Beschluss vom Unknown court - 25 C 135/14
Tenor
1. Das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Parteien werden um Mitteilung gebeten, ob der Rechtsstreit nunmehr in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Frist insoweit: 2 Wochen.
Gründe
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Nach der Mitteilung der Beklagtenbevollmächtigten vom 04.08.2014 (Bl. 12 f. d.A.) ist das Dokument, dessen Herausgabe eingeklagt wird (Rechtshängigkeitseintritt am 19.07.2014; Bl. 11-Rs. d.A.), durch die Beklagtenbevollmächtigte am 31.07.2014 - also nach Rechtshängigkeitseintritt - an die Klägerin herausgegeben worden. Damit wäre der geltend gemachte Anspruch - aus § 402 i.V.m. § 412 BGB - durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB); der Rechtsstreit hätte sich in der Hauptsache erledigt.
- 2
Es besteht bzw. bestand von vornherein keine Erfolgsaussicht der Verteidigung der Beklagten i. S. d. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Anspruch aus § 402 BGB richtet sich auch gegen den nur mittelbaren Besitzer (vgl. ausdrücklich Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 402 Rdnr. 3); mittelbarer Besitzer aber ist die Beklagte bei Rechtshängigkeitseintritt gewesen, wenn sie - wie behauptet - die Urkunde ihrer Bevollmächtigten im Rahmen des Mandatsverhältnisses zum Zwecke der Mandatsbearbeitung übergeben hatte. Selbstverständlich liegt insoweit im Mandatsverhältnis ein Besitzkonstitut (vgl. § 868 BGB). Der Anwalt als Beauftragter besitzt das Dokument für den Mandanten, mittelt ihm also den Besitz (vgl. Bassenge, in: Palandt, a.a.O., § 868 Rdnr. 9, „Auftrag“).
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