Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1182/09

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Kommandeurs der Unterstützungsgruppe beim NATO-E-3A-Verband vom 6. April 2009 sowie des Beschwerdebescheides des Dienstältesten Deutschen Offiziers beim NATO -E-3A-Verband vom 2. Juni 2009 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 2009 die Stellenzulage für Soldaten als fliegendes Personal gemäß Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B auszuzahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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