Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 2328/05

Tenor

Der Duldungsbescheid des Beklagten vom 15. September 2005 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen.


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