Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2596/05

Tenor

Die der Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 30. November 2001 erteilte "Baugenehmigung" wird aufgehoben, soweit der Beigeladenen in der "Baugenehmigung" vom 30. November 2001 ein Betrieb der Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur Flurstück , zur Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr über eine Windgeschwindigkeit von 13,4 m/s in Nabenhöhe - ermittelt in Bezug auf einen 10-Minuten-Mittelwert - hinaus erlaubt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin zu 1. trägt 1/2, der Kläger zu 2. 1/4 und der Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/8 der Gerichtskosten. Die Klägerin zu 1. trägt jeweils 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Der Kläger zu 2. trägt jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils 1/8 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird im Hinblick auf den Kläger zu 2. für notwendig erklärt. Der Antrag der Klägerin zu 1., die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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