Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 33/24.VB-3 und VerfGH 34/24.VB-3

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.


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