Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 99/11

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Anerkennung von Vordienstzeiten für die vorgeschriebene Hochschulausbildung des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 4. September 2008 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2009 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger einbehaltene Versorgungsbezüge in Höhe von 1.743,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2009 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist sowohl wegen des Zahlbetrages als auch wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.


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