen möchten. Da hierin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach dem oben Gesagten nicht zu erkennen sei, könne dieselbe Meinungskundgabe nach der BVerfG-Rechtsprechung nicht mit dem Argument unterbunden werden, sie gefährde die öffentliche Ordnung.

Unabhängig davon sei aber auch nicht ersichtlich, in wieweit das Abspielen der ersten Strophe des Deutschlandliedes gegen zum gedeihlichen Zusammenleben unabdingbare ungeschriebene Regeln verstoßen solle. Wer die Geschichte des „Liedes der Deutschen“ kenne, werde schnell feststellen, dass der Text weder chauvinistisch noch kriegstreiberisch noch gewaltverherrlichend sei und daher überhaupt kein rationaler Grund bestehe, sich darüber zu echauffieren.

Soweit der Beklagte behaupte, das Abspielen der ersten Strophe habe bei den umstehenden Nichtteilnehmern der Versammlung „große Empörung" ausgelöst, entspreche diese Aussage nicht den Tatsachen und werde daher bestritten.

Doch selbst wenn einige der umstehenden Personen angesichts der Abspielung der ersten Strophe des Deutschlandliedes „empört" gewesen wären, hätte dies keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dargestellt. Der Beklagte verkenne bereits im Grundsätzlichen, dass es das Wesensmerkmal der Demokratie sei, dass man sich immer wieder auch Dinge anhören müsse, die man nicht hören wolle. Der Kläger und die übrigen Versammlungsteilnehmer hätten sich schließlich auch die unqualifizierten Zwischenrufe der Gegendemonstranten anhören müssen, ohne dass irgendjemand – am allerwenigsten der Beklagte – die Frage gestellt hätte, ob diese Zwischenrufe bei den Versammlungsteilnehmern „Empörung" auslösten.

Das vom Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten führe zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Das Gutachten anerkenne zwar die diesseitige Rechtsauffassung, unternehme dann jedoch den untauglichen Versuch, über den „Hebel" der „Wunsiedel-Entscheidung" des BVerfG die gesamte bisherige versammlungsrechtliche Dogmatik zur Anwendbarkeit des Schutzguts der öffentlichen Ordnung auf Meinungsäußerungen gleichsam auf den Kopf zu stellen.

Dieser Versuch gehe schon deshalb fehl, weil sich die „Wunsiedel-Entscheidung" des BVerfG mit ihrer fragwürdigen These, auch nicht-allgemeine Gesetze könnten trotz des eindeutigen Wortlauts des Art. 5 Abs. 2 GG die Meinungsfreiheit einschränken, als dogmatisch völlig verunglücktes Kuriosum in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung darstelle, das nach dem Grundsatz „singularia non sunt extendenda" alles andere als verallgemeinerungsfähig und deshalb gänzlich ungeeignet sei, der diesseitigen Argumentation den Boden zu entziehen.

Selbst wenn man der „Wunsiedel-Entscheidung" tatsächlich die im Rechtsgutachten behauptete Zäsurwirkung beimessen wolle, so müsse man aber gleichwohl zur Kenntnis nehmen, dass die genannte Entscheidung des BVerfG einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt beträfe als den hiesigen. Die Durchführung eines Gedenkmarsches zu Ehren des „Stellvertreters des Führers", Rudolf Heß, sei im Hinblick auf die damit verbundene Provokationswirkung nicht mit dem Absingen der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ vergleichbar. Allein aus dem Umstand, dass diese erste Strophe auch zu Zeiten des Dritten Reiches gesungen worden sei, ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus bei solchen Personen ableiten zu wollen, die dieses Lied absängen, sei schlichtweg unseriös. Insbesondere werde die Behauptung des Rechtsgutachters, Ziel der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung sei die „öffentlichkeitswirksame Verbreitung nationalsozialistischer Propaganda" gewesen, als sehr gewagt angesehen und nachdrücklich bestritten. Es stellt sich schon die Frage, wieso der Gutachter überhaupt meine, sich zu den Motiven der Versammlungsteilnehmer qualifiziert äußern zu können, wo er doch gar nicht vor Ort anwesend gewesen sei und die Beteiligen überhaupt nicht kenne. Tatsache sei jedenfalls, dass die Versammlung der Erinnerung an die Opfer alliierter Kriegsverbrechen gewidmet gewesen sei und die Schlussfolgerung des Rechtsgutachters, hierin liege automatisch eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, neben der Sache liege.

Dies insbesondere auch deshalb, weil es – worauf zum wiederholten Male nachdrücklich hinzuweisen sei – bei der verfahrensgegenständlichen Versammlung überhaupt keine Personen gegeben habe, die über das Abspielen der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ „empört" gewesen seien. Wenn aber außer dem Beklagten tatsächlich niemand empört gewesen sei, dann spreche dies in ganz erheblichem Maße gegen die These des Rechtsgutachters, dass dem Absingen des Deutschlandliedes eine vergleichbare Provokationswirkung innewohne wie der Durchführung eines Rudolf-Heß-Gedenkmarsches.

Unabhängig davon sei die Unterbindung der Abspielung des Deutschlandliedes aber auch deshalb jedenfalls ermessensfehlerhaft gewesen, weil der Beklagte überhaupt keine rechtliche Prüfung und Abwägung vorgenommen habe. Dies ergebe sich sehr deutlich aus der Aussage des Beklagten, es interessiere ihn nicht, ob dieses Lied verboten sei, es werde hier nicht gespielt. Dem Beklagten sei die Rechtslage also völlig egal gewesen, weil er sich eben nicht von Recht und Gesetz, sondern von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen.

Dass der Gutachter trotz all dieser Aspekte zu dem Fazit gelangen wolle, die Abspielung der ersten Strophe des Deutschlandliedes erweise sich als „Angriff auf die Identität unseres Gemeinwesens (...) mit friedensbedrohendem Potential", sei jedenfalls mit juristischen Maßstäben nicht mehr begründbar.

Die Behauptung des Beklagten, das Absingen der ersten Strophe des Deutschlandliedes ohne ausdrückliche Erwähnung der nationalsozialistischen Verbrechen sei als Leugnung derselben aufzufassen, erweise sich als haarsträubend. Eine „Holocaust-Leugnung durch Unterlassen" gebe es im deutschen Strafrecht nicht.

Die Behauptung des Beklagten, während all der Reden sei die deutsche Kriegsflagge am Ort der Demonstration gezeigt worden, sei nachweislich falsch. Richtig sei, dass während der Reden schwarz-weiß-rote Fahnen gezeigt worden seien. Die schwarz-weiß-rote Flagge sei aber zu keinem Zeitpunkt „deutsche Kriegsflagge" gewesen, sondern es habe sich um die offizielle Nationalflagge des Deutschen Reiches ab 1892 gehandelt, die mit Krieg überhaupt nichts zu tun gehabt habe.

Mangels tauglicher Rechtsgrundlage sei der streitgegenständliche Verwaltungsakt im Zeitpunkt seiner Erledigung rechtswidrig gewesen und habe den Kläger in Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Daher sei die Rechtswidrigkeit der Verfügung des Beklagten antragsgemäß festzustellen.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

festzustellen, dass die vom Beklagten ausgesprochene Untersagung, die erste Strophe des „Liedes der Deutschen“ im Rahmen der vom Kläger am 02.03.2013 in ... angemeldeten Kundgebung abzuspielen, rechtswidrig war.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, das Feststellungsbegehren des Klägers sei nicht begründet. Die Untersagung, die erste Strophe des Deutschlandliedes abzuspielen, erweise sich als rechtmäßig.

Die Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 3 VersG. Zwar enthalte § 15 Abs. 3 VersG im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 VersG keine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass beschränkender Verfügungen („Auflagen"). Sie seien gleichwohl als Minusmaßnahmen zur Auflösung zulässig.

Voraussetzung für den Erlass einer auf § 15 Abs. 3 VersG gestützten beschränkenden Verfügung sei das Vorliegen eines Auflösungsgrundes. Eine Auflösung komme nach § 15 Abs. 3 VersG unter anderem dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 VersG vorlägen. Nach § 15 Abs. 1 VersG könne die Versammlung verboten werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei.

Das Abspielen der ersten Strophe des Deutschlandliedes habe - auch wenn die Strafbarkeitsschwelle nicht überschritten worden sei - wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung untersagt werden dürfen.

Vor dem Hintergrund der jüngeren deutschen Geschichte würden durch das öffentliche Auftreten von Neonazis und das Verbreiten entsprechenden Gedankenguts grundlegende soziale und ethische Anschauungen einer Vielzahl von Menschen - zumal der in Deutschland lebenden ausländischen und jüdischen Mitbürger - in erheblicher Weise verletzt.

Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen lasse sich eine rechtsextremistische Ideologie wie der Nationalsozialismus unter dem Grundgesetz nicht - auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts – legitimieren; bei der Auslegung des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG) sei dieser verfassungsimmanenten Beschränkung auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher und verfassungsgerichtlicher Verbots- und Verwirkungsentscheidungen Rechnung zu tragen, so dass Versammlungen, die durch ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus geprägt seien, wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 VersG verboten werden könnten. Eine andere Auffassung würde dem Problem des Wiedererstarkens neonazistischer Umtriebe im wiedervereinigten Deutschland nicht gerecht. Zwar schütze das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch und gerade politisch missliebige Meinungen. Bei dem Gedankengut von Neonazis gehe es indes nicht lediglich um eine „politisch missliebige Meinung", sondern um Anschauungen, denen das Grundgesetz eine klare Absage erteilt habe.

Die vorliegende Versammlung habe unverkennbar ein nationalsozialistisches Gepräge gehabt. Sie habe bei lebensnaher Betrachtung ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus beinhaltet und sei somit all jenen grundgesetzlichen Wertvorstellungen zuwider gelaufen, die Ausdruck einer Abkehr vom Nationalsozialismus seien.

Unter dem Deckmantel des Gedenkens der Opfer der Bombardierung ... durch die Westalliierten 1945 seien die unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft an ganzen Bevölkerungsgruppen begangenen Verbrechen relativiert worden; sie seien weder erwähnt, geschweige denn kritisiert worden. Vielmehr sei die Rede vom Angriffskrieg der Amerikaner gewesen. Nicht zuletzt durch die Verwendung des Begriffs „Bombenholocaust" seien die Luftangriffe mit dem Holocaust gleichgesetzt und die Westalliierten als Kriegsverbrecher dargestellt worden. Im Ergebnis habe der Veranstalter eine Täter-Opfer-Umkehr und eine Verhöhnung der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft betrieben. Die Westalliierten würden als Kriegsverbrecher angeklagt. Ihnen werde die eigentliche Kriegsschuld angelastet.

Durch das Abspielen der ersten Strophe des Deutschlandliedes („Deutschland, Deutschland über alles") im Anschluss an Redebeiträge, in denen die besondere Grausamkeit der Alliierten herausgestellt worden sei - die nationalsozialistischen Überfälle seien nicht einmal erwähnt, geschweige denn problematisiert worden -, hätten es der Kläger und die Versammlungsteilnehmer bewusst in Kauf genommen, dass Assoziationen an das nationalsozialistische Schreckensregime geweckt worden seien. Die erste Strophe des Deutschlandliedes habe bekanntlich zusammen mit dem Horst-Wessel-Lied die Nationalhymne des deutschen Reichs in der Zeit des Faschismus gebildet.

In der öffentlichen Meinung werde das Abspielen und Singen der ersten Strophe des Deutschlandliedes im Rahmen rechter Versammlungen als Ausdruck einer nationalsozialistischen Einstellung gewertet. Im Anschluss an die vorliegenden Redebeiträge habe das Abspielen der ersten Strophe nur als Bekenntnis zum Nationalsozialismus gewertet werden können. Dementsprechend hätten anwesende Nazi-Gegner empört reagiert und ihren Unmut kundgetan.

Die streitgegenständliche Auflage habe auch nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Sie habe das mildeste Mittel dargestellt, um dem festgestellten Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu begegnen. Die Versammlungsbehörde habe sich auf diejenige Maßnahme beschränkt, die im konkreten Fall die Ausübung der Versammlungsfreiheit am wenigsten beeinträchtigt habe (Grundsatz der Erforderlichkeit). Auch der Grundsatz der Proportionalität von Eingriffszweck und Eingriffsfolge sei gewahrt worden. Nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz seien verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter bei Kollision so zuzuordnen, dass beiden in dem jeweils notwendigen Umfang Grenzen gezogen würden, beide aber auch optimal wirksam blieben. Die Abwägung nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz ziele auf Ausgleich und Kompromiss. Durch die streitgegenständliche Auflage seien die grundgesetzlichen Wertentscheidungen ohne gravierende Einschränkung der Versammlungsfreiheit verteidigt worden. Auch das Bundesverfassungsgericht habe Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unterhalb von Verbot und Auflösung bei bloßer Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Eilentscheidungen nach § 32 BVerfGG für zulässig erklärt.

Das Absingen der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen" könne nicht isoliert betrachtet werden. Es sei im Zusammenhang mit den Reden während der Veranstaltung zu sehen, in denen eine erhebliche Blindheit gegenüber der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zum Ausdruck gebracht werde, die man nur als Billigung dieser Herrschaft bewerten könne. Das Ausblenden jeglicher nationalsozialistischer Verbrechen, jeder Kritik an dem von Deutschland ausgegangenen Krieg, jeglicher Kritik an dem Völkermord an Juden und Slawen, jeglicher Kritik an der menschenverachtenden Behandlung der Kriegsgefangenen, jeglicher Kritik an den Bombenangriffen auf andere europäische Städte und das Bezeichnen von Kampfhandlungen als gezielten Völkermord in Verbindung mit dem Bekennen zum Deutschen Reich („Wir stehen zum Deutschen Reich"), dem permanenten Zeigen der deutschen Kriegsflagge am Ort der Demonstration, der maßlosen Verunglimpfung von Staaten, die gegen diesen Wahnsinn in den Krieg zogen, um dem Schrecken ein Ende zu machen, sei eine Beleidigung aller Opfer des Dritten Reiches und der alliierten Truppen gewesen.

So sei unter anderem ausgeführt worden, die deutsche Zivilbevölkerung sei von angloamerikanischen Kriegsverbrechern massakriert worden, Deutschland sei zerbombt worden, weil es wirtschaftlich zu stark gewesen sei. Dies sei der Grund für den ersten und letztlich auch für den zweiten Weltkrieg gewesen. Die Amerikaner hätten die erste Atombombe geworfen, das halbe vietnamesische Volk ermordet und als Weltpolizei den jüdischen Völkermord an Palästinensern geduldet. Sie hätten durch Bombenterror einen wesentlichen Teil der deutschen Bevölkerung ermordet. Wir Volksdeutsche hätten aus unserer Geschichte gelernt. Wir hätten erlebt, was es heißt, alliiertem Bombenterror ausgesetzt zu sein. Unsere Soldaten seien gefallen oder im Kriegsgefangenenlager ermordet worden, unsere Frauen und Kinder seien vergewaltigt oder von Bomben zerrissen worden. Wir Deutsche trügen heute noch die Last der unzähligen Toten und müssten heute noch die Besatzer ertragen. Der nationale Widerstand halte heute noch die Fahne der historischen Erinnerung hoch, er stehe zum Deutschen Reich als zukünftigem Kristallisationspunkt der europäischen Wiedergeburt.

Während all der Reden sei die deutsche Kriegsflagge am Ort der Demonstration gezeigt worden. Während anderen Geschichtsblindheit und Geschichtsvergessenheit vorgeworfen worden sei, seien die Verbrechen der NS-Zeit mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn bedauert oder wenigstens problematisiert worden. Dieses Nichterwähnen, dieses absichtliche Außerachtlassen nationalsozialistischer Verbrechen könne somit nur als ein Leugnen dieser Tatsachen interpretiert werden. In diesem Zusammenhang die erste Strophe des „Liedes der Deutschen" abzuspielen, habe den Reden die Krone aufgesetzt.

Das Abspielen der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen", das Sich Bekennen zur Hymne des NS-Staates vor diesem Hintergrund, habe nicht mehr als eine Verbeugung vor dem Schriftsteller Hoffmann von Fallersleben gedeutet werden können, sondern als Verherrlichung des NS-Staates und seiner Taten. Es sei einzig eine Provokation gewesen, die geeignet gewesen sei, die öffentliche Ordnung zu stören.

Während der gesamten Reden habe es große Empörung bei den Gegendemonstranten gegeben, die sich in Zwischenrufen, Sprechchören, Pfeifkonzerten u. ä. geäußert habe. Teilweise hätten sich die Redner in provozierender Absicht auch unmittelbar an die Gegendemonstranten gewandt und so noch die Proteste gesteigert. Auch beim Abspielen der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen" habe sich die Empörung gesteigert.

Die Auflage, das Abspielen der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen" zu unterlassen, stehe im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das provozierend überlaute Abspielen der ersten Strophe des Deutschland-Liedes sei im Zusammenhang mit Ablauf und Reden während der Demonstration zu sehen. Wenn dort ausgeführt worden sei, Ursache und Grund des Krieges der Alliierten gegen Hitler-Deutschland sei die wirtschaftliche Stärke des Deutschen Reiches gewesen, so stelle dies die geschichtlichen Fakten auf den Kopf. Es werde suggeriert, das Deutsche Reich habe sich in einer von Dritten verursachten Notsituation gefunden und Gräueltaten der alliierten Besatzungsmächte erleiden müssen (deren Besatzung bis heute andauere!). Dies entspreche genau der propagandistischen Täter-Opfer-Umkehr des NS-Regimes. Die Alliierten würden als völkermordende Aggressoren bezeichnet, den wahren Völkermördern werde eine Opferrolle zugestanden, ihre Handlungsweise damit gerechtfertigt. Dies sei logischerweise eine Leugnung und Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen. Nach diesen provozierenden Reden sei als Abschluss und Höhepunkt die erste Strophe des Deutschland-Liedes gespielt worden, eine der inoffiziellen Hymnen des NS–Staats, und die schwarz-weiß-rote Fahne gezeigt worden. Daraus werde deutlich, dass diejenigen, die „Deutschland, Deutschland über alles" intonierten, nicht die BRD und die freiheitliche Grundordnung des Grundgesetzes meinten, sondern den Staat, zu dem das Grundgesetz gerade der Gegenentwurf sein wolle.

Die Versammlung habe sich durch ihr Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert. Das provokative Abspielen der ersten Strophe des Deutschland-Liedes im Anschluss an einen Redebeitrag, in dem das Deutsche Reich als „Kristallisationspunkt der europäischen Wiedergeburt" bezeichnet worden sei, habe die Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes wachgerufen und sei geeignet gewesen, Bürger einzuschüchtern.

Bei den gezeigten schwarz-weiß-rote Fahnen handele es sich um die offizielle Fahne des deutschen Reiches seit 1892. In der Weimarer Verfassung von 1919 sei in Artikel 3 bestimmt, dass die Reichsfarben schwarz-rot-gold seien. Dies geschah in Anlehnung an die Fahnen, die beim Hambacher Fest als Farben eines freien Deutschlands getragen worden seien. Erst im Dritten Reich seien die Farben schwarz-weiß-rot als Reichsfahne wieder eingeführt worden. Immer dann, wenn Deutschland ein Obrigkeitsstaat gewesen sei, wenn Freiheit und Demokratie nicht vorhanden gewesen seien, seien Schwarz-Weiß-Rot die Reichsfarben gewesen. Das permanente Zeigen der schwarz-weiß-roten Fahnen im Kontext der Reden sei daher gerade kein Bekenntnis zur freiheitlichen Grundordnung des Grundgesetzes, es seien vielmehr der Wunsch nach einer Wiederkehr vergangener Zeiten zum Ausdruck gebracht worden.

Die nachhaltigen Proteste der Gegendemonstranten auch während des Abspielens der ersten Strophe des Deutschland-Liedes könnten nicht bestritten werden. Außer den ca. 20 Demonstrationsteilnehmern hätten dies alle Personen, die sich im Umfeld der Demonstration aufgehalten hätten, wahrnehmen können.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist - unstreitig - als Fortsetzungsfeststellungsklage (analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) zulässig, da die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. Die Untersagung des Abspielens der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ durch den Beklagten hat sich nach Beendigung der Versammlung vom 02.03.2013 durch Zeitablauf erledigt. Das für diese Klageart erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, da der Kläger plant, auch im folgenden Jahr eine vergleichbare Kundgebung durchzuführen, und der Beklagte an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält.

Die Klage ist auch begründet. Die Anordnung des Beklagten vom 02.03.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten.

Die Untersagung des Abspielens der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ erfolgte im Zusammenhang mit einer bereits begonnenen öffentlichen Versammlung. Als Rechtsgrundlage für eine solche versammlungsrechtliche Auflage kommt allein § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass das Abspielen der ersten Strophe eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begründet und die Versammlungsbehörde fehlerfrei das ihr für diesen Fall eingeräumte Ermessen ausgeübt hat (vgl. das vom Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. em. Dr. Dr. h.c. vom 02.10.2013).

Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.

BVerfGE 69, 315 (352).

In Betracht kommt insoweit allenfalls eine Verletzung der objektiven Rechtsordnung. Darunter ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen zu verstehen, worunter im Falle des § 15 Abs. 1 VersG insbesondere die einschlägigen Strafnormen der §§ 86, 86 a, 130 StGB fallen.

Eine Verletzung von § 86 a StGB scheidet aus, weil die erste Strophe des „Liedes der Deutschen" danach nicht verboten ist. Etwas anderes gilt zwar für das „Horst-Wessel-Lied", das gemeinsam mit der ersten Strophe des Deutschlandliedes die inoffizielle Nationalhymne des nationalsozialistischen Regimes bildete; dieser zweite Teil der „Hymne" wurde hier jedoch nicht gespielt.

Vgl. zum Horst-Wessel-Lied: BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08 –, Rn. 11 m.w.N. (zitiert nach Juris); BGH, Urteil vom 09. August 1965 – 1 StE 1/65 –, MDR 1965, 923.

Das Abspielen der ersten Strophe dürfte auch nicht den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 4 StGB erfüllt haben. Danach ist Voraussetzung, dass öffentlich oder in einer Versammlung der öffentliche Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch gestört wird, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird. Eine Tatbestandsmäßigkeit nach § 130 Abs. 4 StGB dürfte daran scheitern, dass die Würde der Opfer des NS-Regimes durch das Abspielen der ersten Strophe zumindest nicht hinreichend betroffen war.

Das Abspielen der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ begründete demnach keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (vgl. zu alledem: o.g. Gutachten von Prof. em. Dr. Dr. h.c.).

Der Beklagte trägt demnach auch vor, dass er seine Untersagungsverfügung auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt habe. Voraussetzung dafür ist, dass das Schutzgut der öffentlichen Ordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist. Außerdem müsste durch das Abspielen der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ die öffentliche Ordnung auch unmittelbar gefährdet worden sein (vgl. o.g. Gutachten von Prof. em. Dr. Dr. h.c.).

Unter den Begriff der öffentlichen Ordnung fällt die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.

Vgl. Urteil des BVerwG vom 26.02.2014 – 6 C 1/13 -, zitiert nach Juris; BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 — 1 BvR 233, 341/81 —, BVerfGE 69, 315 (352); st. Rspr.

Die Untersagung des Abspielens der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen" stellt nicht nur eine Beschränkung der Versammlung wegen der Art und Weise ihrer Durchführung dar, sondern auch wegen des Inhalts der mit dem Abspielen der ersten Strophe verbundenen Meinungsäußerung. Daher ist durch die Untersagung neben der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG auch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG betroffen. Demgemäß ist die Untersagung auch vor Art. 5 Abs. 2 GG zu rechtfertigen.

Vgl. o.g. Gutachten von Prof. em. Dr. Dr. h.c.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2007 — 1 BvR 2793/04 —, Rn. 14 f.; zitiert nach Juris.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Auflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung nach § 15 Abs. 1 VersG indes nur bei Gefährdungen durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung erlaubt; Beschränkungen wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen können danach hingegen nicht auf dieser Grundlage gerechtfertigt werden.

Vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 26.01.2001 – 1 BvQ 9/01 - und 24.03.2001 – 1 BvQ 13/01 -.

In dem vom Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten vom 02.10.2013 führt Prof. em. Dr. Dr. h.c. hierzu folgendes zutreffend aus:

„Ursprünglich hatte es das Bundesverfassungsgericht in seiner für das Versammlungsrecht bis heute maßgebenden Brokdorf-Entscheidung noch abgelehnt, dass Versammlungsverbote und Auflösungen wegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sein können.

BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 — 1 BvR 233, 341/81 —, BVerfGE 69, 315 (353).

Das Oberverwaltungsgericht Münster wandte sich mit einem Beschluss aus dem Jahre 2001 gegen diese Judikatur und bestätigte ein versammlungsbehördliches Verbot einer rechtsextremen Versammlung unter Rückgriff auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Zur Begründung führte es an, dass bei nationalsozialistisch geprägten Versammlungen bereits in deren inhaltlicher Ausrichtung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung liege. Die für die Definition der öffentlichen Ordnung ausschlaggebenden herrschenden Anschauungen würden insbesondere durch die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes geprägt, in denen sich eine Absage an jegliche Form von Totalitarismus, Rassenideologie und Willkür, wie sie für das nationalsozialistische Regime kennzeichnend gewesen sei, niederschlage. Die öffentliche Ordnung sei daher bereits unmittelbar gefährdet, wenn eine Versammlung ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus ablege und somit all jenen grundgesetzlichen Wertungen zuwiderlaufe, die Ausdruck einer Abkehr vom Nationalsozialismus seien.

OVG Münster, Beschluss vom 25.01.2001 — 5 B 115/01 —, DÖV 2001, 649.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts folgte dieser Auffassung nicht und stellte durch Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wieder her.

BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 —1 BvQ 8/01 —, NJW 2001, 1407.

Gleichwohl entschied die 1. Kammer am selben Tag in einer anderen Sache, dass eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht rechtfertige, die öffentliche Ordnung jedoch nicht grundsätzlich als Schutzgut für Einschränkungen des Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots ausscheide. Sie könne betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukomme, der bei der Durchführung eines Aufzuges an diesem Tag in einer Weise angegriffen werde, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt würden.

BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 —1 BvQ 9/01 —, NJW 2001, 1409.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster in der Folge nicht von seiner Auffassung abrückte, sondern diese in weiteren Entscheidungen noch ausbaute, entspann sich zwischen dem Oberverwaltungsgericht Münster und der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ein in der deutschen Rechtsgeschichte beispielloser Konflikt. Entsprechende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts wurden jeweils durch Kammerbeschlüsse des Senats „kassiert" und die aufschiebende Wirkung des jeweiligen Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wiederhergestellt.

Vgl. dazu die ausführliche Darstellung bei Bühring, Demonstrationsfreiheit für Rechtsextremisten?, Dissertation 2004, 5 ff. m. w. N.

Die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts stellte demgegenüber fest, dass Maßstab für meinungsspezifische Beschränkungen nicht Art. 8 GG, sondern allein Art. 5 Abs. 2 GG sei. Eine Äußerung, die nicht nach Art. 5 Abs. 2 GG unterbunden werden darf, könne auch nicht Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 GG sein. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kämen hier neben den durch die Strafgesetze ausnahmsweise bestimmten meinungsinhaltlichen Grenzen zusätzliche verfassungsimmanente Grenzen nicht zum Tragen. Ob die Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung in § 15 Abs. 1 VersG eine Grenze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstelle, brauche nicht entschieden zu werden, weil insoweit die Strafrechtsnormen abschließende Regelungen bildeten und der Gesetzgeber durch die enge Fassung der Straftatbestände zum Ausdruck gebracht habe, im Übrigen keinen Vorrang des Rechtsgüterschutzes gegenüber Meinungsäußerungen anzuerkennen. Soweit von der provokativen Symbolik einer Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe, sei dieser Gefahr durch versammlungsrechtliche Auflagen und nicht durch ein Versammlungsverbot zu begegnen.

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2001 – 1 BvQ 13/01 –, NJW 2001, 2069 (2069 f.).

Mit einer gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG verbindlichen Senatsentscheidung beendete der Erste Senat schließlich den Konflikt mit dem Oberverwaltungsgericht Münster und bestätigte die Kernaussagen seiner Kammerrechtsprechung.

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 –, BVerfGE 111, 147.

Der Gesetzgeber habe in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86 a, 130 StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung sei insofern nicht vorgesehen. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass Meinungsäußerungen in der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes grundsätzlich frei seien, es sei denn, der Gesetzgeber habe im Interesse des Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG festgelegt.

„Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von Minderheiten-, seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck des Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen." (Hervorhebung nicht im Original)

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 –, BVerfGE 111, 147 (155 f.).

Dem Bundesverfassungsgericht zufolge erlaubt § 15 VersG Beschränkungen der Versammlungsfreiheit auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. Danach seien Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird.

„Die öffentliche Ordnung kann auch verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. Januar 2001 -1 BvQ 9/01 -, DVBI 2001, S. 558). Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 <91». In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären, durch welche Maßnahmen die Gefahr abgewehrt werden kann. Dafür kommen in erster Linie Auflagen in Betracht. Reichen sie zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann die Versammlung verboten werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <353»."

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 –, BVerfGE 111, 147 (156 f.).

Schranken der Meinungsfreiheit könnten sich zwar auch aus kollidierenden Grundrechten und damit aus der Verfassung selbst ergeben. Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung sei hingegen keine solche Grundrechtsschranke. Soweit verfassungsunmittelbare Schranken von Grundrechten anzuerkennen seien, ermöglichten sie zwar Freiheitsbeschränkungen; ihre Konkretisierung unterliege aber dem Vorbehalt des Gesetzes.

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 –, BVerfGE 111, 147 (157 f.).

Einschränkungen von Versammlungen wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen könnten auch nicht darauf gestützt werden, dass das Grundgesetz sich angesichts der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus für eine wehrhafte Demokratie entschieden habe. Zwar wolle das Grundgesetz in der Tat nationalsozialistische Bestrebungen abwehren. Zugleich schaffe es jedoch rechtsstaatliche Sicherungen, deren Fehlen das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus geprägt habe. Dementsprechend enthalte das Grundgesetz einen Auftrag zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Grundlagen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung mit den Mitteln des Rechtsstaats.

„Dem trägt die Rechtsordnung insbesondere in den Strafgesetzen durch besondere Schutznormen Rechnung. Das Grundgesetz enthält darüber hinaus in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 sowie auch in Art. 26 Abs. 1 besondere Schutzvorkehrungen, die zeigen, dass der Verfassungsstaat des Grundgesetzes sich gegen Gefährdungen seiner Grundordnung - auch soweit sie auf der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts beruhen - im Rahmen rechtsstaatlich geregelter Verfahren wehrt. Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118 <123>; 13, 46 <52>-, 25, 44 <57 f.>-, BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 <91>). Die Sperrwirkung dieser Vorschriften steht daher einer Berufung auf ungeschriebene verfassungsimmanente Schranken als Rechtfertigung für sonstige Maßnahmen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegen."

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 — 1 BvQ 19/04 —, BVerfGE 111, 147 (158).

Zusammengefasst ist nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Beschränkung von Versammlungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung allein wegen der Art und Weise ihrer Durchführung möglich; eine Beschränkung wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen ist hingegen ausgeschlossen.

Da durch die Untersagung des Abspielens der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen" auch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG betroffen ist, kann nach der bisherigen Rechtsprechung diese Untersagung nicht mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden.“

Diese Ausführungen von Prof. em. Dr. Dr. h.c. hält das Gericht für absolut zutreffend und schließt sich ihnen an.

Entgegen der Ansicht von Prof. em. Dr. Dr. h.c. und des Beklagten kann die aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch auch nach seinem Beschluss vom 04.11.2009 — 1 BvR 2150/08 —, BVerfGE 124, 300, noch uneingeschränkt Geltung beanspruchen.

Zwar führt Prof. em. Dr. Dr. h.c. zu diesem Beschluss wiederum zutreffend aus:

„Gegenstand der Entscheidung war das versammlungsrechtliche Verbot der jährlichen Rudolf-Heß-Gedenkfeier im bayerischen Wunsiedel auf Grundlage von § 130 Abs. 4 StGB.

Diese Vorschrift war vom Gesetzgeber als Antwort auf die soeben erläuterte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlassen worden, um nunmehr das Verbot von öffentlichen Versammlungen und Aufmärschen von Rechtsradikalen, die in ihren Kundgebungen an die Zeit des Nationalsozialismus anknüpfen, wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu ermöglichen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 — 1 BvR 2150/08 —, BVerfGE 124, 300 (325 f.).

Kernpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die Frage, ob § 130 Abs. 4 StGB eine verfassungsgemäße Schranke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 GG ist. Das Gericht kam zu dem — angesichts der bis dahin geltenden Grundrechtsdogmatik zu Art. 5 GG überraschenden — Ergebnis, dass die Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB zwar kein allgemeines Gesetz in diesem Sinne sei, dass sie gleichwohl auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar sei.

Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht habe, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland sei Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzten, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 — 1 BvR 2150/08 —, BVerfGE 124, 300 (327).

Von dem Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG sei eine Ausnahme anzuerkennen für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen:

„Das menschenverachtende Regime dieser Zeit, das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat, hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann." (Hervorhebung nicht im Original)

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 — 1 BvR 2150/08 —, BVerfGE 124, 300 (328).

Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus sei historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte, insbesondere auch des Parlamentarischen Rates gewesen und bilde ein inneres Gerüst der grundgesetzlichen Ordnung (vgl. nur Art. 1, Art. 20 und Art. 79 Abs. 3 GG). Das Grundgesetz könne weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden und sei von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen.

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 — 1 BvR 2150/08 —, BVerfGE 124, 300 (328).

„Vor diesem Hintergrund entfaltet die propagandistische Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft mit all dem schrecklichen tatsächlich Geschehenen, das sie zu verantworten hat, Wirkungen, die über die allgemeinen Spannungslagen des öffentlichen Meinungskampfes weit hinausgehen und allein auf der Grundlage der allgemeinen Regeln zu den Grenzen der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden können. Die Befürwortung dieser Herrschaft ist in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential. Insofern ist sie mit anderen Meinungsäußerungen nicht vergleichbar und kann nicht zuletzt auch im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslösen." (Hervorhebungen nicht im Original)

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 — 1 BvR 2150/08 —, BVerfGE 124, 300 (329).

Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen, die sich auf Äußerungen zum Nationalsozialismus in den Jahren zwischen 1933 und 1945 beziehen, nehme den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Insbesondere kenne das Grundgesetz entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Ein solches Grundprinzip ergebe sich insbesondere weder aus Art. 79 Abs. 3 GG noch aus Art. 139 GG, in dem aufgrund bewusster Entscheidung allein die dort genannten Vorschriften von der Geltung der Verfassung ausgenommen werden. Das Grundgesetz gewähre Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung vielmehr grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit.

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 (330).

Entsprechend gewährleiste Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaube nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtige erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 (330).

Auch die nach Art. 5 Abs. 1 und 2 GG anzuerkennende Ausnahme von dem Allgemeinheitserfordernis meinungsbeschränkender Gesetze aufgrund der Einzigartigkeit der Verbrechen der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und der daraus folgenden Verantwortung für die Bundesrepublik Deutschland öffne hierzu keine Türen, sondern belasse die Verantwortung für die notwendige Zurückdrängung solch gefährlicher Ideen der Kritik in freier Diskussion. Sie erlaube dem Gesetzgeber lediglich, für Meinungsäußerungen, die eine positive Bewertung des nationalsozialistischen Regimes in ihrer geschichtlichen Realität zum Gegenstand haben, gesonderte Bestimmungen zu erlassen, die an die spezifischen Wirkungen gerade solcher Äußerungen anknüpfen und ihnen Rechnung tragen. Auch solche Bestimmungen müssten jedoch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen und hierbei strikt an einem veräußerlichten Rechtsgüterschutz, nicht aber einer inhaltlichen Bewertung der betroffenen Meinung orientiert sein.

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124,300 (331).

Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folge hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein dürfe, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Die Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlichem Inhalt zu behindern, hebe das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und sei illegitim. Entsprechendes gälte — unbeschadet Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG — für das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern. Allein die Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken. Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt nicht, die Meinungsfreiheit unter einen generellen Abwägungsvorbehalt zu stellen.

Legitim sei es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden. Soweit der Gesetzgeber darauf ziele, Meinungsäußerungen insoweit einzuschränken, als mit ihnen die Schwelle zur individualisierbaren, konkret fassbaren Gefahr einer Rechtsverletzung überschritten wird, verfolge er einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber könne insoweit insbesondere an Meinungsäußerungen anknüpfen, die über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder der Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können.

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 (332).

Für den Schutz von materiellen Rechtsgütern ergebe sich hieraus eine Art Eingriffsschwelle für die Gefahrenabwehr: Gefahren, die lediglich von den Meinungen als solchen ausgehen, seien zu abstrakt, als dass sie dazu berechtigten, diese staatlicherseits zu untersagen. Solange eine Gefahr nur in der Abstraktion des Für-richtig-Haltens und dem Austausch hierüber besteht, sei die Gefahrenabwehr der freien geistigen Auseinandersetzung der verschiedenen gesellschaftlichen Strömungen untereinander anvertraut. Meinungsbeschränkende Maßnahmen in Bezug auf den Inhalt von Äußerungen könnten hingegen dann zulässig sein, wenn die Meinungen Rechtsgüter Einzelner oder Schutzgüter der Allgemeinheit erkennbar gefährden. Die Abwehr von Gefahren für Rechtsgüter sei dann ein legitimes Ziel des Gesetzgebers. Der Staat ist damit rechtsstaatlich begrenzt auf Eingriffe zum Schutz von Rechtsgütern in der Sphäre der Äußerlichkeit. Demgegenüber steht ihm ein Zugriff auf das subjektive Innere der individuellen Überzeugung, der Gesinnung und dabei nach Art. 5 Abs. 1 GG auch das Recht, diese mitzuteilen und zu verbreiten, nicht zu.

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 (333).

§ 130 Abs. 4 StGB bestrafe nicht das Gutheißen von Ideen, sondern von realen Verbrechen, die in der Geschichte einmalig und an Menschenverachtung nicht zu überbieten sind.

„Das Gesetz richte sich gegen das Wachrufen und Billigen der Untaten eines Regimes, das zur Vernichtung ganzer Bevölkerungsgruppen schritt und sich als Schreckbild unermesslicher Brutalität in das Bewusstsein der Gegenwart eingebrannt hat. Dass ein Gutheißen der Gewalt- und Willkürherrschaft dieser Zeit der Bevölkerung heute regelmäßig als Aggression und als Angriff gegenüber denjenigen erscheint, die sich in ihrem Wert und ihren Rechten erneut in Frage gestellt sehen, und angesichts der geschichtlichen Realität mehr bewirkt als eine bloße Konfrontation mit einer demokratie- und freiheitsfeindlichen Ideologie, ist eine verfassungsrechtlich tragfähige Einschätzung des Gesetzgebers. Denn es handelt sich dabei um mehr als um eine bloß anstößige geistige Relativierung des Gewaltverbots. Vielmehr löst die Kundgabe einer positiven Bewertung dieses Unrechtsregimes regelmäßig einerseits Widerstand dagegen aus oder erzeugt Einschüchterung und hat anderseits enthemmende Wirkung bei der angesprochenen Anhängerschaft solcher Auffassungen." (Hervorhebungen nicht im Original)

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 (335 f.).

Die Schlussfolgerung von Prof. em. Dr. Dr. h.c. und des Beklagten, vor dem Hintergrund dieser Entscheidung zur Rudolf-Heß-Gedenkfeier könne die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Versammlungen wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen nicht zum Schutze der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden dürfen, zumindest in dieser Absolutheit nicht mehr aufrechterhalten werden, vielmehr könne eine Versammlung zum Schutz der öffentlichen Ordnung nach § 15 Abs.1 GG darüber hinaus auch wegen einer Befürwortung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes und damit ausnahmsweise auch wegen des Inhalts der mit ihr verbundenen Äußerungen beschränkt werden, ist für das Gericht jedoch nicht überzeugend.

Kernpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 - war die Frage, ob § 130 Abs. 4 StGB auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist. Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht dahingehend bejaht, dass angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent ist. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nehme den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertige kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.

Im Zusammenhang mit seinem Beschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 – hat das Bundesverfassungsgericht damit aber auch nochmal deutlich gemacht, dass Einschränkungen von Versammlungen wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen und dass Strafrechtsnormen abschließende Regelungen bilden und der Gesetzgeber durch die enge Fassung der Straftatbestände zum Ausdruck gebracht hat, im Übrigen keinen Vorrang des Rechtsgüterschutzes gegenüber Meinungsäußerungen anzuerkennen.

Sind aber vorliegend – wie von Prof. em. Dr. Dr. h.c. zutreffend dargelegt - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 4 StGB – unstreitig – nicht erfüllt gewesen, weil die Würde der Opfer des NS-Regimes durch das Abspielen der ersten Strophe zumindest nicht hinreichend betroffen war, und war somit auch keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben, so hätte nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Beschränkung der vom Kläger organisierten Versammlung zum Schutz der öffentlichen Ordnung nach § 15 Abs.1 GG nicht wegen des Inhaltes, sondern allein wegen von der Art und Weise ihrer Durchführung ausgehenden Provokationswirkung angeordnet werden können. Ob von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung drohte, kann hier dahinstehen, da die auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützte Anordnung des Beklagten, das Abspielen der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ abzubrechen, eine Beschränkung des Inhalts der mit dem Abspielen der ersten Strophe verbundenen Meinungsäußerung darstellte (so zutreffend: Prof. em. Dr. Dr. h.c. auf S. 4 seines Gutachtens), die – wie dargelegt - nicht vor Art. 5 Abs. 2 GG zu rechtfertigen ist.

Vgl. zu alledem auch: Urteil des BVerwG vom 26.02.2014 – 6 C 1/13 -, zitiert nach Juris

Nach alledem ist festzustellen, dass die vom Beklagten am 2. März 2013 ausgesprochene Untersagung, die 1. Strophe des „Liedes der Deutschen“ im Rahmen der vom Kläger am 2. März 2013 in ... angemeldeten Kundgebung abzuspielen, rechtswidrig war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist - unstreitig - als Fortsetzungsfeststellungsklage (analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) zulässig, da die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. Die Untersagung des Abspielens der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ durch den Beklagten hat sich nach Beendigung der Versammlung vom 02.03.2013 durch Zeitablauf erledigt. Das für diese Klageart erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, da der Kläger plant, auch im folgenden Jahr eine vergleichbare Kundgebung durchzuführen, und der Beklagte an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält.

Die Klage ist auch begründet. Die Anordnung des Beklagten vom 02.03.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten.

Die Untersagung des Abspielens der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ erfolgte im Zusammenhang mit einer bereits begonnenen öffentlichen Versammlung. Als Rechtsgrundlage für eine solche versammlungsrechtliche Auflage kommt allein § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass das Abspielen der ersten Strophe eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begründet und die Versammlungsbehörde fehlerfrei das ihr für diesen Fall eingeräumte Ermessen ausgeübt hat (vgl. das vom Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. em. Dr. Dr. h.c. vom 02.10.2013).

Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.

BVerfGE 69, 315 (352).

In Betracht kommt insoweit allenfalls eine Verletzung der objektiven Rechtsordnung. Darunter ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen zu verstehen, worunter im Falle des § 15 Abs. 1 VersG insbesondere die einschlägigen Strafnormen der §§ 86, 86 a, 130 StGB fallen.

Eine Verletzung von § 86 a StGB scheidet aus, weil die erste Strophe des „Liedes der Deutschen" danach nicht verboten ist. Etwas anderes gilt zwar für das „Horst-Wessel-Lied", das gemeinsam mit der ersten Strophe des Deutschlandliedes die inoffizielle Nationalhymne des nationalsozialistischen Regimes bildete; dieser zweite Teil der „Hymne" wurde hier jedoch nicht gespielt.

Vgl. zum Horst-Wessel-Lied: BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08 –, Rn. 11 m.w.N. (zitiert nach Juris); BGH, Urteil vom 09. August 1965 – 1 StE 1/65 –, MDR 1965, 923.

Das Abspielen der ersten Strophe dürfte auch nicht den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 4 StGB erfüllt haben. Danach ist Voraussetzung, dass öffentlich oder in einer Versammlung der öffentliche Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch gestört wird, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird. Eine Tatbestandsmäßigkeit nach § 130 Abs. 4 StGB dürfte daran scheitern, dass die Würde der Opfer des NS-Regimes durch das Abspielen der ersten Strophe zumindest nicht hinreichend betroffen war.

Das Abspielen der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ begründete demnach keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (vgl. zu alledem: o.g. Gutachten von Prof. em. Dr. Dr. h.c.).

Der Beklagte trägt demnach auch vor, dass er seine Untersagungsverfügung auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt habe. Voraussetzung dafür ist, dass das Schutzgut der öffentlichen Ordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist. Außerdem müsste durch das Abspielen der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ die öffentliche Ordnung auch unmittelbar gefährdet worden sein (vgl. o.g. Gutachten von Prof. em. Dr. Dr. h.c.).

Unter den Begriff der öffentlichen Ordnung fällt die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.

Vgl. Urteil des BVerwG vom 26.02.2014 – 6 C 1/13 -, zitiert nach Juris; BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 — 1 BvR 233, 341/81 —, BVerfGE 69, 315 (352); st. Rspr.

Die Untersagung des Abspielens der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen" stellt nicht nur eine Beschränkung der Versammlung wegen der Art und Weise ihrer Durchführung dar, sondern auch wegen des Inhalts der mit dem Abspielen der ersten Strophe verbundenen Meinungsäußerung. Daher ist durch die Untersagung neben der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG auch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG betroffen. Demgemäß ist die Untersagung auch vor Art. 5 Abs. 2 GG zu rechtfertigen.

Vgl. o.g. Gutachten von Prof. em. Dr. Dr. h.c.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2007 — 1 BvR 2793/04 —, Rn. 14 f.; zitiert nach Juris.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Auflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung nach § 15 Abs. 1 VersG indes nur bei Gefährdungen durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung erlaubt; Beschränkungen wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen können danach hingegen nicht auf dieser Grundlage gerechtfertigt werden.

Vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 26.01.2001 – 1 BvQ 9/01 - und 24.03.2001 – 1 BvQ 13/01 -.

In dem vom Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten vom 02.10.2013 führt Prof. em. Dr. Dr. h.c. hierzu folgendes zutreffend aus:

„Ursprünglich hatte es das Bundesverfassungsgericht in seiner für das Versammlungsrecht bis heute maßgebenden Brokdorf-Entscheidung noch abgelehnt, dass Versammlungsverbote und Auflösungen wegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sein können.

BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 — 1 BvR 233, 341/81 —, BVerfGE 69, 315 (353).

Das Oberverwaltungsgericht Münster wandte sich mit einem Beschluss aus dem Jahre 2001 gegen diese Judikatur und bestätigte ein versammlungsbehördliches Verbot einer rechtsextremen Versammlung unter Rückgriff auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Zur Begründung führte es an, dass bei nationalsozialistisch geprägten Versammlungen bereits in deren inhaltlicher Ausrichtung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung liege. Die für die Definition der öffentlichen Ordnung ausschlaggebenden herrschenden Anschauungen würden insbesondere durch die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes geprägt, in denen sich eine Absage an jegliche Form von Totalitarismus, Rassenideologie und Willkür, wie sie für das nationalsozialistische Regime kennzeichnend gewesen sei, niederschlage. Die öffentliche Ordnung sei daher bereits unmittelbar gefährdet, wenn eine Versammlung ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus ablege und somit all jenen grundgesetzlichen Wertungen zuwiderlaufe, die Ausdruck einer Abkehr vom Nationalsozialismus seien.

OVG Münster, Beschluss vom 25.01.2001 — 5 B 115/01 —, DÖV 2001, 649.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts folgte dieser Auffassung nicht und stellte durch Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wieder her.

BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 —1 BvQ 8/01 —, NJW 2001, 1407.

Gleichwohl entschied die 1. Kammer am selben Tag in einer anderen Sache, dass eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht rechtfertige, die öffentliche Ordnung jedoch nicht grundsätzlich als Schutzgut für Einschränkungen des Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots ausscheide. Sie könne betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukomme, der bei der Durchführung eines Aufzuges an diesem Tag in einer Weise angegriffen werde, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt würden.

BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 —1 BvQ 9/01 —, NJW 2001, 1409.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster in der Folge nicht von seiner Auffassung abrückte, sondern diese in weiteren Entscheidungen noch ausbaute, entspann sich zwischen dem Oberverwaltungsgericht Münster und der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ein in der deutschen Rechtsgeschichte beispielloser Konflikt. Entsprechende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts wurden jeweils durch Kammerbeschlüsse des Senats „kassiert" und die aufschiebende Wirkung des jeweiligen Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wiederhergestellt.

Vgl. dazu die ausführliche Darstellung bei Bühring, Demonstrationsfreiheit für Rechtsextremisten?, Dissertation 2004, 5 ff. m. w. N.

Die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts stellte demgegenüber fest, dass Maßstab für meinungsspezifische Beschränkungen nicht Art. 8 GG, sondern allein Art. 5 Abs. 2 GG sei. Eine Äußerung, die nicht nach Art. 5 Abs. 2 GG unterbunden werden darf, könne auch nicht Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 GG sein. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kämen hier neben den durch die Strafgesetze ausnahmsweise bestimmten meinungsinhaltlichen Grenzen zusätzliche verfassungsimmanente Grenzen nicht zum Tragen. Ob die Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung in § 15 Abs. 1 VersG eine Grenze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstelle, brauche nicht entschieden zu werden, weil insoweit die Strafrechtsnormen abschließende Regelungen bildeten und der Gesetzgeber durch die enge Fassung der Straftatbestände zum Ausdruck gebracht habe, im Übrigen keinen Vorrang des Rechtsgüterschutzes gegenüber Meinungsäußerungen anzuerkennen. Soweit von der provokativen Symbolik einer Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe, sei dieser Gefahr durch versammlungsrechtliche Auflagen und nicht durch ein Versammlungsverbot zu begegnen.

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2001 – 1 BvQ 13/01 –, NJW 2001, 2069 (2069 f.).

Mit einer gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG verbindlichen Senatsentscheidung beendete der Erste Senat schließlich den Konflikt mit dem Oberverwaltungsgericht Münster und bestätigte die Kernaussagen seiner Kammerrechtsprechung.

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 –, BVerfGE 111, 147.

Der Gesetzgeber habe in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86 a, 130 StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung sei insofern nicht vorgesehen. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass Meinungsäußerungen in der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes grundsätzlich frei seien, es sei denn, der Gesetzgeber habe im Interesse des Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG festgelegt.

„Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von Minderheiten-, seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck des Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen." (Hervorhebung nicht im Original)

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 –, BVerfGE 111, 147 (155 f.).

Dem Bundesverfassungsgericht zufolge erlaubt § 15 VersG Beschränkungen der Versammlungsfreiheit auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. Danach seien Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird.

„Die öffentliche Ordnung kann auch verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. Januar 2001 -1 BvQ 9/01 -, DVBI 2001, S. 558). Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 <91». In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären, durch welche Maßnahmen die Gefahr abgewehrt werden kann. Dafür kommen in erster Linie Auflagen in Betracht. Reichen sie zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann die Versammlung verboten werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <353»."

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 –, BVerfGE 111, 147 (156 f.).

Schranken der Meinungsfreiheit könnten sich zwar auch aus kollidierenden Grundrechten und damit aus der Verfassung selbst ergeben. Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung sei hingegen keine solche Grundrechtsschranke. Soweit verfassungsunmittelbare Schranken von Grundrechten anzuerkennen seien, ermöglichten sie zwar Freiheitsbeschränkungen; ihre Konkretisierung unterliege aber dem Vorbehalt des Gesetzes.

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 –, BVerfGE 111, 147 (157 f.).

Einschränkungen von Versammlungen wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen könnten auch nicht darauf gestützt werden, dass das Grundgesetz sich angesichts der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus für eine wehrhafte Demokratie entschieden habe. Zwar wolle das Grundgesetz in der Tat nationalsozialistische Bestrebungen abwehren. Zugleich schaffe es jedoch rechtsstaatliche Sicherungen, deren Fehlen das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus geprägt habe. Dementsprechend enthalte das Grundgesetz einen Auftrag zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Grundlagen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung mit den Mitteln des Rechtsstaats.

„Dem trägt die Rechtsordnung insbesondere in den Strafgesetzen durch besondere Schutznormen Rechnung. Das Grundgesetz enthält darüber hinaus in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 sowie auch in Art. 26 Abs. 1 besondere Schutzvorkehrungen, die zeigen, dass der Verfassungsstaat des Grundgesetzes sich gegen Gefährdungen seiner Grundordnung - auch soweit sie auf der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts beruhen - im Rahmen rechtsstaatlich geregelter Verfahren wehrt. Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118 <123>; 13, 46 <52>-, 25, 44 <57 f.>-, BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 <91>). Die Sperrwirkung dieser Vorschriften steht daher einer Berufung auf ungeschriebene verfassungsimmanente Schranken als Rechtfertigung für sonstige Maßnahmen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegen."

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 — 1 BvQ 19/04 —, BVerfGE 111, 147 (158).

Zusammengefasst ist nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Beschränkung von Versammlungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung allein wegen der Art und Weise ihrer Durchführung möglich; eine Beschränkung wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen ist hingegen ausgeschlossen.

Da durch die Untersagung des Abspielens der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen" auch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG betroffen ist, kann nach der bisherigen Rechtsprechung diese Untersagung nicht mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden.“

Diese Ausführungen von Prof. em. Dr. Dr. h.c. hält das Gericht für absolut zutreffend und schließt sich ihnen an.

Entgegen der Ansicht von Prof. em. Dr. Dr. h.c. und des Beklagten kann die aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch auch nach seinem Beschluss vom 04.11.2009 — 1 BvR 2150/08 —, BVerfGE 124, 300, noch uneingeschränkt Geltung beanspruchen.

Zwar führt Prof. em. Dr. Dr. h.c. zu diesem Beschluss wiederum zutreffend aus:

„Gegenstand der Entscheidung war das versammlungsrechtliche Verbot der jährlichen Rudolf-Heß-Gedenkfeier im bayerischen Wunsiedel auf Grundlage von § 130 Abs. 4 StGB.

Diese Vorschrift war vom Gesetzgeber als Antwort auf die soeben erläuterte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlassen worden, um nunmehr das Verbot von öffentlichen Versammlungen und Aufmärschen von Rechtsradikalen, die in ihren Kundgebungen an die Zeit des Nationalsozialismus anknüpfen, wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu ermöglichen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 — 1 BvR 2150/08 —, BVerfGE 124, 300 (325 f.).

Kernpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die Frage, ob § 130 Abs. 4 StGB eine verfassungsgemäße Schranke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 GG ist. Das Gericht kam zu dem — angesichts der bis dahin geltenden Grundrechtsdogmatik zu Art. 5 GG überraschenden — Ergebnis, dass die Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB zwar kein allgemeines Gesetz in diesem Sinne sei, dass sie gleichwohl auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar sei.

Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht habe, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland sei Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzten, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 — 1 BvR 2150/08 —, BVerfGE 124, 300 (327).

Von dem Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG sei eine Ausnahme anzuerkennen für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen:

„Das menschenverachtende Regime dieser Zeit, das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat, hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann." (Hervorhebung nicht im Original)

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 — 1 BvR 2150/08 —, BVerfGE 124, 300 (328).

Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus sei historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte, insbesondere auch des Parlamentarischen Rates gewesen und bilde ein inneres Gerüst der grundgesetzlichen Ordnung (vgl. nur Art. 1, Art. 20 und Art. 79 Abs. 3 GG). Das Grundgesetz könne weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden und sei von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen.

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 — 1 BvR 2150/08 —, BVerfGE 124, 300 (328).

„Vor diesem Hintergrund entfaltet die propagandistische Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft mit all dem schrecklichen tatsächlich Geschehenen, das sie zu verantworten hat, Wirkungen, die über die allgemeinen Spannungslagen des öffentlichen Meinungskampfes weit hinausgehen und allein auf der Grundlage der allgemeinen Regeln zu den Grenzen der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden können. Die Befürwortung dieser Herrschaft ist in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential. Insofern ist sie mit anderen Meinungsäußerungen nicht vergleichbar und kann nicht zuletzt auch im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslösen." (Hervorhebungen nicht im Original)

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 — 1 BvR 2150/08 —, BVerfGE 124, 300 (329).

Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen, die sich auf Äußerungen zum Nationalsozialismus in den Jahren zwischen 1933 und 1945 beziehen, nehme den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Insbesondere kenne das Grundgesetz entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Ein solches Grundprinzip ergebe sich insbesondere weder aus Art. 79 Abs. 3 GG noch aus Art. 139 GG, in dem aufgrund bewusster Entscheidung allein die dort genannten Vorschriften von der Geltung der Verfassung ausgenommen werden. Das Grundgesetz gewähre Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung vielmehr grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit.

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 (330).

Entsprechend gewährleiste Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaube nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtige erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 (330).

Auch die nach Art. 5 Abs. 1 und 2 GG anzuerkennende Ausnahme von dem Allgemeinheitserfordernis meinungsbeschränkender Gesetze aufgrund der Einzigartigkeit der Verbrechen der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und der daraus folgenden Verantwortung für die Bundesrepublik Deutschland öffne hierzu keine Türen, sondern belasse die Verantwortung für die notwendige Zurückdrängung solch gefährlicher Ideen der Kritik in freier Diskussion. Sie erlaube dem Gesetzgeber lediglich, für Meinungsäußerungen, die eine positive Bewertung des nationalsozialistischen Regimes in ihrer geschichtlichen Realität zum Gegenstand haben, gesonderte Bestimmungen zu erlassen, die an die spezifischen Wirkungen gerade solcher Äußerungen anknüpfen und ihnen Rechnung tragen. Auch solche Bestimmungen müssten jedoch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen und hierbei strikt an einem veräußerlichten Rechtsgüterschutz, nicht aber einer inhaltlichen Bewertung der betroffenen Meinung orientiert sein.

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124,300 (331).

Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folge hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein dürfe, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Die Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlichem Inhalt zu behindern, hebe das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und sei illegitim. Entsprechendes gälte — unbeschadet Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG — für das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern. Allein die Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken. Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt nicht, die Meinungsfreiheit unter einen generellen Abwägungsvorbehalt zu stellen.

Legitim sei es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden. Soweit der Gesetzgeber darauf ziele, Meinungsäußerungen insoweit einzuschränken, als mit ihnen die Schwelle zur individualisierbaren, konkret fassbaren Gefahr einer Rechtsverletzung überschritten wird, verfolge er einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber könne insoweit insbesondere an Meinungsäußerungen anknüpfen, die über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder der Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können.

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 (332).

Für den Schutz von materiellen Rechtsgütern ergebe sich hieraus eine Art Eingriffsschwelle für die Gefahrenabwehr: Gefahren, die lediglich von den Meinungen als solchen ausgehen, seien zu abstrakt, als dass sie dazu berechtigten, diese staatlicherseits zu untersagen. Solange eine Gefahr nur in der Abstraktion des Für-richtig-Haltens und dem Austausch hierüber besteht, sei die Gefahrenabwehr der freien geistigen Auseinandersetzung der verschiedenen gesellschaftlichen Strömungen untereinander anvertraut. Meinungsbeschränkende Maßnahmen in Bezug auf den Inhalt von Äußerungen könnten hingegen dann zulässig sein, wenn die Meinungen Rechtsgüter Einzelner oder Schutzgüter der Allgemeinheit erkennbar gefährden. Die Abwehr von Gefahren für Rechtsgüter sei dann ein legitimes Ziel des Gesetzgebers. Der Staat ist damit rechtsstaatlich begrenzt auf Eingriffe zum Schutz von Rechtsgütern in der Sphäre der Äußerlichkeit. Demgegenüber steht ihm ein Zugriff auf das subjektive Innere der individuellen Überzeugung, der Gesinnung und dabei nach Art. 5 Abs. 1 GG auch das Recht, diese mitzuteilen und zu verbreiten, nicht zu.

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 (333).

§ 130 Abs. 4 StGB bestrafe nicht das Gutheißen von Ideen, sondern von realen Verbrechen, die in der Geschichte einmalig und an Menschenverachtung nicht zu überbieten sind.

„Das Gesetz richte sich gegen das Wachrufen und Billigen der Untaten eines Regimes, das zur Vernichtung ganzer Bevölkerungsgruppen schritt und sich als Schreckbild unermesslicher Brutalität in das Bewusstsein der Gegenwart eingebrannt hat. Dass ein Gutheißen der Gewalt- und Willkürherrschaft dieser Zeit der Bevölkerung heute regelmäßig als Aggression und als Angriff gegenüber denjenigen erscheint, die sich in ihrem Wert und ihren Rechten erneut in Frage gestellt sehen, und angesichts der geschichtlichen Realität mehr bewirkt als eine bloße Konfrontation mit einer demokratie- und freiheitsfeindlichen Ideologie, ist eine verfassungsrechtlich tragfähige Einschätzung des Gesetzgebers. Denn es handelt sich dabei um mehr als um eine bloß anstößige geistige Relativierung des Gewaltverbots. Vielmehr löst die Kundgabe einer positiven Bewertung dieses Unrechtsregimes regelmäßig einerseits Widerstand dagegen aus oder erzeugt Einschüchterung und hat anderseits enthemmende Wirkung bei der angesprochenen Anhängerschaft solcher Auffassungen." (Hervorhebungen nicht im Original)

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 (335 f.).

Die Schlussfolgerung von Prof. em. Dr. Dr. h.c. und des Beklagten, vor dem Hintergrund dieser Entscheidung zur Rudolf-Heß-Gedenkfeier könne die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Versammlungen wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen nicht zum Schutze der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden dürfen, zumindest in dieser Absolutheit nicht mehr aufrechterhalten werden, vielmehr könne eine Versammlung zum Schutz der öffentlichen Ordnung nach § 15 Abs.1 GG darüber hinaus auch wegen einer Befürwortung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes und damit ausnahmsweise auch wegen des Inhalts der mit ihr verbundenen Äußerungen beschränkt werden, ist für das Gericht jedoch nicht überzeugend.

Kernpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 - war die Frage, ob § 130 Abs. 4 StGB auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist. Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht dahingehend bejaht, dass angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent ist. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nehme den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertige kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.

Im Zusammenhang mit seinem Beschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 – hat das Bundesverfassungsgericht damit aber auch nochmal deutlich gemacht, dass Einschränkungen von Versammlungen wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen und dass Strafrechtsnormen abschließende Regelungen bilden und der Gesetzgeber durch die enge Fassung der Straftatbestände zum Ausdruck gebracht hat, im Übrigen keinen Vorrang des Rechtsgüterschutzes gegenüber Meinungsäußerungen anzuerkennen.

Sind aber vorliegend – wie von Prof. em. Dr. Dr. h.c. zutreffend dargelegt - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 4 StGB – unstreitig – nicht erfüllt gewesen, weil die Würde der Opfer des NS-Regimes durch das Abspielen der ersten Strophe zumindest nicht hinreichend betroffen war, und war somit auch keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben, so hätte nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Beschränkung der vom Kläger organisierten Versammlung zum Schutz der öffentlichen Ordnung nach § 15 Abs.1 GG nicht wegen des Inhaltes, sondern allein wegen von der Art und Weise ihrer Durchführung ausgehenden Provokationswirkung angeordnet werden können. Ob von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung drohte, kann hier dahinstehen, da die auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützte Anordnung des Beklagten, das Abspielen der ersten Strophe des „Liedes der Deutschen“ abzubrechen, eine Beschränkung des Inhalts der mit dem Abspielen der ersten Strophe verbundenen Meinungsäußerung darstellte (so zutreffend: Prof. em. Dr. Dr. h.c. auf S. 4 seines Gutachtens), die – wie dargelegt - nicht vor Art. 5 Abs. 2 GG zu rechtfertigen ist.

Vgl. zu alledem auch: Urteil des BVerwG vom 26.02.2014 – 6 C 1/13 -, zitiert nach Juris

Nach alledem ist festzustellen, dass die vom Beklagten am 2. März 2013 ausgesprochene Untersagung, die 1. Strophe des „Liedes der Deutschen“ im Rahmen der vom Kläger am 2. März 2013 in ... angemeldeten Kundgebung abzuspielen, rechtswidrig war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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