Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 114/10

Tenor

1. Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO werden

a) der S . -F1. -Kreis, vertreten durch den Landrat, X1. -C. -Q. 1, 00000 C1. (zukünftig Beigeladener zu 2.),

b) die Stadt F2. , vertreten durch den Bürgermeister, I.--- 10, 00000 F2. -M. (zukünftig Beigeladene zu 3.),

c) der Kreis E. , vertreten durch den Landrat, C2.--------straße 16, 00000 E. (zukünftig Beigeladener zu 4.),

d) die Gemeinde W. , vertreten durch den Bürgermeister, H.-----straße 14, 00000 W. (zukünftig Beigeladene zu 5.),

beigeladen. 2. Die aufschiebenden Wirkung der bereits beim Verwaltungsgericht B. anhängigen Klage 2 K 558/10 gegen das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen auf der B 265 zwischen dem Kreuzungspunkt auf der L 264 in der Ortslage A. und dem Abzweig der L 33 in der Ortslage F2. -F3. , soweit die Uhrzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr betroffen ist, wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, deren Kosten nicht erstattet werden.


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