Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 611/06

Tenor

1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass der Antragsgegner dem Grunde nach verpflichtet ist, der Antragstellerin alle Lohn- und Gehaltsansprüche der von ihr im Rettungsdienst zur Durchführung des Vertrages vom 22. Dezember 1982 und dessen späteren Ergänzungen bisher Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2006 hinaus fortbesteht, einschließlich des Gehaltes des Geschäftsführers bis zur Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse, längstens jedoch einstweilen bis zum 30. Juni 2007 zu erstatten. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 375.000 EUR festgesetzt.


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