Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 181-IV-20
Vf. 181-IV-20 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte S., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elsner & Appel, Kaßbergstraße 3, 09112 Chemnitz, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den Richter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 16. April 2021 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 13. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen und mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 13. März 2020 (2 O 1354/18). Die Eheleute A. und R. D. (künftig: Kläger) waren durch einen Verkehrsunfall im Jahr 2015 schwer verletzt worden und hatten zunächst den Beschwerdeführer mit der Schadensregulie- rung gegenüber dem B. Versicherungsverband beauftragt, bei welchem der Unfallgegner ver- sichert war. Nach Kündigung des Mandatsverhältnisses durch die Kläger baten die fortan be- auftragten Rechtsanwälte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2017 um Über- sendung aller vorhandenen Unterlagen, was dieser unter Hinweis auf noch ausstehende Ge- bühren zurückwies. Mit Klage vom 10. Oktober 2018 zum Landgericht Chemnitz begehrten die Kläger Herausgabe der „auf Grundlage der Mandatsvereinbarung vom 22.04.2015 geführ- ten Handakten“. Der Beschwerdeführer berief sich auch im Prozess auf ein Zurückbehal- tungsrecht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO in Bezug auf die mit der Schlussrechnung gel- tend gemachten Gebühren; darüber hinaus seien die Kläger im Besitz aller wesentlichen Un- terlagen. Durch Beweisbeschluss vom 12. Februar 2019 (2 O 1354/18) beauftragte das Land- gericht – durch die erkennende Einzelrichterin – den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen gemäß § 14 Abs. 2 RVG mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob der Beschwerdeführer die außergerichtliche Geschäftsgebühr zu Recht mit einem Hebesatz von 2,5 abgerechnet habe. Weiter wies das Landgericht die Parteien darauf hin, dass es „derzeit keinen Ausschluss des anwaltlichen Zurückbehaltungsrechts an den Handakten erkennen“ könne, insbesondere die Höhe der offenen außergerichtlichen Geschäftsgebühren auf kein Missverhältnis hindeute. Im Gebührengutachten vom 23. August 2019 führte die Rechtsan- waltskammer aus, mangels hinreichenden Sachvortrages sei eine Bewertung des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich, so dass nicht festzustellen sei, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 habe gefordert werden können. Nach Aufforderung durch das Landgericht, Anträge und Ergänzungsfragen schriftlich mitzu- teilen, reichten die Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. September 2019 die Handakten des Beschwerdeführers als Anlagenkonvolut B8 zu Gericht, führten näher zur konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Kläger im Zeitraum 2015 bis 2017 aus und baten darum, der Rechtsanwaltskammer die nunmehr überlassenen Handakten zur Verfügung zu stellen und diese zur Ergänzung des Gutachtens aufzufordern. Ein weiteres Exemplar des Anlagenkonvoluts wurde auf Anforderung nachgereicht. Mit Schriftsatz vom 6. November 2019 erklärten die Kläger den Herausgabeantrag für erle- digt, weil die Handakte nach Übersendung durch das Gericht nunmehr vorliege. Der Be- schwerdeführer schloss sich der Erledigterklärung nicht an. Durch das angegriffene Urteil vom 13. März 2020 stellte das Landgericht fest, dass der Rechtsstreit erledigt ist, und erlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits auf. Zur Begründung führte es unter an-
3 derem aus, die Kläger hätten die Übersendung der Kopien der gesamten Schriftstücke aus der Handakte als Erfüllung angenommen; damit sei prozessual ein erledigendes Ereignis eingetre- ten. Die Kläger hätten auch einen Anspruch auf Herausgabe gehabt; der Vortrag des Be- schwerdeführers, diese verfügten bereits über die gesamten Schriftstücke in Kopie, sei eine reine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer habe sich nicht auf ein Zurückbehaltungs- recht berufen können, weil er keinen Honoraranspruch mehr gehabt habe; dieser wäre jeden- falls angesichts der Schwere der klägerischen Verletzungsfolgen und der Verjährungsgefahr hinsichtlich der Durchsetzbarkeit von Verdienstausfall, Rentenansprüchen etc. unangemessen i.S.d. § 50 Abs. 3 Satz 2 BRAO. Die am 4. Mai 2020 eingelegte und mit weiterem – hier nicht vorgelegten – Schriftsatz näher begründete Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Dresden durch Beschluss vom 8. September 2020 (1 U 907/20) als unstatthaft, weil – in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteige. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsVerf. Er habe den Rechtsweg erschöpft, weil er gegen das angegriffene Urteil sämtliche denkbaren Rechtsmittel und Rechtsbehelfe eingelegt habe. Das Landgericht habe durch Übermittlung der Handakten an die Klägerseite den anhängigen Anspruch während des Verfahrens befriedigt und damit das Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt. Zudem habe es die ergänzenden Fragen zum Gutachten der Rechtsanwaltskammer ignoriert und da- mit das Recht auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Das Urteil sei ferner ohne weitere Reflexion auf das Gutachten gestützt worden, ohne die entscheidungsrelevanten Einwände des Beschwerdeführers zu erwägen. Weiterhin habe das Gericht eine Überra- schungsentscheidung getroffen, indem es einen vorher erteilten rechtlichen Hinweis im Urteil ohne Vorankündigung ins Gegenteil verkehrt habe. Schließlich handele es sich um eine Will- kürentscheidung, weil die Erfüllung des Herausgabeverlangens grob rechtswidrig auf § 363 BGB gestützt worden sei. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Be- klagten haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG). 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-
4 fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entschei- dungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe- schwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 40-IV-20 m.w.N.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). 2. Diesen Maßstäben genügt der Beschwerdevortrag nicht, weil sich daraus nicht hinrei- chend entnehmen lässt, ob der Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß er- schöpft hat. a) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behaup- tete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Be- schluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas- sungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; st. Rspr.). Welcher Rechtsweg vorgesehen ist, richtet sich nach der anwendbaren fachgerichtli- chen Prozessordnung (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 2-IV-10; Beschluss vom 27. Mai 2004 – Vf. 6-IV-03; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1985, BVerfGE 70, 180 [185]: zu § 90 Abs. 2 BVerfGG). Danach ist in einem fachge- richtlichen Hauptsacheverfahren regelmäßig – soweit statthaft – Berufung einzulegen (vgl. etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 118-IV-19). Be- hauptet der Beschwerdeführer – wie hier – eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die angegriffene Entscheidung, gehört zu dem im Vorfeld einer Verfassungsbe- schwerde zu erschöpfenden Rechtsweg aber auch die Erhebung einer Anhörungsrüge (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 – Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 1. Juni 2006 – Vf. 11-IV-06; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Septem- ber 2017 – 1 BvR 1979/17 – juris Rn. 2; Beschluss vom 25. November 2008, BVerfGE 122, 190 [198]; Beschluss vom 21. Juni 2005 – 2 BvR 658/05 – juris Rn. 7). b) Der – rechtskundige und auch selbst anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer hat zwar mitgeteilt, in Bezug auf das angegriffene Urteil mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 Berufung eingelegt zu haben. Wie sich dem vorgelegten Beschluss des Oberlandesge- richts Dresden vom 8. September 2020 indes entnehmen lässt, hat das Gericht die Be-
5 rufung bereits als unstatthaft – und damit ohne Entscheidung in der Sache – verwor- fen. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer näher darlegen müssen, aus welchen Gründen er gleichwohl davon habe ausgehen können, dass die Berufung zum gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg gehören und ihre Einlegung damit dem Gebot des § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG Rechnung tragen würde. Da er seinen Vortrag zur Be- gründung der Berufung auch weder inhaltlich mitgeteilt noch durch Vorlage entspre- chender Schriftsätze zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, kann der Verfas- sungsgerichtshof den für eine ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung wesentlichen Umstand, inwieweit das eingelegte Rechtsmittel zulässig war und ob der Beschwerde- führer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechts- mittelgericht unterbreitet hat (hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 170-IV-20 m.w.N.), nicht beurteilen. c) Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, ob er hinsichtlich der gerüg- ten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – neben der Berufung oder jeden- falls nach Verwerfung der Berufung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Rügefrist – eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben hat. Eine solche ist nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO dann zulässig, wenn kein anderes Rechtsmittel und kein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung gegeben ist, die eine Überprüfung der Sachentschei- dung in Hinblick auf das rechtliche Gehör zulässt (vgl. auch Bacher in: BeckOK ZPO, Stand Dezember 2020, § 321a Rn. 11). Die Anhörungsrüge war daher vorliegend statthaft, sofern der Wert des für die Berufung maßgeblichen Beschwerdegegenstan- des hinter der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückblieb (Bacher, a.a.O. Rn. 16). Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers annähme, dass das Über- schreiten dieser Wertgrenze für die Zulässigkeit seiner Berufung unsicher gewesen sei, hätte der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer jedenfalls vorsorglich – parallel oder doch in Reaktion auf den Hinweis des Berufungsgerichts – auch eine Anhörungs- rüge fristgerecht anbringen müssen, um sich diese Anfechtungsmöglichkeit in jedem Fall zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – VI ZB 1/11 – juris Rn. 10 m.w.N.; Bacher, a.a.O., Rn. 16.1). Dass dies geschehen ist, lässt sich der Beschwerde- schrift aber nicht entnehmen, so dass auch aus diesem Grund nicht hinreichend zum Gebot der Rechtswegerschöpfung vorgetragen worden ist. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
6 V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schönfelder gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 O 1354/18 2x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 50 Handakten 2x
- RVG § 14 Rahmengebühren 1x
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 1 U 907/20 1x
- Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 70, 180 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 90 1x
- 1 BvR 1979/17 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 122, 190 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 658/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 2x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- VI ZB 1/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)