Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 65-IV-25 (HS)/Vf. 66-IV-25 (e.A.)
Vf. 65-IV-25 (HS) 66-IV-25 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Frau Rechtsanwältin N., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte N., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 11. September 2025 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 15. August 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlag- nahme des USB-Sticks „i.“ vom 30. Juli 2025 (polizeiliche Vorgangsnummer: 1457/23/111420, Az.: 380 Js 37065/23 der Staatsanwaltschaft Chemnitz). Zudem begehrt sie eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz führt ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten Ha. und Hi. wegen versuchter Erpressung und forderte die Beschwerdeführerin zunächst mit Schreiben vom 24. Mai 2024 (380 Js 37065/23) auf, den Gesprächsmitschnitt aus einem Ge- sellschaftertreffen des C. (im Folgenden: C.) am 10. August 2023 im Original an die Staatsan- waltschaft Chemnitz zu übersenden. Nach den bisherigen Ermittlungen sei der Gesprächsmit- schnitt an die Beschwerdeführerin übergeben worden, und zwar noch vor Bekanntgabe des Er- mittlungsverfahrens und entsprechender Belehrung als Beschuldigter gegenüber dem Beschul- digten Ha., was erst am 27. November 2023 erfolgt sei. Der Beschuldigte Ha. habe bereits in der Zeugenvernehmung vom 3. November 2023 - betreffend ein anderes Ermittlungsverfahren - mitgeteilt, dass der O-Ton des Gesprächsmitschnittes bei einer Rechtsanwältin verwahrt werde. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Gesprächsmitschnitt zur Verwahrung aus Gründen übergeben worden sei, die nicht auf dem eingeleiteten Ermitt- lungsverfahren beruhten. Zudem sei der Gesprächsmitschnitt selbst am 10. August 2023 ange- fertigt worden und damit noch vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Gegen diese Herausgabeanordnung legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juni 2024 Widerspruch ein und beantragte deren Aufhebung. Darüber hinaus beantragte sie mit Schreiben vom 9. Juli 2024 eine gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO. Sie berief sich auf ihre Verschwiegenheitspflicht als Verteidigerin des Beschuldigten Hi. und wandte ein, dass das Tonband dem Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO unter- liege. Dabei sei es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Mandatierung als Verteidigerin er- folgt sei. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 (1 Gs 2719/24) ordnete das Amtsgericht Chemnitz die Herausgabe des Tonträgers bzw. der Tonaufnahme des Mitschnitts der Gesellschafterversamm- lung vom 10. August 2023 durch die Beschwerdeführerin gemäß § 95 StPO an. Den Beschul- digten werde zur Last gelegt, im Rahmen eines Gesellschaftertreffens am 10. August 2023 im Stadion des C. in C. gegenüber dem Anzeigeerstatter P. gefordert zu haben, dass die ,,P.- Gruppe“ zur Vermeidung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz nicht nur der Aufhebung des Caterer-Vertrages zustimmen, sondern auch einen sechsstelligen Betrag an die C. GmbH bezahlen solle. Es sei die Summe von 500.000,00 Euro genannt worden. Durch diese Aufforderung fühle sich der Anzeigeerstatter genötigt und erpresst. Die Gespräche des Gesell- schaftertreffens seien mit Zustimmung aller Beteiligten auf dem Mobiltelefon der Protokoll- führerin zur Erstellung des Protokolls aufgezeichnet worden. Aus dem polizeilichen Vermerk
3 vom 4. Dezember 2023 ergebe sich, dass der Beschuldigte Ha. in seiner Vernehmung als Zeuge am 3. November 2023 zu Protokoll erklärt habe, dass der Originalton des Gesprächsmitschnitts bei einer Rechtsanwältin verwahrt sei und dass der Beschuldigte Ha. am 27. November 2023, nachdem ihm die Einleitung eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen Erpres- sung eröffnet worden war, mitgeteilt habe, dass der Tonmitschnitt bei „Rechtsanwältin N. in C.“ verwahrt sei. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 habe sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei als Verteidigerin des Beschuldigten Hi. angezeigt und die Herausgabe des Mitschnitts unter Hinweis auf ihre anwaltschaftliche Verschwiegenheitspflicht und unter Hinweis auf die Beschlagnahmefreiheit des Beweismittels verweigert. Die Herausgabe des Ge- sprächsmitschnitts bzw. Tonmitschnitts sei gemäß § 95 StPO anzuordnen gewesen, denn § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO betreffe nur Gegenstände, die im Vertrauensverhältnis zwischen dem Be- rufsgeheimnisträger und dem Mandanten entstanden seien oder die spezifisches Verteidigungs- material darstellten, auf das sich das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant erstrecke. Die Norm erfasse nicht solche Beweisurkunden, die keine Kommunikationsinhalte aus dem Mandatsverhältnis verkörperten und keine originären Verteidigungsunterlagen, son- dern unabhängig davon entstandene Beweismittel seien. Der Gesprächsmitschnitt, d. h. der Tonmitschnitt der Gesellschafterversammlung vom 10. August 2023, sei nicht im Verteidi- gungsverhältnis zwischen den Beschuldigten und der Beschwerdeführerin entstanden. Viel- mehr handele es sich dabei um ein bereits vor den Verteidigungsaktivitäten existierendes Be- weisstück, das von seinem Ursprungsort entfernt und sodann dem Gewahrsam der Beschwer- deführerin zugeführt worden sei. Eine zweckrationale Grenze der Verteidigung gebiete das öf- fentliche Interesse an effektiver Strafverfolgung. Zwar seien weder Beschuldigte noch Vertei- diger verpflichtet, an der Strafverfolgung mitzuwirken. Sie hätten aber gesetzmäßige Ermitt- lungen zu dulden und verfügten über kein Recht, Beweise dem zulässigen Zugriff der Justiz zu entziehen. Der Verteidiger dürfe Überführungsstücke, auf die ein staatlicher Beschlagnahme- zugriff ziele, nicht in seinen Räumen verstecken. Der Tonmitschnitt der Gesellschafterver- sammlung diene als Beweismittel über die Äußerungen der Beschuldigten während der Ver- sammlung. Er sei danach beschlagnahmefähig und an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. Der hiergegen von der Beschwerdeführerin eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht Chemnitz nicht ab. Das Landgericht Chemnitz verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Februar 2025 (1 Qs 11/25) als unbegründet. Es verwies zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Bei dem Tonmitschnitt der Gesellschafterversamm- lung vom 10. August 2023 handele es sich um einen Beweisgegenstand, der nicht dem Be- schlagnahmeverbot nach § 97 StPO unterliege. § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO greife nicht, weil es sich hier nicht um eine Aufzeichnung der Beschwerdeführerin über ihr vom Beschuldigten anver- traute Mitteilungen handele. Der Tonmitschnitt sei auch kein ,,anderer Gegenstand“ i. S. d. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, weil Fragen nach dem Inhalt oder der Beschaffenheit des Tonmitschnitts nicht vom Zeugnisverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin erfasst wären. So sei der Mit- schnitt weder zum Zwecke der Verteidigung des Beschuldigten Hi. erfolgt, noch im Zusam- menhang mit der Verteidigung des Beschuldigten Hi. an die Beschwerdeführerin übermittelt worden.
4 Die hiergegen von der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 erhobene Anhörungsrüge ver- warf das Landgericht Chemnitz mit Beschluss vom 24. März 2025 (1 Qs 11/25), weil es bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet habe, zu dem die Beschwerdeführerin nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen habe. Da die Beschwerdeführerin zur Herausgabe des nicht einem Beschlagnah- meverbot unterliegenden Tonmitschnitts verpflichtet sei, scheide eine Strafbarkeit nach § 203 StGB denknotwendig aus. Auch dürfe ein Mandant nicht darauf vertrauen, seinen Verteidiger zum Entziehen oder Verstecken von Beweismitteln nutzen zu können. Dass das Landgericht der abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt sei, begründe keinen Ge- hörsverstoß. Am 18. März 2025 erließ das Amtsgericht Chemnitz zudem einen Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebeschluss (1 Gs 1112/25) betreffend das bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz ge- führte Ermittlungsverfahren (380 Js 37065/23). Darin ordnete das Amtsgericht gemäß § 103, § 105 Abs. 1, § 162 Abs. 1 StPO die Durchsuchung der Person, der Fahrzeuge und der Ge- schäftsräume mit Nebenräumen der Beschwerdeführerin, geschäftsansässig E.-Straße ... in C., nach folgenden Gegenständen an: Datenträger mit Tonaufnahme des Mitschnitts des Gesell- schaftertreffens vom 10. August 2023 im ,,Stadion an der G.-straße“, G.-straße ... in C. Zudem ordnete das Amtsgericht die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände nach §§ 94, 98 StPO für den Fall an, dass sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Das Amtsgericht stellte den Sachverhalt zum Tatvorwurf der gemeinschaftlich begangenen versuchten Erpressung ge- mäß § 253 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB dar und führte aus, dass der oben genannte Gegenstand als Beweismittel von Bedeutung sein könne, die angeordneten Maßnahmen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stünden und für die Ermittlungen notwendig seien. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten Ha. sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung zum Auffinden des Mitschnitts führen werde. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin am 27. März 2025 Beschwerde ein, der das Amtsgericht Chemnitz nicht abhalf. Das Landgericht Chemnitz verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 14. April 2025 (1 Qs 113/25) „aus den zutreffenden und durch das Be- schwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung“ als unbe- gründet. Ergänzend verwies das Landgericht auf seine Beschlüsse vom 17. Februar 2025 und 24. März 2025 im Verfahren 1 Qs 11/25. Die wiederum durch die Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge verwarf das Landgericht Chemnitz mit Beschluss vom 2. Juni 2025 (1 Qs 113/25), welcher der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2025 zugegangen ist. Am 30. Juli 2025 beschlagnahmten Beamte der Kriminalpolizeiinspektion auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses vom 18. März 2025 in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführe- rin einen USB-Stick „i.“. Gegen die Beschlagnahme des USB-Sticks „i.“ mit der etwaigen Tonaufnahme reichte die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2025 Beschwerde beim Amtsgericht Chemnitz ein mit dem Antrag, die Beschlagnahme aufzuheben und den USB-Stick herauszugeben sowie
5 etwaige hiervon angefertigte Kopien oder Mitschriften unwiderruflich zu löschen. Die Ent- scheidung über die Beschwerde steht noch aus. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 SächsVerf durch die Beschlagnahme vom 30. Juli 2025. Es seien mögliche berufliche Auswirkungen weder berücksichtigt noch gewürdigt worden, zumal sie in besonderem Maße auf Vertraulichkeit angewiesen und zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Die Beschlagnahme greife unmittelbar in die geschützte Berufsausübung ein, weil sie die freie anwaltliche Tätigkeit behindere. Der Eingriff sei nicht verhältnismäßig und rechtswidrig. Es bestehe ein Beschlag- nahmeverbot gemäß § 97 Abs. 1 StPO, wobei der Zeitpunkt der Mandatierung als Verteidigerin unerheblich sei. Sie sei zudem in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil ihre Argumente nicht berücksichtigt worden seien. Die Durchsuchung stelle einen schwer- wiegenden Eingriff in das durch Art. 30 Abs. 1 SächsVerf geschützte Recht auf Unverletzlich- keit der Geschäftsräume dar und die Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Schutz der Geschäftsräume gehe zu Gunsten Letzterem aus. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass ein Ausnahmefall des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG vorliege, sodass sie nicht auf die Erschöpfung des Rechtsweges zu verweisen sei. Die Beschwerde werfe eine grundlegende verfassungsrechtliche Frage auf, zu der bislang keine höchstrichterliche Recht- sprechung existiere, nämlich wie weit sich der Anwendungsbereich des Beschlagnahmeverbots nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO erstrecke. Eine höchstrichterliche Klärung sei erforderlich. Zudem bestünde die konkrete Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft den bereits ausgewerteten USB-Stick als Beweismittel verwerte und auf dieser Grundlage Anklage erhebe, was die bislang verfolgte Verteidigungsstrategie zunichtemachen und in unzulässiger Weise in die freie Berufsausübung der Beschwerdeführerin eingreifen würde. Daneben würden erhebliche Reputationsschäden drohen. Denn wenn bekannt werden sollte, dass die nach Ansicht der Beschwerdeführerin rechtswidrige Beschlagnahme nicht sofort angegriffen worden sei, wäre das Vertrauen beste- hender und künftiger Mandanten nachhaltig erschüttert. Dies könne nicht nur zu einem irrever- siblen Karriereknick, sondern faktisch zur Zerstörung ihrer beruflichen Existenz führen. Zudem sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Fachgerichte ihrer Beschwerde gegen die Beschlagnahme nicht stattgeben werden, ebenso wenig wie einer Anhörungsrüge. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht erschöpft (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt hat. 1. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Er- schöpfung des Rechtsweges erhoben werden, wenn gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Danach muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbe-
6 schwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverlet- zung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 38-IV-22; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert dabei, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverlet- zung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 38-IV-22; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 9 m.w.N.). Be- steht die Möglichkeit, ein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfol- gen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 10-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; st. Rspr.). 2. Die Beschwerdeführerin wendet sich ausschließlich gegen die Beschlagnahme des USB- Sticks „i.“ vom 30. Juli 2025. Sie trägt zudem selbst vor, gegen die Beschlagnahme vom 30. Juli 2025 Beschwerde beim Amtsgericht Chemnitz eingelegt zu haben, über die noch nicht entschieden wurde. Da die Beschwerdeführerin inhaltlich auch die Rüge der Verlet- zung rechtlichen Gehörs (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) erhebt, gehört nach Ausschöpfung der Beschwerdemöglichkeiten auch die Anhörungsrüge zum fachgerichtlichen Rechtsweg. 3. Die Beschwerdeführerin hat keine hinreichenden Umstände dargelegt, die die Annahme rechtfertigen würden, dass es ihr ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, den fach- gerichtlichen Rechtsschutz auszuschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG). Gründe, von dem Erfordernis der Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtsweges aus- nahmsweise abzusehen, sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführerin entsteht durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechts- weg kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Insbesondere genügt die geltend gemachte Belastung des Vertrauensverhältnisses zu dem Beschuldigten Hi. wie auch die allgemeine Berufung der Beschwerdeführerin auf eine abschreckende Wirkung auf andere Mandanten und dadurch eintretende existentielle Folgen, weil die Beschlagnahme die Vertraulichkeit überlassener Unterlagen und die Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin infrage stellen würde, insoweit nicht. Da die strafprozessuale Zwangsmaßnahme zudem nicht dem Willen der Beschwerdeführerin entsprach, ist im Übrigen die Erwartung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, dass die Maßnahme unmittelbare Auswirkungen auf die Einschät- zung von Mandanten zu ihrer Verlässlichkeit und Integrität haben könnte. Allgemeine Nachteile durch die Rechtsverfolgung begründen noch keine Unzumutbarkeit. Ebenso we- nig ist ihre Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung im verfassungsprozessua- len Sinn.
7 Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass es bislang zu der Frage, wie weit sich der Anwendungsbereich des Beschlagnahmeverbotes nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO erstreckt, keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe und eine höchstrichterliche Klärung erfor- derlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung der Strafprozessordnung den Fach- richten obliegt und es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte An- wendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der Verfassungsge- richtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob durch die Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV- 22; Beschluss vom 25. Juni 2009 – Vf. 137-IV-08; Beschluss vom 31. Januar 2008 – Vf. 93-IV-07; Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Be- schluss vom 21. August 2001 – 2 BvR 605/01 – juris). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das ein- fache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Be- schluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 67-IV-22; st. Rspr.). III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
8 V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 80 Js 37065/23 3x (nicht zugeordnet)
- StPO § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme 2x
- StPO § 97 Beschlagnahmeverbot 8x
- 1 Gs 2719/24 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 95 Herausgabepflicht 2x
- 1 Qs 11/25 3x (nicht zugeordnet)
- 1 Gs 1112/25 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 162 Ermittlungsrichter 1x
- StPO § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken 1x
- StGB § 25 Täterschaft 1x
- 1 Qs 113/25 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 30 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1296/21 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 605/01 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)