Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 308/09

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Versagung der vom Kläger zu 1. beantragten Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid vom 2. Februar 2009 rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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