Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 1210/05

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. April 2005 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2004 bis September 2005 Ausbildungsförderung in ungekürzter Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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